Sonntag, 19. Juli 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht zu häufigen Betrugsmaschen im Zusammenhang mit COVID 19

Aktuell häufige Betrugsmaschen im Zusammenhang mit COVID 19:

Zwischenparken von Geld für die Dauer der Krise

Finanzbetrüger geben sich vermehrt als vermeintliche Finanzberater aus und treten an ältere Menschen heran um diesen mitzuteilen, sie sollen ihre Gelder von der Bank abholen und ihnen übergeben. Die Gelder sollen einstweilen in einem „sicheren Deckungsstock-Konto“ zwischengeparkt werden, bis man wisse, wie sich der Markt nach der Corona-Krise weiterentwickle. Behauptet wird, dass es jetzt zu Riesenverlusten kommen werde. Diese Information sei ein streng vertraulicher Tipp eines Kollegen der FMA!

Überdies gelte die Einlagensicherung für Gelder auf Sparbüchern und Girokonten seit 2014 nicht mehr, das wisse nur niemand.

CEO-Fraud

Derzeit werden häufig gut gefälschte E-Mails, die scheinbar von einem Mitglied der Unternehmensführung stammen, an Mitarbeiter des Unternehmens versendet. Erkennbar sind die guten Fälschungen oft nicht, da die Straftäter im Vorfeld Firmeninterna recherchieren. Es wird unter vermeintlich berechtigten Gründen die Überweisung hoher Geldbeträge, unter Umgehung der üblichen internen Kontrollstandards, auf eine ausländische Bankverbindung angewiesen. Ausgenützt werden dabei die derzeitigen besonderen Herausforderungen für Mitarbeiter und Unternehmen, wie etwa Teleworking und Home-Office. Oft werden die ausführenden Mitarbeiter unter Zeitdruck gesetzt und „strenge Vertraulichkeit“ gefordert, weiters soll die Kommunikation auf E-Mail-Verkehr beschränkt werden. Zudem werden häufig gefälschte Informationen und Schreiben renommierter Anwaltskanzleien angefügt, samt gefälschter Links und E-Mail-Adressen, und/oder es wird auf Anweisungen von Aufsichtsbehörden wie der FMA verwiesen.

Kredithaie nutzen Zahlungsschwierigkeiten von Konsumenten

Wie immer ist besonders auch derzeit größte Vorsicht bei Kredithaien oder sogenannten Finanzsanierungsunternehmen geboten. Leider werden gutgläubige Konsumenten sehr häufig Opfer von unseriösen Anbietern im Internet. Eine besonders häufige Betrugsmasche in diesem Zusammenhang ist der sogenannte „Vorschussbetrug“. Hier verlangt ein Kreditermittler vorab Bearbeitungsgebühren, zum Beispiel für Bonitätsprüfung etc. Beim Vorschussbetrug ist das überwiesene Geld verloren und man bekommt auch keinen Kredit.

Werbung für Aktien im Zusammenhang mit COVID 19

Derzeit treten vermehrt dubiose Informationsdienste und Börsebriefe auf, die „Insider-Tipps“ zu in Wahrheit wertlosen Aktien von Unternehmen verbreiten. Diese Unternehmen stünden angeblich kurz davor, ein Covid-19-Medikament oder eine Covid-19-Impfung am Markt zu lancieren, weshalb der Aktienkurs in die Höhe schnellen werde. Vorab bringen Finanzbetrüger alle oder viele der wertlosen Aktien, die zumeist für nur Cent- oder Penny-Beträge an exotischen Börsen notieren, unter ihre Kontrolle. Danach wird der Kurs durch Fake-Corona-News gepusht und die tatsächlich wertlosen Papiere teuer an getäuschte Kleinanleger verkauft.

Quelle: FMA

FMA: Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG / Einlagensicherung

Die FMA hat der “Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG” mit Mandatsbescheid vom 14.07.2020 mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt. Daraus folgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind. Dies hat den Einlagensicherungsfall ausgelöst: Die “Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.” hat innerhalb von sieben Arbeitstagen jedem Einleger dieser Bank einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.

Gedeckte Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen (wie etwa Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von € 100 000 oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger (sowie zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen).

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H arbeitet bereits mit der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG eng zusammen, um die ordnungsgemäßen Auszahlung in den nächsten Tagen zu organisieren.

Betroffene Einleger können sich auch telefonisch oder via E-Mail an die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H wenden:

Service-Hotline: 0800 40 43 45

Homepage: https://www.einlagensicherung.at

Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie zusätzlich die Bestellung des Wirtschaftsprüfers Mag. Bernhard Mechtler zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) des Kreditinstitutes war notwendig, weil im Rahmen einer Überprüfung der Bank Bilanzunregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die nunmehr in weiterer Folge der Aufklärung bedürfen.

Quelle: FMA

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klage gegen Stadtsparkasse München eingereicht

Verbraucherzentrale geht rechtlich gegen Zinsanpassungsklausel in Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München vor

· Mit der Klage will die Verbraucherzentrale erreichen, dass es der Stadtsparkasse München untersagt wird, sich auf eine Zinsanpassungsklausel in ihren S-Prämiensparen-flexibel Verträgen zu berufen.

· Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern haben seit September 2019 insgesamt 307 Sparverträge der Stadtsparkasse München überprüft und sind der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern im Mittel 4.664 Euro pro Vertrag zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.

· Die Verbraucherzentralen stellen Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem diese die Stadtsparkasse auffordern können, die Zinsanpassung auf eine neue Grundlage zu stellen, welche die BGH Rechtsprechung umsetzt.


Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) an die Trans­parenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Spar­verträgen berechnen etliche Geldinstitute Zinsen weiterhin falsch. Nachdem die Stadt­sparkasse München von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt wurde und die geforderte Unter­lassungs­erklärung nicht abgab, hat die Verbraucherzentrale nun eine Unter­lassungsklage eingereicht. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern stellen Betroffenen ein gemeinsames Informationsangebot zur Verfügung und unterstützen diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen ihm Rahmen der Beratung.

„Die Zinsänderungen in den Sparverträgen basieren auf Zinsänderungsklauseln. Durch die Verwendung rechtswidriger Klauseln werden Kunden um die ihnen zustehenden Zinsen gebracht“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei den vorliegenden Fällen der Stadtsparkasse München geht es im Mittel um 4.664 Euro pro Sparvertrag, die Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentrale zu wenig erhalten haben. Bei den Verträgen handelt es sich um S-Prämiensparen-flexibel Sparverträge, die zwischen 1994 und 2004 abgeschlossen wurden. Der anfänglich vereinbarte Sparzins betrug in den vorliegenden Fällen je nach Vertragsabschlussdatum zwischen 2,5 und 4,25 Prozent p.a. Die Verträge enthalten folgende aus Sicht der Verbraucherzentrale rechtswidrige Vereinbarungen:

Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz.“ bzw.

Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zuvor bereits gegen 14 weitere Kreditinstitute erfolgreich rechtliche Maßnahmen eingeleitet, vier Verfahren sind aktuell noch offen. 

Unterlassungsklage wird Klarheit schaffen

„Unsere Klage gegen die Stadtsparkasse München soll Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche helfen. Stellt ein Gericht klar, dass die Zinsänderungsklausel rechtswidrig ist, kann die Zinsänderung neu verhandelt werden. Kunden haben dann in dieser Frage Rechtssicherheit und können eine Neuberechnung sowie eine Zinsnachzahlung verlangen“, so Nauhauser weiter.
Musterbrief und Verbraucherinformationen

Mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale können Betroffene ihre mit einschlägigen BGH Urteilen untermauerten Forderungen gegenüber der Stadtsparkasse anmelden. Rückenwind erhalten Verbraucher auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im BaFin Journal 02/2020 mitteilte, gegen Missstände bei Zinsanpassungen vorgehen zu wollen. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Bayern stellen betroffenen Kunden der Stadtsparkasse auf ihrer Internetseite die wichtigsten Informationen zur Verfügung und unterstützen mit Beratung.
Links und Service

· Was Kunden der Stadtsparkasse München jetzt wissen müssen: https://www.vz-bw.de/node/49901

· Marktbeobachtung zum Thema Zinsanpassungsklauseln der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 31.07.2019

· Aktuelle Verfahren: https://www.vz-bw.de/node/44307

· Podcast „Zinsanpassung“: https://www.vz-bw.de/node/35317

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg 

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor PCASH (ET Premium FZC)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

PCASH
(ET Premium FZC)
Saif Desk R4-44/C P.O. BOX 513699
Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate
E-Mail: office@pcash.world

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist (§ 1 Abs 1 Z 6 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Huber Group Invest

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Huber Group Invest
mit angeblichem Sitz in
Dreikönigsstrasse 37
8002 Zürich
Schweiz
Tel: +41 44 5087 559
Fax: +41 43 508 2790

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktausfischt warnt vor Sharefounders Ltd bzw Bitrix Tech Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Sharefounders Ltd
bzw Bitrix Tech Limited
32 London Bridge ST,
London, SE1 9SG
Vereinigtes Königreich
bzw
Unit 1411, 14/Floor, Cosco Tower,
183 Queen’s Road Central,
Sheung Wan, Hong Kong
Tel.: +43 720778116
+44 7723849870
+44 1617682411
E-Mail: support@sharefounders.com
support@shares-founder.com
elias.schneider@sharefounders.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Östterreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor YORKCG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

YORKCG
Tel.: +44 2033180401
+43 720880145
+61 394520463
Web: www.yorkcg.com
E-Mail: support@yorkcg.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.afbauerpvt.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

mit angeblichem Sitz in
Mattiellistraße 2-4
1040 Wien
sowie
The Solow Building
9 West 57th Street
NY 10019
Vereinigte Staaten von Amerika
sowie
World Trade Center
Leutschenbachstrasse 95
8050 Zürich
Schweiz
Tel: +43 720 775668
info@afbauerpvt.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Atrium Management 1126 GmbH, Apenburg-Winterfeld: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 30. Januar 2020 gegenüber der At-rium Management 1126 GmbH, Apenburg-Winterfeld, angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort ein-zustellen und abzuwickeln.

Die Atrium Management 1126 GmbH nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diver-se ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i.G., Berlin: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 16. April 2020 gegenüber der Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i.G., Berlin, angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i.G. nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform fibonetix.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: FrankfurtFX ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen FrankfurtFX mit angeblichen Niederlassungen in Deutschland, Österreich und in der Schweiz keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen bedient sich Vertragsunterlagen mit dem Titel „Vereinbarung – FrankfurtFX. Über Risikofreies Investment“, die mit dem BaFin-Logo versehen sind. Damit erweckt das Unternehmen den Eindruck, in der Bundesrepublik Deutschland finanzaufsichtlich legitimiert zu sein.

Dies trifft aber nicht zu.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 15. Juli 2020

BaFin: Adler Group B.V. ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Adler Group B.V. mit angeblichen Niederlassungen in Kerkrade und Amsterdam, Niederlande, Miami, USA, London, Großbritannien, und Berlin, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen erweckt auf seiner deutschsprachigen Website adler-group.nl mithilfe des Adlers, dem Wappen der Bundesrepublik Deutschland, nebst einem Kreis aus goldenen Sternen als Symbol der EU den Eindruck, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union finanzaufsichtlich legitimiert zu sein.

Dies trifft aber nicht zu.

Quelle: BaFin

Schweizerisches Bundesgericht zur Unwirksamkeit eines Vorausverzichts auf Retrozessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In seinem aktuellen Urteil vom 13. Mai 2020 (Az. 4A_355/2019) hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit Rückvergütungen bei der Vermögensverwaltung, sog. Retrozessionen, beschäftigt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist ein entsprechender Vorausverzicht unwirksam, wenn der Kunde den voraussichtlichem Umfang der Retrozessionen nicht einschätzen kann. 

Das Verfahren betraf 2013 und 2014 gezahlte Rückvergütungen an einen Vermögensverwalter. Die beiden Kläger, Depotkunden einer Genfer Bank, verlangten von dem Vermögensverwalter die Erstattung von ca. CHF 33.000,-. Während sie bei den Genfer Instanzgerichten nicht erfolgreich waren, billigte ihnen das Bundesgericht in der Revisioninstanz eine Erstattung der Retrozessionen zu.

Mit dem Verzicht auf Retrozessionen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach beschäftigt (vgl. insbesondere das „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 vom 29. August 2011 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind.

Soweit der Kunde nicht wirksam auf Retrozessionen verzichtet hat, hat er einen Anspruch auf Erstattung dieser Gelder. Insoweit kann sich eine Überprüfung lohnen. 

Freitag, 3. Juli 2020

BaFin: Clarium Capitals ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Clarium Capitals mit angeblichen Niederlassungen in London, Großbritannien, und New York, USA, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen behauptet auf seiner deutschsprachigen Website „clarium-capitals.com“, ein in der EU reguliertes „Investitionsunternehmen“ zu sein und unter den Anwendungsbereich der europäischen MiFID-Richtlinien zu fallen. Damit erweckt das Unternehmen den Eindruck, es verfüge über eine Erlaubnis einer europäischen Finanzaufsichtsbehörde, insbesondere eine gem. § 32 Abs. 4 KWG zu veröffentlichende Erlaubnis der BaFin. Dies trifft aber nicht zu.

Quelle: BaFin

BaFin: Vorsicht bei Kauf- oder Tauschangeboten für Ihre Wertpapiere

Bei der BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist. Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen.

Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte zunächst klären, ob es sich um ein Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder um ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes handelt. Ist das WpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts dienen. Das erspart dem Anleger die Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich. Ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Aktien kann der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem Dafürhalten verfassen, sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

1. Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG

Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG betreffen Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere von inländischen Gesellschaften, die zum Handel im regulierten Markt an einer deutschen Börse oder einem organisierten Markt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Dies sind „sonstige Erwerbsangebote“, „Delisting-Erwerbsangebote“, „Übernahmeangebote“ oder „Pflichtangebote“ – nicht aber Angebote von Unternehmen zum Rückkauf eigener Aktien. Derartige Angebote müssen Angaben über den Aktienerwerber, die angebotene Gegenleistung, die Finanzierung des Angebots durch den Erwerber und eine Reihe weiterer Informationen enthalten, die für einen am Verkauf interessierten Anleger relevant sind. Bei Übernahmeangeboten, Pflichtangeboten und Delisting-Erwerbsangeboten muss die angebotene Gegenleistung bzw. Geldleistung angemessen sein.

Von der BaFin gestattete, nach § 14 WpÜG veröffentlichte Kauf- und Tauschangebote werden in einer Datenbank auf der Website der BaFin erfasst. Dort finden Anleger auch eine Verlinkung zur jeweiligen Angebotsunterlage.

2. Freiwillige öffentliche Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG

Eine ganz andere Angebotsart sind die hier im Fokus stehenden öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG, die auf nur im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen oder sich auf solche Wertpapiere beziehen, die keine Aktien sind oder keine Aktien vertreten bzw. den Erwerb von Aktien und aktienvertretenden Wertpapieren zum Gegenstand haben (z.B. Anleihen). Diese sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. Der Bieter kann insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene Gegenleistung zu erbringen.

Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per se negativ. Speziell bei marktengen bzw. wenig liquiden Wertpapieren finden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können. Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste erleidet.

Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße festgestellt. So sind im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben und von der BaFin untersagt wurden.

Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt. Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu identifizieren.

3. Aufgaben der BaFin

Soweit Angebote zum Erwerb von Wertpapieren dem WpÜG unterliegen, prüft die BaFin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen verstoßen.

Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs befasst sie sich hingegen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten relevanten Angebotsinhalt. Sie prüft jedoch aufsichtsrechtliche Fragestellungen wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters. Denn Bieter, die Kauf- oder Tauschangebote für Wertpapiere veröffentlichen, können unter Umständen einer Erlaubnispflicht zur Erbringung des Eigenhandels als Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Des Weiteren geht die BaFin bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier Anhaltspunkten für mögliche Marktmanipulation nach.

4. Rolle der depotführenden Kreditinstitute: In der Regel Weiterleiter

Die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren betroffenen Kunden in der Regel unter Berufung auf Artikel 16 der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft freiwillige öffentliche Kauf- und Umtauschangebote neben solchen, die dem WpÜG unterliegen, zur Kenntnis. Jeder Anleger sollte sich daher bewusstmachen, dass sein depotführendes Institut, wenn es ein solches Angebot eines Bieters weiterleitet, ausschließlich die inhaltlich nicht geprüfte Nachricht eines Dritten übermittelt. Außerdem sollte der Anleger wissen, dass das depotführende Institut grundsätzlich nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Es muss jedoch bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Weise, etwa durch Fettdruck hervorgehoben kenntlich machen, dass es lediglich die Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft hat. Bei der Weiterleitung sowohl von gesetzlichen Abfindungs- und Umtauschangeboten als auch von freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten ist zudem deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

5. Tipps für Anleger

- Nehmen Sie den Hinweis der depotführenden Kreditinstitute auf Ihre eigenverantwortliche Angebotsprüfung sehr ernst.

- Klären Sie, ob Ihnen ein sonstiges Erwerbsangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Übernahmeangebot oder Pflichtangebot nach dem WpÜG oder ein freiwilliges öffentlichen Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes vorliegt.

- Prüfen Sie bei einem Kauf- oder Tauschangebot nach dem WpÜG insbesondere die veröffentlichte Angebotsunterlage gewissenhaft.

- Lassen Sie bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten außerhalb des WpÜG besondere Vorsicht walten:

- Vergleichen Sie u.a. die angebotene Gegenleistung (Kaufpreis oder Wert der zum Tausch angebotenen Wertpapiere) mit dem an der Börse oder an einem anderen Handelsplatz erzielbaren Verkaufspreis – soweit es Ihnen möglich ist.

- Holen Sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters möglichst Informationen ein.

- Lassen Sie sich nicht durch eine etwaige kurze Angebotsfrist von einer sorgfältigen Prüfung abhalten.

- Wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Angebots haben, können Sie die BaFin hierüber informieren.

Überlegen Sie sich bei jedweder Art eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots für Ihre Wertpapiere auch, externen Rat einzuholen – zum Beispiel bei Ihrer Bank, den Verbraucherzentralen oder Anlegerschutzorganisationen, sofern diese Einrichtungen einen solchen anbieten.

Die BaFin führt auf Ihrer Website eine Liste der veröffentlichten Angebote nach § 14 WpÜG. Ob ein Bieter über die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, kann anhand der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft werden. Weiterführende Informationen zum Thema hält die BaFin in dem Artikel „Wertpapiere: Kauf- und Tauschangebote – Hinweise für Anleger“ bereit. Außerdem hat die BaFin ihrer Internetseite Näheres zur Verfolgung unerlaubter Geschäfte sowie zum Thema Marktmanipulation bzw. deren Aufdeckung durch die BaFin veröffentlicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ANB Express Bank Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

ANB Express Bank Limited
mit angeblichem Sitz
Heuplatz 5
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Web: https://www.anbexpressonline.com/
E-Mail: info@anbexpressonline.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Pennyworth Investments Limited

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Pennyworth Investments Limited
info@pennyworthfx.com
marketing@pennyworthfx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD
Suite 19, Beachmont Business Center
Kingstown
St. Vincent und die Grenadinen
Website:
www.mycoinbanking.com
www.mycoin-banking.com
www.mycoinbanking1.com
Tel.: +442038074450
E-Mail: support@mycoinbanking1.com
support@mycoinbanking.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Undry Asset Management GmbH

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Undry Asset Management GmbH
mit angeblichem Sitz in
4020 Linz, Steingasse 6
E-Mail: service@undry.at;

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 1. Juli 2020

SdK: Die Lehren aus dem Fall Wirecard

Der Fall Wirecard ist einer der größten Fälle von Kapitalanlagebetrug in der Geschichte. Die SdK fordert daher ein rasches Handeln der Politik, um solche Fälle in Zukunft frühzeitiger aufdecken zu können.

Der Fall Wirecard hat deutliche Schwächen bei der Überwachung von Unternehmen aufgezeigt. Obwohl in der Öffentlichkeit bereits seit 2008 immer wieder Kritik an der Bilanzierungspraxis und bezüglich der Intransparenz des Geschäftsmodells der Wirecard AG geübt wurde, haben sowohl der Aufsichtsrat als auch der Wirtschaftsprüfer in ihren Kontrollfunktionen versagt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat stets nur gegen die Kritiker ermittelt und immer ein kollektives Zusammenwirken von Leerverkäufern und den Überbringern der schlechten Nachrichten sehen wollen, ohne den Vorwürfen selbst nachzugehen. Die SdK fordert daher eine deutliche Antwort von politischer Seite und weist dabei auf bereits in der Vergangenheit gestellte Forderungen hin.Aus Sicht der SdK müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: 

1. Diversität der Aufsichtsräte stärken:

Die Regelungen bei der Wahl von Aufsichtsräten ermöglichen mittlerweile zwar einen hohen Frauenanteil. Der Einfluss der Eigentümer, die mit ihrem Investment für Fehlentscheidungen haften, bei der Besetzung der Aufsichtsräte ist jedoch weiterhin begrenzt. So folgen die meisten institutionellen Investoren den Vorschlägen der Verwaltung, sofern die vorgeschlagenen Personen nicht auf Grund weniger Ausschlusskriterien unwählbar sind. Die kritischen Stimmen unter den Aktionären haben unter den derzeitigen Regelungen keine realistische Chance, selbst Vertreter in das Aufsichtsgremium zu entsenden. Dabei sind es meist die kritischen Stimmen, die sich mit dem jeweiligen Unternehmen und dessen Geschäftsentwicklung am tiefsten auseinandersetzen. Die SdK fordert daher, dass die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat in der Regel zukünftig stets gleichzeitig gewählt werden, und jeder Aktionär je Aktie so viele Stimmen erhält, wie Kandidaten zur Wahl stehen. Diese Stimmen sollten entweder auf einen (Kumulieren) oder auf mehrere oder alle Kandidaten verteilt werden können. Dies würde die Chancen erhöhen, dass auch Minderheiten und kritische Stimmen zukünftig ein Mitspracherecht in den Aufsichtsgremien erhalten. Der Wettbewerb um die Aufsichtsratsposten würde erhöht werden, und dadurch die Arbeit in den Aufsichtsratsgremien verbessert werden können. 
 
2. Der Abschlussprüfer muss gegenüber den Aktionären berichten:

Der Abschlussprüfer wird von den Aktionären gewählt. Diesen gegenüber sollte er auch rechenschaftspflichtig sein. Aktuell sind die Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet, und nur Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erhalten Einblick in die Prüfungsergebnisse. Die Eigentümer erhalten nur eine kurze Zusammenfassung in Form des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers. Die SdK fordert, dass zukünftig allen Aktionären der vollständige Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zugänglich gemacht wird. Ferner soll der Abschlussprüfer auf der Hauptversammlung von den Aktionären auch zu seinen Prüfungshandlungen und –Ergebnissen befragt werden können und dieser die Fragen wahrheitsgemäß beantworten müssen. 

3. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken

Der Abschlussprüfer nimmt eine wichtige Kontrollfunktion wahr und muss daher unabhängig sein. Die Unabhängigkeit wird regelmäßig dadurch gefährdet, dass zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem Prüfer eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht. Daher muss aus Sicht der SdK ein regelmäßiger Wechsel des prüfenden Unternehmens gewährleistet sein. Die SdK fordert daher, dass spätestens alle zehn Jahre ein Wechsel stattfindet, und zwar nicht nur in Bezug auf die prüfenden Personen, sondern auch hinsichtlich der Prüfungsgesellschaft. Denn es ist nicht vorstellbar, dass ein Prüfer dem Kollegen aus der gleichen Prüfungsgesellschaft eine schlechte Arbeit testiert, indem er entscheidende Sachverhalte wesentlich anders interpretiert. Ferner sollte eine klare Trennung zwischen Prüfung und Beratung erfolgen. Ein Unternehmen, dass Beratungsleistungen erbringt, darf nicht auch prüferische Tätigkeiten für dasselbe Unternehmen erbringen. Beratungs- und Prüfungsleistungen müssen von zwei rechtlich wirtschaftlich verschiedenen Unternehmen erbracht werden. 
 
4. Haftung der Abschlussprüfer gegenüber den Adressaten erweitern

Aktuell ist die Haftung des Abschlussprüfers extrem begrenzt, da einerseits die Adressaten des Jahresabschlusses inkl. Bestätigungsvermerks in der Regel keine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz gegenüber den Abschlussprüfer haben, und andererseits die Haftung auf 1 Mio. Euro bzw. 4 Mio. Euro (Unternehmen, der Wertpapiere im geregelten Markt gehandelt werden) pro Fall begrenzt ist. Dies wirkt kaum abschreckend und konterkariert die Informationsfunktion des testierten Jahresabschlusses gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern als auch bestimmungsgemäßen Adressaten des testierten Jahresabschlusses. Die wesentlichen Schäden eines falschen Testats dürften – wie der Fall Wirecard deutlich zeigt – nicht bei der Gesellschaft selbst eintreten, sondern bei den Stakeholdern. Die SdK fordert daher, den Haftungsdeckel abzuschaffen und sowohl Gläubiger als auch Eigentümer in den Schutzbereich einzubeziehen, so dass eine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz bei fehlerhaften Bestätigungsvermerken gegeben ist. 
 
5. Stärkung und Haftung der Aufsichtsbehörden

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist Deutschlands oberster Aufseher für die Finanzmärkte. Dieser Rolle wurde die BaFin bisher aber nur selten gerecht. Die Bundesanstalt hat dem Geschehen an den Märkten wenig entgegenzusetzen und wirkt wie eine lahme Behörde, die sich mehr um Ihre Zuständigkeiten kümmert als um das Aufdecken und um die Beseitigung von Missständen. In allen großen Anlegerskandalen der letzten Jahre hat die BaFin eine eher unrühmliche Rolle gespielt. Weder bei dem Milliardenraub rund um die Cum-Ex-Geschäfte noch im Fall „Prokon“ oder im Fall „P+R“ ist die BaFin, trotz eines mittlerweile implementierten Verbraucherschutzauftrages, tätig geworden. Im Fall Wirecard hat die Behörde der Wirecard AG sogar auch noch geholfen, Kritiker mundtot zu machen und durch ein Leerverkaufsverbot den Schaden für die Anleger sogar noch vergrößert. Die SdK fordert daher, die BaFin neu zu erfinden, ihr ein klares Aufgabengebiet zuzuordnen und diese mit umfangreichen Kompetenzen auszustatten. Dazu gehört auch, die Bezahlung der Mitarbeiter dem Marktniveau anzupassen. Eine Behörde, die um die besten Köpfe aus dem Finanzwesen und der Informationstechnologie kämpft, muss auch die entsprechende Bezahlung ermöglichen. Darüber hinaus fordert die SdK, dass die BaFin künftig ihre Aufgaben nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer wahrnimmt und entsprechend für Fehlverhalten auch gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern haftet.

Aktuell befindet sich die Bundesregierung leider auf einem Irrweg. Durch die virtuelle Hauptversammlung wurden die Aktionärsrechte weiter beschnitten. Gleichzeitig sollen die Aktionäre jedoch mit dem geplanten Gesetz zu Verbandssanktionen indirekt in die Haftung für kriminelles Handeln von Vorstandsmitgliedern genommen werden. Die SdK fordert die Bundesregierung daher zu einer radikalen Kehrtwende auf. Die Aktionärsrechte müssen gestärkt, die Transparenz verbessert und die Haftung der handelnden Personen verschärft und die Durchsetzung der Haftungsansprüche erleichtert werden. Nur so lassen sich Fälle wie Wirecard frühzeitig erkennen und verhindern.

Für Rückfragen steht die SdK unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 1. Juli 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b
80331 München