von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 26. Oktober 2010
Montag, 25. Oktober 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Source One International
Wien, 20/10/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Source One International
Level 11, Aoyama Palacio Tower,
3-6-7 Kita-Aoyama, Minato-Ku
Tokyo 107-0061
Japan
Tel: +81-3-4520-6306
Fax: +81-3449-64129
E-Mail: info@sourceoneinternationalmail.com
Web: http://www.sourceoneinternational.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gestattet. (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Source One International
Level 11, Aoyama Palacio Tower,
3-6-7 Kita-Aoyama, Minato-Ku
Tokyo 107-0061
Japan
Tel: +81-3-4520-6306
Fax: +81-3449-64129
E-Mail: info@sourceoneinternationalmail.com
Web: http://www.sourceoneinternational.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gestattet. (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Sonntag, 17. Oktober 2010
BaFin: The Equity Research Partnership (TERP) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "TERP - The Equity Research Partnership" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.
Nach den der BaFin vorliegenden Tatsachen besteht jedoch Grund für die Annahme, dass das Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.
Die TERP bietet auf ihrer Website Interessenten an, sie bei Investments zu beraten und ihre Portfolios zu betreuen. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main existiert nicht. Das Unternehmen hat auch sonst keine zustellungsfähige Adresse im Inland, die Kontaktaufnahme ist nur telefonisch oder über E-Mail möglich.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15. Oktober 2010
Nach den der BaFin vorliegenden Tatsachen besteht jedoch Grund für die Annahme, dass das Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.
Die TERP bietet auf ihrer Website Interessenten an, sie bei Investments zu beraten und ihre Portfolios zu betreuen. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main existiert nicht. Das Unternehmen hat auch sonst keine zustellungsfähige Adresse im Inland, die Kontaktaufnahme ist nur telefonisch oder über E-Mail möglich.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15. Oktober 2010
Dienstag, 12. Oktober 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Swiss Siam Investment Club
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Swiss Siam Investment Club
http://swiss-siam-investments.org/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Swiss Siam Investment Club
http://swiss-siam-investments.org/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Kairosinvest Holdings
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Kairosinvest Holdings Ltd.
95 Wilton Road
Suite 3
London SV1V 1BZ
Großbritannien
http://www.kairosinvest.com/
info@kairosinvest.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Kairosinvest Holdings Ltd.
95 Wilton Road
Suite 3
London SV1V 1BZ
Großbritannien
http://www.kairosinvest.com/
info@kairosinvest.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor EuroStock Group
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
EuroStockGroup
bzw.
EuroStock Group
Rudolfsplatz 6-8
A-1010 Wien
http://eurostock.at/
mail@eurostock.at
Tel.: +43 720 97 88 30
Fax: +43 125 3672 243 28
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
EuroStockGroup
bzw.
EuroStock Group
Rudolfsplatz 6-8
A-1010 Wien
http://eurostock.at/
mail@eurostock.at
Tel.: +43 720 97 88 30
Fax: +43 125 3672 243 28
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Samstag, 2. Oktober 2010
BaFin untersagt der Garantie-Wert GmbH das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Garantie-Wert GmbH mit Bescheid vom 14. September 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die Garantie-Wert GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ über einen Zeitraum von bis zu 32 Jahren in monatlichen Raten oder nach Ablauf von bis zu 14 Jahren in einem Betrag ausgezahlt werden. Dabei wird eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt.
Die Garantie-Wert GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 1. Oktober 2010
Die Garantie-Wert GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ über einen Zeitraum von bis zu 32 Jahren in monatlichen Raten oder nach Ablauf von bis zu 14 Jahren in einem Betrag ausgezahlt werden. Dabei wird eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt.
Die Garantie-Wert GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 1. Oktober 2010
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