Samstag, 17. Juli 2021

Handelsplattform askobid.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft AskoBID

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft AskoBID keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von AskoBID betriebenen Webseite askobid.fm sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Auf der Seite lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Angaben über den Unternehmenssitz oder die Rechtsform von AskoBID feststellen. Anderweitigen Erkenntnissen zufolge verfügt die Gesellschaft über Geschäftsadressen auf St. Vincent und die Grenadinen und/oder in der Schweiz. Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte, wonach die Plattform askobid.fm von der Gesellschaft Solt Corp. Ltd., St. Vincent und die Grenadinen, betrieben wird und nicht von AskoBID.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

bybit.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Bybit Fintech Limited

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited, Brit. Jungferninseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite bybit.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt. Über ein Netzwerk deutscher Influencer/Youtuber im Rahmen eines Affiliate Systems bewirbt die Gesellschaft ihre Handelsplattform gegenüber Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 14. Juli 2021

IVA: Auflagen für Krypto-Handel dringend erforderlich

Krypto-Jünger befeuern mit zweifelhaften Krypto-Investments eine Industrie, deren Versprechen nicht eingehalten werden und die eine Schattenwirtschaft unterstützt.

Von geschädigten Investoren erreichten uns in den letzten Wochen eine Vielzahl von Scam-Meldungen im Zusammenhang mit vorgeblichen Krypto-Investments. In unserer kürzlichen Aussendung (siehe unten) haben wir zu den Risiken der Krypto-Währung Bitcoin Stellung genommen.

Wir erweitern nun unsere Forderung nach Auflagen auch auf den Krypto-Handel:

Krypto-Handel ermöglicht Hochrisiko-Investments. Der Gesetzgeber muss den Handel von Hochrisiko-Investments branchenübergreifend gleich behandeln. Jeder Händler muss qualifiziert sein, Investoren aufklären und schützen können – analog zu Finanzinstituten. Andernfalls muss man Handelsplätze schließen. Während sich manche Krypto-Börsen bemühen und einer gewissen Regulierung unterwerfen, gibt es leider im Internet Herden von Schwarzen Schafen, die sich jeglicher Regulierung und Kontrolle entziehen.

Mittlerweile gibt es unzählige Skandale im Krypto-Handel: Einige Kryptobroker und Exchanges hinterließen tausende Geschädigte mit Milliardenschaden - auch in Österreich. Das erzwungene Stilllegen und das ganze Verschwinden von Krypto-Handelsplattformen belegen die Betrugsanfälligkeit und die Unsicherheit. Die Selbstregulierung des Krypto-Handels ist erfolglos. Es braucht daher strenge gesetzliche Regulierungen, die international durchgesetzt werden.

IVA fordert Ende der Bitcoin-Zockerei

Die Hackergruppe REvil, die vor weniger Tagen weltweit unzählige Unternehmen mit der Erpressungssoftware angegriffen hat, verlangt 70 Mio in Bitcoin. Der IVA Interessenverband für Anleger sieht im Lichte der aktuellen Entwicklungen die Zeit gekommen, die Zockerei mit Bitcoin (BTC) zu unterbinden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, heimische Anleger, Händler und Finanzinstitute zu schützen, strenge Regeln zu erlassen und ein Verbot zu erwägen.

* Massive Spekulationen mit Bitcoin führen zu extremen Schwankungen. Bis zu 20 % Tagesvolatilität ist kein Inflationsschutz!

* Schaffung und Eigentumsverhältnisse von BTC am Weltmarkt sind völlig intransparent.

* Die ökonomische Basis einer Weltwährung ist nicht vorhanden. Akzeptanz herrscht nur in einer limitierten Gruppe. Die Mär vom „Digitalen Gold“ ist blanker Unsinn.

* BTC wird weder durch eine internationale Organisation noch eine nationale Notenbank überwacht. Rechtsschutz gibt es keinen.

* Transaktionen dauern zeitlich zu lang, jedes gute Banksystem ist schneller.

* Der Energieverbrauch jeder einzelnen Transaktion verursacht über 300 kg CO2. Das Schürfen von BTC verbraucht die Energie ganzer Städte. Im Sinne der Nachhaltigkeit (ESG) ist die Energiebilanz jedenfalls untragbar!

* Auch wenn der Anwendungsbereich für zivile BTC-Zahlungen wächst, bleibt Geldwäsche und Glücksspiel weiterhin die Hauptnutzung. Eine Schattenwährung für eine Schattenwirtschaft ist nicht schützenswert.

„Viele, die mit BTC handeln, kennen das extreme Risiko. Elon Musks Jo-Jo-Trades haben zusätzlich verführt und zeigen die Nichteignung als ‚Währung‘ für den breiten Markt“, so Florian Beckermann, IVA-Vorstand. „Es kann nicht sein, dass Finanzprodukte überreguliert werden, man aber BTC schrankenlos oder gar per Tweet gewähren lässt."

Mit freundlichen Grüßen

Florian Beckermann

IVA - Interessenverband für Anleger

Freitag, 9. Juli 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Sachverständige kommen auf einen Wert von EUR 41,41 je HVB-Aktie (+ 8,4 %) - Verhandlung geht am 10. und 11. November 2021 weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die beiden gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten ursprünglich am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin abgesagt. Auch der Folgetermin 10./11. Februar 2021 wurde pandemiebedingt aufgehoben. Nunmehr soll es am 10. und 11. November 2021 weitergehen. Bei diesem Termin sollen die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten (und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen) abgehört werden.

Gleichzeitig mit der Ladung wurde die 214 Seiten umfassende "3. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme" der Sachverständigen übersandt, mit der diese eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste der Kammer für Handelssachen beantworteten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB). In der Zusammenfassung kommen die Sachverständigen nunmehr bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,47 (S. 213). Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,21 je HVB-Aktie bzw. 8,4 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.

Die Beteiligten können zu der ergänzenden Stellungnahme bis zum 30. September 2021 Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Mittwoch, 7. Juli 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mercurius AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der Mercurius AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 51/21 verbunden. Gleichzeitig gat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. September 2021 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

Gemäß dem auf der Hauptversammlung am 22. Dezember 2020 gefaßten Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius AG eine von der C.A.B. GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,70.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 51/21
Jaeckel, J. u.a. ./. C.A.B. GmbH
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 60311 Frankfurt am Main

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out,  Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE 
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen

06.07.2021  Pressestelle: VG Frankfurt a. M.

Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.

Nr. 21/2021

Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1 a S. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.

Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.

Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p.a. zu berechnen.

Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 a S. 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.

Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1 a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a S.2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 a S. 2, S. 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.

Aktenzeichen 7 K 2237/20.F

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Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung betrifft den Online-Broker Flatexdegiro.