OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2007, Az. 17 U 292/05
Banken, die unterschlagene Verrechnungsschecks einlösen, müssen den Scheckeigentümern die Summe ersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Disparität der Schecks besteht, das heißt, eine Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks. In einem solchen Fall muss die Bank entweder beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachfragen, ob die Summe wirklich dem Einreicher des Schecks gutgeschrieben werden soll.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verkauft in mehreren Autohäusern Fahrzeuge der gehobenen Klasse. In einer ihrer Filialen war B. als Verkäufer beschäftigt. B. hatte von einigen Kunden, an die er Fahrzeuge verkauft hatte, Verrechnungsschecks erhalten, auf denen als Zahlungsempfängerin die Klägerin angegeben war. B. war zur beklagten Bank gegangen, hatte die Schecks eingereicht und seinem eigenen Konto gutschreiben lassen. Auf diesem Weg waren dem Privatkonto von B. im Laufe der Zeit rund 510.000 Euro gutgeschrieben worden. Er ist inzwischen wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 510.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG in Höhe von 350.000 Euro Erfolg, weil die Beklagte bei acht von B. eingereichten Schecks verpflichtet gewesen wäre, nachzuforschen, ob sie die Beträge tatsächlich dem Privatkonto von B. gutschreiben darf. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro, weil die Beklagte bei der Einlösung von acht unterschlagenen Schecks grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Beklagte wäre vor der Einlösung der acht Schecks verpflichtet gewesen, beim Scheckaussteller oder der Klägerin nachzufragen, ob B. zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Konto berechtigt war. Die Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage ergibt sich aus der Disparität der acht Schecks, das heißt, aus der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher des Schecks (B.). Da bei den übrigen Schecks die Disparität nicht bestand, durfte die Beklagte von einer Nachfrage absehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Klägerin kein Mitverschulden am Schaden. Sie hat ihre Mitarbeiter, die zur Scheckentgegnnahme berechtigt waren, unmissverständlich angewiesen, die Schecks unverzüglich abzuliefern. Mit einer Unterschlagung musste sie nicht rechnen und daher auch keinen Datenabgleich von den Privatkonten ihrer Mitarbeiter und den Schecknummern vornehmen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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