Dienstag, 27. November 2018

vzbv: Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW eröffnet

Das Bundesamt für Justiz hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volkswagen AG nun auf seiner Webseite öffentlich gemacht und ein Klageregister eröffnet. Verbraucher können ihren Anspruch jetzt anmelden. Sie können sich der Klage ausschließlich durch einen Eintrag im Register anschließen.

Was Betroffene jetzt wissen müssen:

- Sie können sich ab sofort in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen. 

- Einzelheiten zur Klage und Informationen zur Eintragung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

- Der vzbv stellt einen Klage-Check bereit, mit dem Sie einschätzen können, ob Ihr Fall zu dieser Klage passt.

>> Klicken Sie hier, um direkt zum Klage-Check zu gelangen

Der vzbv empfiehlt als sichersten Weg, dass sich Betroffene bis Ende 2018 ins Register eintragen. Das Register wird aber auch danach noch geöffnet sein. Wir werden Ihnen weitere News-Alerts zusenden um Sie über den Fortgang des Gerichtsverfahrens zu informieren.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen.de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Markgrafenstr. 66
10969 Berlin

Freitag, 23. November 2018

Podiumsdiskussion zum Anti-Korruptions-Tag am 9. Dezember 2018

Zum Anti-Korruptions-Tag wollen wir u.a. mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D., Rechtsanwältin und Mitglied des Vorstands von Transparency Deutschland, und Dr. Robert Helling, Mitglied Chaos Computer Club München und Physiker, zu Daten, Kontrolle und Macht diskutieren. Moderiert wird die Veranstaltung von Dr. Natalie Struve.

Daten, Kontrolle und Macht: Podiumsdiskussion zum Anti-Korruptions-Tag
Datum: 9. Dezember 2018
Beginn: 19 Uhr
Ort: Seidlvilla Kulturzentrum, Nikolaiplatz 1b, 80802 München
Eintritt frei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich


Moderne Technologien eröffnen ganz neue Möglichkeiten, sie können das Leben bequemer machen und sicherer. Dafür zahlen wir aber: nicht nur mit Geld, sondern vor allem auch mit unseren Daten. Was ist welchen Preis wert? Was gewinnen, was riskieren wir – als Einzelne und als Gesellschaft?

Algorithmen sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Doch was tun sie tatsächlich? Lässt sich die Nutzung durch Unternehmen wie Google oder Facebook, durch Nachrichtendienste oder zu politischen Zwecken überhaupt noch kontrollieren? Wie lässt sich insofern mehr Transparenz schaffen? Und wie kann man demokratische Wahlen vor Manipulationen schützen?

Einfache Antworten kann es nicht geben auf diese Fragen. Aber wir müssen sie offen diskutieren, wenn wir mitbestimmen wollen, wohin sich unsere Welt entwickelt. Hierzu laden wir Sie herzlich ein!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Heisel
Leiter der Regionalgruppe München
TRANSPARENCY INTERNATIONAL Deutschland e.V.

Freitag, 16. November 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Nova Invest Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. November 2018 teilt die FMA daher mit, dass

Nova Invest Group

mit angeblichem Sitz in
One Creechurch Place
London EC3A 5AY
Vereinigtes Königreich
Tel: + 44 20 37692577
Fax: + 44 20 38682843

info@novainvestgroup.com
novainvestgroup.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Insolvenzfall P&R: Insolvenzverwalter kann auf Container zugreifen

Wie Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften mitteilte, hat er nun endlich vollen Zugriff auf die Schweizer P&R Equipment & Finance, bei der die Mieten und Verkaufserlöse der noch vorhandenen Container auflaufen. Auf der Grundlage einer Verpfändung durch den bisherigen Eigentümer der Schweizer P&R und Gründer der Gruppe, Herrn Heinz Roth, nach Schweizer Recht wurden diese auf dem Wege des sogenannten „Selbsteintritts“ an diese bzw. deren Insolvenzverwalter übertragen. Gleichzeitig wurde Herr Heinz Roth aus dem Verwaltungsrat entlassen.

Wieviel bei einer bestmöglichen Verwertung durch eine Kombination aus Weitervermietung und Verkauf der Container an die Anleger zurückfließen kann, lässt sich derzeit noch nicht seriös abschätzen, so Jaffé. Dies hänge von mehreren Faktoren wie etwa auch der Entwicklung der Weltwirtschaft und Wechselkursschwankungen ab, insbesondere jedoch von der Möglichkeit der ungestörten Weitervermietung der Container durch die Schweizer P&R.

Finatex Ltd.: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 gegenüber der Finatex Ltd., Großbritannien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Die Finatex Ltd. bietet auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.crypto-capitals.com Optionen sowie Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe an. Indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Optionen und Kontrakten verschafft, betreibt sie den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor cryptohedgetrading.com (“Crypto Hedge Trading”)

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass

cryptohedgetrading.com (“Crypto Hedge Trading”)

Eberhard-Fugger-Straße 3
Salzburg
Tel: 0043 662 234578000

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bitcoin Profit

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass

Bitcoin Profit


https://btcprofit-de.pw

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Verbraucherzentrale Bundesverband: Klage gegen Volkswagen zugestellt

Nach Kenntnis des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist seine Musterfeststellungsklage im Dieselskandal nunmehr förmlich VW zugestellt worden. Das Gesetz sieht die Eröffnung des Registers innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vor. Daher ist damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht Braunschweig dies spätestens bis Ende November veranlassen wird.

Was Betroffene jetzt wissen müssen:

- Sie müssen noch nichts unternehmen.

- Bis Ende November sollte die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich gemacht werden.

- Erst dann können Sie sich in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen.

Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald das Register eröffnet ist. Dann stellen wir auch nähere Informationen zum Verfahren bereit.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen. de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Sonntag, 4. November 2018

Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen VW erhoben

Vertreter des vzbv haben am 1. November 2018 die Klageschrift der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG beim Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht.

Was Betroffene jetzt wissen müssen:

- Sie müssen noch nichts unternehmen!
- Das Gericht prüft die Klageschrift zunächst.
- Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich gemacht.
- Erst dann können Sie sich in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen.

Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald das Register eröffnet ist. Dann stellen wir auch nähere Informationen zum Verfahren bereit.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen.de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragenzur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Quelle: vzbv

Freitag, 2. November 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Board LTD (“Bormancorp.com”)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

Board LTD (“Bormancorp.com”)

Trust Company Complex, Ajeltake Road
Ajeltake Island, Majuro
Marshall Islands MH96960

support@bormancorp.com
compliance@bormancorp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Ledger Capital Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

Ledger Capital Management
Daiwa Aoyama Bldg, 25th Floor,
Jingumae 3-chome
Shibuya-ku, Tokyo
Japan

Kimley Commercial Building,
142-146 10/A Queen’s Road Central
Central, Hong Kong

info@ledgercaptmgt.com

http://www.ledgercaptmgt.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 11 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Tech LTD.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass die

Capital Tech LTD.

Trust Company Complex, Ajeltake road, Ajeltake Islands, Majuro, Marshall Islands MH96960

Web: www.pbntrade.com, www.pbninvest.com

E-Mail.: accounts@pbntrade.com; docs@pbninvest.com

Tel: +43720817369, +43720817366

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor manoco.io

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

manoco.io

info@manoco.io

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Markets Profit

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

Markets Profit

30 AVENUE DE L’OPERA 75001 PARIS

Office London / 1 Northumberland Avenue, Trafalgar Square

Office Portugal / Praça de Mouzinho de Albuquerque 113 Porto

Office New York / 245 Park Avenue

support@marketsprofit.com
https://www.marketsprofit.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

SEG Smart Energy Group AG: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 27. August 2018 gegenüber der SEG Smart Energy Group AG, Eschen (Liechtenstein), die sofortige Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Das Unternehmen verkaufte Photovoltaikanlagen zu überteuerten Preisen und ließ sich diese Anlagen mit einem zeitgleich abgeschlossenen Pachtvertrag zurückverpachten. Die Kunden erhielten für den von vorneherein bestimmten Zeitraum von 144 Monaten einen festen Pachtzins. Dieser Pachtzins stellt eine ratierliche Rückzahlung dar.

Damit betreibt die SEG Smart Energy Group AG gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin hat das Unternehmen nicht. Es handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Life Forestry Switzerland AG: BaFin untersagt öffentliches Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“

Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter ist die Life Forestry Switzerland AG.

Die Gesellschaft darf diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, diese Vermögensanlage öffentlich anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dennis Thomsen, Syke: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Dennis Thomsen, Syke, mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Thomsen warb auf der Internetseite www.thomseninvestment.com für einen angeblich von ihm gemanagten Fonds, der die Anlegergelder in Wertpapiere investiere.

Er wurde verpflichtet, seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit einzustellen und entsprechende Kapitalanlageangebote von der Internetseite zu entfernen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

TPG Investment Inc.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der TPG Investment Inc., Geschäftsadresse in Hamburg, mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Über die Internetseite www.hpda.de und auf Grundlage von "Zertifikaten" wirbt das Unternehmen für Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handelssystems. Dabei verspricht es eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24, 36 oder 60 Monaten.

Hierdurch betreibt die TPG Investment Inc. gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Murnau a. Staffelsee, mit Bescheid vom 24. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH schloss Darlehensverträge und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder.

Hierdurch betreibt die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin