Mittwoch, 9. Mai 2007

Gesamtbetragsangabepflicht bei kreditfinanziertem Rentenmodell mit Steueranspar- und Tilgungsversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2006 – 17 U 366/05

Leitsätze des Gerichts:


1. Ist bei einem kreditfinanzierten Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragsteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.

2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

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