Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Dienstag, dem 28. Oktober 2008, für die Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann.
Die Lehman Brothers Bankhaus AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Lehman Brothers Bankhaus AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank im Namen der beiden Sicherungseinrichtungen anschreiben.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz festgeschriebene Sechs-Wochen-Frist nach Verhängung des Moratoriums gegen die Bank abgelaufen ist. Dieses war am 15. September 2008 erlassen worden und dauert seitdem an. Die BaFin hatte das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern. Dem Institut droht die Zahlungsunfähigkeit, nachdem mehrere Gesellschaften des Konzerns in den USA Gläubigerschutz beantragt hatten (Chapter 11) beziehungsweise in Großbritannien unter Verwaltung (administration) gestellt worden sind.
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Montag, 17. November 2008
BaFin ordnet Moratorium gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. Oktober 2008 gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin der Niederlassung untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Die BaFin habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, sei nicht in der Lage gewesen, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am Abend des 08. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft bereits den Zugriff auf die Online-Konten der Niederlassung in Deutschland gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war.
Die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, hat derzeit etwa 30.800 Kunden und Einlagenverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro.
Sie untersteht zwar der isländischen Solvenzaufsicht, da es sich um eine EWR-Niederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Dennoch konnte die BaFin nach § 46 KWG das Moratorium anordnen, da die Gefahr bestand, dass die Niederlassung die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die BaFin habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, sei nicht in der Lage gewesen, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am Abend des 08. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft bereits den Zugriff auf die Online-Konten der Niederlassung in Deutschland gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war.
Die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, hat derzeit etwa 30.800 Kunden und Einlagenverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro.
Sie untersteht zwar der isländischen Solvenzaufsicht, da es sich um eine EWR-Niederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Dennoch konnte die BaFin nach § 46 KWG das Moratorium anordnen, da die Gefahr bestand, dass die Niederlassung die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
BaFin gibt Herrn Bernd Chowanietz die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Bernd Chowanietz, Olching, am 2. Juli 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Herr Chowanietz bot Anlegern über das Internet an, Gelder durch die Teilnahme an beziehungsweise Mitgliedschaft in einem „Club von Trade Community“ oder einem „Investorenclub“ anzulegen. Hierbei sagte Herr Chowanietz den Anlegern die vollständige Rückzahlung ihres Anlagekapitals zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Chowanietz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist aufgrund der Abwicklungsanordnung verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.11.2008
Herr Chowanietz bot Anlegern über das Internet an, Gelder durch die Teilnahme an beziehungsweise Mitgliedschaft in einem „Club von Trade Community“ oder einem „Investorenclub“ anzulegen. Hierbei sagte Herr Chowanietz den Anlegern die vollständige Rückzahlung ihres Anlagekapitals zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Chowanietz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist aufgrund der Abwicklungsanordnung verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.11.2008
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