Montag, 17. September 2007

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.

Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

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