Dienstag, 20. Dezember 2016

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BGH: Verhandlungstermin am 21. Februar 2017, 10.00 Uhr in Sachen XI ZR 272/16 (Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren)

BGH-Pressemitteilung Nr. 239/2016 vom 20.12.2016

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes von zwei Bausparverträgen.

Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der Beklagten am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) sowie am 25. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Beide Verträge waren am 1. Juli 2001 zuteilungsreif. Die Bausparverträge wiesen am 31. Dezember 2014 ein Bausparguthaben in Höhe von 52.632,46 € bzw. 13.028,89 € auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf      § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* die Kündigung der beiden Bausparverträge jeweils mit Wirkung zum 24. Juli 2015.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Verträge nicht wirksam hat kündigen können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgeben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WM 2016, 1440) ausgeführt, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB** liegen aber nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

Die Beklagte könne ihre Kündigung auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts erfüllt seien, auch wenn die Klägerin bedingungsgemäß nur zur Ansparung des Mindestsparguthabens verpflichtet sei, weil ausweislich der Bausparbedingungen auch die Zinserträge als Einlagen erbracht werden müssen. Jedenfalls sei § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anzuwenden. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift, die teleologisch zu reduzieren sei. Zwar sprechen der Wortlaut und die Gesetzessystematik dafür, die Norm auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen anzuwenden. Indes ergebe eine historische Auslegung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich das Aktivgeschäft der Kreditinstitute habe regeln wollen und das Bausparkassengeschäft nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des Kündigungsrechts sei der Schutz des Darlehensnehmers vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen, deren Ursache im Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner liege. Demgegenüber befinden sich Bausparkassen in der Ansparphase als Darlehensnehmer nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers ausgesetzt sei. Vielmehr weise ihnen der Gesetzgeber gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauSparkG*** die Aufgabe zu, in ihren ABB einseitig die Verzinsung der Bauspareinlagen festzulegen. Ebenso haben sie gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7*** BauSparkG die Bedingungen aufzustellen, unter denen ein Bausparvertrag auch von der Bausparkasse gekündigt werden könne.

Die Beklagte habe auch kein Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3****, 314 Abs. 1 BGB*****. Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Regelsparbeiträge habe die Beklagte ein spezielleres Kündigungsrecht aus den Bausparbedingungen. Insoweit sei ihr zuzumuten, dessen Voraussetzungen herbeizuführen.

Aus §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB****** ergebe sich ebenfalls kein Kündigungsrecht. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte, denn sie habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 19. November 2015 – 6 O 76/15

OLG Stuttgart – Urteil vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15

Karlsruhe, den 20. Dezember 2016

*§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1. (…)

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2.) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

(5.) (…)

**§ 488 Abs. 3 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) (…)

(2) (…)

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*** § 5 BauSparkG

Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.

(2) (…)

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über 

1. (…)

2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;

(…)

(4) (…)

(5) (…)

**** § 490 Abs. 3 BGB 

Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

*****314 Abs. 1 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

******§ 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.


(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. 

Freitag, 16. Dezember 2016

SdK: Schwarzbuch Börse 2016: Mehr Transparenz bleibt Wunschdenken

Das Schwarzbuch Börse 2016 ist als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2017“ erschienen und kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden. Das Schwarzbuch Börse befasst sich mit den großen und kleinen Skandalen, Betrügereien und Abzockereien am Kapitalmarkt. In diesem Jahr liegen die Schwerpunkte neben einer Vielzahl ausgewählter Einzelfälle auf folgenden Themen:

• Pleitewelle bei Mittelstandsanleihen nimmt neue Ausmaße an
• Wie europäische Krisenbanken Vertrauen verspielen
• Politischer Lobbyismus gegen Anlegerinteressen: das Beispiel ExxonMobil
• Betrugsfälle und Delistings durch die Hintertür

München, 16.12.2016 – Das Schwarzbuch Börse 2016 der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. befasst sich mit den Skandalen, Missständen und Pleiten rund um das Börsengeschehen im Jahr 2016. Es benennt einzelne Unternehmen und kommentiert allgemeine negative Entwicklungen am Gesamtmarkt im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Vermögensanlage von Anlegern. Zugleich dokumentieren die von der SdK im Schwarzbuch Börse 2016 dokumentierten Fälle, dass Aktionäre sich gegen den Wertverlust ihrer Investments durch zweifelhafte und schädliche Unternehmenspolitik zur Wehr setzen müssen, indem sie Missstände publik machen. „Wer aktiv seine Interessen wahrnimmt, kann seine Vermögensinteressen am besten schützen“, zieht Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK e.V., am Ende seiner einleitenden Worte zum diesjährigen Schwarzbuch Börse Bilanz.

Millionengrab Mittelstandsanleihen

Besonders ernüchternd fällt die Bilanz des Börsenjahrs 2016 bei den Mittelstandsanleihen aus. Mit Stand Beginn des vierten Quartals 2016 sind im Segment der Mittelstandsanleihen bereits 45 der 220 Emissionen ausgefallen, die seit 2010 auf den Markt kamen. Nach Erhebung von Euler Hermes Rating im August 2016 liegt dabei die Ausfallquote bei den Investment-Grade-Anleihen bei 40 %, bei den mit einem schlechteren Rating versehenen High-Yield-, also den hochverzinsten Anleihen mit hohem Ausfallrisiko, nur bei 15 %.

Diese regelrechte Insolvenzwelle trifft in Deutschland vor allem die Segmente Mode, Regenerative Energien und Finanzdienstleistungen. Der breiteren Öffentlichkeit bekannt sind die Modefirmen Steilmann, Rudolf Wöhrl und Laurèl oder die Firma German Pellets. Experten erwarten mittlerweile Ausfallquoten von 50 % im Mittelstandssegment, die SdK selbst befürchtet 75 % und mehr. Für Anleger bedeutet das, eine präzise Risikoprüfung potenzieller Investments durchzuführen. Das gilt umso mehr, da viele Medien und Fachmedien teilweise unkritisch und undifferenziert über Neuemissionen berichteten.


Im Fall German Pellets haben 17.000 Privatanleger seit 2008 über 270 Mio. Euro in Genussrechte und Anleihen der Gesellschaft investiert. Der eigentliche Skandal bei German Pellets ist, dass Firmengründer Peter Leibold die Anleihegelder vor allem dazu verwendete, nahestehenden Firmen, darunter einer österreichischen Stiftung sowie sich selbst und seiner Frau, Darlehen zu gewähren, anstatt die Gelder direkt in den Pellets-Markt zu investieren.

Für den in der Summe größten Verlust im Mittelstandssegment ist die KTG-Gruppe verantwortlich. In den Bankrott geführt hat die Gruppe der Vorstandschef des Agrarkonzerns Siegfried Hofreiter, der bereits 2002 wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt worden war. Weil die stillen Reserven weitgehend aufgezehrt waren, konnte die KTG Agrar ihre im Juli 2017 fällige Anleihe mit einem Volumen von 250 Mio. Euro nicht mehr bedienen. Die Verbindlichkeiten waren 2015 bei 327 Mio. Euro Umsatz und 3,7 Mio. Euro Periodenergebnis auf 606 Mio. Euro gestiegen. Nach Einschätzung der Insolvenzverwalter werden die Anleiheinhaber auch in diesem Fall leer ausgehen.

Erfolgreicher war das Vorgehen einer Gruppe von Anleihegläubigern gegenüber der Scholz Holding GmbH. Die Recyclingfirma hatte sich im Jahr 2012 mit einer Anleihe im Volumen von 182,5 Mio. Euro frische Liquidität beschafft. Als Anfang 2016 die Insolvenz drohte, versuchte das Management durch eine Flucht nach England englisches Recht für sich in Anspruch zu nehmen, um gegenüber den Gläubigern einen maximalen Sanierungsbeitrag zu erzielen. Die Bestellung einer Kuratorin der Anleiheinhaber führte jedoch dazu, dass diese am Ende wenigstens eine Zahlung von fast 11 % des ursprünglichen Nennwertes zugesprochen bekamen.

Banken im Krisenmodus

Während die Kreditinstitute in den USA, wo die Bankenkrise mit der Lehman-Pleite 2008 ihren Anfang nahm, wieder Geld verdienen, hält die Krise des europäischen Bankensektors an. Durch die dauerhafte Niedrigzinspolitik schrumpfen die Erträge, dazu kommt die Konkurrenz durch Fintechs, die digitale Dienstleistungen kostengünstiger anbieten. Einige Banken befinden sich durch faule Kredite und drohende Zahlungen in schweren Turbulenzen. In Italien durchläuft die Monte dei Paschi di Siena ihre größte Existenzkrise seit ihrer Gründung im Jahr 1472. Die weltweit älteste und drittgrößte italienische Bank ist dringend auf neue Finanzhilfe angewiesen, welche ihr vom italienischen Staat nicht gewährt wird. Staatliche Hilfskredite und eine drei Milliarden Euro schwere Kapitalerhöhung, die nach dem Stresstest der Europäischen Zentralbank 2014 eingesetzt wurden, sind mittlerweile verpufft. An der Börse ist die Aktie zu einem Objekt der Shortseller degradiert.

In Deutschland steht die Deutsche Bank für fragwürdige Geschäftspraktiken und Wertvernichtung für Aktionäre. Wegen Vergehen wie Zinsmanipulationen, Geldwäsche und dem Verkauf von US-Hypothekenkrediten niedriger Bonität steht in den USA ein Bußgeld in Höhe von 14 Mrd. US-Dollar im Raum. Die Deutsche Bank hat nach eigenen Angaben 5,9 Mrd. Euro an Rückstellungen für diesen Rechtsstreit gebildet und hat nach unbestätigten Berichten das Strafmaß auf 5,4 Mrd. Euro gedrückt. Laut Vorstandschef John Cryan sollen die wichtigsten Fälle wie Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Sanktionsverstößen bei Geschäften in Russland noch 2016 abgeschlossen werden. Den Preis zahlen Mitarbeiter und Aktionäre. Bis Ende 2017 sollen in Deutschland etwa 200 der 700 Filialen geschlossen werden. Die Aktie notiert aktuell bei 17 Euro und damit wieder mehr als 70 % über dem Jahrestief vom September, aber immer noch 20 % niedriger als zum Jahresbeginn. Seit Beginn der Finanzkrise hat sie 85 % an Wert verloren.

Ein Ölmulti als Aktionärs- und Ökoschreck

Der Ölkonzern ExxonMobil stand zuletzt in der Kritik von Aktionären und im Konflikt mit dem Gesetz. Bei der Bonität hat er das Triple-A-Rating verloren, eine Dividende wird nicht mehr verdient. Zugleich ermittelt die Staatsanwaltschaft in Kalifornien und New York wegen Falschinformation und Finanzbetrug. Konkret geht es darum, dass sich Exxon gegen die Forderungen nach Information der Anleger und auch der Öffentlichkeit zu Carbon-Risiken sperrt. Seit Mitte der 80er-Jahre versucht Exxon, mit erheblichem Aufwand die Klimaforschung zu diskreditieren. Die Ernennung von Exxon-Vorstandschef Rex Tillerson zum neuen US-Außenminister durch Donald Trump lässt befürchten, dass sich die Umweltpolitik der künftigen US-Regierung ganz im Sinne des Ölmultis entwickeln wird.

Und wieder zahlreiche Einzelfälle


Die Einzelfälle, in denen Anlegervermögen durch inkompetentes Management und fragwürdige Vorgehensweisen der Firmenvorstände bei Aktionärsversammlungen vernichtet wurde, sind auch in diesem Jahr wieder zahlreich und können im aktuellen Schwarzbuch Börse verfolgt werden. An dieser Stelle erwähnt seien zwei Beispiele. Beim Buchverlag Bastei Lübbe wurde der Verkauf von Beteiligungen zu mehr als ihrem Buchwert an die britische Firma Blue Skye als Gewinn ausgewiesen. Erst nach kritischen Presseberichten stellten die Wirtschaftsprüfer fest, dass Bastei Lübbe seit Ende März 2015 die Verfügungsgewalt über Blue Skye besitze und diese ebenso wie die beiden Beteiligungen rückwirkend voll konsolidieren und zu Anschaffungskosten bewerten müsse. Die Folge war ein um mehr als 7 Mio. Euro niedrigeres Konzernergebnis in Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16. Der gesamte Aufsichtsrat, der zuvor bereits im Juli überraschend zurückgetreten war, wurde auf der Hauptversammlung am 30. November durch neugewählte Mitglieder ersetzt.

Mit der KWG Kommunales Wohnen enthält das diesjährige Schwarzbuch einen besonders erwähnenswerten Delisting-Fall aus dem Entry Standard. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 7. Oktober wurde mit den Stimmen des Großaktionärs die Umwandlung in eine GmbH beschlossen. Die Höhe der Barabfindung war von der Gesellschaft selbst ermittelt worden, da kein geprüfter Halbjahresabschluss vorlag. Die KWG weigerte sich zudem, den Prüfbericht vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, und war auf dem Aktionärstreffen trotz zahlreicher Anträge der Anleger nicht bereit, die Unterlagen an die Eigentümer zur Mitnahme auszuhändigen.

Der SdK Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer kommentierte die im Schwarzbuch Börse 2016 beschriebenen Trends und Einzelfälle: „In Deutschland stellten die Pleiten bei den Mittelstandsanleihen alle weiteren Einzelfälle des Börsenjahres 2016 in den Schatten. Neben der Unterstützung von Aktionären in ihren Anliegen gegenüber einzelnen Firmen wird die SdK in ihrer Öffentlichkeitsarbeit weiter darauf hinarbeiten, dass sich die rechtlichen Grundlagen für besseren Anlegerschutz verbessern. Das gilt vor allem im Hinblick auf finanzielle Transaktionen wie Kapitalerhöhungen oder Delistings. Grundsätzlich gilt am Kapitalmarkt jedoch: Nur wer aktiv seine Interessen wahrnimmt, kann seine Vermögensinteressen am besten schützen.“

Das Schwarzbuch Börse kann hier heruntergeladen oder als Printexemplar bestellt werden.

München, 16.12.2016
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Ansprechpartner für die Presse:
Daniel Bauer
Vorstandvorsitzender der SdK
Tel.: (089) 20 20 846 0
E-Mail: bauer@sdk.org

Donnerstag, 15. Dezember 2016

VR Bank Nürnberg will gut verzinste Sparpläne loswerden

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

vzbv hat den Anbieter wegen der Kündigungen abgemahnt.

Stuttgart/Berlin, 15. Dezember 2016: Viele Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, erhielten kürzlich eine Kündigung der Bank unter Berufung auf eine Klausel in deren „Sonderbedingungen für den Sparverkehr". Verbraucher sollten sich gegen die Kündigungen wehren – nach Ansicht der Experten vom Marktwächter Finanzen sind diese nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte die VR Bank diesbezüglich ab und forderte sie auf, die Kündigung der Sparverträge zu unterlassen.

In einem Schreiben kündigte die VR Bank Nürnberg ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+" und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+" zum 31. Dezember 2016. Alternativ bot sie Kunden an, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen. „Betroffene Verbraucher, die nicht mit der Kündigung einverstanden sind, sollten dieser schriftlich widersprechen und auf Fortführung des Vertrags bestehen“, warnt Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, in denen es heißt: Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Bank leitet daraus auch ein eigenes Kündigungsrecht ab. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit einer Abmahnung und Unterlassungsaufforderung vor.

Kündigungen benachteiligen Verbraucher

„Nach unserer Auffassung sind die ausgesprochenen Kündigungen der VR Bank Nürnberg und die Aufforderung zur Abbuchung des Sparguthabens rechtswidrig. Mit den Kunden vereinbart war eine bis zu 25-jährige Laufzeit der Sparverträge“, so Benjamin Wick. Im Werbeprospekt zum Sparvertrag 3+ hieß es: Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. Und weiter: Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen. Vereinbart war bei Vertragsabschluss ausschließlich eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Kunden. Auch die nachträglich versandten Sonderbedingungen, auf die sich die Bank derzeit beruft, begründen nach Ansicht der Verbraucherschützer kein Kündigungsrecht durch die Bank, sondern nur für die Sparer. Im Zuge der Abmahnung wurde die VR Bank Nürnberg nun aufgefordert, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Verbraucher, denen angeboten wurde, ihr Guthaben im Rahmen einer Beratung umzuschichten, sollten ihr Sparbuch nicht aus der Hand geben und sich Rat in der nächsten Verbraucherzentrale suchen: www.verbraucherzentrale.de/beratung

Samstag, 10. Dezember 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor LCM BROKERS – Lead Capital Makers Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Dezember 2016 teilt die FMA daher mit, dass

LCM BROKERS – Lead Capital Makers Ltd.
Georgiou Griva Digeni 81-83,
1st, 5th and 6th Floors
Nicosia 1090, Zypern
Tel.: +35 722 022 563
Fax: +35 722 022 511
Web: www.lcm-brokers.com
eMail: info@lcm-brokers.com

TRADING OFFICE MANCHESTER
55 Portland Street
Manchester, M1 4RJ
Tel.: +44 161 394 0806
Fax: +44 161 601 3507
eMail: invest@lcm-brokers.com
TRADING OFFICE LONDON
Tel : +‎44 20 376 908 39
Fax: +44 20 380 742 04
eMail: trading@lcm-brokers.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Atlantic Global Asset Management, SA

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Atlantic Global Asset Management, SA
mit angeblichem Sitz in
Edifício BAI Center, 2 Piso Direito
Avenida Cidade de Lisboa
Praia
Cabo Verde – C.P.337
Tel: +883510001246114
support@atlanticgam.es
support.finance@atlanticgam.es

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor DRUKENMILLER INVESTMENT SERVICES

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

DRUKENMILLER INVESTMENT SERVICES
Circle Tower,
28 Tang Lung Street,
Causeway Bay, Hong Kong.
Tel: +852 58 086 861
Fax: +852 30 062 495
Email:
contact@drukenmiller-investment.com
info@drukenmiller-investment.com
clienservices@drukenmiller-investment.com
compliance@drukenmiller-investment.com
URL: www.drukenmiller-investment.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA