OLG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 5 U 735/06
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist die Ablaufleistung einer zur Kredittilgung an eine Bank abgetretenen Kapitallebensversicherung niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Für eine abweichende Parteivereinbarung ist der Bankkunde beweispflichtig.
2. Gegenüber einem geschäftserfahrenen Kunden (hier: Inhaber eines mittleren Hotelbetriebes) ist die Bank nicht verpflichtet, vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.
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