OLG München 9.2.2007, Az. W (KAPMU) 1/06
Voraussetzung für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach § 4 KapMUG ist, dass neben dem Verfahren, in dem der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden. Hierbei ist die Zahl der einzelnen Verfahren und nicht die Zahl der Kläger, die als Streitgenossen auftreten, ausschlaggebend.
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