Montag, 23. Dezember 2013

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. Dezember 2013 den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH, Gmund am Tegernsee, festgestellt. Das Institut war nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen; es besteht auch keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung.

Die Dr. Seibold Capital GmbH ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Diese sichert die Verbindlichkeiten eines Instituts gegenüber seinen Kunden in der Höhe von 90 Prozent bis maximal 20.000 €. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der Dr. Seibold Capital GmbH entschädigen kann. Die EdW wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Kunden aufnehmen.

Die BaFin hatte am 17. Oktober 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 14. November 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Seibold Capital GmbH angeordnet.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. Dezember 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dyman Asssociates

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. Dezember 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Dyman Asssociates
(mit angeblichem Sitz in)
(Paris Office)
27 Avenue de l‘Opera
75001 Paris
Tel.: +33(0)1 53 01 27 08
Fax: +33(0)1 53 01 35 52
 
und
(Tokyo Office)
10-1, Roppongi 6-chom
Minato-ku Tokyo, 106-6114
Tel.: +81(0)3 4579 5906
Fax: +81(0)3 6800 2401
Web: www.dymanassociates.com
E-Mail: contactus(at)dymanassociates.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Entgeltklausel einer Bank "Nacherstellen von Kontoauszügen 15,00 EUR" unwirksam

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2013 vom 17.12.2013

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen
 
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:
 
“Nacherstellung von Kontoauszügen  Pro Auszug  15,00 EUR”.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.
 
Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.
 
Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
 
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
 
Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
 
Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Januar 2013 – 17 U 54/12
(veröffentlicht: ZIP 2013, 452)
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2-19 O 409/11
Karlsruhe, den 17. Dezember 2013
_______
 
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
 
** § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
[…]
(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1.diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
3.diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
[…]

Montag, 16. Dezember 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG zur Interessensbündelung

Die S.A.G. Solarstrom AG hat am 13. Dezember 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da die in den letzten Wochen durchgeführten Refinanzierungsgespräche mit Banken, Finanzdienstleistern und weiteren Gläubigern sowie Investoren als gescheitert anzusehen sind. Daher sah die Gesellschaft keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Die S.A.G. Solarstrom AG hat nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) zwei Anleihen (WKN A1E84A und A1K0K5) im Wert von ca. 75 Mio. Euro emittiert. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft keine Zinszahlungen und keine vollständige Rückzahlung des Nennwertes an die Anleiheinhaber erfolgen werden.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Vor allem bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, bei der die amtierenden Vorstände, welche oft nicht unschuldig an der prekären Situation der Gesellschaft sind, weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft steuern, ist aus Sicht der SdK eine über das normale Maß hinausgehende Kontrolle durch die Gläubiger notwendig.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter http://www.sdk.org/sag.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter
info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 16. Dezember 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der S.A.G Solarstrom AG!

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. Dezember 2013

"Josef Graf von Burgstein Inc." ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Josef Graf von Burgstein Inc., West Palm Beach, FL 33416 Summit Blvd.“ auftritt, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat jedoch Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen - insbesondere auf seiner Internetseite „www.privateanleger.de“ - mit Geldanlagemöglichkeiten, die möglicherweise einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen, an das Publikum herantritt.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Adam Jerome Harrison und Herrn Dionysios Skourlis betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Adam Jerome Harrison, 90429 Nürnberg, und Herrn Dionysios Skourlis, 90451 Nürnberg, am 19. November 2013 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Harrison und Herr Skourlis boten - teilweise gemeinsam unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ - Anlegern den Abschluss vorformulierter „Verträge über ein partiarisches Darlehen“ an, in denen sie jeweils versprachen, das von ihnen angenommene verzinsliche Darlehenskapital vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Darlehenskapitals - auch soweit dies unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ erfolgt ist - betreiben Herr Harrison und Herr Skourlis das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von der Cashmaxx KG betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Cashmaxx KG, 95444 Bayreuth, mit Bescheid vom 27. November 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.     

Die Cashmaxx KG erwarb von Anlegern Lebensversicherungsverträge oder Bausparverträge, um die Verträge zu kündigen und deren Rückkaufswerte zu erhalten. Den „Verkäufern“ versprach die Cashmaxx KG, das erhaltene Rückkaufskapital nebst in Aussicht gestellter Renditen nach Ablauf eines längeren Zeitraums auszuzahlen. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Cashmaxx KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 11. Dezember 2013

SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von PROKON Genussrechtsinhabern

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) organisiert ein gemeinsames Vorgehen der Inhaber von Genussrechten der PROKON Regenerative Energien GmbH. Ziel des gemeinsamen Vorgehens ist es, die Gesellschaft zu mehr Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der PROKON Gruppe zu bewegen und auch in Zukunft eine Gleichbehandlung aller Genussrechtsinhaber sicherzustellen.

PROKONs stille Reserven sind aus Sicht der SdK zweifelhaft

In den letzten Wochen ist die PROKON Gruppe erneut in die Schlagzeilen führender deutscher Medien geraten. Hintergrund sind der noch immer nicht vorliegende testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und die im PROKON Rundbrief Nr. 53 ausgewiesenen Geschäftszahlen zum 31. August 2013. Aus Sicht der SdK ist aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Geschäftszahlen zu befürchten, dass die Genussrechtsinhaber aktuell einen Teil ihres Investments verloren haben. Die Argumentation von PROKON, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages, und somit seien die Genussrechte nicht von einer Reduzierung der Rückzahlungsansprüche bedroht, ist aus Sicht der SdK zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis kam die SdK bereits im März 2013 anhand einer fiktiven Berechnung eines möglichen Entwicklungsszenarios ( "AnlegerPlus 13/3" ). Zu einer ähnlichen Einschätzung scheint der Abschlussprüfer der PROKON Regenerativen Energien GmbH gekommen zu sein. Dieser weigerte sich nach Angaben PROKONs, hinter den Berechnungen PROKONs in Bezug auf die stillen Reserven zu stehen, und bestand darauf, einen zweiten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Der zweite Prüfer kam jedoch auch nicht auf das von PROKON gewünschte Ergebnis.

Planungsszenario der PROKON aus Sicht der SdK nicht nachvollziehbar

PROKON selbst hat nun auf die Kritik in der Öffentlichkeit reagiert, und eine Zukunftsprognose veröffentlicht, aus der hervorgehen soll, dass das Genussrechtskapital bei PROKON langfristig gesichert sei. Dieser Prognose liegen natürlich, wie jeder Prognose, mehrere hypothetische Annahmen zu Grunde. Unter anderem geht die Gesellschaft davon aus, dass bis zum Jahr 2015 die Summe der Genussrechte bis auf ca. 1,9 Mrd. Euro ansteigt. Dafür müssten in den kommenden beiden Jahren jedoch rund 600 Mio. Euro an neuen Genussrechtsgeldern eingeworben werden. Mit den eingeworbenen Mitteln sollen dann die bereits begonnenen Projekte anscheinend zu Ende gebaut werden. Alleine die in Deutschland fertiggestellten Projekte im Windbereich liefern dann im Jahr 2016 laut PROKONs Planzahlen einen Ergebnisbeitrag von ca. 53 Mio. Euro. Zum Vergleich: Die aktuell schon bestehenden Windprojekte in Deutschland sollen in 2016 einen Ergebnisbeitrag von gerade einmal 17 Mio. Euro liefern. Aus Sicht der SdK ist diese Annahme bezüglich des Ergebnisbeitrages der neuen Projekte nicht nachvollziehbar. Ferner wirft sich bei der Planung von PROKON die Frage auf, was denn geschieht, sollten die benötigten Gelder nicht wie geplant über Genussrechte eingeworben werden können. Aufgrund der derzeitigen Medienkritik und der Intransparenz der Geschäftszahlen erscheint es aus Sicht der SdK eher zweifelhaft zu sein, ob PROKON in den kommenden Jahren das Platzierungsziel bei den Genussrechten erreichen kann.

Abwärtsspirale droht

Auch die permanente (berechtigte) negative Medienpräsenz dürfte aus Sicht der SdK zu einer erhöhten Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern der PROKON führen. So deuten die diversen Aktivitäten von Rechtsanwaltskanzleien in den Medien jedenfalls aus Sicht der SdK darauf hin, dass es zumindest vermehrt Nachfrage nach rechtlicher Beratung unter den PROKON Anlegern gibt. Dies dürfte in den kommenden Monaten nach Ansicht Sicht der SdK auch in einer steigenden Kündigungsquote sichtbar werden. Aus Sicht der SdK könnte eine steigende Anzahl an Kündigungen jedoch dazu führen, dass die PROKON Gruppe in eine wirtschaftliche Abwärtsspirale gerät. Dadurch würden eventuell diejenigen, die ihre Genussrechte nicht kündigen bzw. nicht kündigen können, benachteiligt werden, sofern die PROKON dann deren Genussrechte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnte. Dies könnte aus Sicht der SdK dann der Fall sein, wenn die stillen Reserven tatsächlich nicht vorhanden wären oder die ausgewiesenen Bilanzansätze eventuell sogar zu hoch wären.

Transparenz und Gleichbehandlung gefordert

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. fordert daher alle Genussrechtsinhaber auf, sich dem gemeinsamen Vorgehen der SdK anzuschließen. Unter http://www.sdk.org/prokon.php können sich betroffene Genussrechtsinhaber für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Im weiteren Verlauf strebt die SdK an, im Dialog mit der Gesellschaft eine größere Transparenz für alle Anleger herzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, welcher von Seiten der Gläubiger bestimmt wird, mit der Bewertung der Vermögensgegenstände der PROKON Gruppe zu beauftragen. Ferner sollte aus Sicht der SdK sichergestellt werden, dass auch im Falle einer hohen Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern die PROKON Gruppe keine weiteren vorrangigen Fremdmittel (Bankdarlehen etc.) aufnimmt, so dass die Besicherungssituation der Genussrechtsinhaber nicht verschlechtert werden würde.

München, den 11. Dezember 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org