Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) hat die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12 bis zum 03.12.2023 abzugeben.
Die Anleiheinhaber sollen auf dabei einem Verzicht auf den gesamten Zinsanspruch der Zinsperiode 2022/23 verzichten und einer Pflichtwandlung der Anleihe in Aktien zustimmen. Der Wandlungspreis soll dabei 4,50 Euro je Aktie betragen und somit mehr als das Zehnfache des aktuellen Börsenkurses. Ein Kapitalschnitt auf Ebene der Aktionäre soll hingegen nicht erfolgen. Somit würden bei Umsetzung der Pflichtwandlung die aktuellen Aktionäre weiterhin mehr als 60 % des Grundkapitals halten. Durch den fehlenden Kapitalschnitt wird den Anleiheinhabern wesentliches Wertaufholungspotential verweigert und dadurch wesentliche Grundsäte in Restrukturierungssituationen verletzt, u.a. dass das Fremdkapital im Rang vor dem Eigenkapital steht. Die geforderte Restrukturierung ist daher aus unserer Sicht völlig inakzeptabel.
Des Weiteren ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft weiterhin unklar, da bisher keine detaillierten Finanzkennzahlen publiziert wurden. Zwar hat PREOS angeblich die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, einen sogenannten Independent Business Review („IBR“) durchzuführen. Deloitte selbst scheint jedoch massive Zweifel an den Annahmen des Vorstands der Gesellschaft zu haben. Denn es werden, was eher unüblich ist, von Deloitte mehrere Hinweise zu den Berechnungen gegeben, wonach die Ergebnisse auch deutlich unter den berechneten Werten liegen könnten, sofern bestimmte Erwartungen des Vorstands der PREOS nicht eintreffen. Ferner wurde ein Insolvenzszenario simuliert. Die Anleihegläubiger könnten bei einer Insolvenz angeblich mit einer Quote von nur 2,47 % rechnen, wobei auch diese Berechnung durch den Gutachter eingeschränkt wird. Es scheint also eher so, dass das Unternehmen vielen Bereichen nicht marktgerechte Annahmen getroffen haben könnte, die von Deloitte aus so nicht geteilt werden. Offen ist auch, ob Haftungs- und Anfechtungsansprüche umfassend geprüft worden sind. Die SdK hat bereits die Offenlegung des Gutachtens verlangt. Nach unserer Einschätzung dürfte bei Zustimmung der Anleihegläubiger zu den Beschlussvorschlägen die Gesellschaft demnächst sämtliche Anleihen zwingend wandeln. Da selbst bei diesem sogenannten debt-to-equity-Swap aus unserer Sicht noch erhebliche Insolvenzrisiken gegeben sind, wäre eine Zustimmung der Anleihegläubiger unplausibel, nachdem diese bei Umsetzung zu in einem potentiellen Insolvenzverfahren als Aktionäre zu nachrangigen Gläubigern werden würden.
Die SdK lehnt daher sämtliche Tagesordnungspunkte ab und bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Abstimmung ohne Versammlung kostenlos zu vertreten. Die hierfür relevanten Unterlagen sind unter
www.sdk.org/preos abrufbar.
Gemeinsam mit der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei DMR Legal wird die SdK am Freitag, den 24.11.2023 um 12 Uhr zu den Geschehnissen eine kostenlose Informationsveranstaltung anbieten. In dieser können selbstverständlich auch Fragen gestellt werden, die in der Veranstaltung direkt beantwortet werden. Die Teilnahme ist unter folgendem Link möglich:
http://www.sdk.org/informationsveranstaltung.
In der Veranstaltung der Gesellschaft, die am gleichen Tag um 14 Uhr stattfindet, können nur vorab Fragen gestellt werden und es ist offen, ob diese beantwortet werden. Die SdK hat bereits zusammen mit einzelnen Aktionären einen umfangreichen Katalog an kritischen Fragen erarbeitet und diesen zur Beantwortung fristgerecht eingereicht. Diesen möchten wir aus Transparenzgründen nachfolgend publizieren:
• Der Beschluss der letzten Abstimmung ohne Versammlung, Herrn
Nieding zum gemeinsamen Vertreter zu wählen, ist bislang nicht
rechtskräftig. Fern hat nicht Herr Nieding, sondern die Emittentin zur
dritten Gläubigerabstimmung vom 01.-03.12.2023 eingeladen. Warum
beantwortet dann Herr Nieding die Fragen der Investoren? Müsste nicht
eigentlich die Emittentin die Fragen beantworten?
• Ist Herrn Nieding bekannt, dass ohne Berücksichtigung der Stimmen
der Vilus ImmoGermany GmbH lediglich 1% der stimmberechtigten
PREOS-WSV-Gläubiger für Herrn Nieding als gemeinsamen Vertreter gestimmt
haben und 99% für den gemeinsamen Gegenkandidaten der SdK und
institutioneller Investoren? Wie erklären Sie sich dieses klare Votum?
• Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
hatte in ihrer Stellungnahme vor Einführung des
Schuldverschreibungsgesetzes 2009 geschrieben:
„Es steht zu befürchten, dass es in der Praxis zu Gestaltungen kommen
könnte, die nicht die Voraussetzungen des § 290 Abs. 2 HGB erfüllen,
bei denen es einem böswilligen Schuldner aber gelingen könnte, unter
Einbeziehung befreundeter Adressen auf die Gläubigerabstimmungen
Einfluss auszuüben. Zu denken wäre beispielsweise an Gestaltungen, die
dem so genannten Acting in Concert entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 WpHG
und § 30 Abs. 2 WpÜG)
Frage: Ist aus Sicht von Herrn Nieding die Vilus ImmoGermany GmbH bei
PREOS-WSV-Gläubigerabstimmungen stimmberechtigt, obwohl durch
Vertragsbeziehungen zwischen der Emittentin (bzw. Konzerngesellschaften
der Emittentin) und der Vilus ImmoGermany GmbH das von der DSW
befürchtete "Acting in Concert" offensichtlich ist?
• Es ist gegen jede wirtschaftliche Logik und gegen jegliche
Restrukturierungspraxis, dass die bisherigen Aktionäre weiterhin im
nennenswerten Umfang an dem Unternehmen beteiligt bleiben. Zu fordern
ist ein Kapitalschnitt der Alt-Aktionäre, bevor überhaupt an eine
Wandlung in das Eigenkapital gedacht werden kann! Ist für Herrn Nieding
nachvollziehbar, wieso die Alt-Aktionäre nach der vorgesehenen
Zwangswandlung mit ca. 66% am Unternehmen beteiligt bleiben? Es würde
nicht mal die Kontrolle auf die Gläubiger übergehen. Das ist in keiner
Weise sach- und interessengerecht.
• Wie begründet sich aus Sicht von Herrn Nieding die Notwendigkeit einer
vollständigen Wandlung der WSV in Eigenkapital? Wurde Herrn Nieding
mitgeteilt, wie hoch die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens vor und
nach Wandlung der WSV in Aktien ist?
• Eine Insolvenz lässt sich auch über Zins- und Rückzahlungsstundung
vermeiden. Hat Herr Nieding ein solches Szenario in Betracht gezogen
und mit der Gesellschaft darüber gesprochen? Was war das Ergebnis?
• Ist Herrn Nieding bekannt, wie sich der Wandlungspreis von 4,50 EUR
begründet? Kann er diese Berechnung nachvollziehen? Wie hoch wurde der
Wert der Aktie nach erfolgter Pflichtwandlung errechnet?
• Dem Argument, dass der Zerschlagungswert in der Insolvenz niedriger
läge, ist nicht zuzustimmen - auch ein Insolvenzverwalter müsste
behutsam/ wertschonend verwerten. Nur der unabhängige Insolvenzverwalter
wäre allein den Gläubigerinteressen verpflichtet und hätte keine
Interessenkonflikte! Was spricht aus Sicht von Herrn Nieding gegen eine
Insolvenz?
• Hat Herr Nieding Kenntnis davon, ob der Nachrang der von der
Konzernmutter Publity AG gehaltenen Wandelschuldverschreibungen bei der
Ermittlung der Insolvenzquote berücksichtigt wurde?
• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch eine hypothetische
Insolvenzquote wäre, würde die Sacheinlage der drei Grundstücke durch
Vilus ImmoGermany GmbH gegen Herausgabe von WSV der Preos
rückabgewickelt werden und die von der Publity AG gehaltenen Anleihen
als nachrangig eingestuft werden?
• Aus unserer Sicht ist die Insolvenz der Preos der vorgeschlagenen
Restrukturierung aus Gläubigersicht deutlich vorzuziehen. Ein
Insolvenzverwalter könnte nicht nur den Verkauf der Anleihe aus dem
Eigenbestand an die Vilus ImmoGermany anfechten, sondern auch ansonsten
womöglich gläubigerschädliche Vorgänge der Vergangenheit aufklären. In
der Insolvenz würde der gesamte verbliebene Restwert der Gesellschaft
unter den Gläubigern verteilt, wobei sich die Zahl der
Quotenberechtigten Anleihen deutlich reduzieren würde, da der vom
Großaktionär Publity gehaltene Bestand nachrangig gem. § 39 InsO
anzusehen ist. Welche Argumente sprechen aus Sicht von Herrn
Rechtsanwalt Nieding dafür, auf das Restrukturierungskonzept einzugehen?
• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch laut Deloitte die errechnete
Befriedigungsquote der Anleiheinhaber bei erfolgter Pflichtwandlung
wäre? Hat Deloitte hierzu irgendwelche einschränkende Hinweise gegeben?
• Gemäß Ad Hoc Mitteilung der Emittentin vom 08.11.2023 ist die
Restrukturierungb der Wandelschuldverschreibungen erforderlich zur
Vermeidung einer anderenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ist Herrn
Nieding bekannt, ob eine drohenden Zahlungsunfähigkeit auch vermieden
werden könnte durch Stundung der Forderungen der Konzernmutter Publity
AG und der Vilus ImmoGermany GmbH aus den Wandelschuldverschreibungen?
• Ist Herrn Nieding bekannt, wer die von der Vilus ImmoGermany GmbH
eingebrachten Vermögenswerte bewertet hat? Hat Herr Nieding die
Bewertung einer kritischen Überprüfung unterzogen? Falls ja, was war das
Ergebnis? Falls nein, wieso nicht? Falls Herr Prof. Dr. Heinz-Christian
Knoll die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte
bewertet haben sollte: Ist Herrn Nieding bekannt, dass dieser
„Gutachter" für Konzerngesellschaften im mittelbaren Besitz von Herrn
Olek
a) die schweizer First Move! AG mit 100.000 CHF Grundkapital im
Rahmen der GORE-Sachkapitalerhöhung mit rund 129,7 Mio. € bewertet hat?
Quelle:
https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf
b) die More-ESG GmbH mit 25.000 € Grundkapital, die im Sommer 2023
als PREOS Blockchain GmbH von der publity AG (für wahrscheinlich maximal
25.000 €) an Herrn Olek verkauft wurde, im Rahmen der AEE
Gold-Sachkapitalerhöhung mit rund 71,8 Mio. € bewertet hat?
• Die Vilus ImmoGermany GmbH ("Vilus") handelt nicht wie ein
professioneller, qualifizierter Immobilienprojektentwickler. Laut
Auskunft des PREOS-Vorstands in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023
wurde durch den Tausch "PREOS-WSV gegen Vilus-Immobilien(-projekte)"
angeblich kein Verlust realisiert. Dann müssten ja die von der Vilus
eingebrachten Vermögenswerte angeblich 106 Mio. € wert sein, denn mit
diesem Wert wurden die 107.647 Stück PREOS-WSV im Eigenbesitz als
"Wertpapiere des Anlagevermögens" im HGB-Abschluss zum 31.12.2022
bewertet. In der Aufforderung zur Stimmabgabe vom 16.11.2023 wird
mitgeteilt, dass die Vilus ihre PREOS-WSV zu einem Wandlungspreis von
6,2526 € in PREOS-Aktien wandeln möchte. Das bedeutet, dass die Vilus
als Gegenleistung für ihre eingebrachten Vermögenswerte, die angeblich
106 Mio. € wert sind, lediglich maximal 17.592.681 PREOS-Aktien erhalten
möchte.
Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus für
ihre Immobilien(-projekte) im Wert von angeblich 106 Mio. € eine
Gegenleistung von maximal 17.592.681 PREOS-Aktien mit <8,8 Mio. €
aktueller Marktbewertung (Börsenkurs <0,50 €) erhalten möchte, obwohl
der PREOS-Vorstand selbst die PREOS-Aktien als "in jedem Fall
insolvenzgefährdet" einstuft?
Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus
keinen Wandlungspreis verlangt, mit dem sie nach der "Zwangswandlung"
mit >50% an der PREOS beteiligt wäre, um ihre eigenen Interessen
besser durchzusetzen?
Frage: Ist die Tatsache, dass die Vilus eine so geringe,
insolvenzgefährdete Gegenleistung erhalten möchte, für Herrn Nieding
nicht ein Indiz dafür, dass die von der Vilus eingebrachten
Immobilien(-projekte) tatsächlich nur einen sehr geringen Bruchteil von
106 Mio. € wert sind?
• Der PREOS-Vorstand hat in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023
den in einem Gegenantrag formulierten Verdacht, dass eine
"Zwangswandlung" der PREOS-WSV beabsichtigt ist, entschieden
zurückgewiesen und klargestellt, dass der Wandlungspreis von 4,50 €
lediglich den wirtschaftlichen Ausgleich für die in der ersten
Gläubigerabstimmung vorgeschlagene PREOS-WSV-Konditionsänderung
darstellt (Verlängerung bis 2029 und 5,5% Zinsstundung) und in diesem
Zusammenhang auch die pdf-Datei "Berechnung des angepassten
Wandlungspreises" erläutert. Damit hat der PREOS-Vorstand bestätigt,
dass der Wandlungspreis 4,50 € nur für diese (oder wirtschaftlich
äquivalente) PREOS-WSV-Konditionsänderungen sachgerecht ist und niemals
bei einer "Zwangswandlung" angewendet werden soll (denn eine
"Zwangswandlung" wäre ja auch nie beabsichtigt).
Jetzt gilt das plötzlich nicht mehr und der PREOS-Vorstand möchte
unbedingt eine "Zwangswandlung" mit dem Wandlungspreis 4,50 €
durchführen, obwohl für diese "Zwangswandlung" keine "Berechnung des
angepassten Wandlungspreises" existiert.
Frage: Wäre es aus Sicht von Herrn Nieding nicht besser, auf die
Option "Zwangswandlung" vorerst zu verzichten, um auf einer
außerordentlichen PREOS-HV z.B. einen deutlich geringeren Wandlungspreis
und das zugehörige Wandlungskapital zu beschließen (oder zuerst eine
Kapitalherabsetzung 10 zu 1 und danach den Wandlungspreis 1 € mit
zugehörigem Wandlungskapital)?
• Gemäß den gesetzlichen Bail-In-Regeln für Bankensanierungen werden
Alt-Aktionäre komplett enteignet und die Gläubiger werden die neuen
Eigentümer.
• Frage: Warum sollen aus Sicht von Herrn Nieding die aktuellen
PREOS-Aktionäre, die keinen Sanierungsbeitrag leisten, nach einer
PREOS-WSV-Zwangswandlung immer noch mit >67% und die neuen
"Wandlungsaktionäre" nur mit <33% an der PREOS beteiligt sein?
• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS für den aktuell geringen
Cashbestand selbst verantwortlich ist, weil PREOS in 2022 & 2023 ca.
22,8 Mio. € für sinnlose, überteuerte Käufe von GORE-Aktien "verbrannt"
hat, um den Anteil an der GORE von 62,72% auf 84,5% zu erhöhen? Wie
bewertet Herr Nieding als erfahrener Kapitalmarktexperte und
Anlegerschützer ein solches Vorgehen? Wäre hier nicht eine
aktienrechtliche Sonderprüfung angemessen, um das Handeln des Vorstands
auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen?
• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS am 30.11.2023 in einer
außerordentlichen Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG
("GORE") einer Sachkapitalerhöhung zustimmen möchte, mit der PREOS
seinen beherrschenden 84,5%-Anteil an der GORE gegen einen
bedeutungslosen 13,94%-Anteil an der "neuen GORE" tauscht und damit
freiwillig auf den Zugriff auf die vorhandene und zukünftig zufließende
Liquidität im GORE-Konzern verzichtet? Wie bewertet Herr Nieding diesen
Sachverhalt? Ist Herrn Nieding bekannt, wie aktuell die Forderungen der
PREOS gegenüber der GORE sind und wann sind diese Forderungen fällig
werden? Falls ja, bitte geben Sie die entsprechenden Daten bekannt.
• Hat Herr Nieding bereits eine Vergütung erhalten? Falls ja, wie
hoch war die Zahlung? Gibt es bereits eine Honorarvereinbarung zwischen
der Gesellschaft und Herrm Nieding für den Fall seiner Wahl zum
gemeinsamen Vertreter? Falls ja, welche Vergütungskomponenten sieht
diese vor und wie hoch ist die Gesamtvergütung? Gibt es Nebenabreden
oder sonstige Absprachen zwischen Herrn Nieding und der Gesellschaft,
dessen direkten und indirekten Aktionäre, Berater der Gesellschaft und
oder sonstigen der Gesellschaft nahestehenden Personen? Falls ja,
welche?
• Ist Herrn Nieding bekannt, ob Strafanzeigen gegen den
Vorstandsvorsitzenden der Preos bzw. Herrn Ehret von der Vilus
ImmoGermany GmbH bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen
sind? Ist Ihnen bekannt, ob in den zurückliegenden Wochen
Durchsuchungsbeschlüsse bei der Preos und bei der Preos tätigen Personen
vollstreckt wurden? Falls ja, bei wem wurden diese vollstreckt und was
sind die konkreten Sachverhalte und Straftaten, die die
Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen vorwirft?
• Welche Tätigkeiten hat der auf der Abstimmung ohne Versammlung vom
September 2023 (nicht rechtskräftig) gewählte Vertreter Herr Nieding
bisher entfaltet, um die Interessen der Anleihegläubiger zu schützen?
Bitte nennen Sie konkret wann (Datum), wo (Ort) der (nicht
rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter Herr Nieding mit wem
(Personen) getroffen hat, und was Gegenstand der Gespräche war.
• Hält Herr Nieding oder eine ihm nahestehende Person selbst Anleihen, wenn ja, wann wurden diese zu welchem Preis erworben?
• Wie bewertet Herr Nieding den Umstand, dass weder beim Verkauf der
selbst gehaltenen Anleihen an die Vilus ImmoGermany GmbH noch über den
angeblich desolaten Zustand der Gesellschaft eine Ad-Hoc-Mitteilung
erfolgte?
• Wird Herr Nieding bei der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes
mithelfen, sofern trotz vorliegender Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen
aufgrund der eventuell entscheidenden Stimmabgabe der Vilius
ImmoGermany GmbH die auf der Abstimmung ohne Versammlung gefassten
Beschlüsse nicht rechtskräftig wären?
• Von wem wurde Herr Rechtsanwalt Nieding erstmals in der Sache PREOS
angesprochen, um als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren? Erfolgte die
Ansprache durch Herrn Ehret, Herrn Olek, Herrn Nötzel oder einen
Mitarbeiter eines von der Gesellschaft beauftragten
Beratungsunternehmens?
• Hält der gemeinsame Vertreter das "Sanierungskonzept" mit dem
verpflichtenden Debt-to-Equity Swap der Anleihe in Aktien der
Gesellschaft für angemessen? Welche Prüfungshandlungen hat der (nicht
rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter vorgenommen, um die
Angemessenheit zu bewerten? Wieso soll kein, wie bei solchen Sanierungen
marktüblich, vorheriger Kapitalschnitt bei den bisherigen Aktionären
durchgeführt werden? Welchen Wert hat der (nicht rechtskräftig) gewählte
gemeinsame Vertreter für die von den Anleiheinhabern nach dem
Debt-to-Equity gehaltenen Aktien ermittelt?
• Ist Herrn Nieding bekannt, welche Absprachen es zwischen Herrn
Ehret und Herrn Nötzel in Bezug auf die komplexe Immobilientransaktion
gegeben hat? Falls ja, erläutern Sie diese bitte.
• Gab es eine externe Bewertung der Grundstücke, die über die drei
Immobilienzweckgesellschaften erworben wurden? Falls ja, wer hat diese
Bewertung erstellt? Wann wurde der Auftrag hierzu vergeben? Welchen Wert
der Grundstücke hat der Gutachter ermittelt? Welche Methoden wurden zur
Ermittlung des Grundstückswertes herangezogen? Wie lautet die
Firmierung der drei erworbenen Zweckgesellschaften? Ist Herrn Nieding
die konkrete Lage (Adresse, Flurnummer) der drei erworbenen Grundstücke
bekannt? Falls ja, geben Sie diese bitte bekannt. Welchen Buchwert des
Eigenkapitals weisen die drei Immobilienzweckgesellschaften im jeweils
letzten vorhandene Jahresabschluss aus? Wie hoch waren die jeweiligen
Finanzverbindlichkeiten im Jahresabschluss? Sind die Grundstücke mit
Gurndschulden belastet? Falls ja, wie hoch und zu wessen Gunsten sind
die Grundschulden bestellt? Wie hoch waren die Transaktionsnebenkosten
für den Erwerb der drei Zweckgesellschaften? Wer trägt diese?
• Laut IBR ergäbe sich beim Verkauf von vier von der Alpha Investor
GmbH gehaltenen Immobilien mit den vom Vorstand erwarteten
Verkaufserlösen von insgesamt EUR 300 Mio. und vor (i) den im Dezember
2023 sowie Dezember 2024 fällig werdenden Zinsen auf die PREOS-WSV, (ii)
der Rückzahlung der PREOS-WSV und (iii) Zahlungen aus Garantien an
Mezzanine-Kapitalgeber eine positive Liquidität von rund EUR 16 Mio.,
die sich bis auf rund EUR 12 Mio. bis Ende 2028 reduziere. Sind in den
vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien auch die von den
drei Zweckgesellschaften erworbenen Grundstücken mit enthalten? Welcher
Verkaufspreis wurde für eine Transaktion angenommen?
• Wird Herr Nieding die Antworten auf die eingereichten Fragen im Nachgang zum Investoren-Call schriftlich zur Verfügung stellen?
Wir erwarten, dass sich der zur Wahl des gemeinsamen Vertreter, Herr
Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch als Vizepräident der DSW Deutschen
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. tätig ist, mit dem
Sachverhalt und allen Fragen kritisch auseinandersetzt und entsprechend
auf Änderungen hinwirkt.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 22.112023
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin und Aktionärin der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!