Freitag, 30. August 2013

Medienfonds VIP 4 – Oberlandesgericht Hamm spricht Anleger Schadensersatz auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts zu

Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Oberhausen Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet die Beklagte im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 €, die er zu 54,5 % mit Eigenkapital und zu 45,5 % mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung er-brachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers hatte Erfolg. Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nach-vollziehbaren Erlösannahmen beruhe. Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (34 U 53/10), nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27. August 2013

Wettbewerbszentrale: Zinsangaben bei der Werbung für Verbraucherkredite

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses. Nach der insoweit einschlägigen Preisangabenverordnung ist bei der Werbung für die Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch auch der Sollzins anzugeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit einem Beispiel zu versehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens ⅔ der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kreditwerbung wegen des Fehlens des Sollzinses, aber auch im Hinblick darauf, dass das so genannte ⅔-Beispiel in der Werbung fehlt. Das Verfahren resultiert aus einer im Auftrag der EU-Kommission unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Kalenderjahr 2011 durchgeführten Untersuchung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten im Jahre 2011.

Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.

Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
 
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. August 2013

Mittwoch, 21. August 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Conquest Private Equity LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. August 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Conquest Private Equity LLC
mit angeblichem Sitz in
1127 Avenue of the Americas, New York
NY 10036
www.conquestpe.com
info(at)conquestpe.com 
Tel: 212-401-6190
Fax: 212-401-4778
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Samstag, 17. August 2013

BaFin untersagt Herrn Peter Fitzek ("Königliche Reichsbank") das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 8. August 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, mit Bescheid vom 18. Juli 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Herr Peter Fitzek nahm auf „Sparbüchern“ Anlegergelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen entgegen, die im Namen des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“ ausgegeben wurden. Hierdurch betreibt Herr Peter Fitzek das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin