Aufklärungspflicht der Bank bei offensichtlich erheblicher Abweichung der Aktienkauf-Order vom bisherigen Risikoprofil des Kunden
OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.12.2006 – 8 U 563/05-161
Leitsatz des Gerichts:
Eine Bank treffen auch bei telefonischer Order von Aktien Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG, wenn der zuvor bereits allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Risiken aufgeklärte Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für ihren die Kauf-Order entgegennehmenden Mitarbeiter offensichtlich war.
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