Der BaFin liegt von dem Unternehmen Latitude Media Ltd., Großbritannien, keine ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.
Das Unternehmen veröffentlicht Anlageempfehlungen. Die Empfehlungen werden per Mail versandt, sobald man sich auf der Internetseite pennystocks.de für den Newsletter angemeldet hat. Der BaFin liegt vom Domaininhaber von pennystocks.de keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 WpHG vor.
Im Impressum der Seite pennystocks.de wird wiederum die Ultimo Media genannt. Auch von diesem Unternehmen liegt der BaFin keine ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 WpHG vor.
Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen aus Börsenbriefen ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.
Die BaFin empfiehlt generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Dies gilt in besonderer Weise bei marktengen Werten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie auf der
Internetseite der BaFin.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) erstellen und veröffentlichen. Alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind, müssen dies der BaFin vor Tätigkeitsbeginn anzeigen. Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten, sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz in Deutschland betreffen oder sich auf Finanzinstrumente beziehen, die in Deutschland an einem organisierten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen.
Quelle: BaFin