Freitag, 13. April 2007

OLG Stuttgart: Keine Weitergabe von Kundendaten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2007, 2 U 132/06

Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Kundendaten inklusive Bankverbindung an Partnerunternehmen weitergeben.


Unternehmen dürfen die Daten ihrer Kunden inklusive Bankverbindung nicht ohne die Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen verkaufen, damit dieses die Daten zu Wettbewerbszwecken nutzen kann. In einem solchen Fall haben die Betroffenen aus § 28 BDSG in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen das die Daten weitergebende Unternehmen.

OLG Dresden zur "Bagatellgrenze" bei finanziell krass überfordernden Ehegattenbürgschaften/Mithaftungsübernahmen

OLG Dresden, Urt. v. 06.12.2006 - 12 U 1394/06

Leitsatz des Gerichts:

Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist. Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro, unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre, kommt jedenfalls nicht in Betracht.

OLG Celle: Schadensersatzpflicht der Bank bei Fehlbuchung von Lastschrift

OLG Celle, Urt. v. 17.1.2007 - 3 U 198/06

Leitsatz des Gerichts:

Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so beruht diese auf einem (bewussten) Organisa tionsverschulden, das eine Schadensersatzpflicht der Bank begründet.

Donnerstag, 5. April 2007

Banken haben bei Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übereignung der kreditfinanzierten Eigentumsw

BGH, Urteil vom 27. Februar 2007, Az. XI ZR 56/06

Banken, die den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben, können vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksamen Darlehensvertrags begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen. Ein solcher Übereignungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil der Darlehensnehmer die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Banken erhalten hat.

Der Sachverhalt:

Die Kläger waren von einem Anlagevermittler geworben worden, zwecks Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu erwerben. Sie erteilten der X. GmbH, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Geschäfte. In diesem Rahmen schloss die X. GmbH für die Kläger auch mehrere Darlehensverträge bei der beklagten Bank ab, um den Kauf der Eigentumswohnung zu finanzieren.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.

Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten entschied das OLG allerdings, dass die Kläger gegen die Beklagten zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hätten. Der Beklagten stehe aber ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger war erfolgreich.

Die Gründe:

Die Kläger haben gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen, weil die X. GmbH nicht befugt war, für die Kläger die Darlehensverträge abzuschließen. Der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die für die Kläger geschlossenen Darlehensverträge sind nichtig.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung zu. Sie hat keinen Anspruch auf die Übereignung der Eigentumswohnung, den sie deren Rückzahlungsanspruch entgegenhalten könnte. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Wohnung ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Kläger die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Beklagten erhalten haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des OLG, dass die Bank wegen des Finanzierungszwecks so zu behandeln sei, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet und löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrags die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbunds im Sinn des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Diese Sicht der Dinge ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens vereinbar.

Quelle: BGH online

Erlass einer Darlehensforderung wird regelmäßig nicht durch einfaches "Kopfnicken"

OLG Koblenz, Urteil vom 22. November 2006, Az. 2 U 564/06

Darlehensgeber können Darlehensnehmern die Rückzahlung des Geldbetrags erlassen. Ein solcher Erlass setzt allerdings den konkreten rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, den er hinreichend deutlich äußern muss. Ein auf den Schuldenerlass gerichteter Willen kann nicht vermutet werden. Erforderlich ist in der Regel ein unzweideutiges Verhalten, dass vom Darlehensnehmer als Rechtsverzicht verstanden werden kann. Ob ein bloßes "Kopfnicken" des Darlehensgebers eine positive Willensäußerung zum Schuldenerlass darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte hatte sich von der Klägerin Geld geliehen, dessen Rückzahlung sie nunmehr verlangt. Der Beklagte zahlte nicht und trug vor, dass ihm die Klägerin die Rückzahlung des entsprechenden Betrags erlassen habe. Hierzu trug er vor, dass ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, in dessen Verlauf der Beklagte einen Schuldenerlass vorgeschlagen und die Klägerin zustimmend mit dem Kopf genickt habe.

Die Klägerin bestritt die Zustimmung und verlangte mit ihrer Klage Rückzahlung der geliehenen Summe. Ihre Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte muss der Klägerin den geliehenen Geldbetrag zurückzahlen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin ihm die Rückzahlung des Darlehens erlassen hat.

Ein Erlass im Sinn des § 397 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, auf die Forderung zu verzichten. Der Darlehensgeber muss den Willen, die Schulden zu erlassen, dabei ausdrücklich äußern. Eine Willenserklärung oder ein konkludentes Verhalten des Darlehensgebers ist in diesem Rahmen eng auszulegen, wobei ein Willen zum Schuldenerlass regelmäßig nicht vermutet werden kann. So darf auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

Im Streitfall konnte der Beklagte in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen, dass die Klägerin einen eindeutig auf den Schuldenerlass gerichteten Willen geäußert hat. Zwar hat der Beklagte Zeugen benannt, die das Kopfnicken der Klägerin gesehen haben sollen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass sich das Kopfnicken der Klägerin konkret auf den Schuldenerlass bezogen hat. Für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Geldes ist daher kein Raum.

Quelle: ZR-Report-Datenbank

Darlehen für Teilnahme an einem Schneeballsystem sittenwidrig

LG München I, Urteil vom 22. März 2007, Az. 10 O 25455/05 (nicht rechtskräftig)

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern. Dies hat das Landgericht München I entschieden und damit die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems «Schenkkreis» nun auch auf zugrunde liegende Darlehensverträge erweitert.

Hintergrund: Schenkkreise

Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des «Empfängerkreises» erhalten von ihnen nachgeordneten «Geberkreisen» bestimmte Geldbeträge «geschenkt». Darauf scheiden die «Beschenkten» aus dem «Spiel» aus. An ihre Stelle treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr in die Empfängerposition aufrücken. Es gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende Geberkreise zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in den Empfängerkreis aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung ist Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen «Mitspieler». Bei Schenkkreisen handelt es sich somit um Schneeballsysteme. Diese sind darauf angelegt, den ersten «Mitspielern» einen sicheren Gewinn zu verschaffen, während die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Gewinn hat und ihren Einsatz verliert. Denn in absehbarer Zeit kann die für das Aufrücken der immer größer werdenden Zahl von «Gebern» in den Empfängerkreis notwendige, exponentiell größer werdende Zahl von «Schenkern» nicht mehr gewonnen werden.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5.000 Euro gewährt, damit diese an einem Schenkkreis teilnehmen konnte. Auch die Klägerin nahm mit 5.000 Euro an dem Schenkkreis teil. Mit den 10.000 Euro wurde eine Bekannte der Beklagten «ausgelöst» und Klägerin und Beklagte nahmen die Position der Bekannten in dem Schenkkreis ein. Durch die Aufteilung auf zwei Personen sollte es einfacher werden, weitere Personen zur Teilnahme zu bewegen. Die Klägerin und die Beklagte gingen jedoch leer aus, da der Schenkkreis mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, bevor sie Gelder erhalten hatten. Die Klägerin forderte nun von der Beklagten den Darlehensbetrag von 5.000 Euro vor dem LG zurück.

Sittenwidrigkeit der Spielvereinbarung erfasst Darlehensvertrag

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die einem Schenkkreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst nach Ansicht des LG München I auch die Darlehensvereinbarung. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags könne nicht losgelöst von seinem Zweck beurteilt werden, sondern nur im Licht des damit Bezweckten.

Kein Rückforderungsanspruch der Klägerin

Die Klägerin könne ihr Geld nicht zurückverlangen, führte das LG weiter aus. Denn auch sie selbst habe sittenwidrig gehandelt. Das staatliche Rechtssystem stelle sich nicht zur Rückabwicklung sittenwidriger Geschäfte zur Verfügung, so das Gericht. Wer sich auf solche einlasse, tue dies auf eigenes Risiko. Bei einem Scheitern müsse es daher bei dem Status quo verbleiben. Der Ausschluss der Rückforderung eines solchen Darlehens stellt nach Ansicht des LG für die Initiatoren von Schenkkreisen keinen Anreiz zum Weitermachen dar. Im Gegenteil führe ein Ausschluss der Rückforderung dazu, potentielle Darlehensgeber abzuschrecken. Denn sie trügen das Risiko, das Darlehen nicht gerichtlich zurückfordern zu können. Damit werde die Förderung der Teilnahme an Schenkkreisen erschwert.

beck-aktuell-Redaktion

Banken haften für ungeprüfte Einlösung eines unterschlagenen Verrechnungsschecks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2007, Az. 17 U 292/05

Banken, die unterschlagene Verrechnungsschecks einlösen, müssen den Scheckeigentümern die Summe ersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Disparität der Schecks besteht, das heißt, eine Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks. In einem solchen Fall muss die Bank entweder beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachfragen, ob die Summe wirklich dem Einreicher des Schecks gutgeschrieben werden soll.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin verkauft in mehreren Autohäusern Fahrzeuge der gehobenen Klasse. In einer ihrer Filialen war B. als Verkäufer beschäftigt. B. hatte von einigen Kunden, an die er Fahrzeuge verkauft hatte, Verrechnungsschecks erhalten, auf denen als Zahlungsempfängerin die Klägerin angegeben war. B. war zur beklagten Bank gegangen, hatte die Schecks eingereicht und seinem eigenen Konto gutschreiben lassen. Auf diesem Weg waren dem Privatkonto von B. im Laufe der Zeit rund 510.000 Euro gutgeschrieben worden. Er ist inzwischen wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 510.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG in Höhe von 350.000 Euro Erfolg, weil die Beklagte bei acht von B. eingereichten Schecks verpflichtet gewesen wäre, nachzuforschen, ob sie die Beträge tatsächlich dem Privatkonto von B. gutschreiben darf. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro, weil die Beklagte bei der Einlösung von acht unterschlagenen Schecks grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Beklagte wäre vor der Einlösung der acht Schecks verpflichtet gewesen, beim Scheckaussteller oder der Klägerin nachzufragen, ob B. zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Konto berechtigt war. Die Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage ergibt sich aus der Disparität der acht Schecks, das heißt, aus der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher des Schecks (B.). Da bei den übrigen Schecks die Disparität nicht bestand, durfte die Beklagte von einer Nachfrage absehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Klägerin kein Mitverschulden am Schaden. Sie hat ihre Mitarbeiter, die zur Scheckentgegnnahme berechtigt waren, unmissverständlich angewiesen, die Schecks unverzüglich abzuliefern. Mit einer Unterschlagung musste sie nicht rechnen und daher auch keinen Datenabgleich von den Privatkonten ihrer Mitarbeiter und den Schecknummern vornehmen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

Dienstag, 3. April 2007

BaFin untersagt Angebote der aktiengesellschaft TOKUGAWA und EO Investors GmbH für condomi AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. März 2007 die Angebote der aktiengesellschaft TOKUGAWA, Berlin, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, zum Erwerb von Aktien der condomi AG, Köln, wegen Verstoßes gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) untersagt.

Die Gesellschaften hatten am 14. bzw. 22. März 2007 Angebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BaFin hat die Angebote untersagt, weil in diesen wesentliche Pflichtangaben fehlten, etwa Informationen zu den ergriffenen Finanzierungsmaßnahmen und Absichten des Bieters sowie die Finanzierungsbestätigung eines vom Bieter unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Darüber hinaus wahrte eines der Angebote nicht die Mindestannahmefrist von vier Wochen; in dem anderen Angebot wurden ausländische Aktionäre in unzulässiger Weise ausgeschlossen.

Die Untersagungsverfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Auf Grundlage dieser Angebote abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

Die Aktien der condomi AG sind zum Handel im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, die Kursfeststellung ist seit dem 20. Februar 2007 bis auf weiteres ausgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung BaFin