Pressemitteilung der SdK
Die Penell GmbH hat am 17. Dezember 2014 die Inhaber der vom Unternehmen emittierten Anleihe (WKN: A11QQ8) darüber informiert, dass das zur Besicherung der Anleihe als Sicherheit zugesagte Kupfer nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. Nach Auswertung einer Zwischeninventur, die von dem Treuhänder der Anleihe durchgeführt wurde, beträgt der Wert des gesamten Warenlagers inklusive der Kupferbestände aktuell rund 2,5 Mio. Euro. Zum letzten Stichtag vor der Emission der Anleihe, dem 31. März 2014, wurde der Wert noch mit 9,5 Mio. Euro angegeben. Die Gründe für den überraschenden Rückgang des Wertes des gesamten Warenlagers sind bisher nicht bekannt. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes von 6,25 Mio. ist die Gesellschaft jedoch gemäß Wertpapierprospekt zur Nachbesicherung verpflichtet. Dies wird nach Angaben der Gesellschaft momentan durch den Geschäftsführer, Herrn Kurt Penell versucht, umzusetzen. Nach derzeitigen Schätzungen haben die Sicherheiten trotz der zugesagten Nachbesicherung nur noch einen Wert von rund 5,5 Mio. Euro und würden somit unter dem ursprünglich geforderten Schwellenwert liegen.
Sofern die Gesellschaft Ihrer Pflicht zur Nachbesicherung nicht nachkommt bzw. aufgrund fehlender Vermögenswerte nicht nachkommen kann, ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) gemäß dem zugrundeliegendem Wertpapierprospekt eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, nachdem eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber stattgefunden hat, und auf dieser kein Beschluss zur Einräumung einer weiteren Nachbesicherungsfrist gefasst wurde bzw. die Anleihegläubiger nicht weitergehende Beschlüsse in Bezug auf einen (teilweisen) Verzicht auf die Besicherung der Anleihe gefasst haben.
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sollten die betroffenen Anleiheinhaber nicht ohne weitere Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes einer Nachbesicherung bzw. einem (teilweisen) Verzicht auf Sicherheiten zustimmen. Es ist aus unserer derzeitigen Sicht nicht erklärbar, wie es zu dem „Schwund“ im Warenlager und dem damit einhergehenden Verlust an Sicherheiten kommen konnte. Sollten hier schon vor der Emission der Anleihe die nötigen Sicherheiten nicht vorhanden gewesen sein, und somit die Anleihegläubiger getäuscht worden sein, so wäre aus Sicht der SdK auch zu prüfen, ob ein Ablehnen einer Nachbesicherung nicht die für die Anleiheinhaber vorteilhaftere Variante wäre, um so dann im weiteren Verlauf des Verfahrens Ansprüche gegenüber der Penell GmbH und Dritten geltend machen zu können.
Die mit der Anleihe eingeworbenen Mittel sind vor allem dazu verwendet worden, um Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro abzulösen, welche nach Informationen der SdK mit dem genannten Warenlager und einer persönlichen Bürgschaft von Herrn Penell hinterlegt waren. Dies erweckt aus Sicht der SdK den Eindruck, dass vor allem Herr Penell von der Platzierung der Anleihe profitiert haben könnte, da dieser keiner persönlichen Bürgschaft gegenüber den Banken mehr nachkommen muss. Daher ist aus Sicht der SdK genau zu prüfen, vor welchem Hintergrund die Platzierung der Anleihe stattfand, und wie es zum Werteverfall des Warenlagers kommen konnte.
Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der im Jahr 2015 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber teilzunehmen, und Ihre Rechte wahrzunehmen. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern an, sich unter www.sdk.org/penell für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren und diese auf der stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber zu vertreten. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir über den genannten Newsletter informieren.
Mitgliedern der SdK stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.
München, den 18. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Herr Grosser hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen Anlegergelder entgegengenommen, die zur Anlage an den Kapitalmärkten dienen sollten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin