The Autorité des marchés financiers (AMF) warns the public about the activities of Eurowork Ltd, headquartered at 29 Harley Street, London W1G 9QR, UK.
The company's website (www. euroworkfinance.com) offers investments, particularly in foreign exchange,that purportedly offer a high yield of between 12% and 50% per month with a limited level of risk.
The AMF points out that Eurowork Ltd has not been authorised to conduct direct marketing activities or operate as an investment services provider in France. Investors are reminded that they should exercise the greatest care with regard to offers for high-yielding financial products, particularly over the Internet, and should treat them with utmost caution.
The AMF has forwarded the information in its possession about Eurowork Ltd to the French prosecuting authorities.
___________________
Source: AMF Communication Department - Tel: +33 (0)1 5345 6029 or +33 (0)1 5345 6028
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Sonntag, 6. Dezember 2009
FMA untersagt Vertrieb von World Investment Opportunities Funds
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 InvFG, BGBl Nr. 532/1993, idgF, der weitere Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile an nachstehendem ausländischen Fonds in Österreich per 30.11.2009 untersagt wurde:
World Investment Opportunities Funds
Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus dem InvFG ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebs.
World Investment Opportunities Funds
Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus dem InvFG ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebs.
Donnerstag, 3. Dezember 2009
BaFin untersagt der Yesilada Bank Ltd., Nord-Zypern, sämtliche Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste in Deutschland
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Yesilada Bank Ltd. mit Sitz in Nord-Zypern am 24. November 2009 das Betreiben sämtlicher Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte sowie Zahlungsdienste in Deutschland untersagt.
Die Yesilada Bank Ltd. bietet Kunden in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste über ihre deutschsprachige Internetseite an. Laut ihres Internetauftritts verfügt die Yesilada Bank Ltd. über eine Bankerlaubnis der Zentralbank in Nord-Zypern. Die für diese Geschäfte in Deutschland erforderliche Erlaubnis der BaFin besitzt die Bank indes nicht
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.12.2009
Die Yesilada Bank Ltd. bietet Kunden in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste über ihre deutschsprachige Internetseite an. Laut ihres Internetauftritts verfügt die Yesilada Bank Ltd. über eine Bankerlaubnis der Zentralbank in Nord-Zypern. Die für diese Geschäfte in Deutschland erforderliche Erlaubnis der BaFin besitzt die Bank indes nicht
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.12.2009
Mittwoch, 25. November 2009
Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden
Das Landgericht Hamburg hat am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Nachschlag auf den meist mageren Rückkaufswert fordern.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (Hintergrund), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.
Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (Hintergrund), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.
Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg
Freitag, 13. November 2009
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Johnson Carter Inc.
Wien, 13/11/2009
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Johnson Carter Inc.
Manuel Icaza Str.
Edificio Magna Corp.
Panama City, Panama
bzw.
P.O. Box 0832-01295
World Trade Centre
Panama City, Panama
+800-8655-3303
+34 91 1877549
www.johnsoncarterinc.com
jc.madrid@johnsoncarterinc.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
* * *
Anmerkung: Bei der Firma Johnscon Carter Inc. handelt es sich offenkundig - wie berichtet - um eine Nachfolgefirma der Anlagebetrugsfirma James B. Clarke (ebenfalls aus Panama).
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Johnson Carter Inc.
Manuel Icaza Str.
Edificio Magna Corp.
Panama City, Panama
bzw.
P.O. Box 0832-01295
World Trade Centre
Panama City, Panama
+800-8655-3303
+34 91 1877549
www.johnsoncarterinc.com
jc.madrid@johnsoncarterinc.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
* * *
Anmerkung: Bei der Firma Johnscon Carter Inc. handelt es sich offenkundig - wie berichtet - um eine Nachfolgefirma der Anlagebetrugsfirma James B. Clarke (ebenfalls aus Panama).
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Funk Versicherungmakler AG
Wien, 13/11/2009
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass die
Funk Versicherungmakler AG
Gebietsrepräsentanz
Lindenstraße 12a
81545 München
Deutschland
Tel.: +49 89 25 55 75 79 4
Fax: +49 89 25 55 75 79 5
www.topfonds.biz
info@topfonds.biz
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass die
Funk Versicherungmakler AG
Gebietsrepräsentanz
Lindenstraße 12a
81545 München
Deutschland
Tel.: +49 89 25 55 75 79 4
Fax: +49 89 25 55 75 79 5
www.topfonds.biz
info@topfonds.biz
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Park East Capital
Wien, 11/11/2009
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Park East Capital
Level 14, 1-2-9 Nishi Shimbashi
Minato Ku, 105-0003 Tokyo
Japan
www.parkeastcapital.com
admin@parkeastcapital.com
Tel.: +81 3 4496 4250
Fax: +81 3 4496 4251
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Park East Capital
Level 14, 1-2-9 Nishi Shimbashi
Minato Ku, 105-0003 Tokyo
Japan
www.parkeastcapital.com
admin@parkeastcapital.com
Tel.: +81 3 4496 4250
Fax: +81 3 4496 4251
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
CBFA warns against Shigesuke
The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Shigesuke (www.shigesuke.net), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.
Shigesuke claims to be a firm with registered office at the Nihon Seimei Sakaisuji Honmachi Building, 8-12 Honmachi 1 chome, Chuo Ku, Osaka 541-0053, Japan. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.
The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Shigesuke and against transferring money to any account number they might mention.
Shigesuke claims to be a firm with registered office at the Nihon Seimei Sakaisuji Honmachi Building, 8-12 Honmachi 1 chome, Chuo Ku, Osaka 541-0053, Japan. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.
The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Shigesuke and against transferring money to any account number they might mention.
Danish Financial Supervisory Authority warns against Bridge Investment Network
The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Bridge Investment Network offers to carry out financial services. The company's homepage is http://www.bridgeinvest.dk/.
Bridge Investment Network does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Bridge Investment Network does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Easy Euro Credit
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Easy Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
Tel: + 7 (499) 7030274
Tel: +38 (096) 2646792
E-Mail Absender: info@mymoneygeld.com, info@stariotany.com@inet, info@petruchios.com
Websites: http://www.erim123.c4.to/, http://www.morvedre.6x.to/, http://www.canada.c4.to/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Easy Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
Tel: + 7 (499) 7030274
Tel: +38 (096) 2646792
E-Mail Absender: info@mymoneygeld.com, info@stariotany.com@inet, info@petruchios.com
Websites: http://www.erim123.c4.to/, http://www.morvedre.6x.to/, http://www.canada.c4.to/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Hellenic Capital Market Commission warns against Alpha Securities S.A.
Alpha Securities S.A. is not an authorised, regulated or supervised eritity by the Hellenic Capital Market Commission (HCMC) and therefore is not authorised to provide investment Services in Greece.
Alpha Securities S.A. was the former name of Alpha Finance Investment Services S.A., an investment firm authorised, regulated or supervised by the HCMC. Therefore the HCMC v/arns investors for possible misuse of the former name of Alpha Finance Investment Services S.A.
It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment Services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes an criminal offence, which subject to criminal and administrative sanctions.
Alpha Securities S.A. was the former name of Alpha Finance Investment Services S.A., an investment firm authorised, regulated or supervised by the HCMC. Therefore the HCMC v/arns investors for possible misuse of the former name of Alpha Finance Investment Services S.A.
It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment Services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes an criminal offence, which subject to criminal and administrative sanctions.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu CapitalSys
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
CapitalSys.com
c/ Comtes de Bell-Lloc, 170,
08014 Barcelona, Spanien
www.capitalsys.com
contact@capitalsys.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass
CapitalSys.com
c/ Comtes de Bell-Lloc, 170,
08014 Barcelona, Spanien
www.capitalsys.com
contact@capitalsys.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Donnerstag, 29. Oktober 2009
"Broker" Johnson Carter Inc.: Statt Remington Gold Ltd. nunmehr Norton Gold Corp.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.anlageanwalt.de
Nachdem die Anlagebetrugsfirma James B. Clarke & Co. Ltd. "untergetaucht" ist, vertrieb deren Nachfolgerin Johnson Carter Inc. - wie mitgeteilt - ebenfalls zunächst Aktien der dubiosen Firma Remington Gold Ltd. Nunmehr werden nach dem genau gleichen Konzept Aktien einer Firma Norton Gold Corp. angeboten. Wie bei Remington Gold soll es sich dabei angeblich um ein "Spin-off" des tatsächlich existierenden Explorationsunternehmens Barrick Gold Corp. handeln. Dies wird mit einem "Research Alert" der Firma Financial Media Group International Inc. aus London unterlegt. Der Sitz der Firma Norton Gold Corp. soll angeblich in Hong-Kong sein. Im dortigen Handelsregister ist eine Firma mit diesem Namen allerdings nicht eingetragen. Wodurch der "Mindestausgabekurs" von 2,50 Euro berechtigt sein soll, erschließt sich mir nicht.
Nachdem die Anlagebetrugsfirma James B. Clarke & Co. Ltd. "untergetaucht" ist, vertrieb deren Nachfolgerin Johnson Carter Inc. - wie mitgeteilt - ebenfalls zunächst Aktien der dubiosen Firma Remington Gold Ltd. Nunmehr werden nach dem genau gleichen Konzept Aktien einer Firma Norton Gold Corp. angeboten. Wie bei Remington Gold soll es sich dabei angeblich um ein "Spin-off" des tatsächlich existierenden Explorationsunternehmens Barrick Gold Corp. handeln. Dies wird mit einem "Research Alert" der Firma Financial Media Group International Inc. aus London unterlegt. Der Sitz der Firma Norton Gold Corp. soll angeblich in Hong-Kong sein. Im dortigen Handelsregister ist eine Firma mit diesem Namen allerdings nicht eingetragen. Wodurch der "Mindestausgabekurs" von 2,50 Euro berechtigt sein soll, erschließt sich mir nicht.
Mittwoch, 28. Oktober 2009
Finansinspektionen warns against Denko Group
Sweden, 21/10/2009
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Denko Group is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
Denko Group has a website (www.denkogroup.com) using the following address: 35th and 36th Floor Singapore UOB Plaza 1 Centre, 80 Raffles Place, Singapore 042624.
Denko Group’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Denko Group is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
Denko Group has a website (www.denkogroup.com) using the following address: 35th and 36th Floor Singapore UOB Plaza 1 Centre, 80 Raffles Place, Singapore 042624.
Denko Group’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.
Finansinspektionen warns against Oracle Equity Management
Sweden, 21/10/2009
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Oracle Equity Management is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial ser-vices. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
Oracle Equity Management has a website (www.oracleem.com) using the following address: 2-2 8 Nanko-Kita Suminoe-Ku, Osaka, Japan.
Oracle Equity Management’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company. However, the investor must first pay a fee in advance, “Equity Transfer Charge per Share”. This is an advance fee fraud scheme.
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Oracle Equity Management is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial ser-vices. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
Oracle Equity Management has a website (www.oracleem.com) using the following address: 2-2 8 Nanko-Kita Suminoe-Ku, Osaka, Japan.
Oracle Equity Management’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company. However, the investor must first pay a fee in advance, “Equity Transfer Charge per Share”. This is an advance fee fraud scheme.
Finansinspektionen warns against PGM Mergers & Acquisitions
Sweden, 19/10/2009
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. PGM Mergers & Acquisitions is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
PGM Mergers & Acquisitions has a website (www.pgmadvisory.com) using the following address: Harbour City World Commerce Centre 3-27 Canton Rd.Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong.
PGM Mergers & Acquisitions’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, Cell Bio-Systems, Inc.. However, the investor must first pay a fee in advance, “Restriction Fee”. This is an advance fee fraud scheme.
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. PGM Mergers & Acquisitions is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
PGM Mergers & Acquisitions has a website (www.pgmadvisory.com) using the following address: Harbour City World Commerce Centre 3-27 Canton Rd.Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong.
PGM Mergers & Acquisitions’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, Cell Bio-Systems, Inc.. However, the investor must first pay a fee in advance, “Restriction Fee”. This is an advance fee fraud scheme.
Kredittilsynet warns against Quality Capital Management S.L.
Kredittilsynet has been informed that Quality Capital Management S.L. (address: Urb. Lomas de Sierra Blanca, C.C. LE VILLAGE Oficinas 9-11, 29602 Marbella, Malaga, Spain) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website http://www.qualityinvestments.es.
Kredittilsynet wishes to make it clear that Quality Capital Management S.L. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Kredittilsynet’s supervisory oversight, nor has Kredittilsynet approved the services offered by the company. Kredittilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Quality Capital Management S.L.
Kredittilsynet wishes to make it clear that Quality Capital Management S.L. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Kredittilsynet’s supervisory oversight, nor has Kredittilsynet approved the services offered by the company. Kredittilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Quality Capital Management S.L.
Swedish Financial Supervisory Authority warns against Smith Shore & Jenkins, LLC
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Smith Shore & Jenkins, LLC is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
Smith Shore & Jenkins, LLC has a website (www.smithsj.com) using the following address: 180 Berkeley Street, John Hancock Building 32th Floor, Boston, MA 02116
Smith Shore & Jenkins, LLC’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, World Wide Child Care Corp. (WWCC) formerly International Child Care Corp.
All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen’s web-site at www.fi.se and Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
Smith Shore & Jenkins, LLC has a website (www.smithsj.com) using the following address: 180 Berkeley Street, John Hancock Building 32th Floor, Boston, MA 02116
Smith Shore & Jenkins, LLC’s representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer to buy their holdings of shares in an American OTC company, World Wide Child Care Corp. (WWCC) formerly International Child Care Corp.
All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen’s web-site at www.fi.se and Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
AFM warns against Surin Financing (PBBC)
The AFM issues a warning against PBBC Finance, also trading under the name Mali Amoh Finance, Mali Amoh and Surin Financing (PBBC) The AFM suspects that one and the same (legal) person/organisation is behind the abovementioned parties.
The Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) warns consumers not to enter into loan offers made by the abovementioned providers. The AFM suspects that this provider has provided or continues to provide investment services in the Netherlands, without possessing a licence from the AFM to do so nor has it been granted an exemption. The AFM received reports from consumers that they received offers via PBBC to take out a loan. Offering credit in the Netherlands without having a license or having been granted an exemption, constitutes a violation of Article 2:60 of the Act on Financial Supervision.
The abovementioned party makes use of the following contact details when offering credit:
Fax numbers:
087-7849578 and, 0704-00768.
Email addresses:
pbbcfinance@aol.com
Names:
Arie Toet, Jeanine Russ, Chason Leever, Roger F. Hue.
The AFM advises consumers, who wish to do business with an institution or person, to check the relevant register on the AFM's website to verify whether the relevant institution or person is registered and is authorized to offer credit in the Netherlands. The AFM also urgently advises consumers to consult the warnings list prior to concluding a loan agreement with a party. It is inadvisable to pay an insurance contribution before the consumer has received the offered loan. The AFM advises consumers to be extra vigilant when it concerns institutions or persons that make use of email addresses that can be generated free of charge, such as Gmail, lavabit and hotmail, as well as in the case of institutions or persons that make use of toll-free fax numbers, which often start with the numbers '084' or '087'.
The Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) warns consumers not to enter into loan offers made by the abovementioned providers. The AFM suspects that this provider has provided or continues to provide investment services in the Netherlands, without possessing a licence from the AFM to do so nor has it been granted an exemption. The AFM received reports from consumers that they received offers via PBBC to take out a loan. Offering credit in the Netherlands without having a license or having been granted an exemption, constitutes a violation of Article 2:60 of the Act on Financial Supervision.
The abovementioned party makes use of the following contact details when offering credit:
Fax numbers:
087-7849578 and, 0704-00768.
Email addresses:
pbbcfinance@aol.com
Names:
Arie Toet, Jeanine Russ, Chason Leever, Roger F. Hue.
The AFM advises consumers, who wish to do business with an institution or person, to check the relevant register on the AFM's website to verify whether the relevant institution or person is registered and is authorized to offer credit in the Netherlands. The AFM also urgently advises consumers to consult the warnings list prior to concluding a loan agreement with a party. It is inadvisable to pay an insurance contribution before the consumer has received the offered loan. The AFM advises consumers to be extra vigilant when it concerns institutions or persons that make use of email addresses that can be generated free of charge, such as Gmail, lavabit and hotmail, as well as in the case of institutions or persons that make use of toll-free fax numbers, which often start with the numbers '084' or '087'.
CSSF warns against NSCB Luxembourg S.A.
The Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warns the public of the activities of a company named NSCB Luxembourg S.A., located at 11A, boulevard Joseph II, L-1840 Luxembourg (website: http://www.nscb-bank.lu).
According to the information available to the CSSF, this company offers services in several areas of the financial sector.
The CSSF informs the public that NSCB Luxembourg S.A. has not been granted the required authorisation to offer such services in or from Luxembourg.
Luxembourg, 21 September 2009
According to the information available to the CSSF, this company offers services in several areas of the financial sector.
The CSSF informs the public that NSCB Luxembourg S.A. has not been granted the required authorisation to offer such services in or from Luxembourg.
Luxembourg, 21 September 2009
CBFA warns against Neworld Wealth Management
The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Neworld Wealth Management (www.NeworldWealth.com), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.
Neworld Wealth Management claims to be a "brokerage and venture capital firm" and a "financial advisor" with premises at 35/F Central Plaza, 18 Harbour Road, Wanchai, Hong Kong. Neworld Wealth Management does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.
The CBFA thus advises the Belgian public against responding to any offers of investment services made in the name of Neworld Wealth Management and against transferring money to any account number they might mention.
Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the "Consumer Protection" page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone:+32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).
Neworld Wealth Management claims to be a "brokerage and venture capital firm" and a "financial advisor" with premises at 35/F Central Plaza, 18 Harbour Road, Wanchai, Hong Kong. Neworld Wealth Management does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.
The CBFA thus advises the Belgian public against responding to any offers of investment services made in the name of Neworld Wealth Management and against transferring money to any account number they might mention.
Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the "Consumer Protection" page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone:+32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Direct Euro Credit bzw. Coba Euro Credit
Wien, 20/10/2009
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Direct Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
http://www.depo12h.us.pn/
http://www.capitaldirect4you.e7.to/
E-Mail Absender: ukrmein@server-ua.net
bzw.
Coba Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
http://www.tance24.de.pn/
http://www.ronni24h.ch.pn/
E-Mail Absender: info@rusdirekt.com
nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist den Anbietern daher nicht gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Direct Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
http://www.depo12h.us.pn/
http://www.capitaldirect4you.e7.to/
E-Mail Absender: ukrmein@server-ua.net
bzw.
Coba Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
http://www.tance24.de.pn/
http://www.ronni24h.ch.pn/
E-Mail Absender: info@rusdirekt.com
nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist den Anbietern daher nicht gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Penn Capital Management, Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Penn Capital Management, Ltd.
1-4-27 Shiromi, Chuo-ku,
540-8560, Osaka, Japan
inquiries@penncm.com
Phone: +81-6-45604030
Fax: +81-6-65371768
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Penn Capital Management, Ltd.
1-4-27 Shiromi, Chuo-ku,
540-8560, Osaka, Japan
inquiries@penncm.com
Phone: +81-6-45604030
Fax: +81-6-65371768
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Direct Euro Credit
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Direct Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://www.99-directeuro-credit.e7.to/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. Oktober 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Direct Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://www.99-directeuro-credit.e7.to/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
FMA untersagt Vertrieb von Primeo Multi Strategy Fund Ltd.
Wien, 10.10.2009
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass gemäß § 31 Abs. 2 InvFG 1993, BGBI Nr. 532/1993, idgF, der weitere Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile des ausländischen Fonds Primeo Multi Strategy Fund Ltd. in Österreich per 9.10.2009 untersagt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 2 InvFG ordnet die FMA an, dass die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus dem Investmentfondsgesetz ergeben, mit Rückgabe sämtlicher Anteile, die durch österreichische Anteilinhaber gehalten werden, spätestens mit 31. Oktober 2010, enden.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass gemäß § 31 Abs. 2 InvFG 1993, BGBI Nr. 532/1993, idgF, der weitere Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile des ausländischen Fonds Primeo Multi Strategy Fund Ltd. in Österreich per 9.10.2009 untersagt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 2 InvFG ordnet die FMA an, dass die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus dem Investmentfondsgesetz ergeben, mit Rückgabe sämtlicher Anteile, die durch österreichische Anteilinhaber gehalten werden, spätestens mit 31. Oktober 2010, enden.
Johnson Carter Inc.: Nachfolgefirma der Anlagebetrugsfirma James B. Clarke?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.anlageanwalt.de
Nachdem die Anlagebetrugsfirma James B. Clarke & Co. Ltd. "untergetaucht" ist, meldet sich nunmehr eine weitere Firma aus Panama. Die neue Firma Johnson Carter Inc. vertreibt ebenfalls Aktien der dubiosen Firma Remington Gold Ltd. an Anleger in Deutschland und Österreich. Angeblich werden von Johnson Carter Inc. "International Investment & Broker Services" angeboten. Allerdings hat diese Firma keine Zulassung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Bei Remington Gold soll es sich angeblich um ein "Spin-off" des tatsächlich existierenden Explorationsunternehmens Barrick Gold Corp. handeln. An der Werthaltigkeit der angebotenen Aktien dürften allerdings erhebliche Zweifel bestehen, nachdem die Betrugsfirma James B. Clarke - wie berichtet - kürzlich wertlose Aktienzertifikate einer entsprechend firmierenden Briefkastenfirma mit Sitz in Hong-Kong versandt hatte.
Nachdem die Anlagebetrugsfirma James B. Clarke & Co. Ltd. "untergetaucht" ist, meldet sich nunmehr eine weitere Firma aus Panama. Die neue Firma Johnson Carter Inc. vertreibt ebenfalls Aktien der dubiosen Firma Remington Gold Ltd. an Anleger in Deutschland und Österreich. Angeblich werden von Johnson Carter Inc. "International Investment & Broker Services" angeboten. Allerdings hat diese Firma keine Zulassung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Bei Remington Gold soll es sich angeblich um ein "Spin-off" des tatsächlich existierenden Explorationsunternehmens Barrick Gold Corp. handeln. An der Werthaltigkeit der angebotenen Aktien dürften allerdings erhebliche Zweifel bestehen, nachdem die Betrugsfirma James B. Clarke - wie berichtet - kürzlich wertlose Aktienzertifikate einer entsprechend firmierenden Briefkastenfirma mit Sitz in Hong-Kong versandt hatte.
Montag, 26. Oktober 2009
Angeblicher Broker James B. Clarke versendet wertlose "Aktienzertifikate"
Die sich selber als "Broker" bezeichnende Firma James B. Clarke & Co. Ltd. aus dem fernen Panama teilte kürzlich - wie berichtet - den Kunden mit, dass man sich gezwungen sehe, die Geschäftsaktiviäten in Europa einzustellen. Man werde eine "professionelle Abwicklung und Auflösung" der Depots veranlassen. Im Rahmen dieser "professionellen Abwicklung" erhielten die Anleger nunmehr ein nicht unterschriebenes Aktienzertifikat einer Firma REMINGTON GOLD LIMITED. Wie die mehrere geschädigte Anleger vertretende Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE recherchierte, handelt es sich dabei allerdings um eine völlig neue, erst im Juni 2009 gegründete Gesellschaft aus Hong-Kong (damals noch ohne "g" in "Remington", eine Umbenennung erfolgte erst im Juli 2009). Unabhängig von den fehlenden Unterschriften dürfte dieses Zertifikat daher eher als Wandschmuck als zu Anlagezwecken zu verwenden sein.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Mittwoch, 21. Oktober 2009
BaFin untersagt „Verein Zukunft neu“ das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Verein zur Förderung des persönlichen Lebensstandards und Wohlbefinden der Mitglieder („Verein Zukunft neu“), Wien/Österreich, am 30. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts in Deutschland untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Der Verein warb über das Internet Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, denen er Geldanlagemöglichkeiten versprach. Das Anlagekapital der Mitglieder nahm der Verein auf der Grundlage von „Anteilscheinen“ entgegen. Darin garantierte er, die eingezahlten Gelder nach Ablauf von 365 Tagen zuzüglich 12 % Zinsen und bis zu 4 % Überschussbeteiligung an die Mitglieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme der Gelder seiner deutschen Mitglieder betreibt der Verein das Einlagengeschäft in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Quelle: BaFin
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Der Verein warb über das Internet Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, denen er Geldanlagemöglichkeiten versprach. Das Anlagekapital der Mitglieder nahm der Verein auf der Grundlage von „Anteilscheinen“ entgegen. Darin garantierte er, die eingezahlten Gelder nach Ablauf von 365 Tagen zuzüglich 12 % Zinsen und bis zu 4 % Überschussbeteiligung an die Mitglieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme der Gelder seiner deutschen Mitglieder betreibt der Verein das Einlagengeschäft in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Quelle: BaFin
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Freitag, 16. Oktober 2009
BaFin untersagt Herrn Zoltan Dinnjes das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Zoltan Dinnjes, Birkenfeld, am 23. September 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Herr Dinnjes bot sowohl im Internet unter dem Namen „bestrendite.at“ als auch unter der Postanschrift Mariahilfer Straße 123/3, A-1060 Wien/Österreich, Anlegern „Beteiligungen“ an einem „Dinnjes Fonds“ an. Vereinbarungsgemäß sollte das Anlagekapital der Kunden mit dem Versprechen einer Festrendite wieder ausgezahlt werden. Die angegebene Anschrift in Österreich ist dabei lediglich eine Briefkastenanschrift bei einer Bürovermietungsfirma.
Mit der Annahme des Anlagekapitals der Kunden betreibt Herr Dinnjes das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Herr Dinnjes bot sowohl im Internet unter dem Namen „bestrendite.at“ als auch unter der Postanschrift Mariahilfer Straße 123/3, A-1060 Wien/Österreich, Anlegern „Beteiligungen“ an einem „Dinnjes Fonds“ an. Vereinbarungsgemäß sollte das Anlagekapital der Kunden mit dem Versprechen einer Festrendite wieder ausgezahlt werden. Die angegebene Anschrift in Österreich ist dabei lediglich eine Briefkastenanschrift bei einer Bürovermietungsfirma.
Mit der Annahme des Anlagekapitals der Kunden betreibt Herr Dinnjes das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Durch die Abwicklungsanordnung ist er verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Dienstag, 6. Oktober 2009
AfW: Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds mangelhaft!
Gutachten belegt die Mangelhaftigkeit von TÜV-geprüfter Fondsplausibilität
Unqualifizierte Prüfer, ungeeignete Prüfkriterien und unrichtige Prüfergebnisse sprechen gegen die Qualität der Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds und Fondspolicen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom AfW–Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten.
Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind. Ebenfalls wird
äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.
Da die meisten Prüfergebnisse für TÜV-geprüfte Fonds nicht einleuchten und daher nicht plausibel sind, schlägt dies auch auf die Zertifizierung der Fondsplausibilität durch.
Somit ist die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen nicht geeignet und insbesondere für Anleger nicht verlässlich. Anleger werden irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.
Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.
Vermittler sollten gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben.
„Maßgebliches Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds sollte weiterhin das Vorliegen und der Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard sein.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Auch die in letzter Zeit vermehrt zu hörenden Rufer nach einem verpflichtenden TÜV für Finanzprodukte sollten sich das AfW-Gutachten über die TÜV-geprüfte Fondsplausibilität sehr genau ansehen. So lange nicht die vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit Festlegung der Kriterien, einheitliche Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte, Haftung der Prüfstelle - beantwortet sind, wird der Finanz-TÜV eine reine Illusion bleiben.“
Pressemitteilung des AfW
Unqualifizierte Prüfer, ungeeignete Prüfkriterien und unrichtige Prüfergebnisse sprechen gegen die Qualität der Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds und Fondspolicen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom AfW–Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten.
Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind. Ebenfalls wird
äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.
Da die meisten Prüfergebnisse für TÜV-geprüfte Fonds nicht einleuchten und daher nicht plausibel sind, schlägt dies auch auf die Zertifizierung der Fondsplausibilität durch.
Somit ist die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen nicht geeignet und insbesondere für Anleger nicht verlässlich. Anleger werden irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.
Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.
Vermittler sollten gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben.
„Maßgebliches Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds sollte weiterhin das Vorliegen und der Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard sein.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Auch die in letzter Zeit vermehrt zu hörenden Rufer nach einem verpflichtenden TÜV für Finanzprodukte sollten sich das AfW-Gutachten über die TÜV-geprüfte Fondsplausibilität sehr genau ansehen. So lange nicht die vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit Festlegung der Kriterien, einheitliche Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte, Haftung der Prüfstelle - beantwortet sind, wird der Finanz-TÜV eine reine Illusion bleiben.“
Pressemitteilung des AfW
Dienstag, 29. September 2009
Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde von Gibraltar warnt vor James B. Clarke
Die FInanzdienstleistungsbehörde von Gibraltar, die Finacial Services Commission warnt vor dem angeblichen "Broker" James B Clarke & Company Limited ('JBC'). Die Behörde führt hierzu wie folgt aus:
The Financial Services Commission ('FSC') has today issued a warning to the public regarding James B Clarke & Company Limited.
This follows information received by the FSC, concerning a website operated by 'James B. Clarke & Co. Ltd', on which it claims to be "a leading international securities brokerage and investment services firm with one of the largest global networks in the world".
It further claims to have "Worldwide Offices" including Gibraltar. The link to the 'Gibraltar' office only shows a contact form, with no contact details.
The register of companies at Companies House (Gibraltar) shows that a company named James B Clarke & Company Limited was incorporated in May of this year.
It is not regulated by the FSC, or licensed under the Financial Services (Investment & Fiduciary Services) Act 1989, or the Financial Services (Markets in Financial Instruments) Act 2006, to carry on investment business in or from within Gibraltar.
The FSC therefore urges the public to exercise appropriate caution in respect of this entity, whilst it continues its investigations.
The Financial Services Commission ('FSC') has today issued a warning to the public regarding James B Clarke & Company Limited.
This follows information received by the FSC, concerning a website operated by 'James B. Clarke & Co. Ltd', on which it claims to be "a leading international securities brokerage and investment services firm with one of the largest global networks in the world".
It further claims to have "Worldwide Offices" including Gibraltar. The link to the 'Gibraltar' office only shows a contact form, with no contact details.
The register of companies at Companies House (Gibraltar) shows that a company named James B Clarke & Company Limited was incorporated in May of this year.
It is not regulated by the FSC, or licensed under the Financial Services (Investment & Fiduciary Services) Act 1989, or the Financial Services (Markets in Financial Instruments) Act 2006, to carry on investment business in or from within Gibraltar.
The FSC therefore urges the public to exercise appropriate caution in respect of this entity, whilst it continues its investigations.
Montag, 28. September 2009
"Broker" James B. Clarke stellt Geschäftsbetrieb ein
Die sich selber als "Broker" bezeichnende Firma James B. Clarke & Co. Ltd. aus dem mittelamerikanischen Staat Panama, vor der u. a. die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ausdrücklich gewarnt hatte, teilte nunmehr den Kunden mit, dass man sich gezwungen sehe, die Geschäftsaktiviäten in Europa einzustellen. Man werde eine "professionelle Abwicklung und Auflösung" der Depots veranlassen.
Da die Firma allerdings in Europa nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugelassen ist, dürfte es Zweifel an einem entsprechenden "professionellen" Vorgehen geben. Bislang zeichnete sich diese panamesische Firma nach Kundenangaben vor allem dadurch aus, hinsichtlich der von ihr vertriebenen Aktien Gewinnversprechungen gemacht zu haben, die wohl nicht zu halten sein werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Da die Firma allerdings in Europa nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugelassen ist, dürfte es Zweifel an einem entsprechenden "professionellen" Vorgehen geben. Bislang zeichnete sich diese panamesische Firma nach Kundenangaben vor allem dadurch aus, hinsichtlich der von ihr vertriebenen Aktien Gewinnversprechungen gemacht zu haben, die wohl nicht zu halten sein werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de
Hinweis der BaFin zum Kauf „gebrauchter Lebensversicherungen“
Nach Erkenntnissen der BaFin sind am Markt verstärkt Unternehmen tätig, die Verbrauchern zum Zweck der Geldanlage anbieten, ihnen ihre Vermögensanlagen, insbesondere ihre Lebens- oder private Rentenversicherung („gebrauchte Lebensversicherung“), abzukaufen.
Dabei wird der Kaufpreis von dem Unternehmen - jedenfalls zu einem Teil - einbehalten und soll zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig verzinst und in Raten, ausgezahlt werden. Je nach Geschäftsmodell soll der einbehaltene Betrag auch für den Verbraucher angelegt werden. In den der BaFin bekannten Fällen handelt es sich bei den als Käufer auftretenden Unternehmen nicht um Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden.
Die BaFin weist darauf hin, dass solche Unternehmen, anders als Versicherungsunternehmen, keiner Solvenzaufsicht durch die BaFin unterliegen, das heißt keiner Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge.
Dabei wird der Kaufpreis von dem Unternehmen - jedenfalls zu einem Teil - einbehalten und soll zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig verzinst und in Raten, ausgezahlt werden. Je nach Geschäftsmodell soll der einbehaltene Betrag auch für den Verbraucher angelegt werden. In den der BaFin bekannten Fällen handelt es sich bei den als Käufer auftretenden Unternehmen nicht um Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden.
Die BaFin weist darauf hin, dass solche Unternehmen, anders als Versicherungsunternehmen, keiner Solvenzaufsicht durch die BaFin unterliegen, das heißt keiner Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge.
Donnerstag, 24. September 2009
Warnung vor Dubai International Investment & Trading
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai International Investment & Trading
Hamra Pavillon Street, 2nd Floor Pavillon Center
P.O.Box 113-6603 Beirut Lebanon
Tel: +961-1-750599; +9611-751902
Fax: +961 750 690; +961 750 599
dubai.dubaifund.international@gmail.com
http://www.dubaifinancialtrust.com/
http://www.dubai-int.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG sind dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai International Investment & Trading
Hamra Pavillon Street, 2nd Floor Pavillon Center
P.O.Box 113-6603 Beirut Lebanon
Tel: +961-1-750599; +9611-751902
Fax: +961 750 690; +961 750 599
dubai.dubaifund.international@gmail.com
http://www.dubaifinancialtrust.com/
http://www.dubai-int.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG sind dem Anbieter daher nicht gestattet.
Warnung vor Interstate Euro Credit
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Interstate Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://interstateeurocredit.com/
info@interstate-euro-credit.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Interstate Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://interstateeurocredit.com/
info@interstate-euro-credit.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Warnung vor Dubai Rentenfonds
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai Rentenfonds
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass
Dubai Rentenfonds
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Freitag, 11. September 2009
"Ampelcheck Geldanlage": Verbot aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat nach mündlicher Verhandlung am 10. September 2009 das Verbreitungsverbot für den "Ampelcheck Geldanlage" der Verbraucherzentrale Hamburg aufgehoben (Urteil vom 10.9.2009, AZ: 27 O 778/09). Damit kann der Ratgeber ab sofort wieder vertrieben werden.
Seit seinem Erscheinen im Juni 2009 hilft der Ratgeber Verbrauchern, sich im Dschungel der Angebote fürs Sparen und für die Altersvorsorge zu orientieren. Mit den Farben "Rot" für "Achtung Gefahr", "Gelb" für "ein Risiko oder Nachteil ist vorhanden und "Grün" für "empfehlenswert oder unbedenklich" werden die Sicherheit, die Rendite, die Liquidität und die Transparenz von rund einem Dutzend Anlageformen und Produktgruppen bewertet. Zudem wird geprüft, ob die Anlageform für die Altersvorsorge geeignet ist oder nicht.
Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale die Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte. In dem Verbot sah die Verbraucherzentrale eine massive Einschränkung ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und legte Widerspruch ein.
"Wir freuen uns über die Aufhebung des Verbots. Jetzt kann wieder offen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten diskutiert werden. Die Versicherungswirtschaft, die in dem Ratgeber mit ihren Produkten nicht gut wegkommt, sollte endlich auf die berechtigte Kritik reagieren und ihre Angebote verbessern, anstatt Kritikern einen Maulkorb zu verpassen", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Ratgeber "Ampelcheck Geldanlage" ist zu bestellen für 6,90 Euro unter Tel. 040-24 832-104, Fax 040-24 832-290, E-Mail bestellung@vzhh.de. Für Selbstabholer erhältlich für 4,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg.
Die Frage, ob eine kritische Position zu den Angeboten der Versicherungswirtschaft erlaubt ist, hat grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Verbraucherzentrale. Sollte die Debeka Rechtsmittel einlegen, werden wir daher den Prozess bis zum Ende ausfechten. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende: Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10 - Stichwort "Ampelcheck Geldanlage". Die Spende ist steuerlich abzugsfähig; wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, benötigen wir Ihre Adresse.
Quelle: Verbraucherzentrale
Seit seinem Erscheinen im Juni 2009 hilft der Ratgeber Verbrauchern, sich im Dschungel der Angebote fürs Sparen und für die Altersvorsorge zu orientieren. Mit den Farben "Rot" für "Achtung Gefahr", "Gelb" für "ein Risiko oder Nachteil ist vorhanden und "Grün" für "empfehlenswert oder unbedenklich" werden die Sicherheit, die Rendite, die Liquidität und die Transparenz von rund einem Dutzend Anlageformen und Produktgruppen bewertet. Zudem wird geprüft, ob die Anlageform für die Altersvorsorge geeignet ist oder nicht.
Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale die Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte. In dem Verbot sah die Verbraucherzentrale eine massive Einschränkung ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und legte Widerspruch ein.
"Wir freuen uns über die Aufhebung des Verbots. Jetzt kann wieder offen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten diskutiert werden. Die Versicherungswirtschaft, die in dem Ratgeber mit ihren Produkten nicht gut wegkommt, sollte endlich auf die berechtigte Kritik reagieren und ihre Angebote verbessern, anstatt Kritikern einen Maulkorb zu verpassen", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Ratgeber "Ampelcheck Geldanlage" ist zu bestellen für 6,90 Euro unter Tel. 040-24 832-104, Fax 040-24 832-290, E-Mail bestellung@vzhh.de. Für Selbstabholer erhältlich für 4,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg.
Die Frage, ob eine kritische Position zu den Angeboten der Versicherungswirtschaft erlaubt ist, hat grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Verbraucherzentrale. Sollte die Debeka Rechtsmittel einlegen, werden wir daher den Prozess bis zum Ende ausfechten. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende: Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10 - Stichwort "Ampelcheck Geldanlage". Die Spende ist steuerlich abzugsfähig; wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, benötigen wir Ihre Adresse.
Quelle: Verbraucherzentrale
Donnerstag, 10. September 2009
BaFin bestellt Abwickler für unerlaubte Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. August 2009 Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau (B & L Bernsau + Lautenbach Rechtsanwälte, Frankfurt am Main) mit der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, betraut.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. April 2009 hatte die BaFin angeordnet, dass Herr Frenzel das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln hat (vgl. Bekanntmachung vom 6. Mai 2009).
Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, weil Herr Frenzel seiner Abwicklungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der Abwickler verschafft sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögenslage des Herrn Frenzel und prüft, ob Herr Frenzel seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann.
Die Bestellung des Abwicklers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. April 2009 hatte die BaFin angeordnet, dass Herr Frenzel das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln hat (vgl. Bekanntmachung vom 6. Mai 2009).
Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, weil Herr Frenzel seiner Abwicklungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der Abwickler verschafft sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögenslage des Herrn Frenzel und prüft, ob Herr Frenzel seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann.
Die Bestellung des Abwicklers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Montag, 7. September 2009
Das Landeskriminalamt warnt vor Betrügern - Vorsicht!! Lottomillionen aus Spanien?
Viele Bürgern der Bundesrepublik erhielten in der Vergangenheit über Post oder E-Mail eine Mitteilung, dass sie bei der spanischen Lotterie EL Gordo de la Loteria oder EL Gordo de la Loteria Primitiva einen Preis in fünf- bis sechsstelliger Höhe gewonnen hätten. Antwortet man auf dieses Schreiben oder die E-Mail werden zur Einlösung der Gewinne Gebühren, Steuern, Notarkosten usw. fällig, die Phantasie der Betrüger kennt hier keine Grenzen. Diese Gelder sollen dann von dem „Gewinner“ per Banküberweisung oder über Western Union und möglichst mehrmals in nicht zu hohen Beträgen überwiesen werden. Die kleinen Teilbeträge seien angeblich notwendig, damit die Banken bei Überweisungen keinen Verdacht schöpfen und die Auszahlung an die Betrüger nicht verweigern.
Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.
Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.
Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:
· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.
· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.
· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.
Weiter gilt immer:
· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.
· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.
Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.
Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020
Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.
Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.
Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:
· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.
· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.
· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.
Weiter gilt immer:
· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.
· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.
· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.
Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.
Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020
Donnerstag, 3. September 2009
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA warnt vor Thomas Immik
Thomas Immik, geb. 16.09.1958, deutscher Staatsbürger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben.
Thomas Immik wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Thomas Immik auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.
Thomas Immik wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Thomas Immik auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Europe Ventures
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
Europe Ventures
Corso Colombo 1
20144 Milan
Italy
Tel. +39 0295441909
Fax +39 0295441919
http://www.europeventures.com/
contactus@europeventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist ihm daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
Europe Ventures
Corso Colombo 1
20144 Milan
Italy
Tel. +39 0295441909
Fax +39 0295441919
http://www.europeventures.com/
contactus@europeventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist ihm daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu United Opec Banks/Original Fine Mint
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
United Opec Banks/Original Fine Mint
2603-588 Broughton Street
Vancouver BC
Canada
V6G 3E3
http://www.unitedopecbanks.org/
http://www.opecbankers.org/
http://www.opecfunds.com/
http://www.britishmint.com/
http://www.lloydsfunds.com/
http://www.britishpetro.com/
finance@unitedopecbanks.org
unitedopecbanks@petrodollar.com
dollar@petrodollar.com
british@britishpetro.com
lloyds@lloydsfunds.com
opec@opecfunds.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen der United Opec Banks und der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) besteht.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
United Opec Banks/Original Fine Mint
2603-588 Broughton Street
Vancouver BC
Canada
V6G 3E3
http://www.unitedopecbanks.org/
http://www.opecbankers.org/
http://www.opecfunds.com/
http://www.britishmint.com/
http://www.lloydsfunds.com/
http://www.britishpetro.com/
finance@unitedopecbanks.org
unitedopecbanks@petrodollar.com
dollar@petrodollar.com
british@britishpetro.com
lloyds@lloydsfunds.com
opec@opecfunds.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen der United Opec Banks und der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) besteht.
Finansinspektionen warns against CapitalSys
Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. CapitalSys is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services.
Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
CapitalSys has a website (www.capitalsys.com) using the following address: c/ Comtes de Bell-Lloc, 170, 08014 Barcelona, Spain.
CapitalSys’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer them to buy shares in an American OTC company, Montavo Inc., MTVO.
All regulated business in Sweden are listed under Finansinspektionen’s website at www.fi.se under Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
For further information please call + 46 8 787 80 00, Finansinspektionen,
Sweden or see www.fi.se/warning
Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
CapitalSys has a website (www.capitalsys.com) using the following address: c/ Comtes de Bell-Lloc, 170, 08014 Barcelona, Spain.
CapitalSys’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer them to buy shares in an American OTC company, Montavo Inc., MTVO.
All regulated business in Sweden are listed under Finansinspektionen’s website at www.fi.se under Authorisation.
Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm
For further information please call + 46 8 787 80 00, Finansinspektionen,
Sweden or see www.fi.se/warning
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Meridian Capital Enterprises Ltd.
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme gewerblicher Abschlüsse von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG) sowie zur gewerblichen Vermittlung des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass
Meridian Capital Enterprises Ltd.
http://www.meridian-capital.com/
info@meridian-capital.com
info.de@meridian-capital.com
Burjuman Business Tower
18th Floor
43695 Dubai
United Arab Emirates
Tel: +97 1 4509 6703
Fax: +97 1 4509 6797
bzw.
Tower 42
25 Old Broad St.
EC2N 1HN London
United Kingdom
Tel: +44 20 7877 0540
Fax: +44 20 7877 0708
nicht berechtigt ist, in Österreich zu erbringen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass
Meridian Capital Enterprises Ltd.
http://www.meridian-capital.com/
info@meridian-capital.com
info.de@meridian-capital.com
Burjuman Business Tower
18th Floor
43695 Dubai
United Arab Emirates
Tel: +97 1 4509 6703
Fax: +97 1 4509 6797
bzw.
Tower 42
25 Old Broad St.
EC2N 1HN London
United Kingdom
Tel: +44 20 7877 0540
Fax: +44 20 7877 0708
nicht berechtigt ist, in Österreich zu erbringen.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Inter Euro Credit
Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
Inter Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://intereurocredit.com
info@intereurocredit.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) sind daher nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:
Inter Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://intereurocredit.com
info@intereurocredit.com
Dieser Anbieter ist nicht berechtigt konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) sind daher nicht gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu James B. Clarke & Co Ltd.
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
James B. Clarke & Co Ltd.
Manuel Ma. Icaza St. and 51. St.
P.H. Magna Corp. Building
Floor 7, Office #722
Panama City
Panama
Tel.: +800-8655-1111
+34 91 1877642
www.jbc.site90.com
jbc-madrid@jbc-co.com
services@jbc-co.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
James B. Clarke & Co Ltd.
Manuel Ma. Icaza St. and 51. St.
P.H. Magna Corp. Building
Floor 7, Office #722
Panama City
Panama
Tel.: +800-8655-1111
+34 91 1877642
www.jbc.site90.com
jbc-madrid@jbc-co.com
services@jbc-co.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu World Capital Solutions
Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
World Capital Solutions
Nám. 14. října 1307/2
150 00 Praha 5
Czech Republic
http://www.worldcapitalsolutions.com/
contact@worldcapitalsolutions.com
Tel. 420 2 46 080 306
Fax: 420-227-204-504
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:
World Capital Solutions
Nám. 14. října 1307/2
150 00 Praha 5
Czech Republic
http://www.worldcapitalsolutions.com/
contact@worldcapitalsolutions.com
Tel. 420 2 46 080 306
Fax: 420-227-204-504
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.
Montag, 10. August 2009
BaFin untersagt Frau Christl Bludau das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Frau Christl Bludau, Illerrieden, am 02. Juni 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Frau Bludau bot unter ihrer Firma „Schwabenland Büro“ so genannte Auszahlungsverträge an, in deren Rahmen Kreditsuchende Kunden „Eigenkapital“ in Höhe von 10% eines begehrten Darlehensbetrags zu leisten hatten. Vereinbarungsgemäß würde das "Eigenkapital" der Kunden mit der Darlehenssumme wieder ausgezahlt werden.
Mit der Annahme des „Eigenkapitals“ der Kunden betreibt Frau Bludau das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 04.08.2009
Quelle: BaFin
Frau Bludau bot unter ihrer Firma „Schwabenland Büro“ so genannte Auszahlungsverträge an, in deren Rahmen Kreditsuchende Kunden „Eigenkapital“ in Höhe von 10% eines begehrten Darlehensbetrags zu leisten hatten. Vereinbarungsgemäß würde das "Eigenkapital" der Kunden mit der Darlehenssumme wieder ausgezahlt werden.
Mit der Annahme des „Eigenkapitals“ der Kunden betreibt Frau Bludau das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 04.08.2009
Quelle: BaFin
Mittwoch, 22. Juli 2009
BaFin weist Herrn Rainer Bardtke an, nachvollziehbare Berechnungen seiner Auskehrungsverpflichtungen vorzulegen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Rainer Bardtke mit Verfügung vom 2. Juli 2009 zur Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angewiesen, ihr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine noch bestehenden Auskehrungsverpflichtungen nachvollziehbar ergeben.
Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.
Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009
Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.
Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.
Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009
Donnerstag, 16. Juli 2009
BaFin untersagt Herrn Andreas Thomas das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Thomas, Eisenberg, am 12. Mai 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009
Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009
Dienstag, 14. Juli 2009
Bundesgerichtshof entscheidet über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Schadensersatzansprüche entschieden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.
* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
Karlsruhe, den 14. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.
* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
Karlsruhe, den 14. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Montag, 15. Juni 2009
Verschmelzung DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG, Rechte der Genusscheininhaber gemäß § 23 UmwG
Das Amtsgericht -Registergericht- Frankfurt am Main hat die Verschmelzung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG als übertragendem Rechtsträger mit der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft, München in das Handelsregister eingetragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der Hypo Real Estate Bank AG.
Im Rahmen der Verschmelzung sind den Inhabern von Genussscheinen gemäß § 23 UmwG (wirtschaftlich) gleichwertige Rechte einzuräumen. § 4 des Verschmelzungsvertrages vom 05.06.2009 zwischen der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft (A) und der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG (B) regelt die gleichwertigen Rechte der Genussscheininhaber der Pfandbriefbank wie folgt:
'§ 4 Gewährung gleichwertiger Rechte für die Inhaber von Genussscheinen
B hat im April 1986 sowie nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 30. Juni 1993, 29. Juni 1994 und 25. Juni 1997 auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben ('Genussscheine'). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gewährt A gemäß § 23 UmwG den Inhabern der Genussscheine gleichwertige Rechte. Die Nennbeträge der Genussscheine werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht verändert. Die den jeweiligen Genusscheinen zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen ('Genussschein¬bedingungen') werden im Hinblick darauf, dass B bei Außerachtlassung der Verschmelzung voraussichtlich die jährliche Ausschüttung gemäß den jeweiligen Genussscheinbedingungen bis zum Ende der Laufzeit der Genussscheine hätte leisten können, nach den folgenden Maßgaben angepasst werden:
Die Inhaber der Genussscheine erhalten die jährliche Ausschüttung gemäß den Genussscheinbedingungen, sofern und soweit nach der aktuellen Unternehmensplanung von B ohne Berücksichtigung der Verschmelzung ('Unternehmensplanung'), die diesem Verschmelzungsvertrag - auszugsweise - als Anlage 1 beigefügt ist, in dem jeweiligen Geschäftsjahr eine Ausschüttung erfolgt wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem abgelaufenen Geschäftsjahr ein Bilanzverlust bei A entstanden ist oder durch die Ausschüttung an die Inhaber von Genussscheinen entsteht.
Der Rückzahlungsanspruch der Inhaber von Genussscheinen nach Ende der Laufzeit der Genussscheine vermindert sich nicht, wenn A nach Wirksamwerden der Verschmelzung einen Bilanzverlust ausweist. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich nur insoweit, als in der Unternehmensplanung zukünftig von einem Bilanzverlust der B ausgegangen wird. Falls es zu einer Verminderung des Rückzahlungsanspruchs kommt, wird der Rückzahlungsanspruch gemäß den Genusscheinbedingungen wieder aufgefüllt, sofern und soweit die Jahresüberschüsse der B gemäß Unternehmensplanung dafür ausreichen.
Eine Aufrechnung des - modifizierten - Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber gegen Forderungen der A ist ausgeschlossen. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber von Genussscheinen werden im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A oder der Liquidation der A erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.'
Die im Vertrag genannte Unternehmensplanung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG sieht positive Jahresüberschüsse für die nächsten sieben Jahre vor.
Im Rahmen der Verschmelzung sind den Inhabern von Genussscheinen gemäß § 23 UmwG (wirtschaftlich) gleichwertige Rechte einzuräumen. § 4 des Verschmelzungsvertrages vom 05.06.2009 zwischen der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft (A) und der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG (B) regelt die gleichwertigen Rechte der Genussscheininhaber der Pfandbriefbank wie folgt:
'§ 4 Gewährung gleichwertiger Rechte für die Inhaber von Genussscheinen
B hat im April 1986 sowie nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 30. Juni 1993, 29. Juni 1994 und 25. Juni 1997 auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben ('Genussscheine'). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gewährt A gemäß § 23 UmwG den Inhabern der Genussscheine gleichwertige Rechte. Die Nennbeträge der Genussscheine werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht verändert. Die den jeweiligen Genusscheinen zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen ('Genussschein¬bedingungen') werden im Hinblick darauf, dass B bei Außerachtlassung der Verschmelzung voraussichtlich die jährliche Ausschüttung gemäß den jeweiligen Genussscheinbedingungen bis zum Ende der Laufzeit der Genussscheine hätte leisten können, nach den folgenden Maßgaben angepasst werden:
Die Inhaber der Genussscheine erhalten die jährliche Ausschüttung gemäß den Genussscheinbedingungen, sofern und soweit nach der aktuellen Unternehmensplanung von B ohne Berücksichtigung der Verschmelzung ('Unternehmensplanung'), die diesem Verschmelzungsvertrag - auszugsweise - als Anlage 1 beigefügt ist, in dem jeweiligen Geschäftsjahr eine Ausschüttung erfolgt wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem abgelaufenen Geschäftsjahr ein Bilanzverlust bei A entstanden ist oder durch die Ausschüttung an die Inhaber von Genussscheinen entsteht.
Der Rückzahlungsanspruch der Inhaber von Genussscheinen nach Ende der Laufzeit der Genussscheine vermindert sich nicht, wenn A nach Wirksamwerden der Verschmelzung einen Bilanzverlust ausweist. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich nur insoweit, als in der Unternehmensplanung zukünftig von einem Bilanzverlust der B ausgegangen wird. Falls es zu einer Verminderung des Rückzahlungsanspruchs kommt, wird der Rückzahlungsanspruch gemäß den Genusscheinbedingungen wieder aufgefüllt, sofern und soweit die Jahresüberschüsse der B gemäß Unternehmensplanung dafür ausreichen.
Eine Aufrechnung des - modifizierten - Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber gegen Forderungen der A ist ausgeschlossen. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber von Genussscheinen werden im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A oder der Liquidation der A erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.'
Die im Vertrag genannte Unternehmensplanung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG sieht positive Jahresüberschüsse für die nächsten sieben Jahre vor.
Montag, 1. Juni 2009
Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist es in jüngster Zeit zu Wertpapiergeschäften gekommen, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag geben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.
In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen aufmerksam.
Bonn/Frankfurt a.M., den 07.05.2009
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.
In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen aufmerksam.
Bonn/Frankfurt a.M., den 07.05.2009
Mittwoch, 20. Mai 2009
SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.
Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.
Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.
"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.
Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.
Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.
Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.
München, 20. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Freitag, 15. Mai 2009
SdK stellt Strafanzeige gegen ehemalige Organe der Premiere AG
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat beim Landgericht München Strafanzeige gegen frühere Vorstandsmitglieder der Premiere AG, u.a. Georg Kofler und Michael Börnicke, eingereicht.
Die SdK beschuldigt sie, sowohl beim Börsengang der Premiere AG 2005 als auch bei der Kapitalerhöhung 2007 unrichtige Angaben zur Klassifizierung, zur Zählweise und zur tatsächlichen Zahl der Abonnenten des Bezahlsenders gemacht zu haben. Damit haben sie nach Ansicht der SdK den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a des Strafgesetzbuches erfüllt.
Entgegen den Darstellungen in den Verkaufsprospekten wurden nach Ansicht der SdK auch solche Abonnements einberechnet, die entweder überhaupt nicht relevant waren oder keine Umsatzerlöse mehr erwarten ließen.
Zudem beschuldigt die SdK Georg Kofler und Michael Börnicke des Insiderhandels. So erzielte Georg Kofler durch Wertpapiertransaktionen in der Premiereaktie über die in Luxemburg ansässige Fernseh Holding S.à.r.l allein am 13. Februar 2007 einen Erlös von mehr als 185 Millionen Euro. Michael Börnicke veräußerte unter anderem am 14. Februar 2007 Premiere-Aktien für insgesamt gut sechs Millionen Euro.
Zu diesem Zeitpunkt war aber die Unrichtigkeit der Angaben der tatsächlichen Anzahl der Abonnenten von Premiere der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Sie wurde erst am 2. Oktober 2008 um eine Million auf 2,4 Millionen nach unten korrigiert. Somit haben die Beschuldigten nach Ansicht der SdK auch gegen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.
Die SdK rät betroffenen Premiereaktionären, mögliche Schadenersatzansprüche ggf. von einem erfahrenem Anlegeranwalt prüfen zu lassen. SdK-Mitgliedern bieten wir die Möglichkeit einer ersten kostenlosen Überprüfung ihrer Unterlagen.
München, 15. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Die SdK beschuldigt sie, sowohl beim Börsengang der Premiere AG 2005 als auch bei der Kapitalerhöhung 2007 unrichtige Angaben zur Klassifizierung, zur Zählweise und zur tatsächlichen Zahl der Abonnenten des Bezahlsenders gemacht zu haben. Damit haben sie nach Ansicht der SdK den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a des Strafgesetzbuches erfüllt.
Entgegen den Darstellungen in den Verkaufsprospekten wurden nach Ansicht der SdK auch solche Abonnements einberechnet, die entweder überhaupt nicht relevant waren oder keine Umsatzerlöse mehr erwarten ließen.
Zudem beschuldigt die SdK Georg Kofler und Michael Börnicke des Insiderhandels. So erzielte Georg Kofler durch Wertpapiertransaktionen in der Premiereaktie über die in Luxemburg ansässige Fernseh Holding S.à.r.l allein am 13. Februar 2007 einen Erlös von mehr als 185 Millionen Euro. Michael Börnicke veräußerte unter anderem am 14. Februar 2007 Premiere-Aktien für insgesamt gut sechs Millionen Euro.
Zu diesem Zeitpunkt war aber die Unrichtigkeit der Angaben der tatsächlichen Anzahl der Abonnenten von Premiere der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Sie wurde erst am 2. Oktober 2008 um eine Million auf 2,4 Millionen nach unten korrigiert. Somit haben die Beschuldigten nach Ansicht der SdK auch gegen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.
Die SdK rät betroffenen Premiereaktionären, mögliche Schadenersatzansprüche ggf. von einem erfahrenem Anlegeranwalt prüfen zu lassen. SdK-Mitgliedern bieten wir die Möglichkeit einer ersten kostenlosen Überprüfung ihrer Unterlagen.
München, 15. Mai 2009
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 13. Mai 2009
Bundesgerichtshof entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.
Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.
Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.
Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07
OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04
Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.
Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.
Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07
OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04
Dienstag, 12. Mai 2009
BaFin gibt der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH, Nürnberg, am 27. Januar 2009 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Die Gesellschaft bot Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 11.05.2009
Die Gesellschaft bot Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 11.05.2009
Finanzdienstleistungen: Europäische Kommission will Anlegerschutz bei Kleinanlegerprodukten verbessern
Die Kommission will den Anlegerschutz bei Produkten, die hauptsächlich von Kleinanlegern gekauft werden, erheblich verbessern. Die Unterschiede zwischen den geltenden Standards können dem Anleger schaden und den Markt für Kleinanlegerprodukte verzerren. In ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Informationspflichten gegenüber dem Kunden und die Vorschriften für den Vertrieb solcher Produkte verbessert und vereinheitlicht werden müssen. Die Kommission schlägt einen neuen horizontalen Rechtsansatz vor, der die besten bestehenden Vorschriften zum Vorbild nimmt und auf alle einschlägigen Produkte anwendet. Als nächstes wird die Kommission nun detaillierte Rechtsvorschläge ausarbeiten, um diesen Ansatz umzusetzen. In welche Richtung die entsprechenden Arbeiten gehen, soll noch vor Ende 2009 bekannt gegeben werden.
Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy: „Die Finanzkrise hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kleinanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Die Anleger müssen zuverlässige und verständliche Informationen über Anlagemöglichkeiten erhalten und von den Anbietern entsprechender Produkte eine faire, bedarfsgerechte Beratung bekommen. Das ehrgeizige Arbeitsprogramm, das wir heute vorgestellt haben, soll uns diesem Ziel ein gutes Stück näherbringen, indem die Informationen über Kleinanlegerprodukte und deren Vertrieb konsequent auf hohem Niveau reguliert werden.
Im Mittelpunkt der Vorschläge stehen die Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken für alle Arten von Kleinanlegerprodukten, wie z.B. Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und diverse strukturierte Produkte. Diese Produkte dominieren den Kleinanlegermarkt, bedienen ähnliche Anlegerbedürfnisse und stellen vergleichbar hohe Anforderungen an den Anlegerschutz.
Die Mitteilung enthält noch keine detaillierten Rechtsvorschläge, sondern lediglich allgemeine Grundsätze für einen horizontalen Ansatz bei Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken und verpflichtet die Kommission, Rechtsvorschläge zur Verwirklichung der gesteckten Ziele vorzulegen.
Hintergrund
Der Markt für Kleinanlegerprodukte ist sehr groß und erreichte Ende 2008 einen Wert von schätzungsweise 8 Billionen EUR.
Die entsprechenden Produkte bieten dem Kleinanleger beträchtliche Vorteile. Allerdings sind sie oft komplex und für die Anleger schwer zu durchschauen, insbesondere was die Risiken und Kosten angeht.
Die Vorschläge sind Bestandteil des Reformprogramms, das die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (IP/09/351) vorgestellt hatte, um das Vertrauen wiederherzustellen und für die Zukunft verantwortungsvolle Finanzmärkte sicherzustellen.
Zusammen mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) arbeitet die Kommission an Vorschlägen für anlegerfreundliche Produktinformationen bei OGAW [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren], den so genannten „Key Investor Information“, kurz: „KII“, die ein guter Anhaltspunkt für andere Kleinanlegerprodukte sind.
Die Vorschriften für den Vertrieb der Produkte über Intermediäre oder Emittenten regeln z.B. Interessenkonflikte, Einflussnahmen und die Angemessenheit des Verkaufs. Nach Auffassung der Kommission bieten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) einen guten Standard für den Vertrieb aller Arten von Kleinanlegerprodukten.
Weitere Informationen im Internet unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_de.htm
Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy: „Die Finanzkrise hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kleinanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Die Anleger müssen zuverlässige und verständliche Informationen über Anlagemöglichkeiten erhalten und von den Anbietern entsprechender Produkte eine faire, bedarfsgerechte Beratung bekommen. Das ehrgeizige Arbeitsprogramm, das wir heute vorgestellt haben, soll uns diesem Ziel ein gutes Stück näherbringen, indem die Informationen über Kleinanlegerprodukte und deren Vertrieb konsequent auf hohem Niveau reguliert werden.
Im Mittelpunkt der Vorschläge stehen die Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken für alle Arten von Kleinanlegerprodukten, wie z.B. Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und diverse strukturierte Produkte. Diese Produkte dominieren den Kleinanlegermarkt, bedienen ähnliche Anlegerbedürfnisse und stellen vergleichbar hohe Anforderungen an den Anlegerschutz.
Die Mitteilung enthält noch keine detaillierten Rechtsvorschläge, sondern lediglich allgemeine Grundsätze für einen horizontalen Ansatz bei Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken und verpflichtet die Kommission, Rechtsvorschläge zur Verwirklichung der gesteckten Ziele vorzulegen.
Hintergrund
Der Markt für Kleinanlegerprodukte ist sehr groß und erreichte Ende 2008 einen Wert von schätzungsweise 8 Billionen EUR.
Die entsprechenden Produkte bieten dem Kleinanleger beträchtliche Vorteile. Allerdings sind sie oft komplex und für die Anleger schwer zu durchschauen, insbesondere was die Risiken und Kosten angeht.
Die Vorschläge sind Bestandteil des Reformprogramms, das die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (IP/09/351) vorgestellt hatte, um das Vertrauen wiederherzustellen und für die Zukunft verantwortungsvolle Finanzmärkte sicherzustellen.
Zusammen mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) arbeitet die Kommission an Vorschlägen für anlegerfreundliche Produktinformationen bei OGAW [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren], den so genannten „Key Investor Information“, kurz: „KII“, die ein guter Anhaltspunkt für andere Kleinanlegerprodukte sind.
Die Vorschriften für den Vertrieb der Produkte über Intermediäre oder Emittenten regeln z.B. Interessenkonflikte, Einflussnahmen und die Angemessenheit des Verkaufs. Nach Auffassung der Kommission bieten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) einen guten Standard für den Vertrieb aller Arten von Kleinanlegerprodukten.
Weitere Informationen im Internet unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_de.htm
Freitag, 8. Mai 2009
BaFin untersagt Herrn Wolfgang Frenzel sowie der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, und der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“, beide Düsseldorf, am 2. April 2009 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.
Die von Herrn Frenzel als Vertreter der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte „partiarische Darlehen“ entgegengenommenen Gelder sollten durch Daytrading vermehrt werden und auch der Finanzierung einer Beteiligung an einem Unternehmen im Wertpapierhandelsbereich dienen. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Frenzel die „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben und hierbei in ca. 60 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 616.000 € entgegengenommen.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben Herr Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auftritt, das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herrn Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Darüber hinaus hat die BaFin der „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“ und Herrn Frenzel als deren verantwortlichen Hintermann gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt, die Finanzportfolioverwaltung durch die Verwaltung von Managed Accounts insbesondere unter der Bezeichnung StarFX zu erbringen.
Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009
Die von Herrn Frenzel als Vertreter der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte „partiarische Darlehen“ entgegengenommenen Gelder sollten durch Daytrading vermehrt werden und auch der Finanzierung einer Beteiligung an einem Unternehmen im Wertpapierhandelsbereich dienen. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Frenzel die „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben und hierbei in ca. 60 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 616.000 € entgegengenommen.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben Herr Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auftritt, das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herrn Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Darüber hinaus hat die BaFin der „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“ und Herrn Frenzel als deren verantwortlichen Hintermann gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt, die Finanzportfolioverwaltung durch die Verwaltung von Managed Accounts insbesondere unter der Bezeichnung StarFX zu erbringen.
Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009
Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig
Mit Verfügung vom 22. August 2003 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Fidium Finanz AG das Betreiben des Kreditgeschäfts untersagt. Die Fidium Finanz AG hatte sich grenzüberschreitend zur Gewährung von Gelddarlehen zielgerichtet an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gewendet.
Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.
Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009
Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.
Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009
Dienstag, 7. April 2009
Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.
Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.
Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.
Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.
Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.
BaFin gibt Herrn Ralf Arnold die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ralf Arnold, München, am 23. März 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Herr Arnold bot Anlegern an, Gelder als „Partizipation“ bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „Crecencia Commercial Incorporated“, Panama, anzulegen, das tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der Crecencia Commercial Incorporated angenommenen Gelder sagte Herr Arnold den Anlegern zu. Diese Anleger setzen sich überwiegend aus ehemaligen „Partizipationsgebern“ zusammen, die Herrn Gerd Seefried für die von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. betriebenen Geschäfte „Partizipationskapital“ überlassen hatten (siehe Bekanntmachung vom 20. März 2009).
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Arnold das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 01.04.2009
Herr Arnold bot Anlegern an, Gelder als „Partizipation“ bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „Crecencia Commercial Incorporated“, Panama, anzulegen, das tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der Crecencia Commercial Incorporated angenommenen Gelder sagte Herr Arnold den Anlegern zu. Diese Anleger setzen sich überwiegend aus ehemaligen „Partizipationsgebern“ zusammen, die Herrn Gerd Seefried für die von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. betriebenen Geschäfte „Partizipationskapital“ überlassen hatten (siehe Bekanntmachung vom 20. März 2009).
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Arnold das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 01.04.2009
Montag, 6. April 2009
"Schwarze Liste" der Versicherungskunden wird transparent
Zum Hinweis- und Informationssystem (kurz HIS) gibt es nunmehr eine genaue Funktionsbeschreibung, die Datenschutzaufsichtsbehörden und Versicherungswirtschaft gemeinsam erarbeitet haben.
Mit Zustimmung der Datenschutzbehörden informiert der Verband ab April 2009 auf Anfrage Betroffene, ob sie an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gemeldet sind.
Ihre schriftliche Anfrage richten Sie bitte an
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Hinweis- und Informationssystem -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
Um zu verhindern, dass Nichtberechtigten Auskunft erteilt wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen nur bearbeiten können, wenn Sie Ihrer schriftlichen Anfrage eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) beifügen.
Mit Zustimmung der Datenschutzbehörden informiert der Verband ab April 2009 auf Anfrage Betroffene, ob sie an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gemeldet sind.
Ihre schriftliche Anfrage richten Sie bitte an
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Hinweis- und Informationssystem -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
Um zu verhindern, dass Nichtberechtigten Auskunft erteilt wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen nur bearbeiten können, wenn Sie Ihrer schriftlichen Anfrage eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) beifügen.
Donnerstag, 2. April 2009
Immofinanz - Immoeast - Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren
Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren
Rasinger: Mit Immowest-Erlösen Wandelanleihe zurückzahlen
Wien - Anlegerschützer Wilhelm Rasinger plädiert jetzt für die Liquidation der bis vor kurzem größten heimischen Immobilien-Aktiengesellschaft Immofinanz. "Ich war zwar lange Befürworter einer Fusion von Immofinanz mit Immoeast, aber angesichts der Entwicklungen ist die Immofinanz zu liquidieren die beste Lösung", sagt IVA-Chef Rasinger im "WirtschaftsBlatt" (Mittwochausgabe).
Wie berichtet hatte die Immofinanz Anfang März angekündigt, ihre Österreich-Tochter inklusive Buwog an die Immoeast zu verkaufen, um auf diese Weise ein Darlehen der Immoeast zu tilgen. Damit beschränkt sich das Vermögen der Konzernmutter Immofinanz auf ihren 54-Prozentanteil an der Immoeast und das Immowest-Portfolio, das derzeit mit etwa 1,6 Mrd. Euro bewertet wird.
Aus der Verwertung der Immowest-Immobilien soll die Immofinanz eine Wandelanleihe abbezahlen, die zwischen 2012 und 2017 zurückbezahlt werden muss, meint Rasinger. Reicht das nicht, sollen Immoeast-Aktien verkauft werden. Vor der Auflösung sollen die verbleibenden Aktien auf die Immofinanz-Aktionäre aufgeteilt werden. (APA; derstandard.at v. 1.4.09)
Glosse GF:
Aufgrund der schlechten Bonität der Immofinanz besteht möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen den Gläubigerbanken (offenene Kreditlinien an Immofinanz in signifikantem Ausmaß), der Konzernmutter Immofinanz (äußerst angespannte Liquidätssituation) und deren Konzerntochter Immoeast (Inter-Company-Loan an Immofinanz in der Höhe von mehr als 1. MRD EUR).
Würde man die Immofinanz abwickeln, wäre der Immoeast das Überleben wahrscheinlich gesichert und zumindest die Immoeast-Anleger entlastet. Allerding würden dann die Gläubigerbanken leer ausgehen.
Bella gerant alii, tu felix Austria nube.
Der Interessenkonflikt ist für den derzeitigen Immoeast-Vorstandsvorsitzenden besonders spannend: Er ist gleichzeitig auch Immofinanz-Vostandsvorsitzender.
Es ist interessant, wie lange österreichische Anleger und deren Vertreter in dieser causa gelassen zuschauen. Das liegt wohl an der österreichischen Mentalität.
Rasinger: Mit Immowest-Erlösen Wandelanleihe zurückzahlen
Wien - Anlegerschützer Wilhelm Rasinger plädiert jetzt für die Liquidation der bis vor kurzem größten heimischen Immobilien-Aktiengesellschaft Immofinanz. "Ich war zwar lange Befürworter einer Fusion von Immofinanz mit Immoeast, aber angesichts der Entwicklungen ist die Immofinanz zu liquidieren die beste Lösung", sagt IVA-Chef Rasinger im "WirtschaftsBlatt" (Mittwochausgabe).
Wie berichtet hatte die Immofinanz Anfang März angekündigt, ihre Österreich-Tochter inklusive Buwog an die Immoeast zu verkaufen, um auf diese Weise ein Darlehen der Immoeast zu tilgen. Damit beschränkt sich das Vermögen der Konzernmutter Immofinanz auf ihren 54-Prozentanteil an der Immoeast und das Immowest-Portfolio, das derzeit mit etwa 1,6 Mrd. Euro bewertet wird.
Aus der Verwertung der Immowest-Immobilien soll die Immofinanz eine Wandelanleihe abbezahlen, die zwischen 2012 und 2017 zurückbezahlt werden muss, meint Rasinger. Reicht das nicht, sollen Immoeast-Aktien verkauft werden. Vor der Auflösung sollen die verbleibenden Aktien auf die Immofinanz-Aktionäre aufgeteilt werden. (APA; derstandard.at v. 1.4.09)
Glosse GF:
Aufgrund der schlechten Bonität der Immofinanz besteht möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen den Gläubigerbanken (offenene Kreditlinien an Immofinanz in signifikantem Ausmaß), der Konzernmutter Immofinanz (äußerst angespannte Liquidätssituation) und deren Konzerntochter Immoeast (Inter-Company-Loan an Immofinanz in der Höhe von mehr als 1. MRD EUR).
Würde man die Immofinanz abwickeln, wäre der Immoeast das Überleben wahrscheinlich gesichert und zumindest die Immoeast-Anleger entlastet. Allerding würden dann die Gläubigerbanken leer ausgehen.
Bella gerant alii, tu felix Austria nube.
Der Interessenkonflikt ist für den derzeitigen Immoeast-Vorstandsvorsitzenden besonders spannend: Er ist gleichzeitig auch Immofinanz-Vostandsvorsitzender.
Es ist interessant, wie lange österreichische Anleger und deren Vertreter in dieser causa gelassen zuschauen. Das liegt wohl an der österreichischen Mentalität.
Meinl European Land - Atrium Real Estate
Julius Meinl V. in Haft
Der Banker wurde Mittwochabend auf richterliche Anordnung verhaftet - Meinl Bank bestätigt Festnahme
Wien - Julius Meinl V. befindet sich seit Mittwoch Abend in Haft. Entsprechende Berichte von "Format" und "Österreich" wurden von der Meinl Bank in der Nacht auf Donnerstag bestätigt.
Demnach wurde der Banker am Mittwoch um 21 Uhr von der Wiener Kriminaldirektion 1 auf richterliche Anordnung inhaftiert. Ihm werden Anlegerbetrug, Provisionsschinderei und Untreue im Zusammenhang mit der Affäre um die Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) vorgeworfen.
Meinl Bank bestätigt Festnahme
Meinl, er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Meinl Bank, sei "im Anschluss an eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen" worden, teilte die Bank in einer Aussendung mit. Gleichzeitig wurde betont, dass die Festnahme "keine Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb" habe. Die Lage des Instituts sei "stabil", die Einlagen "sicher".
Razzien im Februar
Die Verhaftung sei Folge der Razzia bei Meinl vor eineinhalb Monaten und nach einer vierstündigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, in der sich Meinl in Widersprüche verwickelt habe, hieß es. Bereits am 18. Februar waren auf Wunsch der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Affäre um die umstrittenen Wertpapier-Rückkäufe bei MEL an 13 Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten neben Büroräumlichkeiten auch Wohnungen in Österreich und Pressburg nach Unterlagen (derStandard.at berichtete).
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde damals verlautbart, man habe "gutes Material" gefunden. Die Meinl Bank hatte die Razzien als "sachlich nicht nachvollziehbar" bezeichnet und betont, dass sie stets gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gehandelt habe. (Quelle: derstandard.at v. 2.4.09)
Glosse GF:
Für Anleger bedeutet dies, dass zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses formfrei und relativ kostengünstig geltend gemacht werden können.
Der Banker wurde Mittwochabend auf richterliche Anordnung verhaftet - Meinl Bank bestätigt Festnahme
Wien - Julius Meinl V. befindet sich seit Mittwoch Abend in Haft. Entsprechende Berichte von "Format" und "Österreich" wurden von der Meinl Bank in der Nacht auf Donnerstag bestätigt.
Demnach wurde der Banker am Mittwoch um 21 Uhr von der Wiener Kriminaldirektion 1 auf richterliche Anordnung inhaftiert. Ihm werden Anlegerbetrug, Provisionsschinderei und Untreue im Zusammenhang mit der Affäre um die Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) vorgeworfen.
Meinl Bank bestätigt Festnahme
Meinl, er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Meinl Bank, sei "im Anschluss an eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen" worden, teilte die Bank in einer Aussendung mit. Gleichzeitig wurde betont, dass die Festnahme "keine Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb" habe. Die Lage des Instituts sei "stabil", die Einlagen "sicher".
Razzien im Februar
Die Verhaftung sei Folge der Razzia bei Meinl vor eineinhalb Monaten und nach einer vierstündigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, in der sich Meinl in Widersprüche verwickelt habe, hieß es. Bereits am 18. Februar waren auf Wunsch der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Affäre um die umstrittenen Wertpapier-Rückkäufe bei MEL an 13 Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten neben Büroräumlichkeiten auch Wohnungen in Österreich und Pressburg nach Unterlagen (derStandard.at berichtete).
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde damals verlautbart, man habe "gutes Material" gefunden. Die Meinl Bank hatte die Razzien als "sachlich nicht nachvollziehbar" bezeichnet und betont, dass sie stets gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gehandelt habe. (Quelle: derstandard.at v. 2.4.09)
Glosse GF:
Für Anleger bedeutet dies, dass zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses formfrei und relativ kostengünstig geltend gemacht werden können.
Freitag, 27. März 2009
BaFin untersagt der Payment Solutions Inc. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und E-Geld-Geschäft
Am 17. März 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Payment Solutions Inc., Panama City, Panama, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts und des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die Payment Solutions Inc. bietet im Rahmen von Mailingaktionen an, Gelder von Kunden als Spareinlagen entgegenzunehmen. Auf ihrer Webseite bietet die Payment Solutions Inc. weiterhin den Erwerb von elektronischen Werteinheiten an. Die Werteinheiten können zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die Payment Solutions Inc. das Einlagengeschäft und das E-Geld-Geschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24.03.2009
Die Payment Solutions Inc. bietet im Rahmen von Mailingaktionen an, Gelder von Kunden als Spareinlagen entgegenzunehmen. Auf ihrer Webseite bietet die Payment Solutions Inc. weiterhin den Erwerb von elektronischen Werteinheiten an. Die Werteinheiten können zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die Payment Solutions Inc. das Einlagengeschäft und das E-Geld-Geschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24.03.2009
BaFin gibt Herrn Gerd Seefried die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Seefried, Wemding, am 30. Dezember 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Herr Seefried bot Anlegern an, Gelder als "Partizipation" bei Unternehmen wie z.B. der ADANA International Corp. mit Sitz in Panama anzulegen, die tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. angenommenen Gelder sagte Herr Seefried den Anlegern zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Seefried das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 20.03.2009
Herr Seefried bot Anlegern an, Gelder als "Partizipation" bei Unternehmen wie z.B. der ADANA International Corp. mit Sitz in Panama anzulegen, die tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. angenommenen Gelder sagte Herr Seefried den Anlegern zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Seefried das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 20.03.2009
Samstag, 14. März 2009
BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an
Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.
Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.03.2009
Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.03.2009
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