OLG Koblenz, Urteil vom 22. November 2006, Az. 2 U 564/06
Darlehensgeber können Darlehensnehmern die Rückzahlung des Geldbetrags erlassen. Ein solcher Erlass setzt allerdings den konkreten rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, den er hinreichend deutlich äußern muss. Ein auf den Schuldenerlass gerichteter Willen kann nicht vermutet werden. Erforderlich ist in der Regel ein unzweideutiges Verhalten, dass vom Darlehensnehmer als Rechtsverzicht verstanden werden kann. Ob ein bloßes "Kopfnicken" des Darlehensgebers eine positive Willensäußerung zum Schuldenerlass darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte sich von der Klägerin Geld geliehen, dessen Rückzahlung sie nunmehr verlangt. Der Beklagte zahlte nicht und trug vor, dass ihm die Klägerin die Rückzahlung des entsprechenden Betrags erlassen habe. Hierzu trug er vor, dass ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, in dessen Verlauf der Beklagte einen Schuldenerlass vorgeschlagen und die Klägerin zustimmend mit dem Kopf genickt habe.
Die Klägerin bestritt die Zustimmung und verlangte mit ihrer Klage Rückzahlung der geliehenen Summe. Ihre Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte muss der Klägerin den geliehenen Geldbetrag zurückzahlen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin ihm die Rückzahlung des Darlehens erlassen hat.
Ein Erlass im Sinn des § 397 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, auf die Forderung zu verzichten. Der Darlehensgeber muss den Willen, die Schulden zu erlassen, dabei ausdrücklich äußern. Eine Willenserklärung oder ein konkludentes Verhalten des Darlehensgebers ist in diesem Rahmen eng auszulegen, wobei ein Willen zum Schuldenerlass regelmäßig nicht vermutet werden kann. So darf auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Im Streitfall konnte der Beklagte in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen, dass die Klägerin einen eindeutig auf den Schuldenerlass gerichteten Willen geäußert hat. Zwar hat der Beklagte Zeugen benannt, die das Kopfnicken der Klägerin gesehen haben sollen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass sich das Kopfnicken der Klägerin konkret auf den Schuldenerlass bezogen hat. Für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Geldes ist daher kein Raum.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
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