Mittwoch, 28. Dezember 2022

Basiszinssatz nach § 247 BGB: ab 1. Januar 2023 Verzinsung mit 6,62 % (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte)

Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes lässt sich nachstehender Tabelle entnehmen.

Aktueller Stand

Gültig ab

1,62 %

01.01.2023

-0,88 %

01.07.2022

Dienstag, 13. Dezember 2022

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

Pressemitteilung Nr. 178/2022

Urteile vom 13. Dezember 2022 – II ZR 9/21 und II ZR 14/21

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerinnen und Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Deutschen Postbank AG (Postbank). Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 € je Aktie, das die Klägerinnen und Kläger annahmen. Diese sind der Auffassung, dass die Beklagte 57,25 € je Aktie als angemessene Gegenleistung hätte anbieten müssen und verlangen Zahlung des Differenzbetrags.

Die Deutsche Bank AG schloss am 12. September 2008 mit der Deutschen Post AG einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie. Zusätzlich wurden wechselseitige Optionen über Aktienpakete in Höhe von 18 % (Erwerbsoption zu 55 € je Aktie) bzw. 20,25 % plus einer Aktie (Veräußerungsoption zu 42,80 € je Aktie) vereinbart. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14. Januar 2009 eine Nachtragsvereinbarung, nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € je Aktie erwerben. Sodann 60 Mio. Aktien (27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € je Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von wechselseitigen Optionen (48,85 € je Aktie für die Erwerbsoption und 49,42 € je Aktie für die Verkaufsoption). Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. Die Deutsche Post AG verpfändete im Dezember 2008 und Januar 2009 Aktien der Postbank an die Beklagte, um deren Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen und einer von der Beklagten geleisteten Sicherheit in Höhe von 3,1 Mrd. € zu sichern.

Die Klägerinnen und Kläger sind der Ansicht, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot zu einem Preis von 57,25 € pro Aktie veröffentlichen müssen, weil dieser Vertrag zu einem Kontrollerwerb der Beklagten gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG geführt habe.

Im Verfahren II ZR 9/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben und die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen.

Im Verfahren II ZR 14/21 hatten die Klägerinnen und Kläger mit ihren Klagen zunächst ganz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen und Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Gesellschaftsrecht und Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen und Kläger können einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die Beklagte bereits auf Grund der zwischen dem 12. September 2008 bis Ende Februar 2009 geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wäre, den Aktionären der Deutschen Postbank AG ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu unterbreiten. Dafür kommt es darauf an, ob die Beklagte die Schwelle von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Postbank aufgrund der Zurechnung von Stimmrechten aus den von der Deutschen Post AG gehaltenen Aktien gemäß § 30 WpÜG überschritt. Die den Berufungsurteilen zu Grunde liegende Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Zurechnung von Stimmrechten nicht vorliegen, hält in einigen Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Soweit die Vereinbarungen Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien durch die Deutsche Post AG bis zum Vollzug der Transaktionen (sog. Interessenschutzklauseln) enthielten, kommt es für die Zurechnung wegen einer Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG) nicht darauf an, ob eine Interessenschutzklausel darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im Zeitraum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Regelungen auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet waren. Diese Voraussetzung lag nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des jeweils ersten Teils der Transaktion, den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, nicht vor. Ob eine Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt auch in einer Gesamtschau der vorgelegten Verträge zu verneinen ist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Soweit sich in diesem Zusammenhang Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, namentlich der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote stellen, hat der Senat von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen, weil im jetzigen Verfahrensstadium nicht abzusehen ist, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommen wird.

Eine Zurechnung von Stimmrechten kommt weiter unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Deutsche Post AG die Aktien der Postbank nach den Vereinbarungen bereits für Rechnung der Beklagten gehalten hat (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG). Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung nicht vorliegen, weil die Dividendenchance aus den betreffenden Aktien bei der Deutschen Post AG verblieben sei. Die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten spricht unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht gegen, sondern für den Übergang der Dividendenchance auf die Beklagte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren II ZR 14/21 erweist sich auch nicht teilweise im Ergebnis als richtig, weil die Ansprüche einiger Klägerinnen und Kläger verjährt sind. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Eine Klageerhebung war den betreffenden Klägerinnen und Klägern allerdings wegen der rechtlichen Unsicherheiten über das Bestehen eines Anspruchs jedenfalls vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180) nicht zumutbar.

Vorinstanzen:

II ZR 9/21

LG Köln - Urteil vom 29. Juli 2011 - 82 O 28/11

OLG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 - 13 U 166/11

BGH - Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12

OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 - 13 U 166/11

und

II ZR 14/21

LG Köln - Urteil vom 20. Oktober 2017 – 82 O 11/15

OLG Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 – 13 U 231/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 29 WpÜG

(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. …

§ 30 WpÜG

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich,

2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,

(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 31 Absatz 1 WpÜG

Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

§ 35 Absatz 2 Satz 1 WpÜG

Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Donnerstag, 1. Dezember 2022

BaFin zu CI Financial GmbH, Frankfurt: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien

Die CI Financial GmbH, Frankfurt, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen unter anderem angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der thyssenkrupp nucera anzubieten.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die CI Financial GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 30. November 2022

Deutsche GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum Erwerb angeblicher vorbörslicher Aktien der „Klarna AB“

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bekannt geworden, dass sich ein Anbieter unter der Bezeichnung „Deutsche GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH“, an deutsche Kundinnen und Kunden wendet, um ihnen den Erwerb von vorbörslichen Aktien der Klarna Bank AB, Stockholm, Schweden („Klarna AB“) anzubieten. Die BaFin weist darauf hin, dass die Verantwortlichen keine Zulassung haben, Angebote zum Kauf von Aktien zu unterbreiten.

Gegenüber Kundinnen und Kunden wird wahrheitswidrig eine Verbindung zu der GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 734938) konstruiert. Dabei handelt es sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten der GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Quelle: BaFin

SdK ruft Anleger der Deutschen Lichtmiete zur Interessensbündelung auf

Prüfung potentieller Ansprüche gegen Vermittler und Berater bei Direktinvestments

Das Amtsgericht Oldenburg hatte am 01.05.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete AG eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt. Im Vorfeld erfolgte bereits im Dezember 2021 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg. Mittlerweile wurden die Ermittlungen auch ausgeweitet und es kam zu weiteren Durchsuchungen.

Viele Anleger hatten über die drei Investitionsgesellschaften Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH und Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH Direktinvestments in Leuchten getätigt. Wie mittlerweile feststeht, haben dabei etliche Direktinvestoren nie Eigentum an einer Leuchte erworben, da die an sie verkauften Leuchten tatsächlich nie produziert wurden. In anderen Fällen lag der angegebene Wert der Leuchten zum Zeitpunkt des Verkaufs nach derzeitigen Erkenntnissen vielfach unter dem tatsächlichen Wert. Viele Anleger hatten ihre Investitionsentscheidung aufgrund einer Beratung durch einen Anlageberater getroffen. In den der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bisher aus dem Mitgliederkreis bekannten Fällen dürfte nach Einschätzung von einem durch die SdK beauftragten Rechtsanwalt meistens keine sachgerechte Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgt sein. Den betroffenen Anlegern könnten folglich Schadensersatzansprüche zustehen. Demnach wären solche Anleger so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie getätigt. Die SdK hat daher eine Plattform eingerichtet, auf der sich Anleger, die ein Direktinvestment getätigt haben, registrieren und Angaben zur Beratungssituation machen können. Wir werden diese Daten durch einen Rechtsanwalt auswerten lassen. Für Fälle mit hinreichender Erfolgsaussicht beabsichtigen wir, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft einzubinden, um eine kostenlose Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen.

Die Datenerfassung ist auf hier auf der verlinkten Website möglich.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 24.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Donnerstag, 17. November 2022

Handelsplattform fundrow.co: BaFin ermittelt gegen verantwortlichen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website fundrow.co keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen, das sich selbst lediglich als „Fundrow“ bezeichnet und eigenen Angaben zufolge über einen Geschäftssitz in Kanada verfügt, wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website fundrow.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform tradeofx.com: BaFin ermittelt gegen TradeoFx

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die TradeoFx keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der TradeoFx betriebenen Website tradeofx.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Das Unternehmen gibt weder eine Rechtsform noch eine Geschäftsadresse an und bedient sich englischsprachigen Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandvereinbarung in London, Vereinigtes Königreich, getroffen wird.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Dienstag, 15. November 2022

BGH: Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2022

Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung:

"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen.

Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.

Vorinstanzen:

LG Hannover - Urteil vom 29. Januar 2021 - 13 O 19/20

OLG Celle - Urteil vom 17. November 2021 - 3 U 39/21 (WM 2022, 659)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 307 BGB


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,

nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so

einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und § 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Montag, 14. November 2022

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Quant.Capital GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung

Die Quant.Capital GmbH & Co. KG, ein Finanzanlagevermittler mit Sitz in Düsseldorf, hat am 06.10.2022 mitgeteilt, dass vonseiten eines Dritten ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt wurde.

Hintergrund des Insolvenzantrags sind Zahlungsrückstände der Gesellschaft, die dadurch angeblich dadurch entstanden sind, dass verbindliche Finanzierungszusagen von Investoren gegenüber der Gesellschaft entgegen den Erwartungen der Geschäftsführung noch nicht erfüllt wurden. Die Geschäftsführung gehe aber weiter davon aus, dass diese Zusagen kurzfristig erfüllt werden.

Die Gesellschaft hat eine Anleihe 2020/2026 (WKN: A3H2V4 / ISIN: DE000A3H2V43) mit einem Nominalwert von 8 Mio. Euro und einem Zinssatz von 7,5% p.a. emittiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat am 16.08.2022 mitgeteilt, dass der Handel mit Ablauf des 27.09.2022 eingestellt wird. Seitdem ist die Anleihe nicht mehr handelbar.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.11.2022 (Aktenzeichen: 500 IN 115/22) angeordnet, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Gesellschaft wird verboten, an die Gesellschaft zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um die Gesellschaft erhebliche Fragen auf. Das vom Amtsgericht auferlegte allgemeine Verfügungsverbot bietet aus unserer Sicht bereits erheblichen Anlass zur Sorge. Solche Maßnahmen erfolgen regelmäßig dann, wenn seitens des Amtsgerichts die Besorgnis besteht, dass Vermögenswerte unrechtmäßig aus dem Unternehmen gezogen werden. Auch die bisherige Informationspolitik der Gesellschaft ist aus unserer Sicht mangelhaft. Es besteht massiver Aufklärungsbedarf, sowohl hinsichtlich des eigentlichen Geschäftsmodells als auch bzgl. des Verbleibes der Investorengelder. Insbesondere benötigen die Anleiheinhaber als wohl relativ kleine Gläubigergruppe eine sachgerechte und effektive Interessensvertretung.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/quant-capital für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Metalcorp: SdK lädt Anleiheinhaber der Metalcorp Anleihe 17/22 zu einer Investorenkonferenz am 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein

Die Metalcorp Group S.A. hat zu einer zweiten Anleihegläubigerversammlung am 18.11.2022 bzgl. der am 2. Oktober 2022 endfälligen Anleihe über ursprünglich bis zu EUR 140.000.000,00 (ISIN: DE000A19MDV0 / WKN: A19MDV) eingeladen, nachdem die erste Anleihegläubigerversammlung, die als Abstimmung ohne Versammlung stattgefunden hat, nicht beschlussfähig war. Die Metalcorp Group S.A. fordert die Anleiheinhaber auf, die Laufzeit der Anleihe um ein weiteres Jahr zu verlängern. Im Gegenzug soll der Zins für dieses zusätzliche Jahr um 1,5 % auf dann 8,5% erhöht werden. Ebenfalls ruft die Gesellschaft zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters auf.

Die SdK hatte im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten eingereicht. Zur Erörterung der aktuellen Situation lädt die SdK alle interessierten Anleiheinhaber zur Teilnahme an einer kostenlosen und unverbindlichen Investorenkonferenz als Videokonferenz am Montag, den 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein. Das Webinar findet in Kooperation mit der auf Anleiherestrukturierungen spezialisierten Wirtschaftskanzlei DMR Legal statt, die als Vertreter mehrerer institutioneller Investoren den Sachverhalt und die Rechtslage seit Wochen intensiv prüft. DMR führt aktuell noch Gespräche mit dem Unternehmen und deren Beratern und wird in der Investorenkonferenz über ihre bisherige Tätigkeit und den Status quo berichten. Im Anschluss an den Vortrag besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Fragen zu stellen und zu diskutieren.

Interessierte Anleiheinhaber können sich unter folgendem Link für die Veranstaltung anmelden:


Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/metalcorp zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der Anleihegläubigerversammlung an.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 11.11.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


KONTAKTDATEN DER SDK:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b, 80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

PRESSEKONTAKT:
Daniel Bauer
Hackenstr. 7b, 80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
E-Mail: presseinfo@sdk.org

Montag, 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale: Klage gegen DWS wegen Greenwashing

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2022

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht weiter gegen Irreführung in der Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vor

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach ersten erfolgreichen Abmahnungen und Klagen nun eine weitere Klage eingereicht, um gegen irreführende Werbung für angeblich nachhaltige Geldanlagen vorzugehen. Ziel der jüngsten Klage ist es, bestimmte, aber durchaus typische, kaum nachvollziehbare Werbeslogans zur Absatzförderung wegen Irreführung gerichtlich untersagen zu lassen.

„Bei Finanzprodukten ist Greenwashing an der Tagesordnung. Der Einfluss von als nachhaltig beworbenen Finanzprodukten auf die Förderung nachhaltiger Technologien und nachhaltiges Wirtschaften muss aber erst noch bewiesen werden. Vollmundige Werbeversprechen, die auf einem sehr eigenwilligen Verständnis der Kapitalmärkte beruhen, führen nicht zu mehr Nachhaltigkeit“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale geht weiterhin gegen Greenwashing vor. Solange weder gesetzlich definiert ist, was ‘nachhaltige Geldanlagen’ genau sein sollen, noch valide Daten zur Nachhaltigkeitsmessung vorliegen, kann auch eine wirksame Aufsicht Greenwashing nicht unterbinden.

In ihrer Werbung für den DWS Invest ESG Climate Tech Fonds vom 31.05.2022 wirbt die DWS damit, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0 % in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren. Diese Werbung ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale irreführend, weil nicht transparent erläutert wird, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Ferner kann aufgrund von Schwellenwerten nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Fonds gehaltenen Unternehmen eben doch einen Teil ihres Umsatzes im kontroversen Sektor erzielen. „Anlegern wird vorgegaukelt, sie würden zu null Prozent in Kohle investieren, während die im Fonds gehaltenen Unternehmen z.B. bis zu 14,99 % Umsatz in der Kohleindustrie erwirtschaften dürfen“, so Nauhauser.

Ferner stellt die DWS in dieser Werbung anhand verschiedener umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien Vorteile ihres Fonds gegenüber einer Anlage gemäß eines Referenzwerts dar. So sollen die Fondsbestände angeblich 90 % weniger CO2 erzeugen als die Unternehmen des Referenzwerts. Diese Differenz soll bezogen auf 10.000 Euro Fondsvermögen etwa einem CO2-Ausstoß von 1,7 Einfamilienhäusern entsprechen. Die Verbraucherzentrale hält diese Werbung für irreführend, unter anderem weil die DWS weder für den Fonds noch für den Referenzwert nachvollziehbar darlegt, wie sie die CO2- Ausstoßwirkung berechnet. Das ist auch nicht verwunderlich, denn bei dem Referenzwert handelt es sich um den MSCI AC World Index. Dieser Index enthält Aktien von rund 2.900 Unternehmen aus 23 Industrie- und 24 Schwellenländern, für die unterschiedliche gesetzliche Berichterstattungspflichten über nachhaltigkeitsbezogene Angaben gelten. „Außerdem basieren ESG Daten zu einem erheblichen Teil auf Selbstauskünften von Unternehmen, die nicht überprüft werden können“, so Nauhauser weiter.

In einer weiteren zweiseitigen Werbemitteilung behauptet die DWS außerdem vollmundig, Anleger im DWS Invest ESG Climate Tech Fonds würden „gezielt in die Erreichung der Klimaziele“ investieren, und sie würden „durch gezieltes investieren mithelfen, dem Klimawandel entgegenzuwirken“ oder dessen Auswirkungen abzumildern. Worauf die DWS diese Aussagen stützt, bleibt in der Werbemitteilung aus guten Grund offen: „Wenn ein Investmentfonds Wertpapiere über den Börsenhandel kauft, ändert dies weder den CO2-Ausstoß der im Fondsvermögen gehaltenen Unternehmen noch den der aus dem Fondsvermögen ausgeschlossenen Unternehmen“, so Nauhauser. Diese Intransparenz ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht akzeptabel, nachdem die Taxonomieverordnung der Europäischen Union bei einer solchen umweltbezogenen Werbung transparente Angaben verlangt.
 
Informationen für Verbraucher:innen zum Thema Greenwashing und nachhaltige Geldanlage: www.vz-bw.de/node/65537

Verbraucherpolitische Position zur Nachhaltigen Geldanlage: www.vz-bw.de/node/64794

Donnerstag, 13. Oktober 2022

SdK: Jetzt zu einem der zahlreichen Anlegerforen und zum virtuellen Aktienstammtisch im Herbst 2022 anmelden

Pressemitteilung der SdK

Privatanleger erhalten die Möglichkeit, sich direkt mit den Unternehmen auszutauschen und selbst untereinander interessante Aktien zu besprechen.

München, 13. Oktober 2022 – Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., mit über 8.000 Mitgliedern eine der größten Anlegervereinigungen in Deutschland, lädt alle Mitglieder und interessierte Investoren zu den von ihr veranstalteten Anlegerforen und zum am 11. November 2022 ab 19 Uhr stattfindenden virtuellen Aktienstammtisch ein.

Anlegerforen: Informationen aus erster Hand


Im Rahmen der Anlegerforen präsentieren börsennotierte Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und die aktuelle Finanzkennzahlen den anwesenden Teilnehmern. Im Anschluss an den Vortrag erhalten die Teilnehmer die Möglichkeit, direkt Fragen an die Referenten der Gesellschaft zu stellen. Auf diesem Wege erhalten auch Privatanleger die Möglichkeit, sich wie professionelle Analysten mit den Unternehmen auszutauschen und Informationen aus erster Hand zu erhalten. Im Herbst 2022 werden sich in diesem Rahmen sowohl namhafte Unternehmen wie die Fresenius SE & Co. KGaA, SAP SE oder Siemens AG, aber auch wachstumsstarke Unternehmen aus der zweiten Reihe wie die Knaus Tabbert AG oder die LPKF Laser & Electronics AG präsentieren. Eine Übersicht über die einzelnen teilnehmenden Unternehmen und die jeweiligen Termine findet sich unter https://sdk.org/anlegerforen.

Virtueller Aktienstammtisch

Am 11. November 2022 veranstaltet die SdK ab 19 Uhr einen virtuellen Aktienstammtisch für ihre Mitglieder und interessierte Privatteilnehmer. Im Vorfeld des Stammtisches können alle SdK-Mitglieder Vorschläge zu interessanten Aktien einreichen, über die im Anschluss diskutiert werden wird. Über welche Aktien diskutiert wird, entscheiden dabei die Teilnehmer anhand einer zu Beginn des Stammtisches durchgeführten Abstimmung selbst. Die Anmeldung zum virtuellen Aktienstammtisch ist unter www.sdk.org/stammtisch möglich. Vorschläge für zu diskutierende Aktien können bis zum 4. November 2022 unter info@sdk.org eingereicht werden. Mit dem Vorschlag muss eine Kurzpräsentation über das Unternehmen, das vorgestellt werden soll (max. 5 Folien bzw. Präsentationsdauer von max. 10 Minuten), eingereicht werden.

Für Fragen stehen wir gerne unter info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 13. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

SdK ruft Anleiheinhaber der Metalcorp Group S.A. zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Die Metalcorp Group S.A. hatte am 3. Oktober 2022 bekannt gegeben, die ursprünglich am 2. Oktober 2022 zur Rückzahlung fällige Anleihe 2017/2022 ((WKN: A19MDV / ISIN: DE000A19MDV0) nicht zurückzahlen zu können. Die zeitgleich fällige Zinszahlung ist laut Unternehmensangaben verspätet am 3. Oktober 2022 geleistet worden. Die Ursache, dass die Rückzahlung der Anleihe nicht erfolgen konnte, ist laut Unternehmen eine aufgrund der aktuellen Kapitalmarktturbulenzen geplatzte Kreditzusage. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Refinanzierung der Anleihe jedoch zeitnah gelingen wird.

Als Vorsichtsmaßnahme plant die Gesellschaft jedoch, sowohl die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 als auch die Anleiheinhaber der Anleihe 2021/2026 (WKN: A3KRAP / ISIN: DE000A3KRAP3) zu einer jeweils eigenständigen Gläubigerversammlung einzuladen. Die Anleiheinhaber der Anleihe 2017/2022 sollen dabei um Zustimmung zu einer Laufzeitverlängerung um ein Jahr bis Oktober 2023 gebeten werden. Ferner soll der Zinssatz von zuvor 7,0 % p.a. auf 8,5 % p.a. angehoben werden. Die Anleiheinhaber der in 2026 fälligen Anleihe sollen auf bestimmte Rechte verzichten, die mit der nicht geleisteten Rückzahlung der Anleihe 2017/2022 einhergehen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht noch deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens, bevor einer Laufzeitverlängerung bzw. einem Rechtsverzicht zugestimmt werden kann. So ist völlig unverständlich, wieso die Gesellschaft erst einen Tag nach dem Fälligkeitstag die Anleiheinhaber darüber informiert, die Rückzahlung nicht leisten zu können. Auch erscheint die generelle Geschäftsstrategie des Unternehmens aus Sicht der SdK fragwürdig. So hat die Gesellschaft in den zurückliegenden Jahren zwar stets einen positiven operativen Cashflow erzielen können. Aufgrund hoher Investitionen konnte aber seit 2013 nur in einem Jahr ein positiver freier Cashflow erzielt werden.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/metalcorp für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 4. Oktober 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!

BaFin warnt vor unlauteren Jobangeboten bezüglich Prozess-/Produkttest der Legitimierungsprozesse bei Banken

In den vergangenen Wochen treten vermehrt Fälle unlauterer Jobangebote auf, bei denen Beschäftigte angeworben werden, die im Rahmen vermeintlicher Prozessoptimierungen oder ähnlichem zu Testzwecken Konten eröffnen sollen. Es wird suggeriert, die Konten würden im Nachgang deaktiviert oder gelöscht. Tatsächlich werden die Konten ohne Wissen der Personen, die diese eröffnet haben, genutzt, um Zahlungen abzuwickeln, teilweise im Zusammenhang mit betrügerischen Handelsplattformen. Es handelt sich vermutlich um inkriminierte Mittel.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie - entgegen der Angaben in Stellenbeschreibungen - Bankkonten nicht löscht.

Die Kontoinhaber können, ohne ihr Wissen, in unerlaubte Geschäfte einbezogen werden, indem sie die Konten zur Verfügung stellen. Dadurch können sie möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

Aktuell sind der BaFin insoweit folgende Stellenbezeichnungen bekannt geworden:

Aushilfe für Evaluierungen
Mitarbeiter m/w/d im Prozesscontrolling,
Produkttester/Produkttesterin,
App-Tester/ App-Testerin,
Aushilfe im Büro m/w/d,
Minijob Bürotätigkeit.

Die Tätigkeit wird im Home Office angeboten.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit auf ähnliche betrügerische Jobangebote hingewiesen. Gleichwohl kommen immer wieder neue Maschen oder Stellenbezeichnungen hinzu. Die BaFin rät, äußerst wachsam zu sein, da kriminelle Absichten oft nicht leicht zu erkennen sind und sich ständig ändern.

Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden - Polizei oder Staatsanwaltschaft - über solche Sachverhalte zu informieren.

Quelle: BaFin

Trading-Software „Bitcoin Fast Profit“: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website bitcoin-fastprofit.com/de keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen hat.

Der Inhalt auf der Website rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet. Der Betreiber macht keine Angaben zur Rechtsform oder zum Geschäftssitz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH: BaFin warnt vor Internetauftritt sparkasa.net

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die DeTe Finanz GmbH, Berlin, nicht Betreiberin der Website sparkasa.net ist. Die unbekannten Betreiber dieser Website haben keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem KWG. Sie haben ebenfalls keine Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website sparkasa.net rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. In diesem Zusammenhang behaupten die Betreiber der Website wahrheitswidrig und missbräuchlich, unter der Firmierung DeTe Finanz GmbH von der BaFin lizensiert zu sein. Es handelt sich hierbei um einen Fall von Identitätsdiebstahl zu Lasten der DeTe Finanz GmbH.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 21. September 2022

LG München I: Strafverfahren gegen Dr. Markus B. u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. ("Wirecard")

Pressemitteilung 47 vom 21.09.2022

Mit Beschluss vom 21.09.2022 hat die 4. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I die Anklage gegen Dr. Markus B. und 2 weitere Angeklagte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 14.03.2022 Bezug genommen.

Der Vorsitzende der 4. Strafkammer wird in Kürze Termine zur Hauptverhandlung bestimmen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Pressemitteilung bekannt gegeben.

Dienstag, 20. September 2022

Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG und Business Partner Invest GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG durch diese und durch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG, beide nach eigenen Angaben mit Sitz in 20099 Hamburg, An der Alster 6, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG Unternehmensbeteiligungsanteile der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die Untersagungen erfolgten, weil weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht haben, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform tradelix.de: BaFin ermittelt gegen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform tradelix.de keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite tradelix.de sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Tradelix auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch die Rechtsform oder eine vollständige Anschrift des Unternehmsitzes entnommen werden. Ferner wird Nutzerinnen und Nutzern der Zugriff auf das Plattform-Konto mit der unwahren Behauptung einer „BaFin-Untersuchung“ verwehrt. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine Hinhaltetaktik des Unternehmens.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Sonntag, 18. September 2022

Handelsplattform gtsfinancial.net: BaFin ermittelt gegen die GTS Financial LLC

Meldung der Bafin vom 15. September 2022

Die Gesellschaft GTS Financial LLC wendet sich eigeninitiativ an deutsche Anlegerinnen und Anleger und empfiehlt den Erwerb bestimmter Aktien. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen unter der Domain gtsfinancial.net eine Handelsplattform. Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die GTS Financial LLC, USA, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Auf ihrer Seite nennt die Gesellschaft zwei Geschäftsadressen in den USA. Darüber hinaus wird dort auf angebliche weitere Unternehmenssitze in Dänemark und Belgien verwiesen. Die in dem Internetauftritt behauptete Regulierung durch die US-amerikanische Aufsichtsbehörde U.S. Securities and Exchange Commission lässt sich nicht verifizieren.

Die Inhalte der Webseite gtsfinancial.net sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Delta Finanz: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz

Mitteilung der BaFin vom 5. September 2022

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz, nach eigenen Angaben mit Sitz in Hauptsitz in 1077 ZX Amsterdam, Strawinskylaan 3051, Niederlande und mit Zweigniederlassung in 60327 Frankfurt am Main, Westhafenplatz 1, Deutschland wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Delta Finanz keine Wertpapiere in Form von Aktien der Duracell Inc. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Delta Finanz keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Donnerstag, 4. August 2022

BaFin zu Stellar-Trade, Berlin, Betreiberin der Website stellar-trade.com: Kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Stellar-Trade mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Stellar-Trade betreibt die Website stellar-trade.com und bietet dort eine Handelsplattform für Kryptowerte an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Handelsplattformen „FinFix“ und „NvestPro“: BaFin ermittelt gegen die Pristine Group LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Pristine Group LLC keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite nvestpro.world und finfix.live rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Pristine Group LLC unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

BaFin zu ADLER Real Estate AG: BaFin stellt Rechnungslegungsfehler bei Bewertung von Gerresheim-Areal fest

Pressemitteilung | 01.08.2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Bilanzkontrollprüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (AG), Berlin, zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 fehlerhaft ist. Das Immobilienprojekt „Glasmacherviertel“ in Düsseldorf-Gerresheim wurde mit 375 Mio. Euro angesetzt und damit um mindestens 170 Mio. Euro bis höchstens 233 Mio. Euro zu hoch bewertet. Dabei handelt es sich um eine Teil-Fehlerfeststellung.

Bei der Bewertung des Gerresheim-Areals hatte die ADLER Real Estate AG fälschlicherweise einen Immobilienwert angesetzt, der zum 31. Dezember 2019 nicht repräsentativ für den Preis war, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf hätte eingenommen werden können. Damit wurden der Bilanzposten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte“ und das „Ergebnis aus der Bewertung von Investment Properties“ zu hoch ausgewiesen.

Die festgestellte Überbewertung in Höhe von mindestens 170 Mio. Euro entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Wert von 375 Mio. Euro und dem Buchwert zum 30. Juni 2019 (205 Mio. Euro). Verglichen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 142 Mio. Euro liegt die Überbewertung bei höchstens 233 Mio. Euro. Innerhalb dieser Bandbreite hätte der korrekte beizulegende Zeitwert ermittelt werden müssen (Fair Value im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS). Der Immobilienwert, der implizit im Verkaufsvertrag über die Anteile an der Eigentümerin des Gerresheim-Areals vereinbart und der Bewertung zugrunde gelegt wurde, stellte keinen Fair Value dar. Die ADLER Real Estate AG unterstellte bei der Bewertung, dass das Gerresheim-Areal wie geplant bebaut werden kann, obwohl die hierfür erforderlichen Genehmigungen noch nicht vorlagen. Damit wurden Annahmen zu Verwendungsmöglichkeiten zugrunde gelegt, die zum 31. Dezember 2019 nicht sicher gegeben waren. Zudem war der Verkaufsvertrag kein geordneter Geschäftsvorfall zwischen beliebigen Marktteilnehmern.

Es handelt sich bei der Fehlerfeststellung der BaFin um eine Teil-Fehlerfeststellung. Die Prüfung der Rechnungslegung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 dauert noch an. Gleiches gilt für die Prüfung der Geschäftsjahre 2020 und 2021. Von der Möglichkeit einer Teil-Fehlerfeststellung macht die BaFin erstmalig Gebrauch. Der Kapitalmarkt kann auf diese Weise bereits während einer noch laufenden Bilanzkontrolle über Rechnungslegungsfehler informiert werden.

Die BaFin hatte die Prüfung der Rechnungslegung der ADLER Real Estate AG für die Jahre 2019 und 2020 im August 2021 bei der bis Ende 2021 noch zuständigen Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) angestoßen. Nach dem Versagungsvermerk des Konzernabschlussprüfers eröffnete die BaFin im Juni 2022 auch eine Prüfung für den Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht 2021.

Die ADLER Real Estate AG mit Sitz und Notierung in Deutschland gehört zu 96,72 Prozent der luxemburgischen Adler Group S.A. Für die Bilanzkontrolle der luxemburgischen Muttergesellschaft ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zuständig.

Dienstag, 26. Juli 2022

BaFin zu Deutsche-Bit, Berlin, Betreiberin der Website deutsche-bit.de: kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Deutsche-Bit mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Deutsche-Bit betreibt die Website deutsche-bit.de und bietet dort eine Handelsplattform für Kryptowährungen an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Samstag, 23. Juli 2022

SdK zu ADLER Real Estate: Aktionäre müssen aktiv werden

Mitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Neben den russischen Wertpapieren beschäftigte uns auch das Geschehen bei den Gesellschaften der Adler-Gruppe. Zuletzt vor allem die ADLER Real Estate. Die Perle der Adler-Gruppe wurde in den letzten Monaten vom Mehrheitsaktionär Adler Group S.A. um ihre Liquidität gebracht. Zunächst wurde ein Darlehen in Höhe von 265 Mio. kurz vor dem Jahreswechsel an die Adler Group S.A. ausgereicht. Der dazugehörige Darlehensvertrag wurde jedoch erst Ende März 2022 unterzeichnet! Ende Juni wurde dann der Kauf von 1.400 Berliner Wohnungen vermeldet. Bruttobewertung der Wohnungen: 326 Mio. Euro, also rund 233.000 Euro je Wohnung. Ein wohl ambitionierter Preis. Wieso gerade die Tochter- der Muttergesellschaft die Wohnungen abgekauft hat, erschließt sich uns nicht. Schließlich sollen die ADLER Real Estate Aktionäre am 31. August 2022 auf der Hauptversammlung der Gesellschaft dem Verkauf nahezu aller Wohnungen im Bestand der ADLER Real Estate AG zustimmen. Dies erweckt den Eindruck, dass der Kauf vor allem den Interessen des Mehrheitsaktionärs diente, um kurzfristig weitere Liquidität zu erhalten, und kein externer Dritten gefunden werden konnte, der bereit war, einen vergleichbaren Preis zu zahlen. Zusammen mit den nicht aufgearbeiteten Vorwürfen aus dem Bericht der KPMG zur Sonderuntersuchung bei der Adler-Gruppe macht dies alles einen sehr schlechten Eindruck. Unternehmensführung zum Vergessen. Dem wollen wir entgegentreten, und im Hinblick auf den angekündigten Ausschluss der freien Aktionäre der ADLER Real Estate eine Sonderprüfung einleiten, um so sicherzustellen, dass den freien Aktionären eine faire Abfindung bezahlt wird, inkl. dem Gegenwert eventuell vorhandener Schadenersatzansprüche gegen (ehemalige) Organmitglieder und externe Dritte. Dabei sind wir auf die Mithilfe der Aktionäre der ADLER Real Estate angewiesen. Wie Sie uns helfen können, erfahren Sie hier.

Mittwoch, 20. Juli 2022

BaFin zu Juicy Holdings B.V.: Wichtige Informationen für Anlegerinnen und Anleger

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit zahlreiche Anfragen, Beschwerden und Hinweise zur Juicy Holdings B.V. ein. Zudem kursieren falsche Behauptungen im Zusammenhang mit der BaFin. Die BaFin informiert daher Anlegerinnen und Anleger über wichtige Fakten.

Untersagung des öffentlichen Angebots

Die BaFin hat der Juicy Holdings B.V. (Amsterdam, Niederlande) am 3. Juni 2022 untersagt, die Investition in Cannabispflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze in Deutschland öffentlich anzubieten. Es ist der Juicy Holdings B.V. damit gegenwärtig verboten, diese Investments in Deutschland öffentlich anzubieten. Die BaFin veröffentlichte zu ihrer Untersagung eine Meldung auf ihrer Internetseite.

Hintergrund der Untersagung war: Bei den genannten Investitionsmöglichkeiten handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Die Juicy Holdings B.V. war daher gesetzlich verpflichtet, vor Beginn des öffentlichen Angebots in Deutschland, das u.a. über die Internetseite https://juicyfields.io/de/ erfolgte, einen durch die BaFin gebilligten Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Dieser Pflicht ist die Gesellschaft jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Bereits im März 2022 hatte die BaFin vor dem Angebot einer anderen Vermögensanlage der Juicy Holdings B.V. in Form eines Nachrangdarlehens gewarnt. Die Juicy Holdings B.V. hatte das betreffende Angebot über die Internetseite https://juicyfields.crowddesk.io daraufhin eingestellt. Danach strukturierte die Juicy Holdings B.V. das Angebot um und bot rechtswidrig die oben genannten Investitionsmöglichkeiten an. Dies führte dann zu der Untersagung im Juni.
Richtigstellungen zu kursierenden Falschinformationen

Die Information, die BaFin habe die Angebote der Juicy Holdings B.V. zwischenzeitlich wieder freigegeben, ist falsch. Die BaFin hat diese falsche Behauptung am 10. Juni 2022 auf ihrer Website richtig gestellt.

Mit Blick auf derzeit kursierende ebenfalls falsche Informationen weist die BaFin zudem darauf hin, dass sie keine Internetseiten blockiert oder Konten von Anlegern eingefroren hat.

Auf einen Blick

Was Sie tun können, wenn Sie Geld bei der Juicy Holdings B.V. investiert haben

Bei den Vermögensanlagen der Juicy Holdings B.V. handelt es sich um Produkte des grauen Kapitalmarkts . Das bedeutet: Die Anbieter benötigen keine Erlaubnis der BaFin, sie unterliegen auch keiner laufenden Aufsicht. Unabhängig davon gilt aber eine Prospektpflicht, wenn Wertpapiere oder Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden. Die Prospektprüfung sieht aber keine Prüfung der Seriosität oder Solidität des Anbieters oder seiner Produkte vor. Bei Produkten, die in diesem Marktsegment angeboten werden, sollten Sie daher immer besonders vorsichtig sein!

Befürchten Sie, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, erstatten Sie so schnell wie möglich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige kann jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft entgegennehmen. Die für Ihren Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft können Sie im Verzeichnis unter www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche ermitteln.

Die BaFin darf als ausschließlich im öffentlichen Interesse tätige Behörde nicht etwaige Schadenersatzansprüche zivilrechtlich in Ihrem Interesse geltend machen oder hierüber entscheiden.

Die BaFin empfiehlt Betroffenen, bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden. Nähere Auskünfte zu einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe erhalten Sie beim Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax: 030/258000-518, Internet: www.vzbv.de).

Quelle: BaFin

Handelsplattform „SuperEther“: BaFin ermittelt gegen die Ethereum Ltd., London, Großbritannien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Ethereum Ltd., Betreiberin der Handelsplattform „SuperEther“, angeboten über die Webseite superether.io, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass der Anbieter unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Der Betreiber gibt eine Registrierung im britischen Handelsregister vor. Eine unter der angegebenen Registernummer registrierte Ethereum Ltd. wurde ausweislich des Registers jedoch bereits am 07. Mai 2019 aufgelöst.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Freitag, 15. Juli 2022

BaFin: Vorsicht bei Einladungen zu Online-Finanzakademien und Bildungsangeboten zu Geldanlagestrategien

Luxus ohne zu arbeiten: Vor allem junge Erwachsene und Jugendliche erhalten aktuell verlockende Angebote, an Online-Finanzakademien oder exklusiven Lernprogrammen teilzunehmen. Das Versprechen: lernen, wie man Geld anlegt.

Die Anbieter haben oft junge Erwachsene oder Minderjährige im Visier. Sie locken sie in zweifelhafte Finanzakademien oder vermeintlich exklusive Lernprogramme. Angeblich, um ihnen beizubringen, wie man erfolgreich Geld anlegt, zum Beispiel im Währungs- oder Kryptowerte-Markt.

Die Versprechen sind blumig: schneller Reichtum und ein luxuriöser Lebensstil. Und das Ganze ohne Schulabschluss und ohne Arbeit. Gratis sind solche Angebote nicht: Online-Kurse, Lehrvideos, Apps, Workshops, physische Treffen oder GoLive-Sessions – das alles wird gegen eine monatliche Gebühr angeboten. Und die kann durchaus mehrere Hundert Euro betragen.

Dabei ist äußerst fraglich, ob sich der finanzielle Erfolg tatsächlich einstellt. Im Gegenteil: Es kann durchaus passieren, dass man Verluste macht.

Wie bei unseren Anlagetipps für soziale Medien gilt also auch hier: Schützen kann sich am besten, wer sich dessen bewusst und vorsichtig ist. Neben echten Kennern sind viele selbsternannte Experten unterwegs. Wer seriös in Fragen der Geldanlage aktiv ist, erläutert in der Regel, wer er ist und worauf sich sein Fachwissen begründet. Sind die Akteure seriös, sind deren Angaben auch anhand anderer Quellen überprüfbar. Viele Follower, viele Likes und viele positive Kommentare sind dabei allein kein Gütesiegel. Sie sagen wenig bis nichts über die Seriosität oder Qualität eines Auftritts aus. Denn es ist leicht, diese Werte zu manipulieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Verbrauchertelefon der BaFin wenden. Es ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

Quelle: BaFin

BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Plattform investeriagroup.com

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform investeriagroup.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite investeriagroup.com sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Investery Group auf. Eine Rechtsform wird nicht angegeben. Dem Internetauftritt kann eine Geschäftsadresse in der Schweiz entnommen, die jedoch nicht existiert. In den Geschäftsbedingungen hingegen wird auf das Recht von Vanuatu verwiesen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

SdK ruft Anleiheinhaber der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zur Interessensbündelung auf

Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger legt Mandat nieder / Anleiheinhaber sollen Kündigungsverzicht erklären

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG („Singulus“) hat aufgrund zahlreicher Schwierigkeiten in der Vergangenheit die Unternehmensanleihe A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5) mit einem Nominalwert von 12 Mio. Euro zuletzt am 06.05.2021 bis zum 22.07.2026 verlängert. Die Anleihe könnte in Kürze durch die Anleihegläubiger außerordentlich gekündigt werden, nachdem die Gesellschaft nach wie vor keinen testierten Jahresabschluss für das Jahr 2020 vorgelegt hat. Damit droht innerhalb eines Monats die sofortige Rückzahlung der Anleihe in Höhe von 12 Mio. Euro zzgl. aufgelaufener Zinsen, was aus unserer Sicht die Finanzlage des Unternehmens dramatisch verschlechtern würde.

Am 12.07.2022 hat die C&P Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Funktion als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger dem Unternehmen durch ihren rechtlichen Vertreter Herrn Harald Busch, WP StB, mitgeteilt, dass der gemeinsame Vertreter sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegt. Der gemeinsame Vertreter begründet den Schritt gegenüber der Gesellschaft mit einem bisher nicht erkennbaren formalen Interessenskonflikt. Die Gesellschaft hat darauffolgend angekündigt, kurzfristig eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung soll unter anderem die Wahl eines neuen gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorsehen. Ferner sollen die Anleihebedingungen dahingehend geändert werden, dass die Anleihegläubiger temporär über einen Zeitraum von neun Monaten auf das Kündigungsrecht wegen der bislang unterbliebenen Veröffentlichung der testierten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 verzichtet wird, enthalten.

Die SdK begleitet die Geschehnisse rund um Singulus bereits seit 2015. Im Rahmen der Verlängerung der Anleihe in 2021 haben wir die Lage der Gesellschaft sehr negativ bewertet. Es war nicht erkennbar, wie die Umsatzerlöse gesteigert werden sollen oder die Gesellschaft mittelfristig Gewinne erzielen kann. Insbesondere wurde auch kein stichhaltiges Sanierungsgutachten vorgelegt, aus dem die beabsichtigten Maßnahmen erkennbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist uns weiterhin unklar, wie die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus der Anleihe zukünftig bedienen möchte. Aus unserer Sicht sind zahlreiche Fragen offen und müssen umfassend geklärt werden. Auch erscheint aus Sicht der SdK Aufklärung darüber nötig, welcher Interessenskonflikt genau beim bisherigen gemeinsamen Vertreter vorlag, der angeblich erst jetzt erkennbar war. Zudem hat der größte Anleiheinhaber, der rund 26 % der Anleihen hält, nach Angaben der Gesellschaft bereits schriftlich gegenüber der Gesellschaft auf eine Ausübung seiner Kündigungsrechte verzichtet und mitgeteilt, die Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung zu unterstützen. Aus Sicht der SdK erscheint aber ein Verzicht auf die Kündigungsrechte nur dann sinnvoll, sofern die Gesellschaft erläutern kann, wie das Geschäftsmodell nachhaltig profitabel werden soll.

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren. Die SdK bietet für künftige Versammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Eine entsprechende Vollmacht kann hier abgerufen werden. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger ebenfalls hier zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.07.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Wertpapiere der SINGULUS TECHNOLOGIES AG!

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
Mail: info@sdk.org

Montag, 11. Juli 2022

BaFin: „Financial Express Bank“, Berlin, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut und kein nach § 8 VAG zugelassenes Versicherungsunternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Financial Express Bank mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin weder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen noch eine Erlaubnis nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zum Betreiben von Versicherungsgeschäften in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Unternehmen betreibt die Website financialexpressbank.com und bietet dort Girokonten, Kredite, Versicherungen und Investitionen an. Außerdem behauptet die Financial Express Bank wahrheitswidrig, in Europa lizensiert zu sein.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Werden Versicherungsleistungen angeboten, ist eine Erlaubnis nach dem VAG erforderlich. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Sonntag, 10. Juli 2022

BaFin zu Intertrade Worldwide Business SL: Hinreichend begründeter Verdacht auf fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Intertrade Worldwide Business SL mit Sitz in Barcelona, Spanien, in Deutschland Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Dienstag, 5. Juli 2022

SdK ruft Anleiheinhaber der Terragon AG zur Interessensbündelung auf

SdK berichtet über Verlauf des Insolvenzverfahrens und nimmt Rechte für Anleiheinhaber wahr

Die Terragon AG ist ein seit 1994 auf Wohnen im Alter spezialisierter Projektentwickler mit Fokus auf das Marktsegment „Service-Wohnen für Senioren“. Bislang wurden deutschlandweit ca. 2.500 Wohneinheiten entwickelt. Damit zählt Terragon zu den führenden Immobilienprojektentwicklern im Bereich „betreutes Wohnen“ in Deutschland. Terragon übernimmt sowohl Grundstücksakquisition, als auch Projektierung, Planung, Bau sowie Verkauf.

Aufgrund eines überplanmäßigen Liquiditätsbedarfs von ca. 6,5 Mio. Euro hat die Gesellschaft die Anleihegläubiger der emittierten Anleihe 2019/2024 (ISIN DE000A2GSWY7 / WKN A2GSWY) um eine Stundung der am 24. Mai 2022 fälligen Anleihezinsen bis zum 31. Januar 2023 gebeten. Die Anleiheinhaber haben in der Anleihegläubigerversammlung am 14.06.2022 daher mehrheitlich zunächst Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding zum gemeinsamen Vertreter gewählt und ihn anschließend zur Zustimmung zur Stundung der Zinsen bis zum 15.12.2022 ermächtigt. Zudem hatte zuvor die Hauptgesellschafterin, die Held Beteiligungen GmbH, einen Zuschuss in Höhe von 2,4 Mio. Euro zugesagt.

Am 29.06.2022 hat der Vorstand der Terragon überraschend mitgeteilt, dass für die AG und ihre wesentlichen Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wird. Hintergrund ist, dass unerwartet die Verhandlungen über einen Verkauf des Projekts in Welkerstift Duisburg gescheitert sind. Dies führte zur Zahlungsunfähigkeit der wesentlichen Tochtergesellschaft Terragon Wohnbau GmbH. Alternative Handlungsoptionen dies zu vermeiden bzw. zu beseitigen seien nicht mehr ersichtlich gewesen. Die Muttergesellschaft selbst sei zwar noch zahlungsfähig, habe sich aber für eine Sanierung und Restrukturierung im Insolvenzverfahren entschieden.

Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um den Insolvenzantrag zahlreiche Fragen auf. So ist z.B. aus unserer Sicht unklar, warum nur zwei Wochen vor Stellung der Insolvenzanträge bei der Wahl des gemeinsamen Vertreters noch der Eindruck erweckt wurde, dass der höhere Kapitalbedarf mit der Stundung der Zinsen auf die Anleihe und des Zuschusses der Kapitalbedarf gedeckt werden könne. Zudem ist aus unserer Sicht derzeit offen, ob für die Muttergesellschaft, die offenbar weiterhin zahlungsfähig ist, überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt oder nicht vielmehr im Wege des Insolvenzverfahrens versucht wird, sich auf einfache Weise der Gläubiger, zu denen auch die Anleiheinhaber gehören, zu entledigen.

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird daher für ihre Mitglieder einen kostenlosen Newsletter einrichten. Für diesen können sich betroffene Mitglieder unter www.sdk.org/terragon  anmelden. Die SdK wird das Verfahren weiterhin kritisch beobachten und über Neuigkeiten informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 05.07.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 22. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

Mitteilung des Landgerichts München I vom 22. Juni 2022:

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 38,26 je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG per Beschluss zurückgewiesen (Az. 5 HK O 16226/08).

Die Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG hatte am 26./27.6.2007 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von € 36,28 je Aktie auf ihre Hauptaktionärin UniCredito S.p.A zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten rund 300 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser von UniCredito als Hauptaktionärin geschuldeten Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen und damit auch auf Spruchverfahren spezialisierte Kammer unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat in einem mit 350 Seiten sehr umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung als angemessen erachtet. Dabei musste sich die Kammer nicht nur mit der Bewertung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG auseinandersetzen, sondern vor allem auch mit dem Wert von sechs weiteren Banken aus Mittel- und Osteuropa. Nachdem die HypoVereinsbank ihre Anteile an der Bank Austria Creditanstalt AG an UniCredito veräußert hatte, war auch zu überprüfen, ob der an die HypoVereinsbank geflossene Kaufpreis von rund € 12,5 Mrd. zum Stichtag 25.10.2006 zu niedrig vereinbart worden war; dann hätte der HypoVereinsbank ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen die sie faktisch über ihre Aktienmehrheit beherrschende UniCredito zugestanden. Dieselben Überprüfungen musste die Kammer auch hinsichtlich der Veräußerung der International Moscow Bank an die Bank Austria Creditanstalt zu einem Kaufpreis von € 984 Mio., der HVB Bank Ukraine zu einem Preis von € 83 Mio. an eine Tochtergesellschaft der UniCredito sowie des Verkaufs der von der HypoVereinsbank gehaltenen Namensaktien für rund € 75 Mio. an die HVB Bank Latvia. Diese erwarb zudem von der HypoVereinsbank deren Niederlassungen in Vilnius für € 10,67 Mio. und in Tallin für € 71,582 Mio. Gegenstand des Verfahrens waren zudem die Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts der UniCredito-Gruppe im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die HypoVereinsbank mit einem Wert von € 2,025 Mrd. sowie die Angemessenheit der Preise für den Verkauf mehrerer Asset Management-Tochtergesellschaften der HypoVereinsbank an Tochtergesellschaften von UniCredito.

Die Kammer zog zur Beurteilung der Angemessenheit der jeweiligen Unternehmensbewertungen und Kaufpreise zwei Sachverständige heran, die insgesamt vier Gutachten in einem Umfang von über 1.500 Seiten erstatteten. Zudem hörte die Kammer die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten an zwei Tagen insgesamt rund 17 Stunden an.

Aufgrund dieser umfangreichen Beweisaufnahme gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der International Moscow Bank um € 208 Mio. sowie die Bewertung zweier Asset Management-Gesellschaften um € 182 bzw. € 49 Mio. zu niedrig waren, woraus sich entsprechende Ansprüche der HypoVereinsbank auf Nachteilsausgleich rechtfertigen ließen. Bei der International Moscow Bank war die Planung dieser Bank deutlich zu pessimistisch erfolgt, so dass sich daraus ein deutlich höherer Unternehmenswert ergab. Da sich die Bewertung derer Verkaufsgeschäfte der Banken – also auch der in Russland und der Ukraine ansässigen International Moscow Bank und der HVB Bank Ukraine – auf den Stichtag 25.10.2006 bezog, konnte für die Kammer der Krieg in der Ukraine keine Rolle spielen.

Bei der Bank Austria Creditanstalt sah die Kammer den festgesetzten Kaufpreis zwar tatsächlich als zu niedrig an; es wurde von ihr ein Wert für den von der HypoVereinsbank gehaltenen Anteil von € 13,666 Mrd. ermittelt. Da aber die Ermittlung jedes Unternehmenswerts in die Zukunft gerichtet und daher von einer Vielzahl von zum Stichtag zu treffenden Prognosen abhängig ist, kann es keinen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens geben. Nachdem hier zudem eine vertragliche Vereinbarung zu beurteilen ist, bei der die Vertragsparteien einen größeren Spielraum haben, zog die Kammer die Grenze, ab der ein auszugleichender Nachteil anzunehmen gewesen wäre, mit 10 % weiter als bei der unmittelbaren Strukturmaßnahme. Bei einer Abweichung von 9,18 % war diese Grenze nicht überschritten worden.

Bei der HypoVereinsbank selbst, deren Bewertung sich auf den Stichtag der Hauptversammlung im Juni 2007 bezog, kam es zu Änderungen beim Kapitalisierungszinssatz, weil das unternehmenseigene Risiko der HypoVereinsbank niedriger als von den Bewertungsgutachtern und den Abfindungsprüfern angenommen anzusetzen war. Dies wirkt sich im Rahmen der Abzinsung der künftigen Erträge ebenso werterhöhend aus wie die Anpassung des Umfangs börsennotierter, nicht betriebsnotwendiger Beteiligungen, die als Sonderwert erfasst werden, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der HypoVereinsbank nicht erforderlich sind. Unter weiterer Berücksichtigung der Ansprüche auf Nachteilsausgleich samt den darauf entfallenden Zinsen als Sonderwert ergab sich ein Unternehmenswert für die HypoVereinsbank von € 32,155 Mrd., woraus sich eine rechnerische Abfindung von € 40,07 je Aktie ergeben würde. Diese Abfindung wäre um 4,73 % höher als die von der Hauptversammlung festgesetzte Abfindung. Bei einer solchen Abweichung der festgesetzten Abfindung von unter 5 % konnte die Kammer aber wegen des Prognosecharakters jeder Unternehmensbewertung noch nicht die Unangemessenheit der ursprünglichen Barabfindung von € 38,26 je Aktie feststellen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

LG München I: Jahresabschlüsse der Wirecard AG für Jahre 2017 und 2018 nichtig

Pressemitteilung 13 vom 05.05.2022

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek heute mit Endurteil (Az. 5 HK O 15710/20) die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt.

Dabei musste die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring-Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben, worauf sich der klagende Insolvenzverwalter berufen hatte. Nach diesem Vortrag müsste von einer Überbewertung von Aktiva ausgegangen werden, woraus sich aufgrund von § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit ergibt.

Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf anderen Konten stimmen sollte, würde sich die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse dennoch ergeben. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor, weil die Einzahlungen der Gelder dann auf anderen Konten hätten aufgefunden werden müssen. Dadurch wären gläubigerschützende Vorschriften verletzt, was gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ebenfalls die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zur Folge hat.

In beiden Sachverhaltskonstellationen bejahte die Kammer auch die Erheblichkeit des Fehlers, weil die Überbewertung etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen von knapp € 1,9 Mrd. bzw. etwas mehr als € 2,3 Mrd. ausmachte. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG die Nichtigkeit der in den Hauptversammlungen der Jahre 2018 und 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse zur Folge. Eine Beweisaufnahme zur Existenz der Third Party Acquiring-Geschäfte musste daher nicht stattfinden, weil der abweichende Vortrag vor allem des dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetretenen früheren Vorstandsvorsitzenden zu keinem anderen Ergebnis führte als der Vortrag des Klägers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Zur Erläuterung der Third Party Acquiring-Geschäfte:

Bei ihnen bediente sich die Beklagte in Regionen, in denen sie selbst nicht über die erforderlichen Lizenzen verfügte, Partnerunternehmen (TPA-Partner) zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Kreditkartentransaktionen, wobei diese TPA-Partner die erforderlichen Lizenzen haben sollten. Die Beklagte sollte dann ihre Kunden – also Händler – an die TPA-Partner vermitteln, die sodann die Zahlungsabwicklung für diese Kunden übernehmen sollten. Die Abwicklungsgebühren vereinnahmten die TPA-Partner, obwohl sie eigentlich der Beklagten hätten zustehen sollen. Die TPA-Partner sollten dann eine Provision erhalten, die dann wiederum durch den jeweiligen TPA-Partner auf Treuhandkonten eingezahlt und nicht an die Beklagte ausgeschüttet werden sollte.

LG München I: Wirecard – Arrest

Pressemitteilung 15 vom 09.06.2022

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt (Az. 5HK O 17659/21).

Der klagende Insolvenzverwalter konnte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG verletzt hat. Diese Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ohne Stellung von Sicherheiten ausgezahlt worden war, obwohl aus einem früheren Darlehen Zahlungsrückstände aufgelaufen waren.

Eine weitere zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter seiner Beteiligung der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuldverschreibungen über insgesamt weitere € 100 Mio. beschlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben.

Da von den insgesamt abgeflossenen € 200 Mio. nur € 60 Mio. an die Wirecard AG zurückflossen, beträgt der zu ersetzende Schaden € 140 Mio.

Die Kammer hat auch den Arrestgrund bejaht – also die Gefahr, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Gefahr ergebe sich vor allem daraus, dass Herr Dr. Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Beteiligungsgesellschaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzogen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft hierfür als ausreichend anzusehen sei. Der von der Staatsanwaltschaft München I veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstreckungsmaßnahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.

Dagegen hat die 5. Kammer für Handelssachen den Arrestbefehl über € 35 Mio. gegen die Beteiligungsgesellschaft von Herrn Dr. Braun aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen.

Die Kammer sah es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Geschäftsführer, dessen Wissen und Verhalten sich die Beteiligungsgesellschaft zurechnen lassen muss, es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass mit Geldern der Gesellschaft in Form einer Kreislaufzahlung ausgereichter Darlehen über mehrere andere Gesellschaften letztlich ein zurückzuzahlendes Darlehen von Herrn Dr. Braun getilgt worden war.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig.