Sonntag, 27. Dezember 2020

BaFin: Coinibank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Coinibank/coinibank.co mit angeblicher Geschäftsanschrift in München und Berlin keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen versendet an Kunden unter missbräuchlicher Verwendung des Namens und des Logos der BaFin in Frankfurt am Main Rechnungen. Es verwendet zudem unzulässig das Logo der BaFin und des Bundesministeriums der Finanzen auf weiteren Unterlagen für Kunden und erzeugt damit den falschen Anschein einer Prüfung oder Aufsicht durch die BaFin oder das Bundesfinanzministerium.

Quelle: BaFin

Handelsplattform profit-trade.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 gegenüber der Handelsplattform profit-trade.com die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet. Laut eigener Darstellung auf der Webseite wird die Seite betrieben von der Global Top Marketing LTD, Marshallinseln, Inhaber der Seite sei hingegen die GPS Marketing Ltd., Bulgarien.

Über die Plattform profit-trade.com wird deutschen Kunden der Handel mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) sowie Forex-Produkten angeboten. Handelsentscheidungen werden jedoch von dem Betreiber der Plattform getroffen, ohne dass eine vorherige Abstimmung mit dem jeweiligen Kontoinhaber erfolgt.

Damit wird über die Plattform gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügen weder die Global Top Marketing LTD noch die GPS Marketing Ltd. und handeln daher unerlaubt.

Quelle: BaFin

BaFin: Warnung vor der Internetseite otc-markets.eu

Die BaFin weist darauf hin, dass die Internetseite otc-markets.eu nicht dem US-amerikanischen Unternehmen OTC Markets Group Inc. zuzurechnen ist. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter.

Die OTC Markets Group Inc. tritt im Internet unter otcmarkets.com auf.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 17. Dezember 2020

OLG Köln: Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen

Pressemitteilung des OLG Köln vom 16. Dezember 2020

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 16. Dezember 2020 eine Entscheidung in den beiden bei ihm anhängigen Sachen zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank verkündet und dabei die Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger sind weitaus überwiegend ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7.Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt - als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war - zu zahlen gewesen wäre. Die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle erlangt habe.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, dass unter Würdigung der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen und der Erkenntnisse aus der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht von einem bereits vor dem 7. Oktober 2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden könne. Die Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen seien nicht als kontrollbegründend zu werten und gingen nicht über eine Beschreibung ohnehin bestehender vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Auch für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, es habe über die vorgelegten Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben, habe die umfangreiche Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht. Die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich - ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen - unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt sowie darauf, dass das Dividendenbezugsrecht schon der Beklagten zustehen sollte, sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sog. "acting in concert" auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor.

Zum Verfahrensverlauf und weiteren Hintergrund:

Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte bereits im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines sog. "acting in concert" - darunter versteht man das zurechnungsbegründende Zusammenwirken von Investoren auf informeller Basis zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels - gerechtfertigt ist. Der Senat hat in der Folge die Beweisaufnahme fortgesetzt. In einem weiteren, auf die gleichen Vorwürfe gestützten und von einer Reihe weiterer Kläger betriebenen Verfahren hat zudem das Landgericht Köln die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hat die Deutsche Bank Berufung eingelegt. In beiden bei dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat der Senat sodann nachfolgend eine umfassend erweiterte Beweisaufnahme durchgeführt und dabei die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge angeordnet sowie eine Vielzahl weiterer Zeugen aus dem Bereich des Vorstands und Aufsichtsrats der Post, der Postbank und der Deutschen Bank, aber auch von Beratungsunternehmen und an der Transaktion beteiligter Rechtsanwälte geladen, die sich indes teilweise - nach Auffassung des Senats zulässigerweise - auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Die Urteile sind demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.

Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2020 - Az. 13 U 166/11 und 13 U 231/17.

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Anmerkung der Redaktion:

Geklagt hatte u.a. die Effecten-Spiegel AG. Das Verfahren dürfte vor dem BGH weitergehen, nachdem das OLG ausdrücklich die Revision zugelassen hatte.

In dem Spruchverfahren zum BuG mit der Postbank hat das LG Köln kürzlich die Barabfindung  und den Ausgleich angehoben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html
Da mehrere Beteiligte in die Beschwerde gegangen sind, geht dieses Verfahren vor dem OLG weiter. 

In dem Anfechtungsklageverfahren gegen den Squeeze-out-Beschluss nahm die Deutsche Bank kürzlich die Berufung zurück:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/deutsche-bank-ag-beendet.html

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
  • Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 und Bekanntmachung am 24. September 2020 (Fristende: 24. Dezember 2020)
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
  • STADA Arzneimittel AGSqueeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Freitag, 11. Dezember 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Crosswind Asset Investments GmbH

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs 7 BWG und § 92 Abs 11, 1. Satz WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) oder Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Crosswind Asset Investments GmbH
mit Sitz in
Süßenbrunner Straße 14/12, 1220 Wien

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 1 (Einlagengeschäft) (§1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) und die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paragon Finance

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Paragon Finance
mit angeblichen Sitz in
8 Copthall, Roseau Valley, 00152 Commonwealth of Dominica
E-Mail: support.en@paragon-finance.io
compliance.en@paragon-finance.io

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Warnung: Professionelle Geldwäscher versuchen Jobsuchende als Finanzagenten anzuwerben und zur Geldwäscherei zu missbrauchen

Pressemitteilung der FMA

Das Bundeskriminalamt und die Finanzmarktaufsicht warnen vor einer neuen Form der Geldwäscherei: Professionelle Geldwäscher werben verstärkt Jobsuchende unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Finanzagenten an, um über deren Bankkonto Gelder aus krimineller Herkunft zu transferieren und so zu waschen. Damit macht sich auch der angeworbene Finanzagent strafbar, es drohen hohe Freiheits- oder Geldstrafen.

Seit einigen Monaten versuchen professionelle Geldwäscher ihr Finanzagenten-Netzwerk zu vergrößern, indem sie im Internet und meist mittels Spam-Emails Personen mit dem Versprechen guter Verdienstmöglichkeiten anwerben. Die Täter locken Personen auf der Suche nach lukrativen Jobs oder Nebenbeschäftigungen mit falschen Arbeitsverträgen als Finanzagenten. Sie versprechen eine gute Entlohnung sowie die Entrichtung der Sozialabgaben und der anfallenden Steuern durch den „Arbeitgeber“. Der Finanzagent muss als „Junior-Trader“ in Krypto-Currencies auf seinem Konto eingelangte Gelder abzüglich ihrer Provision (ca. 5 %) in verschiedene Kryptowährungen, meist Bitcoins, wechseln oder sie direkt weitertransferieren. Solche Finanzagenten werden im Geldwäscher-Jargon auch „money mule“, also Geldtransportesel, genannt. Die Erklärungsversuche der Täter über die Herkunft dieser Gelder variieren und werden laufend an aktuelle Geschehnisse angepasst.
In Wirklichkeit stammen die zu transferierenden Beträge aus Straftaten (Drogenhandel, Betrug, Steuervergehen, etc.). Das Weiterüberweisen von Geldern unbekannter Herkunft hat mit seriösem Trading nichts zu tun. Personen, die auf derartige Arbeitsangebote eingehen und Gelder weiterüberweisen oder in andere Währungen umtauschen, sind als „Finanzagenten“ strafbar! Zudem verwenden die Täter die vom Finanzagenten mitgesendeten Legitimationsdokumente (Personalausweis, Meldezettel, Reisepass, etc.), ohne deren Wissen oder explizite Einverständniserklärung, für die Eröffnung weiterer krimineller Konten, welche der weiteren Geldwäsche dienen.

Analysen der Geldwäschemeldestelle zeigen, dass die Anwerbung von Finanzagenten aufgrund der Coronapandemie stark zugenommen hat. Überdies gehen die Tätergruppen immer professioneller vor und übermitteln täuschend echt aussehende Arbeitsverträge.

Aufgrund der starken Zunahme dieses Phänomens rufen das Bundeskriminalamt und die Finanzmarktaufsicht dazu auf, nicht auf derartige Angebote einzugehen! Finanzagenten machen sich durch ihre Tätigkeit strafbar: Sie können wegen Geldwäscherei mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder wegen finanzmarktrechtlicher Verwaltungsübertretung mit bis zu 60 000 Euro bestraft werden!

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SolidCapital

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass

SolidCapital
www.solidcapital.io

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021)
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020 (Fristende am 23. Februar 2021)
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
  • Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung am 18. November 2020
  • STADA Arzneimittel AGSqueeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Slinqo Group LTD (“Finexics”)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Slinqo Group LTD (“Finexics”)
mit angeblichem Sitz in
23 Sofouli, 2064 Nikosia, Zypern
E-Mail: support@finexics.io
compliance@finexics.io

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Bundesgerichtshof zur Haftung für erkennbare Prospektfehler

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020, Az. XI ZB 28/19

Leitsätze:

a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.

b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 , BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 , BGHZ 203, 1 Rn. 138 ).