Donnerstag, 12. Juni 2025

BaFin warnt vor Plattformreihe „Ihr Tor zu informierten Handelsentscheidungen“ bzw. „Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Ihr Tor zu informierten Handelsentscheidungen“ bzw. „Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt denselben Aufbau.

Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://aibotiplex.co/de/Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

bzw.
Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Das Bild zeig diet Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://zolavextraderai.co/de/Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diese Slogans verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.
Ihr Tor zu informierten AnlageentscheidungenIhr Zugang zu den besten AI Trading Bots

aibotiplex.co/

bitcoineerai.co/

bitcoinzenix.co/

brokerriseai.com/

everixedgeai.com/

fxmasterbot.co/

fyntrixai.co/

immediate-zenx.co/

immediateaspect.net/

immediatecapital.co/

immediateflow.net/

immediateforce.org/

immediateluminary.org/

immediatezenithapp.co/

kikitai.co/

nearestedge.net/

profitfury.org/

profitrex.net/

quantixprimeai.co/

quantum-incomepro.com/

 

astrariseprofits.co/

austrariseprofits.co/

bitcoinprismpro.online/

cryvonwealthapp.co/

cumbrerelmar.co/

fortunemaker.co/

gentoriozapp.co/

gptdefinity.mobi/

gptpermaxxp.co/

immediate-core.co/

immediateevexpro.co/

quantixprimeai.online/

quantumtradeai.co/

safetrustcapital.co/

smartstockai.co/

solvickstrenor.co/

spotproliaai.co/

spotsanorex.online/

swaplasix.co/

tradeavapro.online/

zolavextraderai.co/

 


Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe „Werden Sie Mitglied der […]-Handelsgemeinschaft und erhalten Sie einen persönlichen Krypto-Handelskonto-Manager!“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Werden Sie Mitglied der […]-Handelsgemeinschaft und erhalten Sie einen persönlichen Krypto-Handelskonto-Manager!“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt denselben Aufbau.

Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform


Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://bitcoineerapp.com/de/

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

bitcoineerapp.com/de
bitcoinprofitapp.com/de
btc6avage.com/de
immediatematrix.io/de
ethereumeprexxp.net/de

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 11. Juni 2025

northcapitalinvest.com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website northcapitalinvest.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet die Northcapitalinvest Group Limited, Auckland, Neuseeland, dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Entgegen den Angaben auf der Website ist der Betreiber nicht durch die BaFin reguliert. Besucher der Website gelangen über den dort vorgehaltenen Link „Lizenz“ zu einer Veröffentlichung auf der Homepage der britischen Finanzmarkaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) über ein bei der FCA registriertes Unternehmen. Der BaFin liegen keine Erkenntnisse vor über eine Verbindung zwischen diesem Unternehmen und der Website northcapitalinvest.com bzw. den dort unterbreiteten Angeboten. Es handelt sich vielmehr um einen offensichtlichen Identitätsmissbrauch.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

NordexPro: BaFin warnt auch vor der Website nordexpro.io

Die Finanzaufsicht BaFin hat bereits am 22. Mai 2025 vor NordexPro bzw. der inzwischen inaktiven Website nordexpro.com gewarnt. Die unbekannten Betreiber verwenden nunmehr die Website nordexpro.io. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Samstag, 7. Juni 2025

WhatsApp-Gruppen: BaFin ermittelt gegen Kwillow International Financial Group und Pioneer Coin Market

Nach Informationen, die der Finanzaufsicht BaFin vorliegen, wendet sich die Kwillow International Financial Group in WhatsApp-Gruppen und Chats an deutsche Anlegerinnen und Anleger. Das amerikanische Unternehmen bietet in Kooperation mit dem Unternehmen Pioneer Coin Market ohne Erlaubnis Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen an. Beide Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Initiatoren solcher WhatsApp-Gruppen geben sich als amerikanisches Unternehmen, Kwillow International Financial Group, aus. Sie verleiten Anlegerinnen und Anleger zur Anmeldung bei der Plattform Pioneer Coin Market, welche über die Domain pcmarketde.com, bzw. über eine App PCM PRO, erreichbar ist. In WhatsApp-Gruppen und Chats werden Empfehlungen für den Kauf von Finanzinstrumenten und Kryptowährungen geteilt, welche sich über die Plattform von Pioneer Coin Market handeln lassen.

Die BaFin rät allen Anlegerinnen und Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Empfehlungen auf Grundlage eines automatischen KI-Systems abgegeben und erhebliche Gewinne in Aussicht gestellt werden.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Freitag, 6. Juni 2025

BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 6. Juni 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass heute das Amtsgericht München als zuständiges Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt hat. Die Planbestätigung erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin am 15. Mai 2025 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde.

Die Umsetzung des Restrukturierungsplans soll unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen.

Dienstag, 3. Juni 2025

Bundesgerichtshof: Unzulässige Erhöhung der Kontogebühren bei der Berliner Sparkasse

Presseinformation des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 3. Juni 2025

Statement von Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im vzbv

Die Berliner Sparkasse hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen, anstatt einseitig die Kontogebühren zu erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückfordern – rückwirkend bis zum November 2017.

Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:

„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Verbraucher:innen braucht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof können Kund:innen der Berliner Sparkasse unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend ab November 2017 geltend machen, wenn sie sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Ansprüche aus der Zeit davor sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs jedoch verjährt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sollte die Berliner Sparkasse zügig aktiv werden und den an der Klage beteiligten Kund:innen die überhöhten Kontogebühren zurückzahlen.

Die Kontogebühren wurden bis zur nachträglich eingeholten Zustimmung zu hoch abgerechnet. Dabei wurden von der Berliner Sparkasse je nach Kontomodell zum Beispiel monatlich 3 Euro zu viel eingezogen.”


Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen

Für Verbraucher:innen, die sich der Musterklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten, steht auf www.sammelklagen.de/berlinersparkasse ein Musterbrief bereit. Damit können sie unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückverlangen.

Betroffene Verbraucher:innen können sich an ein Infotelefon der Verbraucherzentrale Berlin wenden:

● Telefonnummer Infotelefon: 030/214 85 190

● Erreichbarkeit des Infotelefons: Montag bis Donnerstag von 14.30 Uhr bis 16 Uhr

Hintergrund: Zustimmungsfiktion

Wenn ein Geldinstitut in Deutschland Gebühren einführt oder anhebt, müssen die Kund:innen zustimmen. Das hatte der BGH bereits im Jahr 2021 mit dem Postbank-Urteil entschieden. Das Gericht sah ohne eine aktive Zustimmung hier eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen.

Die Berliner Sparkasse hatte in den Jahren vor dem Postbank-Urteil einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro. Stillschweigen zur angekündigten Gebührenerhöhung wurde als Zustimmung gewertet (Zustimmungsfiktion). Nach dem Postbank-Urteil lehnte es die Berliner Sparkasse ab, Geld an betroffene Verbraucher:innen zurückzuzahlen.

Daraufhin reichte der vbzv eine Musterfeststellungsklage ein, der sich rund 1.200 Verbraucher:innen angeschlossen haben.

Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 102/2025 vom 03.06.2025

Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u.a. wie folgt:

"Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […]." (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u.a. die Feststellungen,

dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),

dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),

dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und

dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).

Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u.a. die Feststellungen,

dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und

dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.

Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.

Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.

Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.

Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.

Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.

Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.

Vorinstanz:

Kammergericht - Urteil vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 - 26 MK 1/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) […]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. […]

§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Nr. 7 AGB-Sparkassen

(1) […]

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Karlsruhe, den 3. Juni 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe