Montag, 30. Oktober 2017

Al Hamra Hotels + Resorts Ltd.: BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Al Hamra Hotels + Resorts Ltd. (ISIN: AU000000AHH3) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an der Börse Frankfurt am Main in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren. Hinweise dazu, wie sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Anleger in den Broschüren der BaFin.

Aktualisierung (27.10.2017)

Die Al Hamra Hotels + Resorts Ltd. teilte der BaFin am 25. Oktober 2017 schriftlich mit, dass das Unternehmen „zu keiner Zeit telefonische Kaufempfehlungen für Aktien der Alhamra Hotel & Resort Limited in Auftrag gegeben hat. Darüber hinaus haben auch weder die Tochtergesellschaften noch das Management oder Altaktionäre der Alhamra Hotel & Resort Limited oder diesen nahestehende Personen Kaufempfehlungen für Aktien der Alhamra Hotel & Resort Limited per telefonischer Werbeanrufe in Auftrag gegeben".

Quelle: BaFin

Autark Invest GmbH: BaFin weist auf ungültigen Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Autark Invest GmbH, Olpe, öffentlich Nachrangdarlehen unter der Bezeichnung „Autark Invest 2016“ anbietet. Der Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage ist jedoch nach § 8a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht mehr gültig.

Quelle: BaFin

Sonntag, 22. Oktober 2017

Bundesgerichtshof: Unwirksame Kostenklauseln einer Sparkasse

BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15

Leitsätze:

a) Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse 

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €
";

sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 , § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.

b) Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

"Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 €"
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

c) Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

d) Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Freitag, 6. Oktober 2017

Verbraucherzentrale gegen Bausparkasse Badenia erfolgreich: Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 04.10.2017 – Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 01.09.2017 (Az 10 O 509/16).


Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel aus verschiedenen Gründen rechtswidrig: Die Kündigung knüpfe nicht ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers an. Etliche Verträge, etwa zur Anlage Vermögenswirksamer Leistungen, werden mit einer geringeren als der Regelsparrate abgeschlossen, wodurch sich der Zeitpunkt der Zuteilung, also der Anspruch auf ein Bauspardarlehen, deutlich nach hinten verschiebt. „Die Bausparkasse könnte so mit der Kündigung verhindern, dass diese Verträge jemals zugeteilt werden und ihren Zweck erreichen, obwohl Verbraucher sich vertragstreu verhalten“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ferner sei nach BGH-Rechtsprechung ein Vertrag frühestens zehn Jahre nach erfolgter Zuteilung kündbar. Mit der Klausel würde diese vorgeschriebene Frist je nach Tarif um mehrere Jahre verkürzt.

Das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe ist das erste von drei ähnlich gelagerten Klagen der Verbraucherzentrale. Gegenstand sind hier jeweils vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwende.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.10.17 am Landgericht Stuttgart verhandelt (Az. 11 O 218/16). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln wird am 10.10.17 am Landgericht Berlin (Az. 15 O 513/16) verhandelt. Zuvor war die Verbraucherzentrale bereits gegen die BSQ Bauspar AG wegen einer Laufzeitbegrenzung erfolgreich (Az. 7 O 1987/16).