Dienstag, 23. Oktober 2007

Bei First Real Estate wohl nur geringe Insolvenzquote für die Anleger

Für die Anleger der insolventen Firma First Real Estate, Düsseldorf, gibt es wohl nur eine geringe Insolvenzquote. Laut Insolvenzverwalter stehen Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 52 Mio. nur EUR 7,5 freie Masse gegenüber. Von der Insolvenz sind rund 6.500 Anleger betroffen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte nach Zeitungsberichten, das einer der Hintermänner, Herr Michael Böhle, per Haftbefehl gesucht werde.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indices International Group IIG

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Indices International Group IIG
mit angeblichem Geschäftssitz in
Franz Josef Straße 15
5020 Salzburg
Österreich

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bachmann Roth Advisory

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Bachmann Roth Advisory
mit angeblichem Geschäftssitz in
Office Park 1, TOP B02
1300 Wien
Österreich

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

Quelle: FMA

Montag, 15. Oktober 2007

EECH Group AG: Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg

Die Geschäftsräume der Anlagefirma EECH wurden laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchsucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits seit 2006 wegen des Verdachts der Kapitalanlagebetrugs. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll bei den EECH-Projekten "Windkraft Frankreich" und "Solaranleihe" nur ein Bruchteil der Anlegergelder planmäßig investiert worden sein.

GlobalSwissCapital AG: Konkursverfahren eröffnet

Über die schweizerische Firma GlobalSwissCapital AG (GSC), Brunnen, wurde am 31. August 2007 das Konkursverfahren eröffnet. Betroffen sind ebenfalls andere Firmen der GSC-Gruppe, wie z.B. die Batinova Immobilien AG, WorldSwiss Capital AG und InTech Swiss Holding AG. Laut den Konkursliquidatoren müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen. Vor Inhaber-Schuldverschreibungen der GSC wurde bereits vor einiger Zeit in Brancheninformationsdiensten gewarnt. So riet etwa kapital-markt intern zu "äußerster Vorsicht" (k-mi 47/06). Mehrere Tausend Anleger dürften einen Millionenbetrag verloren haben.

Freitag, 12. Oktober 2007

BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London

Die BaFin hat am 27. Juli 2007 das öffentliche Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London, durch die Charax Investment Limited Partnership, St. George Place, GYE3ZG St Peter Port, Guernsey, UK, über ihre Internetseite "http://www.casino-shares.com" wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.

Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.

Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.

Mitteilung der BaFin

Freitag, 5. Oktober 2007

BGH zur Aufklärungspflicht der einen Fondserwerb finanzierenden Bank

Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05

Montag, 1. Oktober 2007

BaFin untersagt der Glatt Sparkasse E. F. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2007 der Glatt Sparkasse E. F., mit satzungsmäßigem Sitz in Stockholm (Schweden), untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.

Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.

Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007

Dienstag, 18. September 2007

BaFin untersagt der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg den Betrieb von Versicherungsgeschäften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. Juni 2007 der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg untersagt, Versicherungsgeschäfte zu betreiben.

Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.

Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin untersagt Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF am 06. September 2007 die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt, soweit dieser das Einlagengeschäft im Inland umfasst. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.

Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.

Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Montag, 17. September 2007

Verbraucherzentrale Bundesverband fordert schärfere Sanktionen gegen unerwünschte Werbeanrufe

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung angebahnt wurden, ohne schriftliche Bestätigung der Verbraucher ungültig sind. Die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts biete die Chance zur Verankerung effektiver Maßnahmen. Bisher sehe die Bundesregierung jedoch nur ein bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung sowie ein Bußgeld bei unerwünschten Werbeanrufen vor, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes vom 31.08.2007.

Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen

Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.

Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung

Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.

Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe

Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.

Vor allem Callcenter in der Kritik

Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.

Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html

Immobilienfonds: Bloße Unterzeichnung des Finanzierungsdarlehens in Privatwohnung berechtigt noch nicht zum Widerruf

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. August 2007, Az. 9 U 29/07

Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Warrick Management Group Ltd.

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Warrick Management Group Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
301, 4-21, Nonhyun-dong,
Gangnam-gu,
Seoul 135-010
Korea

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.

Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Unicorn Ventures

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Unicorn Ventures
mit angeblichem Geschäftssitz in
R. Hermano Neves,
16/7-E6,
1600-477 Lissabon,
Portugal

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Toros Group

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

The Toros Group
mit angeblichem Geschäftssitz in
Suite 12,48, BAJOS DCH,
46021 Valencia,
Spanien

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Morley Thompson

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Morley Thompson
mit angeblichem Geschäftssitz in
24th FloorMarunouchi Building,
2-4-1 Marunouchi,
Chiyoda-ku, Tokyo 100-6332
Japan

und
Unit 5A1, MJL Building,
1175 Chinos Roces Ave,
Makati City, Manila 1231
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Cahill & Audleman

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Cahill & Audleman
mit angeblichem Geschäftssitz in
476 U.N. Avenue,
Ermita, Manila
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Freitag, 24. August 2007

BaFin untersagt Color für Kinder e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Color für Kinder e.V., München, am 16. August 2007 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin dem Color für Kinder e.V. aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

BaFin untersagt der Private Commercial Office, Inc., Cape Coral, Florida, USA und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.08.2007 der Private Commercial Office, Inc. (PCO), und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler untersagt, das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland zu betreiben. Sie hat zudem angeordnet, diese unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln und die Gelder zurückzuzahlen.

Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.

Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Montag, 20. August 2007

Bankenhaftung wegen riskanter Zinsgeschäfte?

Nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" drohen u. a. der Deutschen Bank Klagen mittelständischer Unternehmen, die auf Anraten der Bank in riskante Zinsgeschäfte (Swaps) investiert und dadurch Millionenbeträge verloren haben. Die ersten Klagen seien bereits eingereicht worden. So führt die Bank mit der Stadt Würzburg einen Rechtsstreit um Millionenverluste aus Swap-Geschäften. Neben der Deutschen Bank sollen nach Berichten mehrerer Rechtsanwaltskanzleien auch die Commerzbank und die HypoVereinsbank betroffen sein. Zahlreiche Gemeinden und Unternehmen fühlten sich durch die Banken falsch beraten.

Freitag, 17. August 2007

Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäßer Prospekt kein Freibrief für abweichende Anpreisung der Anlage durch Vermittler

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06

Leitsatz des Gerichts:

Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.


Der Sachverhalt:

Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.

Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.

LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.

Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.

Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.

Mittwoch, 15. August 2007

LG Dortmund: Rücklastschrift-Gebühr in Höhe von 50,- EUR ist unzulässig

Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.

Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.

Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:

"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."

Dienstag, 24. Juli 2007

Risiko des Darlehensnehmers für Darlehenslücke einer als Tilgungsersatzleistung abgetretenen Lebensversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 5 U 735/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Ablaufleistung einer zur Kredittilgung an eine Bank abgetretenen Kapitallebensversicherung niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Für eine abweichende Parteivereinbarung ist der Bankkunde beweispflichtig.

2. Gegenüber einem geschäftserfahrenen Kunden (hier: Inhaber eines mittleren Hotelbetriebes) ist die Bank nicht verpflichtet, vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.

Strafsteuern: Geld zurück bei sog. "schwarzen Fonds"

Anleger können sich ihre Strafsteuern für ausländische Fonds vom Finanzamt zurückholen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 5714/02). Dafür müssen die Steuerzahler allerdings gegen einen Steuerbescheid aus der Zeit vor 2004 Einspruch eingelegt haben, so dass dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Damals wurde das Auslandsinvestmentgesetz geändert und die steuerliche Schlechterbehandlung ausländischer, in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassener Fonds (angeblich nicht transparente und daher mit einem hohen Satz pauschal besteuerte "schwarze Fonds") beseitigt. Bis dahin unterstellte das Finanzamt bei ausländischen Investmentfonds pauschal einen vergleichsweise hohen Zwischengewinn (deutlich mehr als tatsächlich angefallen). Bei deutschen Fonds dagegen zählte der tatsächliche Zwischengewinn.

„Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 56 des EG-Vertrags“, begründen die Finanzrichter ihr Urteil. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Kapitalverkehr zwischen den einzelnen EU-Staaten nicht beschränken.„Denn die Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig“, so die Richter.

Göttinger Gruppe: Mitbegründer Zacharias in Amsterdam verhaftet

Der Mitbegründer der insolventen Göttinger Gruppe, Erwin Zacharias, ist nach Zeitungsberichten in Amsterdam verhaftet worden. Er war Ex-Cheft der Securenta AG und gilt als Erfinder der sog. "SecuRente" (eine grob irreführende Bezeichnung). Zacharias wurde wegen Steuerhinterziehung mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er war deswegen rechtskräftig zu 16 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Angeblich habe er nach Kanada ausreisen wollen.

Donnerstag, 5. Juli 2007

Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit derargentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschenKapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang 2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei auf einen Staatsnotstand.

Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anlegergegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegenZahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Die Richterin Lübbe-Wolff hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum Beleg einer gewohnheitsrechtlichen Geltung kann nicht auf den Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Staatenverantwortlichkeit verwiesen werden, der in Artikel 25 den völkerrechtlichen Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund regelt. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass diese Regelung geltendesVölkergewohnheitsrecht darstellt. Allerdings handelt es sich bei dem dort geregelten Notstand um einen Rechtfertigungsgrund in einemVölkerrechtsverhältnis, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und privaten Gläubigern. Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte erlaubt nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat berechtigt wäre, gegenüberPrivatpersonen den Staatsnotstand einzuwenden. Es fehlt an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt.

Die Praxis internationaler Gerichtshöfe bildet insoweit keine hinreichende Grundlage. Zwar haben verschiedene internationale Gerichte (International Centre for Settlement ofInvestment Disputes; Ständiger Internationaler Gerichtshof; Französisch-Venezolanisch Gemischte Schiedskommission) die Berufung von Staaten auf den Notstand als Rechtfertigung bereits geprüft. Dennoch geben diese Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse. Denn die Einrede des Notstandes beschränkte sich in den jeweiligen Verfahren auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten. Zu der Frage, ob einem Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne, nehmen die Entscheidungen nicht Stellung.

Auch die Betrachtung der nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert sei.

Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff

Nach Auffassung von Richterin Lübbe-Wolff hat der Senat über dieZulässigkeit der Vorlagen nicht nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entschieden. Zudem beantworte der Senat eine Vorlagefrage, die ihm zwar in - zwischenzeitlich aufgehobenen- Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber vom Amtsgericht Frankfurt gestellt war, über dessen Vorlagen der Senat allein noch zu entscheiden hatte.

Auch die materielle Rechtslage sei nicht die, die der Senat festgestellt habe. Bei der völkerrechtlichen Einrede des Staatsnotstands handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die Grenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer Gemeinwohlbelange stehen. Es gehe dabei um den Vorrang der Pflicht des Staates zur Aufrechterhaltung elementarer Sicherheits- und Daseinsvorsorgeleistungen gegenüber den Forderungen Privater, z.B. der Gläubiger spekulativer Anleihen. Die Notstandseinrede, die diesem Vorrang Geltung verschaffe, sei nicht in der vom Senat angenommenen Weise beschränkt.

Dienstag, 26. Juni 2007

BaFin: Empfehlungen und Musterdepots von Börsenbriefen, Telefon-Hotlines etc.

Viele Anleger nutzen für ihre Anlageentscheidung Empfehlungen und Tipps etwa von Börsenbriefen und Telefon-Hotlines.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Börsenbriefe geben die Meinung ihrer Verfasser wieder. Aus dem Börsenbrief sollte daher hervorgehen, wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist und auf welchen Fakten sie beruht. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, häufig außerordentlich positive Meinung kund, sollten Sie äußerst zurückhaltend sein. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen und kaufen Sie nicht etwas, was Sie nicht verstanden haben. Machen Sie sich unbedingt selbst ein Bild von den empfohlenen Wertpapieren. Fehlt es an vernünftigen und nachvollziehbaren Informationen, sollten Sie die Finger von den Aktien lassen.

Häufig werden in Börsenbriefen die Aktien kleiner, kaum gehandelter Unternehmen empfohlen. Die Börsenpreise dieser Aktien können sich schnell stark verändern. Dazu bedarf es in der Regel nur weniger Kauf- oder Verkauforders. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung zu einem "Herdeneffekt", kaufen also viele Anleger gleichzeitig das Papier, so kann dessen Preis schnell sehr stark ansteigen, nur um wenige Tage später wieder einzubrechen. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor einem Investment die Anlagestrategie kritisch zu überprüfen und sich eingehend zu informieren.

Quelle: BaFin

Freitag, 1. Juni 2007

BGH: Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung ("Schrottimmobilien")

Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (bei sog. "Schrottimmobilien"): Verschuldens- und Kausalitätserfordernis; keine verschuldensunabhängige Haftung außerhalb der gesetzlichen Tatbestände

BGH, Urteil v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05

Amtliche Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei unterbliebener Wiederrufsbelehrung des Darlehensgebers bei Immobilientsrukturvertrieb ("Schrottimmobilien")

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
3. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.

Aus den Gründen:
(...) Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, muss das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).

Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen. Es genügt nicht, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar. Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.). Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle, NJW 2006, 1817 f.; OLG München, NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth, WM 2004, 1505, 1509).
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Dienstag, 22. Mai 2007

LG Stuttgart: Keine Abwälzung der Kosten für Gutachten zur Wertermittlung von Immobilien auf Kunden

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat eine Klausel der Bausparkasse Wüstenrot gekippt, die die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie auf die Kunden abwälzt (Az.: 20 O 9/07, nicht rechtskräftig). Dies teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, deren Musterklage gegen die Klausel erfolgreich war. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer müssen Geldinstitute nun mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen.

Hintergrund

520 Euro hatte die Wüstenrot AG von einem Kunden für die Anfertigung eines Wertgutachtens für eine Eigentumswohnung von 95 Quadratmetern in Düsseldorf gefordert. Das Gutachten ist laut Verbraucherzentrale für die Bausparkasse stets Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, und zwar unabhängig davon, ob es später wirklich ausgezahlt werde.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Nach Ansicht des LG Stuttgart benachteiligt die beanstandete Klausel den Verbraucher unangemessen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weiter mitteilte. Denn Kosten dürften nicht auf Dritte abgewälzt werden, «indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden», so das Gericht. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem «nur im eigenen Interesse des Verwenders» der Klausel liege, verneinten die Richter laut Verbraucherzentrale die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

Quelle: beck-aktuell

Montag, 21. Mai 2007

OLG Celle: Schadensersatzanspruch bei vorsätzlich überhöhter Verkehrswertfestsetzung der finanzierenden Bank

OLG Celle, Urt. v. 13.2.2007 - 16 U 5/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.

2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.

BaFin untersagt der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, Stockholm (Schweden), und deren Vorständen Georg Tolar, Ralf Mossbeck und Peter Ruf, jeweils Frankfurt am Main, am 2. Mai 2007 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, die auch unter der Bezeichnung "Sparkasse 1911direct E.F.", "Sparkasse 1911direct" und "Sparkasse 1911direkt" auftrat, bot ein als "Sparbuch" konzipiertes Anlageprodukt an. Dieses "Sparbuch" bewarb sie teilweise auch als "SPARKASSENBUCH Der Klassiker" und "Sparbuch 3Plus-Varioflex". Anleger konnten dabei zu unterschiedlichen Konditionen Gelder auf den von ihnen eröffneten Sparkonten einzahlen. Die Konditionen bemaßen sich nach dem Alter der Anleger, der Anlagesumme und der Laufzeit der Anlage. Nach Angaben der Gesellschaft haben insgesamt 655 Anleger eine Summe von rund 1,1 Mio. € eingezahlt.

Durch die vereinbarungsgemäße Annahme der Anlegergelder betreiben die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening und ihre Vorstände das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung BaFin

Mittwoch, 9. Mai 2007

Gesamtbetragsangabepflicht bei kreditfinanziertem Rentenmodell mit Steueranspar- und Tilgungsversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2006 – 17 U 366/05

Leitsätze des Gerichts:


1. Ist bei einem kreditfinanzierten Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragsteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.

2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Aufklärungspflicht der Bank bei Abweichung der Aktienkauf-Order vom Risikoprofil

Aufklärungspflicht der Bank bei offensichtlich erheblicher Abweichung der Aktienkauf-Order vom bisherigen Risikoprofil des Kunden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.12.2006 – 8 U 563/05-161

Leitsatz des Gerichts:


Eine Bank treffen auch bei telefonischer Order von Aktien Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG, wenn der zuvor bereits allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Risiken aufgeklärte Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für ihren die Kauf-Order entgegennehmenden Mitarbeiter offensichtlich war.

Dienstag, 8. Mai 2007

OLG München: Für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens ist allein die Anzahl der einzelnen Verfahren ausschlaggebend

OLG München 9.2.2007, Az. W (KAPMU) 1/06

Voraussetzung für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach § 4 KapMUG ist, dass neben dem Verfahren, in dem der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden. Hierbei ist die Zahl der einzelnen Verfahren und nicht die Zahl der Kläger, die als Streitgenossen auftreten, ausschlaggebend.

BGH: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Mietpools

BGH, Urteil vom 20.3.2007, Az: XI ZR 414/04

Leitsätze:

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.

Freitag, 13. April 2007

OLG Stuttgart: Keine Weitergabe von Kundendaten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2007, 2 U 132/06

Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Kundendaten inklusive Bankverbindung an Partnerunternehmen weitergeben.


Unternehmen dürfen die Daten ihrer Kunden inklusive Bankverbindung nicht ohne die Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen verkaufen, damit dieses die Daten zu Wettbewerbszwecken nutzen kann. In einem solchen Fall haben die Betroffenen aus § 28 BDSG in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen das die Daten weitergebende Unternehmen.

OLG Dresden zur "Bagatellgrenze" bei finanziell krass überfordernden Ehegattenbürgschaften/Mithaftungsübernahmen

OLG Dresden, Urt. v. 06.12.2006 - 12 U 1394/06

Leitsatz des Gerichts:

Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist. Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro, unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre, kommt jedenfalls nicht in Betracht.

OLG Celle: Schadensersatzpflicht der Bank bei Fehlbuchung von Lastschrift

OLG Celle, Urt. v. 17.1.2007 - 3 U 198/06

Leitsatz des Gerichts:

Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so beruht diese auf einem (bewussten) Organisa tionsverschulden, das eine Schadensersatzpflicht der Bank begründet.

Donnerstag, 5. April 2007

Banken haben bei Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übereignung der kreditfinanzierten Eigentumsw

BGH, Urteil vom 27. Februar 2007, Az. XI ZR 56/06

Banken, die den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben, können vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksamen Darlehensvertrags begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen. Ein solcher Übereignungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil der Darlehensnehmer die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Banken erhalten hat.

Der Sachverhalt:

Die Kläger waren von einem Anlagevermittler geworben worden, zwecks Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu erwerben. Sie erteilten der X. GmbH, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Geschäfte. In diesem Rahmen schloss die X. GmbH für die Kläger auch mehrere Darlehensverträge bei der beklagten Bank ab, um den Kauf der Eigentumswohnung zu finanzieren.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.

Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten entschied das OLG allerdings, dass die Kläger gegen die Beklagten zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hätten. Der Beklagten stehe aber ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger war erfolgreich.

Die Gründe:

Die Kläger haben gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen, weil die X. GmbH nicht befugt war, für die Kläger die Darlehensverträge abzuschließen. Der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die für die Kläger geschlossenen Darlehensverträge sind nichtig.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung zu. Sie hat keinen Anspruch auf die Übereignung der Eigentumswohnung, den sie deren Rückzahlungsanspruch entgegenhalten könnte. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Wohnung ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Kläger die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Beklagten erhalten haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des OLG, dass die Bank wegen des Finanzierungszwecks so zu behandeln sei, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet und löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrags die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbunds im Sinn des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Diese Sicht der Dinge ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens vereinbar.

Quelle: BGH online

Erlass einer Darlehensforderung wird regelmäßig nicht durch einfaches "Kopfnicken"

OLG Koblenz, Urteil vom 22. November 2006, Az. 2 U 564/06

Darlehensgeber können Darlehensnehmern die Rückzahlung des Geldbetrags erlassen. Ein solcher Erlass setzt allerdings den konkreten rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, den er hinreichend deutlich äußern muss. Ein auf den Schuldenerlass gerichteter Willen kann nicht vermutet werden. Erforderlich ist in der Regel ein unzweideutiges Verhalten, dass vom Darlehensnehmer als Rechtsverzicht verstanden werden kann. Ob ein bloßes "Kopfnicken" des Darlehensgebers eine positive Willensäußerung zum Schuldenerlass darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte hatte sich von der Klägerin Geld geliehen, dessen Rückzahlung sie nunmehr verlangt. Der Beklagte zahlte nicht und trug vor, dass ihm die Klägerin die Rückzahlung des entsprechenden Betrags erlassen habe. Hierzu trug er vor, dass ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, in dessen Verlauf der Beklagte einen Schuldenerlass vorgeschlagen und die Klägerin zustimmend mit dem Kopf genickt habe.

Die Klägerin bestritt die Zustimmung und verlangte mit ihrer Klage Rückzahlung der geliehenen Summe. Ihre Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte muss der Klägerin den geliehenen Geldbetrag zurückzahlen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin ihm die Rückzahlung des Darlehens erlassen hat.

Ein Erlass im Sinn des § 397 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, auf die Forderung zu verzichten. Der Darlehensgeber muss den Willen, die Schulden zu erlassen, dabei ausdrücklich äußern. Eine Willenserklärung oder ein konkludentes Verhalten des Darlehensgebers ist in diesem Rahmen eng auszulegen, wobei ein Willen zum Schuldenerlass regelmäßig nicht vermutet werden kann. So darf auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

Im Streitfall konnte der Beklagte in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen, dass die Klägerin einen eindeutig auf den Schuldenerlass gerichteten Willen geäußert hat. Zwar hat der Beklagte Zeugen benannt, die das Kopfnicken der Klägerin gesehen haben sollen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass sich das Kopfnicken der Klägerin konkret auf den Schuldenerlass bezogen hat. Für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Geldes ist daher kein Raum.

Quelle: ZR-Report-Datenbank

Darlehen für Teilnahme an einem Schneeballsystem sittenwidrig

LG München I, Urteil vom 22. März 2007, Az. 10 O 25455/05 (nicht rechtskräftig)

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern. Dies hat das Landgericht München I entschieden und damit die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems «Schenkkreis» nun auch auf zugrunde liegende Darlehensverträge erweitert.

Hintergrund: Schenkkreise

Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des «Empfängerkreises» erhalten von ihnen nachgeordneten «Geberkreisen» bestimmte Geldbeträge «geschenkt». Darauf scheiden die «Beschenkten» aus dem «Spiel» aus. An ihre Stelle treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr in die Empfängerposition aufrücken. Es gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende Geberkreise zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in den Empfängerkreis aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung ist Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen «Mitspieler». Bei Schenkkreisen handelt es sich somit um Schneeballsysteme. Diese sind darauf angelegt, den ersten «Mitspielern» einen sicheren Gewinn zu verschaffen, während die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Gewinn hat und ihren Einsatz verliert. Denn in absehbarer Zeit kann die für das Aufrücken der immer größer werdenden Zahl von «Gebern» in den Empfängerkreis notwendige, exponentiell größer werdende Zahl von «Schenkern» nicht mehr gewonnen werden.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5.000 Euro gewährt, damit diese an einem Schenkkreis teilnehmen konnte. Auch die Klägerin nahm mit 5.000 Euro an dem Schenkkreis teil. Mit den 10.000 Euro wurde eine Bekannte der Beklagten «ausgelöst» und Klägerin und Beklagte nahmen die Position der Bekannten in dem Schenkkreis ein. Durch die Aufteilung auf zwei Personen sollte es einfacher werden, weitere Personen zur Teilnahme zu bewegen. Die Klägerin und die Beklagte gingen jedoch leer aus, da der Schenkkreis mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, bevor sie Gelder erhalten hatten. Die Klägerin forderte nun von der Beklagten den Darlehensbetrag von 5.000 Euro vor dem LG zurück.

Sittenwidrigkeit der Spielvereinbarung erfasst Darlehensvertrag

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die einem Schenkkreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst nach Ansicht des LG München I auch die Darlehensvereinbarung. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags könne nicht losgelöst von seinem Zweck beurteilt werden, sondern nur im Licht des damit Bezweckten.

Kein Rückforderungsanspruch der Klägerin

Die Klägerin könne ihr Geld nicht zurückverlangen, führte das LG weiter aus. Denn auch sie selbst habe sittenwidrig gehandelt. Das staatliche Rechtssystem stelle sich nicht zur Rückabwicklung sittenwidriger Geschäfte zur Verfügung, so das Gericht. Wer sich auf solche einlasse, tue dies auf eigenes Risiko. Bei einem Scheitern müsse es daher bei dem Status quo verbleiben. Der Ausschluss der Rückforderung eines solchen Darlehens stellt nach Ansicht des LG für die Initiatoren von Schenkkreisen keinen Anreiz zum Weitermachen dar. Im Gegenteil führe ein Ausschluss der Rückforderung dazu, potentielle Darlehensgeber abzuschrecken. Denn sie trügen das Risiko, das Darlehen nicht gerichtlich zurückfordern zu können. Damit werde die Förderung der Teilnahme an Schenkkreisen erschwert.

beck-aktuell-Redaktion

Banken haften für ungeprüfte Einlösung eines unterschlagenen Verrechnungsschecks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2007, Az. 17 U 292/05

Banken, die unterschlagene Verrechnungsschecks einlösen, müssen den Scheckeigentümern die Summe ersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Disparität der Schecks besteht, das heißt, eine Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks. In einem solchen Fall muss die Bank entweder beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachfragen, ob die Summe wirklich dem Einreicher des Schecks gutgeschrieben werden soll.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin verkauft in mehreren Autohäusern Fahrzeuge der gehobenen Klasse. In einer ihrer Filialen war B. als Verkäufer beschäftigt. B. hatte von einigen Kunden, an die er Fahrzeuge verkauft hatte, Verrechnungsschecks erhalten, auf denen als Zahlungsempfängerin die Klägerin angegeben war. B. war zur beklagten Bank gegangen, hatte die Schecks eingereicht und seinem eigenen Konto gutschreiben lassen. Auf diesem Weg waren dem Privatkonto von B. im Laufe der Zeit rund 510.000 Euro gutgeschrieben worden. Er ist inzwischen wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 510.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG in Höhe von 350.000 Euro Erfolg, weil die Beklagte bei acht von B. eingereichten Schecks verpflichtet gewesen wäre, nachzuforschen, ob sie die Beträge tatsächlich dem Privatkonto von B. gutschreiben darf. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro, weil die Beklagte bei der Einlösung von acht unterschlagenen Schecks grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Beklagte wäre vor der Einlösung der acht Schecks verpflichtet gewesen, beim Scheckaussteller oder der Klägerin nachzufragen, ob B. zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Konto berechtigt war. Die Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage ergibt sich aus der Disparität der acht Schecks, das heißt, aus der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher des Schecks (B.). Da bei den übrigen Schecks die Disparität nicht bestand, durfte die Beklagte von einer Nachfrage absehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Klägerin kein Mitverschulden am Schaden. Sie hat ihre Mitarbeiter, die zur Scheckentgegnnahme berechtigt waren, unmissverständlich angewiesen, die Schecks unverzüglich abzuliefern. Mit einer Unterschlagung musste sie nicht rechnen und daher auch keinen Datenabgleich von den Privatkonten ihrer Mitarbeiter und den Schecknummern vornehmen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

Dienstag, 3. April 2007

BaFin untersagt Angebote der aktiengesellschaft TOKUGAWA und EO Investors GmbH für condomi AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. März 2007 die Angebote der aktiengesellschaft TOKUGAWA, Berlin, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, zum Erwerb von Aktien der condomi AG, Köln, wegen Verstoßes gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) untersagt.

Die Gesellschaften hatten am 14. bzw. 22. März 2007 Angebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BaFin hat die Angebote untersagt, weil in diesen wesentliche Pflichtangaben fehlten, etwa Informationen zu den ergriffenen Finanzierungsmaßnahmen und Absichten des Bieters sowie die Finanzierungsbestätigung eines vom Bieter unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Darüber hinaus wahrte eines der Angebote nicht die Mindestannahmefrist von vier Wochen; in dem anderen Angebot wurden ausländische Aktionäre in unzulässiger Weise ausgeschlossen.

Die Untersagungsverfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Auf Grundlage dieser Angebote abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

Die Aktien der condomi AG sind zum Handel im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, die Kursfeststellung ist seit dem 20. Februar 2007 bis auf weiteres ausgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung BaFin

Dienstag, 20. März 2007

Bundesgerichtshof entscheidet zu "Schrottimmobilien"

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied heute erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien". Dabei hob der XI. Senat das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. November 2004 - 15 U 4/01 auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück.

Anders als das Berufungsgericht sah der BGH die finanzierende Bank nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet, weil sie den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht habe. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank könnten sich allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben, z.B. wenn die finanzierende Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlange oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt worden seien, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssten, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt worden seien, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermittelten.

Nach Zurückverweisung werde das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der beklagten Bausparkasse von der arglistigen Täuschung zu treffen haben. Hierbei werde der Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1840) unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler werde daher vermutet und es werde ihr obliegen, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen.

Damit erfüllte der BGH die unlängst in zahlreichen Presse- und Fernsehberichten geäußerten Hoffnungen zahlreicher immobiliengeschädigter Anleger nicht vollständig. Dennoch gab der XI. Senat eine deutliche "Segelanweisung".

BaFin warnt vor Spam-Mails mit Aktienempfehlungen

Derzeit werden Anleger massiv mit so genannten Spam-Mails zum Kauf von Aktien aufgefordert. Die Mails enthalten meist eine ausdrückliche Kaufempfehlung mit der Angabe extremer Kursziele oder –prognosen, ohne diese näher zu begründen.

Die BaFin warnt Anleger davor, solche Mitteilungen als Grundlage für Anlageentscheidungen zu benutzen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verbreitung der Spams nur dazu dient, die Kurse der betroffenen Wertpapiere ohne realistischen Hintergrund in manipulativer Weise nach oben zu treiben. Die BaFin greift Hinweise betroffener Anleger auf und geht diesen mit Blick auf Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz nach.

Quelle: BaFin

Dienstag, 13. März 2007

BGH: Aufklärungpflicht über Rückvergütungen

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05

Leitsatz:


Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

BGH: stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags mit Anlagevermittler

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05

Leitsatz:

Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Walden & Associates

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt Anleger per Bekanntmachung in der Ausgabe des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom 21. Februar 2007 vor Geschäften mit folgendem Anbieter:

Walden & Associates,
mit angeblichem Geschäftssitz in
18334 Egret Bay Blvd.,
Suite 600,
Houston, Texas 77058
USA

„Walden & Associates“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG (Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten) konzessionspflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.

Freitag, 9. März 2007

Beitritt zu Immobilienfonds: Umfassende Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verstößt gegen RBerG

BGH, Urteil vom 1.2.2007 - III ZR 281/05

Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen eines Treuhandvertrags mit sämtlichen für den Beitritt zu einem Immobilienfonds verbundenen Rechtshandlungen betraut, so verstößt dies regelmäßig gegen das RBerG. Nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG dürfen Wirtschaftsprüfer zwar in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, grundsätzlich auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen. Hiernach sind nur aber rechtsberatende Nebentätigkeiten zur eigentlichen Wirtschaftsprüfer-Tätigkeit erlaubnisfrei.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Alleinerbin der Mitte 2003 verstorbenen F. Diese hatte 1994 mit der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, mit dem die Beklagte zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen bevollmächtigt wurde, die für den Beitritt der F. zu einem Immobilienfonds erforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der zur Finanzierung des Beitritts erforderlichen Darlehensverträge.

Die Beklagte erledigte diesen Auftrag beanstandungsfrei und erhielt hierfür die von F. die zugesagte Vergütung.

Die Klägerin verlangte im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Rückzahlung der Vergütung nebst Zinsen, weil der mit F. geschlossene Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig gewesen sei. LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus dem Treuhandvertrag. Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 S.1 RBerG verstößt, da er mit den Rechtshandlungen, die für den Beitritt der F. zum Immobilienfonds erforderlich waren, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfasste.

Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr.2 RBerG erlaubnisfrei. Hiernach dürfen Wirtschaftsprüfer auch rechtsberatend tätig werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen von Art. 1 § 5 Nr.2 RBerG waren im Streitfall nicht erfüllt, da es sich bei den Rechtshandlungen, die die Beklagte vornehmen sollte, nicht um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einer berufsspezifischen Tätigkeit, sondern um die einzige und hauptsächliche Aufgabe gehandelt hat.

Die Klägerin hat dennoch gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung, da insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift. Das ergibt sich zum einen daraus, dass Verträge der vorliegenden Art erst seit einem Urteil des BGH vom 28.9.2000 als erlaubnispflichtig angesehen werden und die Beklagte daher 1994 noch darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag wirksam war. Außerdem sind die beiderseitigen Leistungen in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden und haben die Klägerin und F. die Vorteile des Vertrags endgültig genossen.

Quelle: BGH online Newsletter

Kein Rechtsschutz-Risikoausschluß für Unterwerfungserklärungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 17.1.2007 - IV ZR 124/06

Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.

Konsequenz: Die Rechtsschutzversicherung kann in diesen Fällen eine Deckungszusage nicht verweigern.

Dienstag, 6. März 2007

Banken müssen Anleger grundsätzlich auch bei telefonischem Aktienkauf auf Anlagerisiken hinweisen

OLG Celle, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. 8 U 563/05-161

Banken müssen Anleger bei telefonischer Order von Aktien nach § 31 WpHG grundsätzlich selbst dann über die Anlagerisiken aufklären, wenn sie die Anleger zuvor schon allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Verlustrisiken und möglichen Kursschwankungen aufgeklärt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für den Mitarbeiter, der die Kauforder entgegengenommen hat, offensichtlich war.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Wertpapierdepot eröffnet. In einem Beratungsgespräch mit dem Individualanlageberater der Beklagten äußerte der Kläger, dass er höhere Renditen erzielen wolle und dazu auch bereit sei, ein Verlustrisiko beziehungsweise Kursschwankungen hinzunehmen. Auf Grund dieses Gesprächs wurde der Kläger von dem Anlageberater als risikobewusst eingestuft. Im Anschluss an die Beratung zeichnete der Kläger Infineon-Aktien.

In der Folgezeit nahm der Kläger noch am so genannten Bank-Orderline-Verfahren teil und orderte telefonisch Intershop-Aktien über die Wertpapierabteilung der Beklagten. Der Kläger erzielte hieraus Verluste in Höhe von rund 85.000 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Beklagten ersetzt. Zur Begründung trug er vor, dass er von dem die Kauforder entgegennehmenden Mitarbeiter der Beklagten nicht hinreichend über die Anlagerisiken informiert worden sei. Dieser hätte ihn bei der telefonischen Order der Aktien nochmals auf das Verlustrisiko aufmerksam machen müssen. Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Er konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf die telefonische Order der Intershop-Aktien verletzt hat. Die Beklagte hat insbesondere nicht ihre aus § 31 Abs.2 WpHG resultierenden Informationspflichten verletzt.

Grundsätzlich müssen Banken ihre Kunden über die Risiken einer Anlage informieren und den Kenntnisstand und die Risikobereitschaft ihrer Kunden erfragen. Sie dürfen sich dabei nicht allein darauf beschränken, dem Anleger geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen. Banken sind vielmehr auch zum Ausspruch einer Warnung verpflichtet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich abweichen. Eine solche offensichtliche, für den die Kauforder entgegennehmenden Kundenberater erkennbare Abweichung von dem im Kundenbogen festgehaltenen Anlageziel des Klägers ist vorliegend nicht gegeben.

Der Kläger war von dem Anlageberater der Beklagten auf Grund seiner eigenen Angaben als risikobewusst eingestuft worden. Die risikoreiche telefonische Order der Intershop-Aktien widersprach damit nicht dem von der Beklagten erstellten Anlageprofil des Klägers. Da dieser vor oder während den Telefonaten auch keine neue Beratung wünschte, musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass bei ihm ein Beratungsbedarf bestand.

Im Übrigen ist der Erwerb der Intershop-Aktien nicht kausal für den entstandenen Schaden. Der Kläger hätte den vollen Beweis dafür zu erbringen müssen, dass er die Intershop-Aktien nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Diesen Beweis hat er nicht geführt.

Quelle: ZR-Report-Datenbank

Donnerstag, 1. März 2007

Unzulässigkeit des Bestreitens von Einzelheiten eines kreditfinanzierten Immoblienerwerbs mit Nichtwissen

OLG München, Urteil vom 27.4.2006 – 19 U 3717/04

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Bank, die sich für den Abschluss von Darlehensverträgen selbstständiger Vermittler bedient, kann sich nicht über deren behauptete Vorgehensweise in Unkenntnis halten und diese pauschal oder mit Nichtwissen bestreiten.

2. Aus der auf persönliche Weisung des Anlegers erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von einem Treuhänder für den Anleger errichtetes Konto ergibt sich eine Duldungsvollmacht für den Treuhänder, über dieses Konto auch zu verfügen (Abweichung von BGH ZIP 2005, 1357 = NJW 2005, 2985).

3. Die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25.10.2005 (ZIP 2005, 1959 = NJW 2005, 3551 und ZIP 2005, 1965 = NJW 2005, 3555) von den Mitgliedstaaten geforderten Maßnahmen, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung von sich aus einer Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ergebenden Risiken zu tragen hat, können nach deutschem Recht in folgender Weise angemessen umgesetzt werden (z.T. gegen OLG Bremen v. 2.3.2006 – 2 U 20/02, ZIP 2006, 654 = NJW 2006, 1210):

a) Eine Nichtbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz stellt eine objektive vorvertragliche Pflichtverletzung des Kreditinstituts dar, die Schadensersatzansprüche auslösen kann.

b) Die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung zu einem Erwerbsvertrag als Schaden kann aber in der Regel nur bestehen, wenn der Darlehensvertrag zeitlich vor dem Erwerbsvertrag geschlossen wurde. Weiter wäre erforderlich, dass der Anleger im Falle der Belehrung über sein Widerrufsrecht dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt hätte. Eine Vermutung für ein „belehrungsrichtiges Verhalten“ kommt ihm dabei nicht zustatten.

c) Eine verschuldensunabhängige Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen ist dem deutschen Recht fremd. Ein Verschulden der Kreditinstitute erscheint jedoch denkbar (hier nicht entscheidungserheblich).

4. Nach dem Widerruf eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber nach deutschem Recht Anspruch auf die Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung. Für eine Relativierung dieser Rechtsfolge besteht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung (hier § 3 HWiG a.F.) und das Trennungsprinzip weder Anlass noch Möglichkeit.

Dienstag, 27. Februar 2007

BGH: Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden. Da insoweit aber noch weitere tatsächliche Feststellungen zu einem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erlöschen der Bürgschaftsforderung erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung BGH

Samstag, 24. Februar 2007

BGH: Aufklärungpflicht über fehlende Veräußerungsmöglichkeit bei geschlossenem Fonds

BGH, Urteil vom 18.01.2007, Az. III ZR 44/06

amtlicher Leitsatz:

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

wesentliche Urteilsgründe:

"Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls der Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele.

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind aber, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvorsorgezwecks der Anlage, Umstände, die hierfür sprechen könnten, bislang nicht vorgetragen, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist. Die persönliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn, was hier aber nicht der Fall ist, die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt."

Kurzkommentar:

Mit diesem anlegerfreundlichen Urteil verschärft der BGH die Haftung des Anlageberaters bei der Empgehlung geschlossener Fonds.

DSW: 10 goldene Regeln für Neuaktionäre

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) bietet Börsenneulingen mit 10 goldenen Regeln Orientierung im Aktiendschungel.

1. Regel: Mindestkapitaleinsatz

Ca. 5000 Euro. Bei Anlagesummen unter 5000 Euro empfiehlt sich der Eintritt in einen Investmentclub. Hier steht die DSW bei Gründung mit Beratung zur Seite.

2. Regel: Keine Spekulationen auf Kredit

Der Anleger sollte Geld für den Aktienkauf "übrig" haben.

3. Regel: Langfristig anlegen

Die Anlagesumme sollte weder zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, noch kurzfristig angelegt werden.

4. Regel: Risiko streuen

Nicht unbedingt die gesamte Summe auf einen einzigen Aktienwert setzen, wenn doch, dann sollten große Gesellschaften mit mehreren Standbeinen bevorzugt werden.

5. Regel: Keine dividendenlosen Aktien kaufen

Unternehmen, die keine Dividende zahlen, sind in der Regel mit höherem Risiko behaftet und gelten deshalb als spekulativ.

6. Regel: Standardwerte vor Spezialwerten

Grundsätzlich sollte der Neuaktionär primär in Dax- oder M-Dax-Werte gehen, das hat den Vorteil, dass hier auch genügend Liquidität am Markt vorhanden ist.

7. Regel: Amtlicher Markt bevorzugt

Beim Marktsegment sollte der Anleger eher Werte aus dem Prime Standard wählen, die höheren Publizitätsanforderungen unterliegen, und bei Aktien aus dem Telefonhandel erhöhte Vorsicht walten lassen.

8. Regel: Keine Panikverkäufe bei Kurseinbruch

Jeder Neuaktionär sollte so oft wie möglich den Kurs seiner Aktien verfolgen. Bei vorübergehenden Kurseinbrüchen nicht panisch reagieren und sofort verkaufen, sondern "Aussitzen", zumindest dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg nicht gefährdet ist.

9. Regel: Qualifizierte Beratung

Vor dem Kauf von Aktien sollte in jedem Fall der Rat von seriösen Partnern eingeholt werden, fragen Sie z.B. bei Ihrer Bank nach dem ausgewiesenen Wertpapier-Spezialisten.

10. Regel: Fortlaufende Information ist alles

Von besonderer Bedeutung ist nach dem Kauf von Aktien die fortlaufende Information des Anlegers, z.B. durch Zusendung von Quartalsberichten, Geschäftsberichten direkt durch die Aktiengesellschaft, Lektüre von Fach- und Finanzzeitschriften sowie Fortbildung über Seminare.

Sonntag, 18. Februar 2007

Persönliche Haftung eines Gesellschafters bei einer „Aschenputtel-Gesellschaft“

Bei Kapitalgesellschaften als eigenständigen juristischen Personen haften Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Die Rechtsprechung hat jedoch bei sog. existenzvernichtenden Eingriffen eine Durchgriffshaftung entwickelt. Den Anwendungsbereich hierfür hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich erweitert. In seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2006 (ZIP 2007, 227) wendet das OLG die Durchgriffshaftung auch dann an, wenn der betroffenen Gesellschaft von vornherein die Fähigkeit vorenthalten wird, die vorhersehbaren Risiken ihres Geschäftsbetriebs zu bestehen und ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Gericht bezeichnet dies mit dem schönen Begriff „Aschenputtel-Situation“, bei dem in einem Konzern einer Gesellschaft die „schlechten Linsen“ und anderen Gesellschaften die „guten Linsen“ (Ertragschancen) zugewiesen werden. Das OLG verurteilte mit dieser Argumentation die vom Insolvenzverwalter auf den Ausfall der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafter.

Die Haftung wird damit bei unterkapitalisierten Gesellschaften erheblich ausgeweitet. Gesellschafter sehen sich nach diesem neuen Ansatz der Rechtsprechung unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur höchstrichterlichen Klärung der qualifizierten materiellen Unterkapitalisierung als mögliche Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Freitag, 16. Februar 2007

Prospektfehler bei Nichterkennbarkeit aller dem Gründungsgesellschafter zufließenden Sondervorteile

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich in seinem Urteil vom 25. September 2006 (Az. 23 U 107/05) mit den Voraussetzungen für eine Prospekthaftung auseinander gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts müssen Sondervorteile ausdrücklich im Prospekt genannt werden.

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Gründungsgesellschafter, Initiator und Manager eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet dem Gesellschafter aus culpa in contrahendo für lückenhafte Prospektangaben, weil er insofern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, auf Rückzahlung der Einlagen und Freistellung von allen Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.

2. Ein Prospektfehler liegt auch dann vor, wenn aus dem Prospekt nicht alle Sondervorteile, die dem Gründungsgesellschafter oder den von ihm beherrschten, an dem Fonds beteiligten Gesellschaften zufließen, hinreichend deutlich hervorgehen.

3. Bei der Berechnung des dem Gesellschafter entstandenen Schadens sind die ihm aufgrund des Eintritts in die Gesellschaft zugeflossenen Steuervorteile in voller Höhe anzurechnen. Wenn der Gesellschafter demgegenüber erfolgreich geltend machen will, er hätte sonst alternativ eine andere ebenso steuergünstige Anlage gewählt, ist konkreter Sachvortrag hierzu erforderlich.

Haftung von Anlegern für bereits vor ihrem Eintritt in die GbR begründete Darlehensverbindlichkeiten

Anleger, die einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Immobilienfonds beitreten, haften unter Umständen auch für Darlehensverbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft und vor dem maßgebenden Urteil des BGH zur Haftung von GbR-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten begründet worden sind. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 17. Oktober 2006 (Az. XI ZR 185/05) ausgeführt. Anleger, die in eine Publikumsgesellschaft eintreten, müssen damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen wurden.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war im Dezember 1997 mit einer Bareinlage in die L. GbR eingetreten. Deren Gesellschaftszweck war die Modernisierung und Sanierung einer Immobilie in L. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die bereits beigetretenen und alle künftigen Gesellschafter quotal entsprechend ihrer jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligung haften sollen.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 22.12.1997 erteilte der Kläger dem Geschäftsführer X., der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen und zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der kreditgebenden Bank. Bereits im August 1997 hatte X. mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über rund 22 Millionen DM geschlossen.

Nachdem die Beklagte das Darlehen vollständig ausgezahlt hatte, erklärte X. für sämtliche Gesellschafter der GbR in einer notariellen Urkunde vom 23.3.1999, dass er selbst und die Gesellschafter für die 22 Millionen persönlich haften, wobei die Haftung quotal beschränkt sei. Ferner unterwarf er sich und die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen.

Nach dem Abschluss der Bauarbeiten geriet die L.GbR in finanzielle Schwierigkeiten, weil die erwartete Kaltmiete nicht erzielt werden konnte. Die Beklagte kündigte deshalb die Darlehensverträge fristlos und wollte die Zwangsvollstreckung betreiben.

Der Kläger vertrat die Auffassung, nicht für die Verbindlichkeiten der GbR einstehen zu müssen, weil die dem X. erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. X. habe ihn daher nicht wirksam vertreten können. Der BGH entschied, dass der Kläger sowohl an die Darlehensverträge als auch an das Schuldanerkenntnis gebunden, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aber unzulässig sei.

Die Gründe:

Der Kläger haftet in entsprechender Anwendung von § 130 HGB für den im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag über 22 Millionen DM in Höhe seines Geschäftsanteils mit seinem Privatvermögen.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine GbR rechtsfähig. Dies hat zur Folge, dass ihre Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. HGB haften. Aus diesem Grund haften GbR-Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt begründet worden sind (BGH Urteil vom 7.4.2003, Az.: II ZR 56/02).

Im Streitfall kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er der L. GbR schon weit vor dem Urteil des BGH vom 7.4.2003 beigetreten ist - also nicht wissen konnte, dass er einmal für Altverbindlichkeiten der GbR würde haften müssen - und dass er von dem im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag nichts gewusst habe. Zwar enthielten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Anlageprospekt einen Hinweis auf bereits bestehende Verbindlichkeiten. Anleger, die in eine Publikumsgesellschaft eintreten, müssen aber unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen wurden.

Die Beklagte kann den Kläger auch aus dem von X. abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch nehmen, da dieses wirksam ist. Zwar verstößt die dem X. erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. X. war der Beklagten gegenüber jedoch gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB vertretungsbefugt. Denn er hat der Beklagten bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine ihn als Vertreter des Klägers ausweisende Vollmachtsurkunde vorgelegt. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass X. das abstrakte Schuldanerkenntnis aufgrund einer wirksam erteilten Abschlussvollmacht abgegeben hat.

Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist allerdings unwirksam. Denn die §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB sind lediglich auf das materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis, nicht aber auf die prozessuale Vollstreckungsunterwerfung anwendbar. X. besaß daher keine wirksame Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung.

Von Ehefrau unterschriebener Kreditvertrag als "zweite Darlehensnehmerin" kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen

Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als "zweite Darlehensnehmerin", so kann hierin trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 6. Dezember 2006 entschieden (Az. 12 U 1394/06).
Diese Erklärung der Ehefrau ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Bank, hatte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als "zweite Darlehensnehmerin" mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.

Zunächst konnte der Ehemann die Darlehensraten vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Als dann aber die Geschäfte schlechter liefen und die Beklagte ihre Stelle als Verkäuferin verlor, blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld.

Die Beklagte machte geltend, dass sie trotz der anders lautenden Bezeichnung mit der Klägerin keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes als Verkäuferin in Höhe von nur rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anders lautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.

Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.