Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.
Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.
Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:
"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen