Mittwoch, 22. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

Mitteilung des Landgerichts München I vom 22. Juni 2022:

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 38,26 je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG per Beschluss zurückgewiesen (Az. 5 HK O 16226/08).

Die Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG hatte am 26./27.6.2007 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von € 36,28 je Aktie auf ihre Hauptaktionärin UniCredito S.p.A zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten rund 300 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser von UniCredito als Hauptaktionärin geschuldeten Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen und damit auch auf Spruchverfahren spezialisierte Kammer unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat in einem mit 350 Seiten sehr umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung als angemessen erachtet. Dabei musste sich die Kammer nicht nur mit der Bewertung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG auseinandersetzen, sondern vor allem auch mit dem Wert von sechs weiteren Banken aus Mittel- und Osteuropa. Nachdem die HypoVereinsbank ihre Anteile an der Bank Austria Creditanstalt AG an UniCredito veräußert hatte, war auch zu überprüfen, ob der an die HypoVereinsbank geflossene Kaufpreis von rund € 12,5 Mrd. zum Stichtag 25.10.2006 zu niedrig vereinbart worden war; dann hätte der HypoVereinsbank ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen die sie faktisch über ihre Aktienmehrheit beherrschende UniCredito zugestanden. Dieselben Überprüfungen musste die Kammer auch hinsichtlich der Veräußerung der International Moscow Bank an die Bank Austria Creditanstalt zu einem Kaufpreis von € 984 Mio., der HVB Bank Ukraine zu einem Preis von € 83 Mio. an eine Tochtergesellschaft der UniCredito sowie des Verkaufs der von der HypoVereinsbank gehaltenen Namensaktien für rund € 75 Mio. an die HVB Bank Latvia. Diese erwarb zudem von der HypoVereinsbank deren Niederlassungen in Vilnius für € 10,67 Mio. und in Tallin für € 71,582 Mio. Gegenstand des Verfahrens waren zudem die Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts der UniCredito-Gruppe im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die HypoVereinsbank mit einem Wert von € 2,025 Mrd. sowie die Angemessenheit der Preise für den Verkauf mehrerer Asset Management-Tochtergesellschaften der HypoVereinsbank an Tochtergesellschaften von UniCredito.

Die Kammer zog zur Beurteilung der Angemessenheit der jeweiligen Unternehmensbewertungen und Kaufpreise zwei Sachverständige heran, die insgesamt vier Gutachten in einem Umfang von über 1.500 Seiten erstatteten. Zudem hörte die Kammer die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten an zwei Tagen insgesamt rund 17 Stunden an.

Aufgrund dieser umfangreichen Beweisaufnahme gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der International Moscow Bank um € 208 Mio. sowie die Bewertung zweier Asset Management-Gesellschaften um € 182 bzw. € 49 Mio. zu niedrig waren, woraus sich entsprechende Ansprüche der HypoVereinsbank auf Nachteilsausgleich rechtfertigen ließen. Bei der International Moscow Bank war die Planung dieser Bank deutlich zu pessimistisch erfolgt, so dass sich daraus ein deutlich höherer Unternehmenswert ergab. Da sich die Bewertung derer Verkaufsgeschäfte der Banken – also auch der in Russland und der Ukraine ansässigen International Moscow Bank und der HVB Bank Ukraine – auf den Stichtag 25.10.2006 bezog, konnte für die Kammer der Krieg in der Ukraine keine Rolle spielen.

Bei der Bank Austria Creditanstalt sah die Kammer den festgesetzten Kaufpreis zwar tatsächlich als zu niedrig an; es wurde von ihr ein Wert für den von der HypoVereinsbank gehaltenen Anteil von € 13,666 Mrd. ermittelt. Da aber die Ermittlung jedes Unternehmenswerts in die Zukunft gerichtet und daher von einer Vielzahl von zum Stichtag zu treffenden Prognosen abhängig ist, kann es keinen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens geben. Nachdem hier zudem eine vertragliche Vereinbarung zu beurteilen ist, bei der die Vertragsparteien einen größeren Spielraum haben, zog die Kammer die Grenze, ab der ein auszugleichender Nachteil anzunehmen gewesen wäre, mit 10 % weiter als bei der unmittelbaren Strukturmaßnahme. Bei einer Abweichung von 9,18 % war diese Grenze nicht überschritten worden.

Bei der HypoVereinsbank selbst, deren Bewertung sich auf den Stichtag der Hauptversammlung im Juni 2007 bezog, kam es zu Änderungen beim Kapitalisierungszinssatz, weil das unternehmenseigene Risiko der HypoVereinsbank niedriger als von den Bewertungsgutachtern und den Abfindungsprüfern angenommen anzusetzen war. Dies wirkt sich im Rahmen der Abzinsung der künftigen Erträge ebenso werterhöhend aus wie die Anpassung des Umfangs börsennotierter, nicht betriebsnotwendiger Beteiligungen, die als Sonderwert erfasst werden, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der HypoVereinsbank nicht erforderlich sind. Unter weiterer Berücksichtigung der Ansprüche auf Nachteilsausgleich samt den darauf entfallenden Zinsen als Sonderwert ergab sich ein Unternehmenswert für die HypoVereinsbank von € 32,155 Mrd., woraus sich eine rechnerische Abfindung von € 40,07 je Aktie ergeben würde. Diese Abfindung wäre um 4,73 % höher als die von der Hauptversammlung festgesetzte Abfindung. Bei einer solchen Abweichung der festgesetzten Abfindung von unter 5 % konnte die Kammer aber wegen des Prognosecharakters jeder Unternehmensbewertung noch nicht die Unangemessenheit der ursprünglichen Barabfindung von € 38,26 je Aktie feststellen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

LG München I: Jahresabschlüsse der Wirecard AG für Jahre 2017 und 2018 nichtig

Pressemitteilung 13 vom 05.05.2022

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek heute mit Endurteil (Az. 5 HK O 15710/20) die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt.

Dabei musste die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring-Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben, worauf sich der klagende Insolvenzverwalter berufen hatte. Nach diesem Vortrag müsste von einer Überbewertung von Aktiva ausgegangen werden, woraus sich aufgrund von § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit ergibt.

Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf anderen Konten stimmen sollte, würde sich die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse dennoch ergeben. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor, weil die Einzahlungen der Gelder dann auf anderen Konten hätten aufgefunden werden müssen. Dadurch wären gläubigerschützende Vorschriften verletzt, was gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ebenfalls die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zur Folge hat.

In beiden Sachverhaltskonstellationen bejahte die Kammer auch die Erheblichkeit des Fehlers, weil die Überbewertung etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen von knapp € 1,9 Mrd. bzw. etwas mehr als € 2,3 Mrd. ausmachte. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG die Nichtigkeit der in den Hauptversammlungen der Jahre 2018 und 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse zur Folge. Eine Beweisaufnahme zur Existenz der Third Party Acquiring-Geschäfte musste daher nicht stattfinden, weil der abweichende Vortrag vor allem des dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetretenen früheren Vorstandsvorsitzenden zu keinem anderen Ergebnis führte als der Vortrag des Klägers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Zur Erläuterung der Third Party Acquiring-Geschäfte:

Bei ihnen bediente sich die Beklagte in Regionen, in denen sie selbst nicht über die erforderlichen Lizenzen verfügte, Partnerunternehmen (TPA-Partner) zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Kreditkartentransaktionen, wobei diese TPA-Partner die erforderlichen Lizenzen haben sollten. Die Beklagte sollte dann ihre Kunden – also Händler – an die TPA-Partner vermitteln, die sodann die Zahlungsabwicklung für diese Kunden übernehmen sollten. Die Abwicklungsgebühren vereinnahmten die TPA-Partner, obwohl sie eigentlich der Beklagten hätten zustehen sollen. Die TPA-Partner sollten dann eine Provision erhalten, die dann wiederum durch den jeweiligen TPA-Partner auf Treuhandkonten eingezahlt und nicht an die Beklagte ausgeschüttet werden sollte.

LG München I: Wirecard – Arrest

Pressemitteilung 15 vom 09.06.2022

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt (Az. 5HK O 17659/21).

Der klagende Insolvenzverwalter konnte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG verletzt hat. Diese Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ohne Stellung von Sicherheiten ausgezahlt worden war, obwohl aus einem früheren Darlehen Zahlungsrückstände aufgelaufen waren.

Eine weitere zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter seiner Beteiligung der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuldverschreibungen über insgesamt weitere € 100 Mio. beschlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben.

Da von den insgesamt abgeflossenen € 200 Mio. nur € 60 Mio. an die Wirecard AG zurückflossen, beträgt der zu ersetzende Schaden € 140 Mio.

Die Kammer hat auch den Arrestgrund bejaht – also die Gefahr, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Gefahr ergebe sich vor allem daraus, dass Herr Dr. Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Beteiligungsgesellschaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzogen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft hierfür als ausreichend anzusehen sei. Der von der Staatsanwaltschaft München I veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstreckungsmaßnahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.

Dagegen hat die 5. Kammer für Handelssachen den Arrestbefehl über € 35 Mio. gegen die Beteiligungsgesellschaft von Herrn Dr. Braun aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen.

Die Kammer sah es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Geschäftsführer, dessen Wissen und Verhalten sich die Beteiligungsgesellschaft zurechnen lassen muss, es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass mit Geldern der Gesellschaft in Form einer Kreislaufzahlung ausgereichter Darlehen über mehrere andere Gesellschaften letztlich ein zurückzuzahlendes Darlehen von Herrn Dr. Braun getilgt worden war.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig.

Forderungsabwehr einer Bank irreführend – Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich: flatexDegiro wegen Verbrauchertäuschung verurteilt

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

- Bank wies berechtigte Erstattungsansprüche eines Kunden ab

- Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen flatexDegiro statt: Bank darf berechtigte Ansprüche eines Verbrauchers nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zurückweisen

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (27.04.2021, BGH XI ZR 26/20) dürfen Banken Entgelterhöhungen nicht einseitig beschließen oder über Allgemeine Geschäftsbedingungen einführen. Kunden haben seitdem einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Entgelte, doch viele Banken mauern. Mit einer falschen Tatsachenbehauptung verweigerte flatexDegiro einem Kunden die Erstattung bezahlter Verwahrentgelte. Diese Vorgehensweise wurde nun, nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, vom Landgericht Frankfurt am 24.05.2022 für unzulässig erklärt (AZ 3-06 O 3/22; nicht rechtskräftig)

Ein Kunde der flatexDEGIRO forderte nach dem Grundsatzurteil des BGH Verwahrentgelte in Höhe von rund 400 Euro sowie Depotgebühren von rund 50 Euro von seiner Bank zurück. Die Bank erstattete nur die Depotgebühren nebst Zinsen, lehnte aber den Rückerstattungsanspruch bezüglich der Verwahrentgelte ab und behauptete, die vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabenzinssatzes sei eine im März 2017 mit dem Kunden „individuell getroffene Vereinbarung“. Tatsächlich hatte die Bank ihren Kunden im März 2017 angeschrieben und über die „Einführung von Negativzinsen auf Guthaben“ informiert. Ferner hatte sie mitgeteilt: „Sofern Sie sich für den Verbleib Ihrer Guthaben bei der biw AG entscheiden und Ihre Konten ab dem 15. März 2017 einen Habensaldo aufweisen, erachten wir dies als Ihr Einverständnis zur vorstehend dargestellten Belastung Ihrer Guthaben mit dem Negativzins. Es bedarf dann keiner weiteren Mitteilung durch Sie an uns.“

Das Gericht stellte hierzu klar, dass es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine individuelle Vereinbarung handele. „Die Bank durfte weder Schweigen noch das Belassen eines Guthabensaldos als Zustimmung werten“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Besonders dreist am Verhalten der flatexDEGIRO ist, dass sie sich bei der Leugnung des Erstattungsanspruchs auf ein Formularschreiben bezieht, das im Ergebnis ein Schweigen als Zustimmung vorsieht und nach den Vorgaben des BGH deshalb keine Individualvereinbarung sein kann.“

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte im Sinne der klagenden Verbraucherzentrale und wertete die Behauptung der Bank unter anderem als „[…] zur Täuschung geeignet“. Mit dem Urteil ist es flatexDEGIRO künftig untersagt, Rückerstattungsansprüche von Kunden mit dieser wahrheitswidrigen Behauptung einer nicht existierenden individuell getroffenen Vereinbarung abzuwehren. Kundinnen und Kunden der flatexDEGIRO Bank, denen mitgeteilt wurde, dass die Bank die Entscheidung über den Verbleib von Guthaben ab dem 15.03.2017 als Einverständnis zur Belastung des Guthabens mit dem Negativzins erachtete, können sich wehren. Eine Zustimmung wurde nämlich mit Belassen des Habensaldos nicht erteilt. Die Verbraucherzentrale wird Betroffenen dazu einen Musterbrief zur Verfügung stellen, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

„Wir erleben in unserer Beratung nahezu täglich, wie Banken sich gegen berechtigte Rückerstattungsansprüche von Kunden wehren“, so Nauhauser. „Diesem besonders dreisten Versuch wurde nun gerichtlich ein Riegel vorgeschoben“. Über den Umgang der Banken mit Ansprüchen ihrer Kunden und weitere Verfahren informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite: https://www.vz-bw.de/node/68941

Montag, 20. Juni 2022

BaFin zu Cryptoswelt.de: Identitätsmissbrauch und möglicher unerlaubter Geschäftsbetrieb - BaFin ermittelt gegen verantwortlichen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Webseite cryptoswelt.de keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Betreiber gibt auf der Webseite wahrheitswidrig an, ein „multilaterales Handelssystem“ zu betreiben, welches „die regulatorischen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 12 KWG“ erfülle.

Auf der Webseite wird zudem der falsche Anschein erweckt, die von der BaFin beaufsichtigte Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH sei Betreiberin der Webseite cryptoswelt.de. Die Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH ist jedoch nicht Betreiberin dieser Webseite. Cryptoswelt.de ist auch nicht Teil oder Partner der Gruppe Börse Stuttgart.

Quelle: BaFin

Freitag, 10. Juni 2022

BaFin zu C & C Finanz: Unerlaubtes Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die C & C Finanz, angeblicher Sitz Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz klar, dass die Betreiber der Website trautmansons.com keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Zudem liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Vermittlungsplattform verzinst.com: BaFin ermittelt gegen die Bankenvergleich AG

Die Bankenvergleich AG ist kein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenes Institut. Die Verzinst Finanzservice GmbH, Berlin, Betreiberin der Internetseite verzinst.com, ist in die unerlaubten Geschäfte der Bankenvergleich AG einbezogen.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Bankenvergleich AG mit unbekannter Geschäftsanschrift keine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat (siehe dazu auch die Verbraucherwarnung vom 19. Oktober 2021). Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Bankenvergleich AG bietet Girokonten für Kundinnen und Kunden der Verzinst Finanzservice GmbH an. Die Verzinst Finanzservice GmbH vermittelt auf der Website verzinst.com angeblich Fest- und Tagesgelder von Banken aus dem europäischen Wirtschaftsraum an in Deutschland ansässige Kunden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig

Quelle: BaFin