BGH, Urteil vom 27. Februar 2007, Az. XI ZR 56/06
Banken, die den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben, können vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksamen Darlehensvertrags begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen. Ein solcher Übereignungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil der Darlehensnehmer die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Banken erhalten hat.
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren von einem Anlagevermittler geworben worden, zwecks Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu erwerben. Sie erteilten der X. GmbH, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Geschäfte. In diesem Rahmen schloss die X. GmbH für die Kläger auch mehrere Darlehensverträge bei der beklagten Bank ab, um den Kauf der Eigentumswohnung zu finanzieren.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.
Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten entschied das OLG allerdings, dass die Kläger gegen die Beklagten zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hätten. Der Beklagten stehe aber ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger war erfolgreich.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen, weil die X. GmbH nicht befugt war, für die Kläger die Darlehensverträge abzuschließen. Der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die für die Kläger geschlossenen Darlehensverträge sind nichtig.
Entgegen der Auffassung des OLG steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung zu. Sie hat keinen Anspruch auf die Übereignung der Eigentumswohnung, den sie deren Rückzahlungsanspruch entgegenhalten könnte. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Wohnung ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Kläger die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Beklagten erhalten haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des OLG, dass die Bank wegen des Finanzierungszwecks so zu behandeln sei, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet und löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrags die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbunds im Sinn des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Diese Sicht der Dinge ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens vereinbar.
Quelle: BGH online
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