Mittwoch, 29. März 2023

BGH: Vorläufig noch keine Entscheidung zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Pressemitteilung Nr. 056/2023

Verfahren II ZR 56/21, II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21

Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden.

Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie verweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließe (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichts hat demgegenüber am 25. Oktober 2022 entschieden, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht ausschließe (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – II ZR 22/22). Ein Vorlageverfahren gemäß § 132 Abs. 2, Abs. 3 GVG kam in dem betreffenden Fall nicht in Betracht, weil die Rechtsfrage, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anders als der XI. Zivilsenat beantwortet, im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.

Der II. Zivilsenat hatte im Verfahren II ZR 56/21 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und für den 21. März 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die beklagten Gründungsgesellschafterinnen haben ihre Revision vor der Verhandlung zurückgenommen, so dass der Termin aufgehoben wurde.

In den ähnlich gelagerten Verfahren II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21 hat der Bundesgerichtshof die Revision nunmehr durch Beschlüsse vom 21. März 2023 zugelassen.

Vorinstanzen:

II ZR 56/21
OLG Hamburg - 1 U 181/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 166/17 – Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 57/21
OLG Hamburg - 1 U 180/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 165/17 - Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 58/21
OLG Hamburg - 1 U 177/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 158/17 - Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 59/21
OLG Hamburg - 1 U 178/19 - Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 161/17 – Entscheidung vom 19.07.2019

Dienstag, 21. März 2023

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin ermittelt gegen Phoenix247 (Europe) Ltd. und Phoenix247 Germany GmbH, Berlin und Frankfurt a.M.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Phoenix (Europe) Ltd. und der Phoenix247 Germany GmbH. Die beiden Gesellschaften mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin und Frankfurt am Main haben keine Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Die Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der Website phoenix247.de bieten die Unternehmen unerlaubt eine Handelsplattform für Aktien, ETFs, Kryptowerte und Derivate an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Zum Hintergrund:

Anbieter von Bankgeschäften und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 32 KWG.

Quelle: BaFin

Montag, 20. März 2023

BaFin: Identitätsdiebstahl zulasten der britischen Gesellschaft Deeland Investments Ltd.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt, dass bislang unbekannte Täter den Namen der Deeland Investments Ltd., London, missbrauchen und damit in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen anbieten. Die Deeland Investments Ltd. steht in keinerlei Zusammenhang zu diesen Angeboten. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

Zum Hintergrund:

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl zulasten der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank: BaFin warnt vor Website trustgates.net

Unbekannte Betreiber bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Website trustgates.net Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen an. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) haben sie nicht. Auf der Webseite wird zudem behauptet, trustgates.net gehöre zur Tradegate AG Wertpapierhandelsbank. Das ist nicht der Fall. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

Die Finanzaufsicht BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund: Anbieter von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem KWG bzw. WpIG. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.

Quelle: BaFin

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin ermittelt gegen Discount Bank, Berlin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Discount Bank. Die Gesellschaft mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin hat keine Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der Website ediscountgroup.com bietet das Unternehmen unerlaubt Bank- und Sparkonten sowie die Vergabe von Darlehen an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Einige Unternehmen machen solche Angebote jedoch, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Verbraucherinnen und Verbraucher in der Unternehmensdatenbank.

Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 KWG.

Quelle: BaFin

Identitätsmissbrauch zulasten der Unternehmensgruppe der Interactive Brokers LLC: BaFin warnt vor Website interactiv-global-brokers.com

Der Betreiber Interactiv Global Brokers richtet sich über die Website interactiv-global-brokers.com an Verbraucherinnen und Verbraucher um ihnen Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen anzubieten. Zudem wendet sich der Betreiber an Anlegerinnen und Anleger und bietet Ihnen den Kauf bestimmter Aktien an. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hat er nicht. Der Betreiber, der angeblich seinen Sitz in London hat, verwendet Unternehmensbezeichnung, die nahezu identisch mit denen der Interactive Brokers LLC-Gruppe sind. Er begeht damit einen Identitätsmissbrauch.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Anbieter von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem KWG bzw. WpIG. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 KWG.

Quelle: BaFin