Freitag, 21. April 2017

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Inhaber von Anleihen der Rickmers Holding AG zur Interessensbündelung auf

Die Rickmers Holding AG kündigt eine finanzielle Restrukturierung der Unternehmensgruppe an. Den Anleiheinhabern drohen hohe Verluste ohne jegliches Wertaufholungspotential.

Die Rickmers Holding AG hat am 19. April 2017 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft mit den wesentlichen Gläubigern der Rickmers Gruppe eine Verständigung über die finanzielle Restrukturierung erzielt hat. Die Restrukturierung wird jedoch nur dann umgesetzt werden, sofern die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNA3 ) der finanziellen Restrukturierung zustimmen. Die Gesellschaft wird deshalb nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) in Kürze zu einer Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einladen, um auf dieser einen gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber wählen zu lassen. Dieser könnte nach entsprechender Ermächtigung durch die Anleiheinhaber der vorgesehenen Restrukturierung zustimmen.

Im Rahmen des Sanierungskonzepts soll den wesentlichen Gläubigern, zu denen neben Banken auch die Anleihegläubiger zählen, eine wirtschaftliche Partizipation in Höhe einer Beteiligung von bis zu 75,1 % an der restrukturierten Rickmers Holding AG angeboten werden. Hierzu müssten die Anleiheinhaber bzw. deren gemeinsamer Vertreter zunächst einem Gläubigerwechsel zustimmen, in dessen Rahmen ein Luxemburger Vehikel ("LuxCo") Schuldnerin der Anleihe wird. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Anleiheverbindlichkeit wird die LuxCo durch Kapitalerhöhung einen Anteil von 75,1% an der Rickmers Holding AG erwerben. Der von den Anleihegläubigern zu bestellende gemeinsame Vertreter soll im weiteren Verlauf des Verfahrens einem Verkauf der von der LuxCo gehaltenen Aktien nach einem noch zu führenden Investorenprozess zustimmen. Der Erlös durch den Verkauf der 75,1 % Beteiligung an der Rickmers Holding AG soll nach einem fest definierten Verteilungsschlüssel dann auf die Gläubiger, u.a. die Anleihegläubiger, verteilt werden. Auf die Differenz zwischen dem ursprünglichem Nominalwert der Anleihe und der den Anleiheinhaber aus dem Verkauf der Rickmers Holding Aktien zuflliessendem Betrag müssen die Anleiheinhaber in der Folge verzichten. Aus Sicht der SdK ist damit zu rechnen, dass die Anleiheinhaber durch die vorgesehene Restrukturierung hohe Verluste bezogen auf den ursprünglichen Nominalwert der Anleihen erleiden werden, und in der Folge keinerlei Möglichkeiten der Wertaufholung mehr bestünden, sofern sich die wirtschaftliche Situation in der Schifffahrtsbranche bessern würde.

Aufgrund der drohenden einschneidenden Maßnahmen ruft die SdK die betroffenen Anleiheinhaber zur Interessensbündelung auf. Nur wenn die Anleiheinhaber mit einer Stimme sprechen, ist sichergestellt, dass die Interessen der Anleiheinhaber ausreichend Berücksichtigung finden werden. Die SdK lehnt einen Beitrag der Anleiheinhaber zur Restrukturierung nicht generell ab, da aus Sicht der SdK eine Restrukturierung zur Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft nötig sein dürfte. Die SdK fordert jedoch, dass den Anleiheinhabern die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einem sich wiederaufhellenden wirtschaftlichen Umfeld für Schifffahrtsunternehmen, an einer positiven Entwicklung der Rickmers Holding AG zu partizipieren.

Die SdK wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf der Gläubigerversammlung vertreten und bietet allen betroffene Gläubigern, die nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, an, diese auf der Gläubigerversammlung ebenfalls zu vertreten. Für weitere Informationen zur kostenlosen Vertretung und das weitere Vorgehen der SdK können sich alle betroffenen Anleiheinhaber unter www.sdk.org/rickmers für einen Newsletter registrieren.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 20. April 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rickmers Holding AG!

Mittwoch, 12. April 2017

Achtung: Consorsbank will werthaltige Aktien "umsonst" ausbuchen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.

Dienstag, 11. April 2017

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NGB Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

NGB Consulting

Tower 42, 25 Old Broad St.
London, EC2N 1HN.
United Kingdom

+44 (0)20 376 927 69
+44 (0)20 769 171 16
sales@ngb-consulting.co.uk
www.ngb-consulting.co.uk

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dieter Böser: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig auf Konten der Geldgeber zu überweisen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

IMS International Marketing Services GmbH: Kontensperre und Abwicklung des unerlaubten Finanztransfergeschäfts

Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.

Hintergrund

Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.

Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.

Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.

Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AfV Braun e. K.: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat dem AfV Braun e. K., 55545 Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 28. März 2017 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.

Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor James & Company Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. März 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

James & Company Limited

Level 8, Two Exchange Square
8 Connaught Place
Central, Hong Kong
E-Mail: contact@jamesandcoltd.com
Web: www.jamesandcoltd.com
Tel:+852-2297-2873

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.schmidtkarlludwig.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Webseite

www.schmidtkarlludwig.com

mit angeblichem Sitz in

Siemensstraße 92
1210 Wien
Tel: +43 720 775 139

ebanks@schmidtkarlludwig.com
www.schmidtkarlludwig.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Warnung: Aktien der Quest Management werden gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Aktien der nicht börsennotierten, lediglich im Nadaq OTC (Freiverkehr) gelisteten Quest Management (Symbol: QSMG) werden derzeit massiv mit Spam-Mails gepusht. Angeblich habe diese Firma eine Heilung für Krebs, wobei in einigen Mails "ein Freund von Goldman" als Tippgeber erwähnt wird. Bis zum Jahresende könne die Aktie US-$ 1.000 wert sein. Derzeit pendelt der Kurs allerdings zwischen US-$ 1 und etwas über US-$ 2 (wobei der Kurs im Oktober 2016 bei nur etwa einem Cent lag). Auch das Versprechen, dass die Aktie noch in dieser Woche auf US-$ 20 schießen werde, erscheint wenig realistisch.

Montag, 3. April 2017

BGH-Urteile zu Bausparverträgen vom 21.2.2017 - Nicht alle Verträge kündbar!

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 03.04.2017 – Der Bundesgerichtshof (BGH) in den Urteilsbegründungen zu den zwei Grundsatzurteilen vom 21.02.2017 nun klargestellt, dass nicht jeder Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt werden darf. Der BGH gibt zu erkennen, dass die Rechtslage für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein kann. Hier sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. Tausende Kündigungen verschiedener Bauspartarife sind damit nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin rechtswidrig.


Der BGH erkennt in seinen Urteilsbegründungen (XI ZR 272/16, BGH XI ZR 185/16 vom 21.02.2017). an, dass die Präambel eines Bausparvertrags alleine nicht entscheidend sei für die Auslegung des Vertragszwecks. Damit folgt der BGH der bisher von Bausparkassen sowie in unteren Instanzen vertretenen Rechtsauffassung nur eingeschränkt. „Die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben“, meint Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Tarife mit Zinsbonus beispielsweise sind nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“. Der BGH nimmt in diesen Fällen an, dass der Vertragszweck vielmehr mit der Erlangung des (Zins-)bonus erreicht sei. Erst mit Erlangung des (Zins-)bonus sei „ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen“, stellt der BGH klar. „Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit. Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig“ sagt Nauhauser.

Auch Kunden der Aachener Bausparkasse AG können die Urteilsbegründung nutzen, um sich gegen die Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB zu wehren. Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hat der BGH verneint. Für ein Kündigungsrecht nach §313 BGB ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vertragsfortsetzung unmöglich oder unzumutbar sei. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt neue Musterbriefe und ausführliche Verbraucherinformationen zur Verfügung, mit denen Verbraucher sich gegen die Kündigung wehren und nachträglich Vertragsfortsetzung verlangen können: www.vz-bw.de/bausparkassen