Montag, 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale: Klage gegen DWS wegen Greenwashing

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht weiter gegen Irreführung in der Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vor

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach ersten erfolgreichen Abmahnungen und Klagen nun eine weitere Klage eingereicht, um gegen irreführende Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vorzugehen. Ziel der jüngsten Klage ist es, bestimmte, aber durchaus typische, kaum nachvollziehbare Werbeslogans zur Absatzförderung wegen Irreführung gerichtlich untersagen zu lassen.

„Bei Finanzprodukten ist Greenwashing an der Tagesordnung. Der Einfluss von als nachhaltig beworbenen Finanzprodukten auf die Förderung nachhaltiger Technologien und nachhaltiges Wirtschaften muss aber erst noch bewiesen werden. Vollmundige Werbeversprechen, die auf einem sehr eigenwilligen Verständnis der Kapitalmärkte beruhen, führen nicht zu mehr Nachhaltigkeit“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale geht weiterhin gegen Greenwashing vor. Solange weder gesetzlich definiert ist, was ‘nachhaltige Geldanlagen’ genau sein sollen, noch valide Daten zur Nachhaltigkeitsmessung vorliegen, kann auch eine wirksame Aufsicht Greenwashing nicht unterbinden.

In ihrer Werbung für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds vom 31.05.2022 wirbt die DWS damit, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0 % in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren. Diese Werbung ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend, weil nicht transparent erläutert wird, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Ferner kann aufgrund von Schwellenwerten nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Fonds gehaltenen Unternehmen eben doch einen Teil ihres Umsatzes im kontroversen Sektor erzielen. „Anlegern wird vorgegaukelt, sie würden zu null Prozent in Kohle investieren, während die im Fonds gehaltenen Unternehmen z.B. bis zu 14,99 % Umsatz in der Kohleindustrie erwirtschaften dürfen“, so Nauhauser.

Ferner stellt die DWS in dieser Werbung anhand verschiedener umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien Vorteile ihres Fonds gegenüber einer Anlage gemäß eines Referenzwerts dar. So sollen die Fondsbestände angeblich 90 % weniger CO2 erzeugen als die Unternehmen des Referenzwerts. Diese Differenz soll bezogen auf 10.000 Euro Fondsvermögen etwa einem CO2-Ausstoß von 1,7 Einfamilienhäusern entsprechen. Die Verbraucherzentrale hält diese Werbung für irreführend, unter anderem weil die DWS weder für den Fonds noch für den Referenzwert nachvollziehbar darlegt, wie sie die CO2- Ausstoßwirkung berechnet. Das ist auch nicht verwunderlich, denn bei dem Referenzwert handelt es sich um den MSCI AC World Index. Dieser Index enthält Aktien von rund 2.900 Unternehmen aus 23 Industrie- und 24 Schwellenländern, für die unterschiedliche gesetzliche Berichterstattungspflichten über nachhaltigkeitsbezogene Angaben gelten. „Außerdem basieren ESG Daten zu einem erheblichen Teil auf Selbstauskünften von Unternehmen, die nicht überprüft werden können“, so Nauhauser weiter.

In einer weiteren zweiseitigen Werbemitteilung behauptet die DWS außerdem vollmundig, Anleger im DWS Invest ESG Climate Tech Fonds würden „gezielt in die Erreichung der Klimaziele“ investieren, und sie würden „durch gezieltes investieren mithelfen, dem Klimawandel entgegenzuwirken“ oder dessen Auswirkungen abzumildern. Worauf die DWS diese Aussagen stützt, bleibt in der Werbemitteilung aus guten Grund offen: „Wenn ein Investmentfonds Wertpapiere über den Börsenhandel kauft, ändert dies weder den CO2-Ausstoß der im Fondsvermögen gehaltenen Unternehmen noch den der aus dem Fondsvermögen ausgeschlossenen Unternehmen“, so Nauhauser. Diese Intransparenz ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel, nachdem die Taxonomieverordnung der Europäischen Union bei einer solchen umweltbezogenen Werbung transparente Angaben verlangt.
 
Informationen für Verbraucher:innen zum Thema Greenwashing und nachhaltige Geldanlage: www.vz-bw.de/node/65537

Verbraucherpolitische Position zur Nachhaltigen Geldanlage: www.vz-bw.de/node/64794

Donnerstag, 13. Oktober 2022

SdK: Jetzt zu einem der zahlreichen Anlegerforen und zum virtuellen Aktienstammtisch im Herbst 2022 anmelden

Pressemitteilung der SdK

Privatanleger erhalten die Möglichkeit, sich direkt mit den Unternehmen auszutauschen und selbst untereinander interessante Aktien zu besprechen.

München, 13. Oktober 2022 – Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., mit über 8.000 Mitgliedern eine der größten Anlegervereinigungen in Deutschland, lädt alle Mitglieder und interessierte Investoren zu den von ihr veranstalteten Anlegerforen und zum am 11. November 2022 ab 19 Uhr stattfindenden virtuellen Aktienstammtisch ein.

Anlegerforen: Informationen aus erster Hand


Im Rahmen der Anlegerforen präsentieren börsennotierte Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und die aktuelle Finanzkennzahlen den anwesenden Teilnehmern. Im Anschluss an den Vortrag erhalten die Teilnehmer die Möglichkeit, direkt Fragen an die Referenten der Gesellschaft zu stellen. Auf diesem Wege erhalten auch Privatanleger die Möglichkeit, sich wie professionelle Analysten mit den Unternehmen auszutauschen und Informationen aus erster Hand zu erhalten. Im Herbst 2022 werden sich in diesem Rahmen sowohl namhafte Unternehmen wie die Fresenius SE & Co. KGaA, SAP SE oder Siemens AG, aber auch wachstumsstarke Unternehmen aus der zweiten Reihe wie die Knaus Tabbert AG oder die LPKF Laser & Electronics AG präsentieren. Eine Übersicht über die einzelnen teilnehmenden Unternehmen und die jeweiligen Termine findet sich unter https://sdk.org/anlegerforen.

Virtueller Aktienstammtisch

Am 11. November 2022 veranstaltet die SdK ab 19 Uhr einen virtuellen Aktienstammtisch für ihre Mitglieder und interessierte Privatteilnehmer. Im Vorfeld des Stammtisches können alle SdK-Mitglieder Vorschläge zu interessanten Aktien einreichen, über die im Anschluss diskutiert werden wird. Über welche Aktien diskutiert wird, entscheiden dabei die Teilnehmer anhand einer zu Beginn des Stammtisches durchgeführten Abstimmung selbst. Die Anmeldung zum virtuellen Aktienstammtisch ist unter www.sdk.org/stammtisch möglich. Vorschläge für zu diskutierende Aktien können bis zum 4. November 2022 unter info@sdk.org eingereicht werden. Mit dem Vorschlag muss eine Kurzpräsentation über das Unternehmen, das vorgestellt werden soll (max. 5 Folien bzw. Präsentationsdauer von max. 10 Minuten), eingereicht werden.

Für Fragen stehen wir gerne unter info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 13. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

SdK ruft Anleiheinhaber der Metalcorp Group S.A. zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Die Metalcorp Group S.A. hatte am 3. Oktober 2022 bekannt gegeben, die ursprünglich am 2. Oktober 2022 zur Rückzahlung fällige Anleihe 2017/2022 ((WKN: A19MDV / ISIN: DE000A19MDV0) nicht zurückzahlen zu können. Die zeitgleich fällige Zinszahlung ist laut Unternehmensangaben verspätet am 3. Oktober 2022 geleistet worden. Die Ursache, dass die Rückzahlung der Anleihe nicht erfolgen konnte, ist laut Unternehmen eine aufgrund der aktuellen Kapitalmarktturbulenzen geplatzte Kreditzusage. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Refinanzierung der Anleihe jedoch zeitnah gelingen wird.

Als Vorsichtsmaßnahme plant die Gesellschaft jedoch, sowohl die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 als auch die Anleiheinhaber der Anleihe 2021/2026 (WKN: A3KRAP / ISIN: DE000A3KRAP3) zu einer jeweils eigenständigen Gläubigerversammlung einzuladen. Die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 sollen dabei um Zustimmung zu einer Laufzeitverlängerung um ein Jahr bis Oktober 2023 gebeten werden. Ferner soll der Zinssatz von zuvor 7,0 % p.a. auf 8,5 % p.a. angehoben werden. Die Anleiheinhaber der in 2026 fälligen Anleihe sollen auf bestimmte Rechte verzichten, die mit der nicht geleisteten Rückzahlung der Anleihe 2017/2022 einhergehen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht noch deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens, bevor einer Laufzeitverlängerung bzw. einem Rechtsverzicht zugestimmt werden kann. So ist völlig unverständlich, wieso die Gesellschaft erst einen Tag nach dem Fälligkeitstag die Anleiheinhaber darüber informiert, die Rückzahlung nicht leisten zu können. Auch erscheint die generelle Geschäftsstrategie des Unternehmens aus Sicht der SdK fragwürdig. So hat die Gesellschaft in den zurückliegenden Jahren zwar stets einen positiven operativen Cashflow erzielen können. Aufgrund hoher Investitionen konnte aber seit 2013 nur in einem Jahr ein positiver freier Cashflow erzielt werden.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/metalcorp für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 4. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

BaFin warnt vor unlauteren Jobangeboten bezüglich Prozess-/Produkttest der Legitimierungsprozesse bei Banken

In den vergangenen Wochen treten vermehrt Fälle unlauterer Jobangebote auf, bei denen Beschäftigte angeworben werden, die im Rahmen vermeintlicher Prozessoptimierungen oder ähnlichem zu Testzwecken Konten eröffnen sollen. Es wird suggeriert, die Konten würden im Nachgang deaktiviert oder gelöscht. Tatsächlich werden die Konten ohne Wissen der Personen, die diese eröffnet haben, genutzt, um Zahlungen abzuwickeln, teilweise im Zusammenhang mit betrügerischen Handelsplattformen. Es handelt sich vermutlich um inkriminierte Mittel.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie - entgegen der Angaben in Stellenbeschreibungen - Bankkonten nicht löscht.

Die Kontoinhaber können, ohne ihr Wissen, in unerlaubte Geschäfte einbezogen werden, indem sie die Konten zur Verfügung stellen. Dadurch können sie möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

Aktuell sind der BaFin insoweit folgende Stellenbezeichnungen bekannt geworden:

Aushilfe für Evaluierungen
Mitarbeiter m/w/d im Prozesscontrolling,
Produkttester/Produkttesterin,
App-Tester/ App-Testerin,
Aushilfe im Büro m/w/d,
Minijob Bürotätigkeit.

Die Tätigkeit wird im Home Office angeboten.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit auf ähnliche betrügerische Jobangebote hingewiesen. Gleichwohl kommen immer wieder neue Maschen oder Stellenbezeichnungen hinzu. Die BaFin rät, äußerst wachsam zu sein, da kriminelle Absichten oft nicht leicht zu erkennen sind und sich ständig ändern.

Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden - Polizei oder Staatsanwaltschaft - über solche Sachverhalte zu informieren.

Quelle: BaFin

Trading-Software „Bitcoin Fast Profit“: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen hat.

Der Inhalt auf der Website rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet. Der Betreiber macht keine Angaben zur Rechtsform oder zum Geschäftssitz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH: BaFin warnt vor Internetauftritt sparkasa.net

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die DeTe Finanz GmbH, Berlin, nicht Betreiberin der Website sparkasa.net ist. Die unbekannten Betreiber dieser Website haben keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem KWG. Sie haben ebenfalls keine Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website sparkasa.net rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. In diesem Zusammenhang behaupten die Betreiber der Website wahrheitswidrig und missbräuchlich, unter der Firmierung DeTe Finanz GmbH von der BaFin lizensiert zu sein. Es handelt sich hierbei um einen Fall von Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH.

Quelle: BaFin