Die Solar Millenium AG hat am 21.12.2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da sich in den letzten Monaten geplante Projekte in den USA und Spanien nicht realisieren ließen. Auch die geplante Veräußerung der Projekte scheiterte, da einzelne Bedingungen für die Wirksamkeit der Verträge bislang nicht eingetreten seien, so die Gesellschaft in einer Unternehmensmitteilung. Somit kann der aktuelle und zukünftige Liquiditätsbedarf der Gesellschaft nicht mehr gedeckt werden.
Die Solar Millenium AG ist nach Kenntnis der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) einer der größten Emittenten von Anleihen auf dem Privatanlegermarkt. Zum 30.4.2011 hatte die Gesellschaft laut Halbjahresbericht insgesamt Anleihen im Wert von ca. 211 Mio. Euro emittiert. Davon wurden nach Kenntnis der SdK jedoch bereits ca. 20 Mio. Euro zurückgezahlt.
Aktuell stehen somit noch folgende Anleihen zur Rückzahlung aus:
Anleihe WKN Laufzeit Emissionsvolumen
Anleihe 2007 A0NKTG 3.5.2012 40,0 Mio. Euro
Anleihe 2008/09 A0V8YQ 7.7.2013 40,0 Mio. Euro
Anleihe 2010 A1C94H 14.7.2015 50,0 Mio. Euro
Anleihe 2011 A1H3K2 6.3.2016 100,0 Mio. Euro
Da die Anleihe 2011 noch nicht voll platziert war, und die Zeichnung am 15.12.2011 vorzeitig geschlossen wurde, dürfte diese nicht in voller Höhe (100 Mio. Euro) platziert worden sein.
Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der Solar Millenium AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.
Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Anleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Außerdem sieht die SdK mögliche Ansatzpunkte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anleihen. Die SdK wird hierzu Anwälte mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.
Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort Solar Millenium Anleihe) unter Angabe einer E-Mailadresse, der WKN und des gehaltenen Nominalbestandes der betreffenden Anleihe registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
München, den 23.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis:
Die SdK weist darauf hin, dass das Vorstandsmitglied der SdK, Herr Harald Petersen, sich bei Beratungen der SdK bezüglich der Solar Millennium AG enthalten hat und sich bei sämtlichen Beschlussfassungen hierzu der Stimme enthalten hat und dies auch zukünftig tun wird. Herr Petersen ist Aufsichtsratsvorsitzender und Aktionär der Solarhybrid AG, die mit der Solar Millennium AG in der Vergangenheit in geschäftlichem Kontakt stand und ebenfalls Gläubiger der Solar Millenium AG ist.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 23. Dezember 2011
Mittwoch, 14. Dezember 2011
SdK rät Inhabern der Wandelanleihe der Solon SE zur Interessenbündelung
Verhalten der Gesellschaft im bisherigen Sanierungsprozess nicht nachvollziehbar
Die SOLON SE hat am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies war notwendig, da sich die finanzielle Lage der Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Krise in der Solarbranche in den letzten Monaten dramatisch verschärft hat. Die bereits Ende Juli 2011 vermeldeten Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung mit Banken, Investoren und Bürgen bezüglich einer finanziellen Restrukturierung sind laut der gestrigen Unternehmensmeldung gescheitert. Die SOLON SE will laut eigenen Angaben nun die Möglichkeiten zur Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nutzen.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist es für die Inhaber der Wandelanleihe der SOLON SE (ISIN DE0007471195) im Zuge des bevorstehenden Insolvenzverfahrens ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Wandelanleiheinhaber gegenüber der Gesellschaft und anderen Gläubigern zu gewährleisten. Trotz Anfrage seitens der SdK vor einigen Monaten hat die SOLON SE bisher gegenüber der SdK nur wenig Interesse an einer Mitwirkung der Wandelanleiheinhaber am Sanierungsprozess der Gesellschaft gezeigt. Daher muss mit Nachteilen für die Wandelanleiheinhaber im Rahmen des Restrukturierungsprozesses gerechnet werden, falls diese nicht geschlossen im Insolvenzverfahren auftreten.
Die SdK wird versuchen, den Sanierungsprozess aktiv zu begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf einer eventuell zukünftig stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Wandelanleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort SOLON SE) registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne unter info@sdk.org oder 089 / 20208460 an uns wenden.
München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28
Die SOLON SE hat am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies war notwendig, da sich die finanzielle Lage der Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Krise in der Solarbranche in den letzten Monaten dramatisch verschärft hat. Die bereits Ende Juli 2011 vermeldeten Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung mit Banken, Investoren und Bürgen bezüglich einer finanziellen Restrukturierung sind laut der gestrigen Unternehmensmeldung gescheitert. Die SOLON SE will laut eigenen Angaben nun die Möglichkeiten zur Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nutzen.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist es für die Inhaber der Wandelanleihe der SOLON SE (ISIN DE0007471195) im Zuge des bevorstehenden Insolvenzverfahrens ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Wandelanleiheinhaber gegenüber der Gesellschaft und anderen Gläubigern zu gewährleisten. Trotz Anfrage seitens der SdK vor einigen Monaten hat die SOLON SE bisher gegenüber der SdK nur wenig Interesse an einer Mitwirkung der Wandelanleiheinhaber am Sanierungsprozess der Gesellschaft gezeigt. Daher muss mit Nachteilen für die Wandelanleiheinhaber im Rahmen des Restrukturierungsprozesses gerechnet werden, falls diese nicht geschlossen im Insolvenzverfahren auftreten.
Die SdK wird versuchen, den Sanierungsprozess aktiv zu begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf einer eventuell zukünftig stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Wandelanleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort SOLON SE) registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne unter info@sdk.org oder 089 / 20208460 an uns wenden.
München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28
Sonntag, 11. Dezember 2011
SdK fordert längere Angebotsfrist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) fordert eine längere Frist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen über den 13.12.2011 hinaus. An diesem Termin wird ein Urteil des OLG Frankfurts erwartet. Darin soll geklärt werden, ob die Entscheidung der Eurohypo AG rechtens war, die Zinszahlungen auf eigene Genussscheine mit Verweis auf einen Bilanzverlust trotz bestehenden Gewinnabführungsvertrages ausfallen zu lassen.
Ein im Sinne der betroffenen Anleger positives Urteil könnte Auswirkungen auf die Bewertung der Hybridanleihen haben, die das aktuelle Rückkaufangebot einschließt. Nur unter Einschluss dieses Urteils können Anleger eine rationale Entscheidung über das Rückkaufangebot treffen. Daher muss die Annahmefrist zwingend verlängert werden.
Die Commerzbank AG hat am vergangenen Montag ein Angebot zum Rückkauf von durch Gesellschaften des Commerzbank-Konzerns begebener hybrider Fremdkapitalpapiere (Trust Preferred Securities) veröffentlicht. Betroffene Investoren haben demnach die Möglichkeit, ihre Wertpapiere an die Commerzbank zu verkaufen. Das Angebot "endet voraussichtlich am 13. Dezember 2011". Die Bank beabsichtigt, bis zu 600 Mio. Euro für den Rückkauf der Finanzinstrumente aufzuwenden.
Davon betroffen sind auch zwei Hybridanleihen der Eurohypo AG (ISIN XS0169058012 und ISIN DE000A0DZJZ7). Der Umgang der Eurohypo mit diesen Papieren war in der Vergangenheit höchst umstritten und ist es bis heute. So wurden den Inhabern dieser Anleihen mit Verweis auf einen vorliegenden Bilanzverlust für die Jahre 2009 und 2010 keine Zinsen gezahlt und die Wertpapiere wurden am Verlust beteiligt. Die SdK vertritt hier aber nach wie vor die Ansicht, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbanken GmbH praktisch kein Bilanzverlust entstehen konnte und kann (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.9.2010). Dieser Ansicht folgten auch einige institutionelle Investoren und leiteten daraufhin eine Klage vor einem Gericht in den USA auf Zahlung der Zinsen ein.
Mit derselben Begründung wie oben ließ die Eurohypo auch die Zinszahlung 2009 für diverse Genussscheine ausfallen. Dagegen klagen inzwischen mehrere Anleger in Deutschland, unter anderem auch die SdK (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.8.2010). In einem dieser Verfahren wird für den 13.12.2011 ein Urteil durch das OLG Frankfurt/Main erwartet. Sollte dieses Urteil positiv für die Anleger ausfallen, so könnte dies auch nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung der von dem aktuellen Rückkaufangebot betroffenen Hybridanleihen haben.
Die SdK fordert die Commerzbank AG daher auf, die Frist für das Rückkaufangebot an die Anleger in Hybridanleihen der Eurohypo über den 14.12.2011 hinaus zu verlängern, damit die Anleger das Urteil noch mit in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können.
München, den 9.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Ein im Sinne der betroffenen Anleger positives Urteil könnte Auswirkungen auf die Bewertung der Hybridanleihen haben, die das aktuelle Rückkaufangebot einschließt. Nur unter Einschluss dieses Urteils können Anleger eine rationale Entscheidung über das Rückkaufangebot treffen. Daher muss die Annahmefrist zwingend verlängert werden.
Die Commerzbank AG hat am vergangenen Montag ein Angebot zum Rückkauf von durch Gesellschaften des Commerzbank-Konzerns begebener hybrider Fremdkapitalpapiere (Trust Preferred Securities) veröffentlicht. Betroffene Investoren haben demnach die Möglichkeit, ihre Wertpapiere an die Commerzbank zu verkaufen. Das Angebot "endet voraussichtlich am 13. Dezember 2011". Die Bank beabsichtigt, bis zu 600 Mio. Euro für den Rückkauf der Finanzinstrumente aufzuwenden.
Davon betroffen sind auch zwei Hybridanleihen der Eurohypo AG (ISIN XS0169058012 und ISIN DE000A0DZJZ7). Der Umgang der Eurohypo mit diesen Papieren war in der Vergangenheit höchst umstritten und ist es bis heute. So wurden den Inhabern dieser Anleihen mit Verweis auf einen vorliegenden Bilanzverlust für die Jahre 2009 und 2010 keine Zinsen gezahlt und die Wertpapiere wurden am Verlust beteiligt. Die SdK vertritt hier aber nach wie vor die Ansicht, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbanken GmbH praktisch kein Bilanzverlust entstehen konnte und kann (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.9.2010). Dieser Ansicht folgten auch einige institutionelle Investoren und leiteten daraufhin eine Klage vor einem Gericht in den USA auf Zahlung der Zinsen ein.
Mit derselben Begründung wie oben ließ die Eurohypo auch die Zinszahlung 2009 für diverse Genussscheine ausfallen. Dagegen klagen inzwischen mehrere Anleger in Deutschland, unter anderem auch die SdK (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.8.2010). In einem dieser Verfahren wird für den 13.12.2011 ein Urteil durch das OLG Frankfurt/Main erwartet. Sollte dieses Urteil positiv für die Anleger ausfallen, so könnte dies auch nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung der von dem aktuellen Rückkaufangebot betroffenen Hybridanleihen haben.
Die SdK fordert die Commerzbank AG daher auf, die Frist für das Rückkaufangebot an die Anleger in Hybridanleihen der Eurohypo über den 14.12.2011 hinaus zu verlängern, damit die Anleger das Urteil noch mit in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können.
München, den 9.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor
Kurth: "Neuartige Maßnahme zum Schutz der Verbraucher"
Die Bundesnetzagentur ist jetzt gegen als "Swiss Money Report" bekannte Spam-Faxe vorgegangen. Alle deutschen Netzbetreiber wurden aufgefordert, soweit es ihnen technisch möglich ist, eingehende Verbindungen sowie die Erreichbarkeit von insgesamt sechs auf den Faxen angegebenen ausländischen Rufnummern zu unterbinden.
"Aufgrund neuer technischer Erkenntnisse konnten wir die jetzige netzseitige Sperrung anordnen. Mit dieser neuartigen Maßnahme werden die Verbraucher vor einer massiven Belästigung durch derartige Werbefaxe mit Auslandsbezug geschützt", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Der "Swiss Money Report" ist ein Fax-Newsletter mit Börseninformationen. Inhalt der Werbefaxe ist stets eine Kaufempfehlung für eine bestimmte Aktie, zu der angeblich ein Kursanstieg erwartet wird. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerden wird dieser Fax-Newsletter mehrmals pro Woche versendet. Als Kontaktrufnummern sind stets ausländische Rufnummern angegeben. Zudem enthalten die Werbefaxe den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abmeldung des Fax-Newsletters per E-Mail bzw. im Internet.
Nach den Angaben der betroffenen Verbraucher hat die Rücksendung eines Faxes an eine der Kontaktrufnummern sowie die Versendung einer E-Mail mit der Angabe, keine weiteren Faxe erhalten zu wollen, keinen Erfolg gebracht. Der Fax-Newsletter wurde weiterhin in hoher Stückzahl zugesandt. Da dies häufig zur Nachtzeit geschah, wurden insbesondere Verbraucher, die nur eine Leitung für Telefon und Faxgerät nutzen, durch das Klingeln massiv belästigt.
Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen der Bundesnetzagentur in erster Linie ein Einschreiten bei rechtswidrig genutzten nationalen Rufnummern. Hier kann die Bundesnetzagentur unter anderem gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz diese Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Gegenüber ausländischen Netzbetreibern ist dies jedoch nicht möglich.
Auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen ausländischen Regulierungsbehörden konnte weder der Urheber ermittelt noch die massenhafte Versendung der unverlangten Werbefaxe unterbunden werden. Die Bundesnetzagentur hat daher im Rahmen eines Musterverfahrens die Sperrung der von den Rufnummern eingehenden und der zu diesen Rufnummern ausgehenden Verbindungen angeordnet. Vorausgegangen war eine Untersuchung, ob eine solche Anordnung technisch umsetzbar ist. Die Mehrheit der Netzbetreiber hat sowohl die eingehenden Verbindungen von den bekannten ausländischen Rufnummern als auch deren Erreichbarkeit unterbunden.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 25. Oktober 2011
Die Bundesnetzagentur ist jetzt gegen als "Swiss Money Report" bekannte Spam-Faxe vorgegangen. Alle deutschen Netzbetreiber wurden aufgefordert, soweit es ihnen technisch möglich ist, eingehende Verbindungen sowie die Erreichbarkeit von insgesamt sechs auf den Faxen angegebenen ausländischen Rufnummern zu unterbinden.
"Aufgrund neuer technischer Erkenntnisse konnten wir die jetzige netzseitige Sperrung anordnen. Mit dieser neuartigen Maßnahme werden die Verbraucher vor einer massiven Belästigung durch derartige Werbefaxe mit Auslandsbezug geschützt", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Der "Swiss Money Report" ist ein Fax-Newsletter mit Börseninformationen. Inhalt der Werbefaxe ist stets eine Kaufempfehlung für eine bestimmte Aktie, zu der angeblich ein Kursanstieg erwartet wird. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerden wird dieser Fax-Newsletter mehrmals pro Woche versendet. Als Kontaktrufnummern sind stets ausländische Rufnummern angegeben. Zudem enthalten die Werbefaxe den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abmeldung des Fax-Newsletters per E-Mail bzw. im Internet.
Nach den Angaben der betroffenen Verbraucher hat die Rücksendung eines Faxes an eine der Kontaktrufnummern sowie die Versendung einer E-Mail mit der Angabe, keine weiteren Faxe erhalten zu wollen, keinen Erfolg gebracht. Der Fax-Newsletter wurde weiterhin in hoher Stückzahl zugesandt. Da dies häufig zur Nachtzeit geschah, wurden insbesondere Verbraucher, die nur eine Leitung für Telefon und Faxgerät nutzen, durch das Klingeln massiv belästigt.
Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen der Bundesnetzagentur in erster Linie ein Einschreiten bei rechtswidrig genutzten nationalen Rufnummern. Hier kann die Bundesnetzagentur unter anderem gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz diese Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Gegenüber ausländischen Netzbetreibern ist dies jedoch nicht möglich.
Auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen ausländischen Regulierungsbehörden konnte weder der Urheber ermittelt noch die massenhafte Versendung der unverlangten Werbefaxe unterbunden werden. Die Bundesnetzagentur hat daher im Rahmen eines Musterverfahrens die Sperrung der von den Rufnummern eingehenden und der zu diesen Rufnummern ausgehenden Verbindungen angeordnet. Vorausgegangen war eine Untersuchung, ob eine solche Anordnung technisch umsetzbar ist. Die Mehrheit der Netzbetreiber hat sowohl die eingehenden Verbindungen von den bekannten ausländischen Rufnummern als auch deren Erreichbarkeit unterbunden.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 25. Oktober 2011
Donnerstag, 20. Oktober 2011
Deutscher Bundesbank: Grauer Kapitalmarkt wird stärker reguliert
Finanzausschuss - 19.10.2011
Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch einer stärkeren Regulierung des sogenannten „Grauen Kapitalmarktes“ zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP beschloss der Ausschuss den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (17/6051). Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab, die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Zuvor hatten Unions- und FDP-Fraktion noch 28 Änderungsanträge beschlossen, während mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktion abgelehnt wurden.
Mit dem Gesetz werden die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Als Aufsicht werden für sie nach dem Vorbild der Aufsicht über Versicherungsvermittler die Gewerbeämter zuständig sein. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden außerdem Bestimmungen in den Gesetzentwurf eingefügt, mit dem die Provisionen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung begrenzt werden.
Die SPD-Fraktion verlangte einen noch besseren Schutz der Anleger. So müsse eine es eine regelmäßige Mitteilungspflicht über den Wert einer Anlage geben. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte einen besseren Schutz der Anleger durch Änderung von Verjährungsfristen. Wenn die Rechte der Anleger nicht gestärkt würden, werde es nie zu Korrekturen am Markt kommen, so ein Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der außerdem die Trennung der Aufsicht als falsch bezeichnete. Während für die Finanzinstitute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist, sollen für die Vermittler von Finanzanlagen die Gewerbeämter zuständig sein. Die CDU/CSU-Fraktion wies aber darauf hin, dass mit dem Gesetz beide Aufsichtsbereiche zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet würden. Insgesamt stellte die CDU/CSU-Fraktion fest, mit dem Gesetz werde der Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem das Ziel der Regulierung aller Finanzprodukte formuliert worden sei.
Die Trennung der Aufsicht wurde auch von der SPD-Fraktion kritisiert. Die Koalition habe die Interessen von Marktteilnehmern zu stark berücksichtigt, was eine „destruktive Form des Lobbyismus“ sei. Es wäre wichtiger gewesen, wieder Vertrauen und Sicherheit in die Märkte zu bringen.
Dagegen verwies die FDP-Fraktion auf die Anhörung zu dem Gesetzentwurf, in der deutlich geworden sei, dass die BaFin administrativ gar nicht zur Übernahme dieser Aufsichtsaufgaben in der Lage sei. Das „scharfe Schwert“ des Gesetzes sei der Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Linksfraktion bezeichnete es als übertrieben, von einem großen Wurf zu sprechen, wie dies die FDP-Fraktion getan habe. Der „Graue Markt“ werde nicht wirklich reguliert. Auch die vertriebenen Produkte würden nicht reguliert. Mit der Herausnahme von Sparbriefen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes habe die Koalition dem Druck der Finanzbranche nachgegeben.
Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch einer stärkeren Regulierung des sogenannten „Grauen Kapitalmarktes“ zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP beschloss der Ausschuss den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (17/6051). Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab, die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Zuvor hatten Unions- und FDP-Fraktion noch 28 Änderungsanträge beschlossen, während mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktion abgelehnt wurden.
Mit dem Gesetz werden die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Als Aufsicht werden für sie nach dem Vorbild der Aufsicht über Versicherungsvermittler die Gewerbeämter zuständig sein. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden außerdem Bestimmungen in den Gesetzentwurf eingefügt, mit dem die Provisionen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung begrenzt werden.
Die SPD-Fraktion verlangte einen noch besseren Schutz der Anleger. So müsse eine es eine regelmäßige Mitteilungspflicht über den Wert einer Anlage geben. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte einen besseren Schutz der Anleger durch Änderung von Verjährungsfristen. Wenn die Rechte der Anleger nicht gestärkt würden, werde es nie zu Korrekturen am Markt kommen, so ein Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der außerdem die Trennung der Aufsicht als falsch bezeichnete. Während für die Finanzinstitute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist, sollen für die Vermittler von Finanzanlagen die Gewerbeämter zuständig sein. Die CDU/CSU-Fraktion wies aber darauf hin, dass mit dem Gesetz beide Aufsichtsbereiche zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet würden. Insgesamt stellte die CDU/CSU-Fraktion fest, mit dem Gesetz werde der Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem das Ziel der Regulierung aller Finanzprodukte formuliert worden sei.
Die Trennung der Aufsicht wurde auch von der SPD-Fraktion kritisiert. Die Koalition habe die Interessen von Marktteilnehmern zu stark berücksichtigt, was eine „destruktive Form des Lobbyismus“ sei. Es wäre wichtiger gewesen, wieder Vertrauen und Sicherheit in die Märkte zu bringen.
Dagegen verwies die FDP-Fraktion auf die Anhörung zu dem Gesetzentwurf, in der deutlich geworden sei, dass die BaFin administrativ gar nicht zur Übernahme dieser Aufsichtsaufgaben in der Lage sei. Das „scharfe Schwert“ des Gesetzes sei der Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Linksfraktion bezeichnete es als übertrieben, von einem großen Wurf zu sprechen, wie dies die FDP-Fraktion getan habe. Der „Graue Markt“ werde nicht wirklich reguliert. Auch die vertriebenen Produkte würden nicht reguliert. Mit der Herausnahme von Sparbriefen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes habe die Koalition dem Druck der Finanzbranche nachgegeben.
Dienstag, 18. Oktober 2011
SdK lehnt Zwangskapitalisierung von Banken ab
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt eine aktuell auf EU-Ebene diskutierte Zwangskapitalisierung von Banken im Zuge der Staatsschuldenkrise ab und wird diese im Fall der Umsetzung verfassungsrechtlich überprüfen lassen. Eine Zwangskapitalisierung stellt nach Auffassung der SdK einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken dar und führt bei börsennotierten Banken zu einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Auch eine staatliche Zwangskapitalisierung und Kontrolle der Bankinstitute würde das Problem angesichts angespannter Staatshaushalte, Uneinigkeit der europäischen Regierungen und dem Versagen staatlicher Kontrolle, wie man dieses deutlich im Fall der Landesbanken bei Ausbruch der Finanzkrise sehen konnte, nicht nachhaltig lösen und wird von der SdK vehement abgelehnt.
Die SdK fordert die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden, wie z.B. die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken sowie einheitliche Eigenkapital-Unterlegungsquoten für Staatsanleihen und vergleichbare Unternehmensanleihen.
Ausführliche Erläuterung:
Eine Zwangskapitalisierung bedeutet einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken, bei börsennotierten Banken verbunden mit einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Hierdurch würden den bestehenden Aktionären hohe finanzielle Verluste drohen. Sollten sich die Banken, was aus Sicht der SdK zu erwarten ist, nicht am freien Kapitalmarkt die vorgeschriebenen Mittel besorgen können, würden die Staaten das Geld zur Verfügung stellen müssen. Dies würde, wie von führenden EU-Politikern bereits angedeutet, mit umfassenden Kontroll- und Mitspracherechten bei den betroffenen Instituten verbunden sein. Dass staatliche Kontrolle und Eingriffe bei Banken meist nicht von Erfolg gekrönt sind, hat sich im Kontext der zurückliegenden Bankenkrise eindeutig gezeigt. Dort waren es neben der Hypo Real Estate und der Commerzbank vor allem die Landesbanken, welche sich mit Abstand am schlimmsten verspekuliert hatten. Auch die IKB, welche vom Staat bereits 2007 gerettet werden musste, wurde auch schon davor von Vertretern der staatlichen KfW Bankengruppe im Aufsichtsrat überwacht.
Eine Lösung des Problems der zu hohen Staatsschulden kann nach Meinung der SdK nicht einfach mit einem hohen freiwilligen oder aufgezwungenen Schuldenerlass der Gläubiger der betreffenden Staaten erreicht werden. "Ein Erlass der Schulden in Höhe von aktuell für Griechenland diskutierten 50-60% würde das Problem nur kurzfristig lösen, und für die Zukunft noch größere Probleme verursachen. Denn dies würde aufgrund auftretender Moral Hazard-Problemen im politischen Raum unweigerlich zu Nachahmungseffekten bei anderen hoch verschuldeten Staaten führen. Warum sollte man sparen und seinen Haushalt in Ordnung halten, wenn man sich seiner Schulden ganz einfach per Schuldenschnitt entledigen kann?", so Markus Neumann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der SdK.
Die SdK fordert daher die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Mit solchen Instrumenten könnte dann durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Staaten und Ihren Gläubigern ein Gleichgewicht gefunden werden, welches sowohl im Interesse der Staaten als auch deren Gläubiger ist. Ein pauschaler Schuldenschnitt, ohne erkennbare Gegenleistung des betroffenen Staates wäre somit ausgeschlossen, und der Anreiz für andere Staaten, sich ebenfalls zu hoch zu verschulden und eine Umschuldung anzugehen, wäre somit sehr gering.
Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden. So erscheint zum Beispiel eine Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken angebracht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum für Staatsanleihen generell geringere Eigenkapital-Unterlegungsquoten verlangt werden wie für vergleichbare Unternehmensanleihen. Dies zerstört Vertrauen an den Kapitalmärkten, behindert den freien Wettbewerb um Kapital und führt zu Fehlallokationen, wie aktuell am Beispiel Griechenland zu erkennen ist.
Wenn auch die gegenwärtige Krise maßgeblich eine solche des Politikversagens ist - die aktuell erfolgende sprachliche Reduktion auf eine angeblich reine Bankenkrise erscheint geradezu absurd - darf nicht verkannt werden, dass den Finanzbereich inklusive der Versicherungswirtschaft eine erhebliche Mitschuld trifft. Mitläufern gleich sind diese ihrer besonderen Verantwortung aufgrund ihrer exponierten gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung, mit der ja auch der besondere Schutz dieses Sektors begründet wird, nicht gerecht geworden. Obwohl es ihnen aufgrund ihrer (Markt-)Macht ein leichtes gewesen wäre, haben sie ihren Einfluss nicht geltend gemacht, um fehlallokative und systemwidrige Deregulierungsmaßnahmen zu verhindern. Stattdessen hat diese Branche gebotene Privilegien devot angenommen, um mit diesen auf Kosten der Allgemeinheit spekulieren zu können, was sich nicht zuletzt im bedenkenlosen Ankauf von Staatsanleihen aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Insolvenzrisikos dokumentiert.
Die aktuell diskutierte Zwangskapitalisierung der Banken wird von der SdK abgelehnt und gegebenenfalls von der SdK verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Politik sollte im Falle Griechenlands vielmehr die bereits getroffenen Abmachungen mit den Banken vom 21. Juli 2011 umsetzen, und sich nicht weiter von der aktuellen Marktpanik anstecken lassen. Eine "Sanierung" Griechenlands geht nicht von heute auf morgen, sondern wird wie der "Aufbau-Ost" nach der Wiedervereinigung Deutschlands Jahrzehnte dauern. Und diese wird nur ein positives Ende finden, wenn der Druck auf die griechische Regierung, weitere Reformen anzugehen, hoch bleibt. Dies gelingt nur, wenn Griechenland auch in die Pflicht genommen wird, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Ein weitreichender Schuldenerlass wäre hier kontraproduktiv.
München, 17. Oktober 2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Die SdK fordert die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden, wie z.B. die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken sowie einheitliche Eigenkapital-Unterlegungsquoten für Staatsanleihen und vergleichbare Unternehmensanleihen.
Ausführliche Erläuterung:
Eine Zwangskapitalisierung bedeutet einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken, bei börsennotierten Banken verbunden mit einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Hierdurch würden den bestehenden Aktionären hohe finanzielle Verluste drohen. Sollten sich die Banken, was aus Sicht der SdK zu erwarten ist, nicht am freien Kapitalmarkt die vorgeschriebenen Mittel besorgen können, würden die Staaten das Geld zur Verfügung stellen müssen. Dies würde, wie von führenden EU-Politikern bereits angedeutet, mit umfassenden Kontroll- und Mitspracherechten bei den betroffenen Instituten verbunden sein. Dass staatliche Kontrolle und Eingriffe bei Banken meist nicht von Erfolg gekrönt sind, hat sich im Kontext der zurückliegenden Bankenkrise eindeutig gezeigt. Dort waren es neben der Hypo Real Estate und der Commerzbank vor allem die Landesbanken, welche sich mit Abstand am schlimmsten verspekuliert hatten. Auch die IKB, welche vom Staat bereits 2007 gerettet werden musste, wurde auch schon davor von Vertretern der staatlichen KfW Bankengruppe im Aufsichtsrat überwacht.
Eine Lösung des Problems der zu hohen Staatsschulden kann nach Meinung der SdK nicht einfach mit einem hohen freiwilligen oder aufgezwungenen Schuldenerlass der Gläubiger der betreffenden Staaten erreicht werden. "Ein Erlass der Schulden in Höhe von aktuell für Griechenland diskutierten 50-60% würde das Problem nur kurzfristig lösen, und für die Zukunft noch größere Probleme verursachen. Denn dies würde aufgrund auftretender Moral Hazard-Problemen im politischen Raum unweigerlich zu Nachahmungseffekten bei anderen hoch verschuldeten Staaten führen. Warum sollte man sparen und seinen Haushalt in Ordnung halten, wenn man sich seiner Schulden ganz einfach per Schuldenschnitt entledigen kann?", so Markus Neumann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der SdK.
Die SdK fordert daher die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Mit solchen Instrumenten könnte dann durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Staaten und Ihren Gläubigern ein Gleichgewicht gefunden werden, welches sowohl im Interesse der Staaten als auch deren Gläubiger ist. Ein pauschaler Schuldenschnitt, ohne erkennbare Gegenleistung des betroffenen Staates wäre somit ausgeschlossen, und der Anreiz für andere Staaten, sich ebenfalls zu hoch zu verschulden und eine Umschuldung anzugehen, wäre somit sehr gering.
Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden. So erscheint zum Beispiel eine Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken angebracht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum für Staatsanleihen generell geringere Eigenkapital-Unterlegungsquoten verlangt werden wie für vergleichbare Unternehmensanleihen. Dies zerstört Vertrauen an den Kapitalmärkten, behindert den freien Wettbewerb um Kapital und führt zu Fehlallokationen, wie aktuell am Beispiel Griechenland zu erkennen ist.
Wenn auch die gegenwärtige Krise maßgeblich eine solche des Politikversagens ist - die aktuell erfolgende sprachliche Reduktion auf eine angeblich reine Bankenkrise erscheint geradezu absurd - darf nicht verkannt werden, dass den Finanzbereich inklusive der Versicherungswirtschaft eine erhebliche Mitschuld trifft. Mitläufern gleich sind diese ihrer besonderen Verantwortung aufgrund ihrer exponierten gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung, mit der ja auch der besondere Schutz dieses Sektors begründet wird, nicht gerecht geworden. Obwohl es ihnen aufgrund ihrer (Markt-)Macht ein leichtes gewesen wäre, haben sie ihren Einfluss nicht geltend gemacht, um fehlallokative und systemwidrige Deregulierungsmaßnahmen zu verhindern. Stattdessen hat diese Branche gebotene Privilegien devot angenommen, um mit diesen auf Kosten der Allgemeinheit spekulieren zu können, was sich nicht zuletzt im bedenkenlosen Ankauf von Staatsanleihen aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Insolvenzrisikos dokumentiert.
Die aktuell diskutierte Zwangskapitalisierung der Banken wird von der SdK abgelehnt und gegebenenfalls von der SdK verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Politik sollte im Falle Griechenlands vielmehr die bereits getroffenen Abmachungen mit den Banken vom 21. Juli 2011 umsetzen, und sich nicht weiter von der aktuellen Marktpanik anstecken lassen. Eine "Sanierung" Griechenlands geht nicht von heute auf morgen, sondern wird wie der "Aufbau-Ost" nach der Wiedervereinigung Deutschlands Jahrzehnte dauern. Und diese wird nur ein positives Ende finden, wenn der Druck auf die griechische Regierung, weitere Reformen anzugehen, hoch bleibt. Dies gelingt nur, wenn Griechenland auch in die Pflicht genommen wird, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Ein weitreichender Schuldenerlass wäre hier kontraproduktiv.
München, 17. Oktober 2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Freitag, 7. Oktober 2011
Vorsicht bei Rechtsschutzversicherungen: Kapitalanlagerecht darf nicht ausgeschlossen sein!
Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)
In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.
Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.
Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
089/2020846-0 oder versicherungen@sdk.org.
Quelle: www.sdk.org
In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.
Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.
Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
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Quelle: www.sdk.org
Sonntag, 2. Oktober 2011
BGH: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Der XI. Senat des BGH hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.
Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.
Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.
Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09
Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.
Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.
Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09
Samstag, 1. Oktober 2011
Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.
Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09
und
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)
Karlsruhe, den 27. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.
Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09
und
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)
Karlsruhe, den 27. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Freitag, 26. August 2011
FMA Liechtenstein: Untersuchung gegen Minerva Investments AG und Intevo Fund
Die FMA Liechtenstein führt betreffend dem in Liechtenstein zugelassenen Intevo Fund und der betroffenen Verwaltungsgesellschaft Minerva Investments AG eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die KPMG AG, Zürich als Sonderbeauftragte zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsbetriebs eingesetzt. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 22. August 2011. Die Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV's) des Intevo Fund ist aktuell ausgesetzt. Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilsscheinen werden deshalb zurzeit nicht bedient. Sämtliche aufgeführten Massnahmen dienen dem Schutz der Anlegerinteressen.
Mittwoch, 24. August 2011
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Donaldson and Turner Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Marcus & Company Inc.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
BaFin untersagt Herrn Waldemar Ulrich das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 18. Juli 2011 Herrn Waldemar Ulrich, Bonn, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Auf der Webseite www.ulramm.com bot die Ulramm Ltd. verschiedene festverzinsliche Geldanlagen an, in die Interessenten einen bestimmten Anlagebetrag investieren konnten. Dabei garantierte die Ulramm Ltd., die eingezahlten Gelder nebst einer laufzeit- und höhenabhängigen Verzinsung zurück zu zahlen. Soweit die Gelder für diese Anlagen verwendet wurden, handelt es sich damit auch nicht um Spendengelder.
Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Ulrich die Ulramm Ltd. nur als "Strohgesellschaft" vorgeschoben und die Geschäfte selbst betrieben. Herr Ulrich war im Impressum der Webseite als der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Präsident der Ulramm Ltd. benannt. Auch war die Webseite bei dem Provider auf Herrn Ulrichs Namen angemeldet. Zwar war im Impressum die Ulramm Ltd. mit Sitz in der Schweiz angegeben. Die Gesellschaft war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Schweizer Handelsregister eingetragen und ist unter der angegebenen Adresse nicht ansässig. Nach den Erkenntnissen der BaFin ist die Ulramm Ltd. zu keinem Zeitpunkt geschäftlich aktiv geworden.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt Herr Ulrich das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Ulrich die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.
Die Webseite www.ulramm.com wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider bereits abgeschaltet.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 4. August 2011
Auf der Webseite www.ulramm.com bot die Ulramm Ltd. verschiedene festverzinsliche Geldanlagen an, in die Interessenten einen bestimmten Anlagebetrag investieren konnten. Dabei garantierte die Ulramm Ltd., die eingezahlten Gelder nebst einer laufzeit- und höhenabhängigen Verzinsung zurück zu zahlen. Soweit die Gelder für diese Anlagen verwendet wurden, handelt es sich damit auch nicht um Spendengelder.
Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Ulrich die Ulramm Ltd. nur als "Strohgesellschaft" vorgeschoben und die Geschäfte selbst betrieben. Herr Ulrich war im Impressum der Webseite als der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Präsident der Ulramm Ltd. benannt. Auch war die Webseite bei dem Provider auf Herrn Ulrichs Namen angemeldet. Zwar war im Impressum die Ulramm Ltd. mit Sitz in der Schweiz angegeben. Die Gesellschaft war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Schweizer Handelsregister eingetragen und ist unter der angegebenen Adresse nicht ansässig. Nach den Erkenntnissen der BaFin ist die Ulramm Ltd. zu keinem Zeitpunkt geschäftlich aktiv geworden.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt Herr Ulrich das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Ulrich die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.
Die Webseite www.ulramm.com wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider bereits abgeschaltet.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 4. August 2011
BaFin: „Ascensus International“ ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus International“, das im Internet unter www.ascensusinternational.com/aboutus.html auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.
Das Unternehmen „Ascensus International“ behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege als „financial services firm“ der Aufsicht der BaFin.
Bei dem Unternehmen „Ascensus International“ handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 12. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus International“ behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege als „financial services firm“ der Aufsicht der BaFin.
Bei dem Unternehmen „Ascensus International“ handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 12. August 2011
BaFin: Ascensus Direct ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus Direct", München/Frankfurt am Main/London, das im Internet unter www.ascensusdirect.com und www.ascensusdirect.de auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.
Das Unternehmen „Ascensus Direct" behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen.
Bei dem Unternehmen „Ascensus Direct" handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 8. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus Direct" behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen.
Bei dem Unternehmen „Ascensus Direct" handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 8. August 2011
BaFin untersagt der Direct Management GmbH die Annahme von Kundengeldern für „Ascensus Direct“
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 11. August 2011 die Direct Management GmbH (Geschäftsführer: Shaun David Tausch), München, angewiesen, ab sofort keine Gelder mehr anzunehmen, die ihr Anleger aufgrund von Verträgen über Aktienkäufe mit dem Unternehmen „Ascensus Direct“ überweisen.
Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).
Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.
Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).
Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.
Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011
Dienstag, 23. August 2011
US-$ 125 Millionen-Vergleich im Sammelklageverfahren Wells Fargo Asset Securities Corp.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.
Die wesentlichen Eckdaten lauten:
Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011
In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.
Die wesentlichen Eckdaten lauten:
Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011
Verbraucherzentrale Hamburg: Allianz-Vertragsklauseln sind unwirksam - Zwei Milliarden Euro Rückerstattung für Verbraucher
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Es geht um Bedingungen zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die von der Allianz vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden (Urteil vom 18. August 2011, Az. 2 U 138/10).
Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.
Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.
Montag, 8. August 2011
Vergleich im Sammelklageverfahren Motorola, Inc.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.
Die Eckdaten:
Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.
Die Eckdaten:
Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011
Montag, 1. August 2011
Vergleich im Sammelklageverfahren Infineon Technologies AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren bezüglich der Infineon Technologies AG wurde ein Vergleich geschlossen. Insgesamt werden US-$ 6,2 Mio. an Anleger verteilt, die Infineon-Papiere zwischen dem 13. März 2000 und dem 19. Juli 2004 gekauft haben. Anspruchsunterlagen sind bis zum 24. Oktober 2011 einzureichen.
Die Eckpunkte der vergleichsweisen Regelung lauten:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $6,200,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased or otherwise acquired Infineon Technologies AG securities during the period of March 13, 2000 to July 19, 2004, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: SEPTEMBER 19, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: OCTOBER 24, 2011
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren bezüglich der Infineon Technologies AG wurde ein Vergleich geschlossen. Insgesamt werden US-$ 6,2 Mio. an Anleger verteilt, die Infineon-Papiere zwischen dem 13. März 2000 und dem 19. Juli 2004 gekauft haben. Anspruchsunterlagen sind bis zum 24. Oktober 2011 einzureichen.
Die Eckpunkte der vergleichsweisen Regelung lauten:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $6,200,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased or otherwise acquired Infineon Technologies AG securities during the period of March 13, 2000 to July 19, 2004, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: SEPTEMBER 19, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: OCTOBER 24, 2011
Franklin Tempelton-Fonds: Vergleich zugunsten der Anleger im Sammelklageverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Hinsichtlich mehrerer Franklin Tempelton-Fonds wurde in den USA ein Vergleich geschlossen. Verteilt werden ca. US-$ 4,5 Mio. Anspruchsunterlagen sind bis spätestens zum 12. Dezember 2011 einzureichen.
Die wesentlichen Eckdaten der vergleichsweisen Regelung lauten wie folgt:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $4,437,370 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of every person who, during the Class Period, purchased, owned or held shares in any of the following mutual funds in the Franklin Templeton Funds:
Templeton Foreign Fund;
Templeton Developing Markets Trust;
Templeton Global Smaller Companies Fund;
Templeton Global Opportunities Trust;
Franklin California Growth Fund (effective 9/1/02, name changed to Franklin Flex Cap Growth Fund);
Templeton Greater European Fund (effective 8/1/99, name changed to Templeton International Fund; effective 8/1/01, name changed to Templeton International (Ex EM) Fund; and effective 4/25/07, merged into Templeton Foreign Fund);
Franklin Small Cap Growth (effective 9/1/01, name changed to Franklin Small-Mid Cap Growth Fund);
Templeton World Fund;
Templeton Growth Fund, Inc.;
Franklin California Tax-Free Income Fund;
Franklin Federal Tax-Free Income Fund;
or Templeton Pacific Growth Fund.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 1, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 12, 2011
Hinsichtlich mehrerer Franklin Tempelton-Fonds wurde in den USA ein Vergleich geschlossen. Verteilt werden ca. US-$ 4,5 Mio. Anspruchsunterlagen sind bis spätestens zum 12. Dezember 2011 einzureichen.
Die wesentlichen Eckdaten der vergleichsweisen Regelung lauten wie folgt:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $4,437,370 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of every person who, during the Class Period, purchased, owned or held shares in any of the following mutual funds in the Franklin Templeton Funds:
Templeton Foreign Fund;
Templeton Developing Markets Trust;
Templeton Global Smaller Companies Fund;
Templeton Global Opportunities Trust;
Franklin California Growth Fund (effective 9/1/02, name changed to Franklin Flex Cap Growth Fund);
Templeton Greater European Fund (effective 8/1/99, name changed to Templeton International Fund; effective 8/1/01, name changed to Templeton International (Ex EM) Fund; and effective 4/25/07, merged into Templeton Foreign Fund);
Franklin Small Cap Growth (effective 9/1/01, name changed to Franklin Small-Mid Cap Growth Fund);
Templeton World Fund;
Templeton Growth Fund, Inc.;
Franklin California Tax-Free Income Fund;
Franklin Federal Tax-Free Income Fund;
or Templeton Pacific Growth Fund.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 1, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 12, 2011
Mittwoch, 6. Juli 2011
Weitere Urteile des BGH: Klagen der SMP Beteiligungs GbR II letztinstanzlich abgewiesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 5. Juli 2011 in drei Fällen die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegten Revisionen zurückgewiesen (Az. II ZR 199/10 u.a.), nachdem er kürzlich in einem anderen Fall die Revision verworfen hatte. Die die Klagen der GbR abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig. Damit ist nunmehr auch letztinstanzlich festgestellt, dass die GbR keine Ansprüche gegen die sog. Genussrechtswandler hat. Die Klagewelle gegen geschädigte Anleger durch den als Liquidator der GbR auftretenden, im Anlagebetrugsfall SMP jedoch einschlägig vorbestraften Herr Walter Kraus dürfte damit beendet sein.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Donnerstag, 23. Juni 2011
Warnung vor Spam-Faxen für iVegas
Der für kriminelle, zumindest jedoch unseriöse Aktienempfehlungen bekannte "SWISS MONEY REPORT" hat offenbar ein "ER" angehängt und tritt nunmehr als "SWISS MONEY REPORTER" auf. Empfohlen wird aktuell eine unbekannte Firma iVegas (ISIN: GB00B3TPDY18, WKN: A1C36H) durch unverlangte Spam-Faxe. Versprochen werden eine "Kursexposion" und "Gewinne von bis zu 700%". Die werten Hintermänner des "REPORTERS" gehen bei einem von ihnen angegebenen aktuellen Kurs von 1 Euro von einem "mittelfristigen Kursziel" von 12,80 bis 17,- Euro aus. Eine wirtschaftliche Grundlage für diesen versprochenen "Mega-Kursanstieg" ist nicht ersichtlich.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
GAS Corporate Jets AG mit Spam-Faxen gepusht
Nach der dubiosen Holdinggesellschaft Vegas77 werden von dem einschlägig negativ bekannten "SWISS MONEY REPORT" nunmehr Aktien der schweizerischen Firma GAS Corporate Jets AG (ISIN: CH0125943453) mittels unerbetenen Spam-Faxe beworben. Versprochen werden "200% Turbo-Gewinn" und "die Aktie rennt und rennt und rennt". Augen auf, wenn einem derart tolle Aktientipps unverlangt zugeschickt werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 15. Juni 2011
Klage gegen SMP-Anleger erfolgslos: BGH weist Revision der SMP Beteiligungs GbR II zurück
In dem Anlagebetrugsfall um die SMP-Gruppe, Hof, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegte Revision kürzlich als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. März 2011, Az. II ZR 141/10). Das die Klage der GbR abweisende Berufungsurteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig. Nach Ansicht des BGH war die Revision vom Landgericht nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zugelassen worden. Streitig war hier insbesondere, ob der in dem Anlagebetrugsfall SMP einschlägig vorbestrafte Herr Walter Kraus tatsächlich die GbR alleine gegenüber dem beklagten Anleger vertreten durfte. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte sich allerdings alleine auf die Abweisung der Klage als unbegründet beschränkt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 25. Mai 2011
Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physischen Edelmetallen
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen physischen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschliessend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein.
Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen damit nicht der Aufsicht der FMA. Dennoch bleiben angesichts der Geschäftspraktiken gewisser Unternehmen und den Gebührenstrukturen solcher Geschäfte Fragen des Anlegerschutzes offen.
Bei zahlreichen dieser Anlage-Modelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter «Sparpläne») ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger durchgesetzt werden muss. Zudem weist die FMA darauf hin, dass ohne die tatsächliche Übergabe des physischen Edelmetalls der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übergabe erwirbt, der bei Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.
Auch wird den Anlegern nahegelegt, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschlusskosten und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Anleger seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden.
Die FMA steht für grundsätzliche Fragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen. Sie kann jedoch keine Detailinformationen zu einzelnen Unternehmen abgeben.
Quelle: FMA
Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen damit nicht der Aufsicht der FMA. Dennoch bleiben angesichts der Geschäftspraktiken gewisser Unternehmen und den Gebührenstrukturen solcher Geschäfte Fragen des Anlegerschutzes offen.
Bei zahlreichen dieser Anlage-Modelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter «Sparpläne») ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger durchgesetzt werden muss. Zudem weist die FMA darauf hin, dass ohne die tatsächliche Übergabe des physischen Edelmetalls der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übergabe erwirbt, der bei Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.
Auch wird den Anlegern nahegelegt, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschlusskosten und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Anleger seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden.
Die FMA steht für grundsätzliche Fragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen. Sie kann jedoch keine Detailinformationen zu einzelnen Unternehmen abgeben.
Quelle: FMA
Warnmeldung: Master Vision Group of Banks hat keine Bewilligung der FMA zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Master Vision Group of Banks, Hong Kong, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung in Liechtenstein verfügt.
Gemäss dem Internetauftritt (mvgbs.com) bietet die Master Vision Group of Banks unter anderem Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung, individuelle und massgeschneiderte Beratung für Investments und Portfoliodiversifizierung an. Ein „Executive Office" in Liechtenstein wird auf der Website der Firma angeführt.
Die genannten Tätigkeiten sind in Liechtenstein nach dem Bankengesetz und anderen Spezialgesetzen aufsichtsrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wurde der Master Vision Group of Banks nicht erteilt.
Der auf der Webseite der Master Vision Group of Banks genannte Sitz in Liechtenstein existiert nicht. Eine persönliche Kontaktaufnahme war nicht möglich.
Quelle: FMA
Gemäss dem Internetauftritt (mvgbs.com) bietet die Master Vision Group of Banks unter anderem Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung, individuelle und massgeschneiderte Beratung für Investments und Portfoliodiversifizierung an. Ein „Executive Office" in Liechtenstein wird auf der Website der Firma angeführt.
Die genannten Tätigkeiten sind in Liechtenstein nach dem Bankengesetz und anderen Spezialgesetzen aufsichtsrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wurde der Master Vision Group of Banks nicht erteilt.
Der auf der Webseite der Master Vision Group of Banks genannte Sitz in Liechtenstein existiert nicht. Eine persönliche Kontaktaufnahme war nicht möglich.
Quelle: FMA
Warnmeldung: Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. unterstehen nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht
Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. (1 Mapp Street, Belize City, Belize) nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht unterstehen.
ElanFX.com, ein direktes Tochterunternehmen vom Impala Setton Ltd., ist gemäss deren Website ein Online Broker für Forex, CFD und Commodities. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versichert ElanFX.com, dass die Kundengelder über eine liechtensteinische Bank angenommen und getrennt von Unternehmenskonten verwahrt würden. Das Kundenkonto würde dem liechtensteinischen Bankenrecht unterliegen, wodurch sich folgende Vorteile ergeben würden: Einlagensicherung bis CHF 100 000, keine Auslandsmeldepflicht/ Diskretion, keine Transaktionsgebühren. Ausserdem gibt ElanFX.com an, der Finanzdienstleistungsaufsicht (FSSD) des zentralamerikanischen Staates Belize gemäss Regulierungsvorgaben der Central Bank of Belize zu unterliegen.
Die von ElanFX.com in deren AGB genannte liechtensteinische Bank unterhält keinerlei Geschäftsverbindung mit ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd.
ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Bewilligung in Liechtenstein zum Erbringen von Bank- oder Wertpapierdienstleistungen.
ElanFX.com unterliegt überdies weder der Aufsicht der Central Bank of Belize noch der International Financial Services Commission of Belize. ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Lizenz einer in Belize zuständigen Behörde zum Handel in Wertpapieren, Forex, CFD oder Commodities.
An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Warnmeldung der International Financial Services Commission, Belmopan, Belize hingewiesen: www.ifsc.gov.bz/notices.html
Quelle: FMA
ElanFX.com, ein direktes Tochterunternehmen vom Impala Setton Ltd., ist gemäss deren Website ein Online Broker für Forex, CFD und Commodities. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versichert ElanFX.com, dass die Kundengelder über eine liechtensteinische Bank angenommen und getrennt von Unternehmenskonten verwahrt würden. Das Kundenkonto würde dem liechtensteinischen Bankenrecht unterliegen, wodurch sich folgende Vorteile ergeben würden: Einlagensicherung bis CHF 100 000, keine Auslandsmeldepflicht/ Diskretion, keine Transaktionsgebühren. Ausserdem gibt ElanFX.com an, der Finanzdienstleistungsaufsicht (FSSD) des zentralamerikanischen Staates Belize gemäss Regulierungsvorgaben der Central Bank of Belize zu unterliegen.
Die von ElanFX.com in deren AGB genannte liechtensteinische Bank unterhält keinerlei Geschäftsverbindung mit ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd.
ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Bewilligung in Liechtenstein zum Erbringen von Bank- oder Wertpapierdienstleistungen.
ElanFX.com unterliegt überdies weder der Aufsicht der Central Bank of Belize noch der International Financial Services Commission of Belize. ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Lizenz einer in Belize zuständigen Behörde zum Handel in Wertpapieren, Forex, CFD oder Commodities.
An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Warnmeldung der International Financial Services Commission, Belmopan, Belize hingewiesen: www.ifsc.gov.bz/notices.html
Quelle: FMA
Mittwoch, 4. Mai 2011
BaFin: "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ und „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ keine deutsche Aufsichtsbehörden
Seit einiger Zeit stellen sich eine "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (DAFin)" und eine „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ auf ihren Webseiten www.dafin.org bzw. www.fsraf.org als Finanzaufsichtsbehörde für Deutschland dar. Die BaFin weist darauf hin, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung „DAFin" oder „FSRAF“ existiert.
Die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdienstleistungsinstituten erfolgt ausschließlich durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank; für private Versicherungsunternehmen ist ausschließlich die BaFin zuständig. In den vergangenen Monaten tauchen vermehrt Webseiten auf, die vortäuschen, es handele sich um die offizielle Webseite einer nationalen Aufsichtsbehörde. So wies die BaFin bereits im Oktober 2010 auf ihrer Webseite darauf hin, dass die so genannte Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) keine deutsche Aufsichtsbehörde ist.
Quelle: BaFin
Die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdienstleistungsinstituten erfolgt ausschließlich durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank; für private Versicherungsunternehmen ist ausschließlich die BaFin zuständig. In den vergangenen Monaten tauchen vermehrt Webseiten auf, die vortäuschen, es handele sich um die offizielle Webseite einer nationalen Aufsichtsbehörde. So wies die BaFin bereits im Oktober 2010 auf ihrer Webseite darauf hin, dass die so genannte Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) keine deutsche Aufsichtsbehörde ist.
Quelle: BaFin
Dienstag, 22. März 2011
Bundesgerichtshof entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.
In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.
Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.
Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.
Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.
Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10
LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08
Karlsruhe, den 22. März 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.
Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.
Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.
Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.
Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10
LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08
Karlsruhe, den 22. März 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Dienstag, 15. März 2011
vzbv: Höchste Zeit für effiziente Sammelklagen in Deutschland und Europa
Europaweite Kampagne und Umfrage der Verbraucherorganisationen zum Weltverbrauchertag 2011
14.03.2011 - Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. "Recht haben und Recht bekommen sind nach wie vor zweierlei", fasst vzbv-Vorstand Gerd Billen den unzulänglichen Zustand zusammen. Angebot und Nachfrage könnten nur harmonieren, wenn unredliche Praktiken abgestraft und Verbrauchern entstandener Schaden zurückerstattet werde. Um dies zu gewährleisten, bedarf es effektiver Muster- und Sammelklagen, um Einzelinteressen zu bündeln.
"Das Recht auf Entschädigung" gehört zu den von den Vereinten Nationen verankerten Grundrechten der Verbraucher. Es ist das Motto der europäischen Verbraucherorganisationen anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2011. Anlass ist eine bis Ende April andauernde öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission, die zu einer einheitlichen Position für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union führen soll. Dabei geht es auch um die Notwendigkeit einer besseren Ausgestaltung von Sammelklagen. Anders als in Ländern wie Schweden, Portugal und Italien steht Deutschland einer Ausweitung der Klagebefugnisse bisher skeptisch gegenüber: "Die Einführung von Sammelklagen national und europaweit lehnen wir ab", heißt es etwa im aktuellen Koalitionsvertrag.
Zu einer anderen Einschätzung kommt der kürzlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichte Evaluationsbericht über die kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland. Der Bericht stützt die Forderung des vzbv nach Einführung von Muster- und Sammelklagen, mit denen Verbraucherverbände Ansprüche von Verbrauchern in einem einzigen Verfahren für eine Vielzahl von Verbrauchern klären lassen können. Die Studie kommt zu dem Ergebnis: "Um einen besseren Schutz der Verbraucher zu erreichen, sollten deshalb Musterklagen nicht auf den Bereich des Kapitalanlegerschutzes beschränkt werden und eine allgemeine Sammelklage, mit der Verbraucher gemeinsam ihre Schäden geltend machen können, eingeführt werden."
Abzocke darf sich nicht lohnen
Wer heute von Unternehmen abgezockt wird, erhält selten den entstandenen Schaden erstattet. "Das wäre anders, wenn effektive Klage-Instrumente die Rechtsdurchsetzung erleichtern würden", sagt Gerd Billen. Mit einer erweiterten Sammelklage könnten Rechtsfragen für eine Gruppe von Menschen einheitlich geklärt und Schadensersatzansprüche gebündelt werden. Billen: "Das stärkt die Position der Verbraucher und redlicher Anbieter, entlastet die Justiz, reduziert Kosten." Ziel sei keine Klageindustrie nach amerikanischem Modell, bei dem vor allem die Anwälte profitieren, sondern eine sinnvolle Ergänzung bereits bestehender und bewährter kollektiver Instrumente.
Umfrage: Bei welcher Schmerzgrenze ziehen Sie vor Gericht?
Was würden Sie machen, wenn Sie auf eine Gewinnspiel-Abzocke reinfallen, Ihre Flugreise kurzfristig storniert wird, Sie aus heiterem Himmel eine Rechnung für ein Klingelton-Abo erhalten oder sich herausstellt, dass Ihr Gasversorger oder Ihr Sanitärhersteller überzogene Preise verlangt hat? Würden Sie selbst vor Gericht ziehen oder sich einer Sammelklage der Verbraucherzentralen anschließen? Unter www.vzbv.de/sammelklage rufen der vzbv und die Verbraucherzentralen Verbraucher auf, sich an einer europaweiten Umfrage zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis zum 15. April 2011 und fließt in den Konsultationsprozess der EU-Kommission ein.
14.03.2011 - Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. "Recht haben und Recht bekommen sind nach wie vor zweierlei", fasst vzbv-Vorstand Gerd Billen den unzulänglichen Zustand zusammen. Angebot und Nachfrage könnten nur harmonieren, wenn unredliche Praktiken abgestraft und Verbrauchern entstandener Schaden zurückerstattet werde. Um dies zu gewährleisten, bedarf es effektiver Muster- und Sammelklagen, um Einzelinteressen zu bündeln.
"Das Recht auf Entschädigung" gehört zu den von den Vereinten Nationen verankerten Grundrechten der Verbraucher. Es ist das Motto der europäischen Verbraucherorganisationen anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2011. Anlass ist eine bis Ende April andauernde öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission, die zu einer einheitlichen Position für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union führen soll. Dabei geht es auch um die Notwendigkeit einer besseren Ausgestaltung von Sammelklagen. Anders als in Ländern wie Schweden, Portugal und Italien steht Deutschland einer Ausweitung der Klagebefugnisse bisher skeptisch gegenüber: "Die Einführung von Sammelklagen national und europaweit lehnen wir ab", heißt es etwa im aktuellen Koalitionsvertrag.
Zu einer anderen Einschätzung kommt der kürzlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichte Evaluationsbericht über die kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland. Der Bericht stützt die Forderung des vzbv nach Einführung von Muster- und Sammelklagen, mit denen Verbraucherverbände Ansprüche von Verbrauchern in einem einzigen Verfahren für eine Vielzahl von Verbrauchern klären lassen können. Die Studie kommt zu dem Ergebnis: "Um einen besseren Schutz der Verbraucher zu erreichen, sollten deshalb Musterklagen nicht auf den Bereich des Kapitalanlegerschutzes beschränkt werden und eine allgemeine Sammelklage, mit der Verbraucher gemeinsam ihre Schäden geltend machen können, eingeführt werden."
Abzocke darf sich nicht lohnen
Wer heute von Unternehmen abgezockt wird, erhält selten den entstandenen Schaden erstattet. "Das wäre anders, wenn effektive Klage-Instrumente die Rechtsdurchsetzung erleichtern würden", sagt Gerd Billen. Mit einer erweiterten Sammelklage könnten Rechtsfragen für eine Gruppe von Menschen einheitlich geklärt und Schadensersatzansprüche gebündelt werden. Billen: "Das stärkt die Position der Verbraucher und redlicher Anbieter, entlastet die Justiz, reduziert Kosten." Ziel sei keine Klageindustrie nach amerikanischem Modell, bei dem vor allem die Anwälte profitieren, sondern eine sinnvolle Ergänzung bereits bestehender und bewährter kollektiver Instrumente.
Umfrage: Bei welcher Schmerzgrenze ziehen Sie vor Gericht?
Was würden Sie machen, wenn Sie auf eine Gewinnspiel-Abzocke reinfallen, Ihre Flugreise kurzfristig storniert wird, Sie aus heiterem Himmel eine Rechnung für ein Klingelton-Abo erhalten oder sich herausstellt, dass Ihr Gasversorger oder Ihr Sanitärhersteller überzogene Preise verlangt hat? Würden Sie selbst vor Gericht ziehen oder sich einer Sammelklage der Verbraucherzentralen anschließen? Unter www.vzbv.de/sammelklage rufen der vzbv und die Verbraucherzentralen Verbraucher auf, sich an einer europaweiten Umfrage zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis zum 15. April 2011 und fließt in den Konsultationsprozess der EU-Kommission ein.
Montag, 14. März 2011
SdK - Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2010 erschienen
Das Schwarzbuch Börse 2010 befasst sich mit den Skandalen, Missständen und Pleiten rund um das Börsengeschehen im Jahr 2010. Es benennt negative Einzelfälle und Gesamtentwicklungen am Kapitalmarkt aus Sicht des Anlegers. Einige Aspekte davon sind hier vorab zusammengefasst angerissen.
An sich ein gutes Börsenjahr
Es war ein gutes Börsenjahr, das Jahr 2010, schon das zweite nach 2009. Ein Plus von 24 % legte der DAX 2009 hin und 2010 sattelte er noch mal 16 % oben drauf. Der MDAX konnte 2010 mit einem Plus von 35 % überzeugen, der SDAX gar mit 46 %.
Also alles bestens? Die Gewinne der Einen sind die Verluste der Anderen. Und diese "Anderen" wenden sich unterjährig zahlreich an uns. Und mit Blick auf Einzeltitel relativiert sich das gute Ergebnis, z.B. Deutsche Bank -13,3 %, Eon -21,5 %, RWE -26,6 %, von den Solarwerten ganz zu schweigen. Eine negative Aktienkursentwicklung ist aber noch lange kein Grund für die Aufnahme ins Schwarzbuch Börse. Grobe Fehler im Management, räuberische Großaktionäre und andere Skurrilitäten sind der Stoff, aus dem das Schwarzbuch gemacht ist. Und mit diesen schlechten Beispielen wollen wir dem Anleger Jahr für Jahr helfen, gute und schlechte Unternehmen künftig zu unterscheiden.
Falscher Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung
Manchmal wird in der Öffentlichkeit der Eindruck geäußert, im Zuge der Finanzkrise habe der Gesetzgeber ein derart hohes Maß an Anlegerschutz
installiert, dass man schon von einer Überregulierung sprechen könne. Die
pralle Lebenswirklichkeit der über vierzig aufgeführten Fälle von krasser
Anlegerschädigung beweist das Gegenteil. Eigenmächtige Großaktionäre und verfeindete Familienstämme schalten und walten, wie sie wollen. Der
Gesetzgeber ist zwar eifrig bemüht, dem Anleger zu helfen, bevor er seine
Anlageentscheidung trifft, indem er zum Beispiel auf eine bessere Qualität
der Berater dringt. Dieser Ansatz ist freilich zum Scheitern verurteilt,
solange man das Grundübel der provisionsgetriebenen, also von den
finanziellen Interessen des "Beraters" und nicht des Kunden gesteuerten
Beratung beibehält. Hier nachbessern zu wollen, gleicht bildlich gesprochen
dem Versuch, einen absichtlich Hinkenden zur Eile zu mahnen. Dementsprechend ist die Anlageberatung im letzten Jahr wohl auch um keinen Deut besser geworden. Wer schon investiert ist und geschädigt wird, kann dann noch weniger auf den Gesetzgeber hoffen. Hier ist der Rechtsschutz in den letzten Jahren eher abgebaut worden und die Rechtsprechung tut oft genug das Ihrige - wie im Schwarzbuch im Einzelnen belegt wird - um in die falsche Richtung zu arbeiten.
Neue Felder
Das Schwarzbuch belegt auch, dass die SdK sich nach Kräften bemüht, ihren Mitgliedern vor dem ganzen Spektrum der Schädigungstechniken Schutz zu bieten. Neben dem klassischen Fall des räuberischen Großaktionärs und des unfähigen Managements tauchen auch atypische Konstellationen auf, etwa wenn im Fall Deikon eine Sanierung ausschließlich auf dem Rücken von Anleihegläubigern ausgetragen werden soll oder wenn im Fall der Inhaber von Anleihen und Genussscheinen der Eurohypo AG die SdK für ihre Mitglieder ein kostengünstiges Klagemodell organisiert hat.
Weitere Themen
Wir lassen die europäische Schuldenkrise noch einmal Revue passieren. Wir befassen uns mit der Krise der offenen Immobilienfonds, den Risiken
geschlossener Fonds ebenso wie mit der Krise der Solarindustrie. Der IVA
(Interessenverband für Anleger), das Pendant zur SdK in Österreich, gibt einen Überblick über Vorfälle auf dem österreichischen Kapitalmarkt. Eine kurze Zusammenfassung größerer und kleinerer Missgeschicke am Kapitalmarkt rundet das diesjährige "Schwarzbuch Börse" ab.
In eigener Sache
Der Eine oder Andere wird mit Blick auf die Presseberichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Herbst 2010 gegen die SdK gespannt auf das Schwarzbuch blicken. Doch weder gegen die SdK noch deren Organe gab und gibt es Ermittlungen auf Grund neuer Sachverhalte. Vielmehr beziehen sich die Ermittlungen unverändert auf Vorgänge des Jahres 2008, zu denen wir uns bereits im Schwarzbuch 2009 geäußert haben. Dennoch greifen wir diesen Vorgang im vorliegenden Schwarzbuch auf. Im Rückblick stimmt dabei nachdenklich, dass die Berichterstattung über die SdK bzw. ihre Vertreter teilweise mit objektivem Journalismus nichts mehr zu tun hatte. Man musste den Eindruck gewinnen, dass es vielfach nur darum ging, ohne Rücksicht auf die Faktenlage eine schmissige "Story" hinzubiegen. Das eigentliche Ziel der Ermittlungen, nämlich zu prüfen ob Börsenjournalisten gegen Zahlung von "Schmiergeldern" planmäßig Kurse "hochgeschrieben" haben erwähnten die wenigsten. Die SdK selbst hatte damit nichts zu tun; sie hat außerdem diese Phase gut überstanden, wie unter anderem die deutlich steigenden Mitgliederzahlen belegen.
Erfreuliche Entwicklung
2010 hat sich ein erfreulicher Trend der letzten Jahre fortgesetzt. Nämlich, dass Aktiengesellschaften mit großer Marktkapitalisierung immer seltener im Schwarzbuch erscheinen. Der "Markt" sorgt hier offenbar doch für gute Unternehmensführung oder "Good Corporate Governance" wie man neudeutsch sagt. Möglicherweise gibt es noch eine andere Ursache: Große Unternehmen schätzen zutreffend ein, dass sie bei Fehlverhalten im "Schwarzbuch Börse" der SdK breite Erwähnung finden würden und sind deswegen besonders vorsichtig.
Das Schwarzbuch ist für 10 Euro (inkl. Porto und Versand) gegen Vorkasse
bei der SdK per Post zu beziehen
oder
online für 8 Euro unter http://www.sdk.org/schwarzbuchboerse.php.
Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen sowie ein
Formular für die postalische Bestellung finden Sie unter
http://www.sdk.org/show_attachment.php?anlageID=1550.
München, 14. März 2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28
An sich ein gutes Börsenjahr
Es war ein gutes Börsenjahr, das Jahr 2010, schon das zweite nach 2009. Ein Plus von 24 % legte der DAX 2009 hin und 2010 sattelte er noch mal 16 % oben drauf. Der MDAX konnte 2010 mit einem Plus von 35 % überzeugen, der SDAX gar mit 46 %.
Also alles bestens? Die Gewinne der Einen sind die Verluste der Anderen. Und diese "Anderen" wenden sich unterjährig zahlreich an uns. Und mit Blick auf Einzeltitel relativiert sich das gute Ergebnis, z.B. Deutsche Bank -13,3 %, Eon -21,5 %, RWE -26,6 %, von den Solarwerten ganz zu schweigen. Eine negative Aktienkursentwicklung ist aber noch lange kein Grund für die Aufnahme ins Schwarzbuch Börse. Grobe Fehler im Management, räuberische Großaktionäre und andere Skurrilitäten sind der Stoff, aus dem das Schwarzbuch gemacht ist. Und mit diesen schlechten Beispielen wollen wir dem Anleger Jahr für Jahr helfen, gute und schlechte Unternehmen künftig zu unterscheiden.
Falscher Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung
Manchmal wird in der Öffentlichkeit der Eindruck geäußert, im Zuge der Finanzkrise habe der Gesetzgeber ein derart hohes Maß an Anlegerschutz
installiert, dass man schon von einer Überregulierung sprechen könne. Die
pralle Lebenswirklichkeit der über vierzig aufgeführten Fälle von krasser
Anlegerschädigung beweist das Gegenteil. Eigenmächtige Großaktionäre und verfeindete Familienstämme schalten und walten, wie sie wollen. Der
Gesetzgeber ist zwar eifrig bemüht, dem Anleger zu helfen, bevor er seine
Anlageentscheidung trifft, indem er zum Beispiel auf eine bessere Qualität
der Berater dringt. Dieser Ansatz ist freilich zum Scheitern verurteilt,
solange man das Grundübel der provisionsgetriebenen, also von den
finanziellen Interessen des "Beraters" und nicht des Kunden gesteuerten
Beratung beibehält. Hier nachbessern zu wollen, gleicht bildlich gesprochen
dem Versuch, einen absichtlich Hinkenden zur Eile zu mahnen. Dementsprechend ist die Anlageberatung im letzten Jahr wohl auch um keinen Deut besser geworden. Wer schon investiert ist und geschädigt wird, kann dann noch weniger auf den Gesetzgeber hoffen. Hier ist der Rechtsschutz in den letzten Jahren eher abgebaut worden und die Rechtsprechung tut oft genug das Ihrige - wie im Schwarzbuch im Einzelnen belegt wird - um in die falsche Richtung zu arbeiten.
Neue Felder
Das Schwarzbuch belegt auch, dass die SdK sich nach Kräften bemüht, ihren Mitgliedern vor dem ganzen Spektrum der Schädigungstechniken Schutz zu bieten. Neben dem klassischen Fall des räuberischen Großaktionärs und des unfähigen Managements tauchen auch atypische Konstellationen auf, etwa wenn im Fall Deikon eine Sanierung ausschließlich auf dem Rücken von Anleihegläubigern ausgetragen werden soll oder wenn im Fall der Inhaber von Anleihen und Genussscheinen der Eurohypo AG die SdK für ihre Mitglieder ein kostengünstiges Klagemodell organisiert hat.
Weitere Themen
Wir lassen die europäische Schuldenkrise noch einmal Revue passieren. Wir befassen uns mit der Krise der offenen Immobilienfonds, den Risiken
geschlossener Fonds ebenso wie mit der Krise der Solarindustrie. Der IVA
(Interessenverband für Anleger), das Pendant zur SdK in Österreich, gibt einen Überblick über Vorfälle auf dem österreichischen Kapitalmarkt. Eine kurze Zusammenfassung größerer und kleinerer Missgeschicke am Kapitalmarkt rundet das diesjährige "Schwarzbuch Börse" ab.
In eigener Sache
Der Eine oder Andere wird mit Blick auf die Presseberichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Herbst 2010 gegen die SdK gespannt auf das Schwarzbuch blicken. Doch weder gegen die SdK noch deren Organe gab und gibt es Ermittlungen auf Grund neuer Sachverhalte. Vielmehr beziehen sich die Ermittlungen unverändert auf Vorgänge des Jahres 2008, zu denen wir uns bereits im Schwarzbuch 2009 geäußert haben. Dennoch greifen wir diesen Vorgang im vorliegenden Schwarzbuch auf. Im Rückblick stimmt dabei nachdenklich, dass die Berichterstattung über die SdK bzw. ihre Vertreter teilweise mit objektivem Journalismus nichts mehr zu tun hatte. Man musste den Eindruck gewinnen, dass es vielfach nur darum ging, ohne Rücksicht auf die Faktenlage eine schmissige "Story" hinzubiegen. Das eigentliche Ziel der Ermittlungen, nämlich zu prüfen ob Börsenjournalisten gegen Zahlung von "Schmiergeldern" planmäßig Kurse "hochgeschrieben" haben erwähnten die wenigsten. Die SdK selbst hatte damit nichts zu tun; sie hat außerdem diese Phase gut überstanden, wie unter anderem die deutlich steigenden Mitgliederzahlen belegen.
Erfreuliche Entwicklung
2010 hat sich ein erfreulicher Trend der letzten Jahre fortgesetzt. Nämlich, dass Aktiengesellschaften mit großer Marktkapitalisierung immer seltener im Schwarzbuch erscheinen. Der "Markt" sorgt hier offenbar doch für gute Unternehmensführung oder "Good Corporate Governance" wie man neudeutsch sagt. Möglicherweise gibt es noch eine andere Ursache: Große Unternehmen schätzen zutreffend ein, dass sie bei Fehlverhalten im "Schwarzbuch Börse" der SdK breite Erwähnung finden würden und sind deswegen besonders vorsichtig.
Das Schwarzbuch ist für 10 Euro (inkl. Porto und Versand) gegen Vorkasse
bei der SdK per Post zu beziehen
oder
online für 8 Euro unter http://www.sdk.org/schwarzbuchboerse.php.
Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen sowie ein
Formular für die postalische Bestellung finden Sie unter
http://www.sdk.org/show_attachment.php?anlageID=1550.
München, 14. März 2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28
Landeskriminalamt warnt vor zunehmendem Lastschriftbetrug
Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamtes NRW
Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen
Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.
„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren.
Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“
„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“
Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke.
Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de.
Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen
Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.
„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren.
Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“
„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“
Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke.
Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de.
Sonntag, 13. März 2011
BaFin gibt Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok, München, am 23. Februar 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Rückzahlungen sind durch Überweisung auf ein Konto des jeweiligen Gläubigers vorzunehmen.
Herr Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok schloss mit zahlreichen Personen Darlehensverträge ab, in denen er versprach, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung nebst Zinsen wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme dieser Darlehen betreibt Herr Dr. Andrenyi von Gyorok das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 9. März 2011
Herr Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok schloss mit zahlreichen Personen Darlehensverträge ab, in denen er versprach, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung nebst Zinsen wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme dieser Darlehen betreibt Herr Dr. Andrenyi von Gyorok das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 9. März 2011
Hinweis der BaFin zu unerwünschtem Fax-Spam
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit vermehrt Hinweise über die unaufgeforderte Versendung von Börsenbriefen per Fax ein. Dieser Fax-Spam enthält aggressive Kaufempfehlungen und wird massenhaft und unselektiert an beliebige Telefonanschlüsse versendet. Die Versuche der Betroffenen, die Versendung der Werbefaxmitteilungen zu stoppen, scheitern häufig an einer fehlenden Absenderkennung oder weil Absender auf Adressen im Ausland verweisen. Auch ein Anruf bei den angegebenen Mehrwertdiensterufnummern, über die die Zusendungen angeblich abbestellt werden können, bleibt meist erfolglos und verursacht nur zusätzliche Kosten.
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Schützen Sie Ihre Privatdaten – dazu gehören neben Adressdaten auch Ihre Telefon- und Faxnummer. Viel zu oft gelangen diese Daten durch den eigenen oft zu sorglosen Umgang in unseriöse Adressdateien. Erhalten Sie regelmäßig Fax-Spam, sollten Sie besonders skeptisch sein: Der unverlangt zugesandte, vermeintlich gut gemeinte Rat verfolgt als einzigen Zweck, Sie zum Kauf zu verleiten, damit der Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren kann. Ignorieren Sie auf jeden Fall solche Empfehlungen.
Häufig beobachtet die BaFin, dass die vermeintlichen Tippgeber Handelsaktivitäten an der Börse oder Liquidität etwa durch abgesprochene Geschäfte vortäuschen, um ihren Empfehlungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies stellt eine verbotene Marktmanipulation dar. Haben Sie den Verdacht auf eine solche Straftat, wenden Sie sich an die BaFin. Bitte beachten Sie jedoch, dass die BaFin den Rufnummernmissbrauch selbst nicht verfolgen kann.
Unerlaubte Telefonwerbung verfolgt vor allem die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Diese stellt auf ihrer Homepage neben einem Formblatt zur Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail auch eine Übersicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden in Europa zur Verfügung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) ist als grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution für die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Auch sie stellt auf ihrer Internetseite ein Beschwerdeformular bereit. Schließlich bieten die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes an.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der BaFin veröffentlichten Broschüren zu den Themen Geldanlage und Wertpapiergeschäft.
Bonn/Frankfurt a.M., den 7. März 2011
__________________
Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Aktuell pusht der sog. "Swiss Money Report" (mit einer Fax-Nummer in Großbritannien und einer russischen E-mail-Adresse) Aktien einer (erst kürzlich umbenannten) Firma Vegas77 Entertainment S.E.
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Schützen Sie Ihre Privatdaten – dazu gehören neben Adressdaten auch Ihre Telefon- und Faxnummer. Viel zu oft gelangen diese Daten durch den eigenen oft zu sorglosen Umgang in unseriöse Adressdateien. Erhalten Sie regelmäßig Fax-Spam, sollten Sie besonders skeptisch sein: Der unverlangt zugesandte, vermeintlich gut gemeinte Rat verfolgt als einzigen Zweck, Sie zum Kauf zu verleiten, damit der Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren kann. Ignorieren Sie auf jeden Fall solche Empfehlungen.
Häufig beobachtet die BaFin, dass die vermeintlichen Tippgeber Handelsaktivitäten an der Börse oder Liquidität etwa durch abgesprochene Geschäfte vortäuschen, um ihren Empfehlungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies stellt eine verbotene Marktmanipulation dar. Haben Sie den Verdacht auf eine solche Straftat, wenden Sie sich an die BaFin. Bitte beachten Sie jedoch, dass die BaFin den Rufnummernmissbrauch selbst nicht verfolgen kann.
Unerlaubte Telefonwerbung verfolgt vor allem die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Diese stellt auf ihrer Homepage neben einem Formblatt zur Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail auch eine Übersicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden in Europa zur Verfügung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) ist als grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution für die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Auch sie stellt auf ihrer Internetseite ein Beschwerdeformular bereit. Schließlich bieten die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes an.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der BaFin veröffentlichten Broschüren zu den Themen Geldanlage und Wertpapiergeschäft.
Bonn/Frankfurt a.M., den 7. März 2011
__________________
Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Aktuell pusht der sog. "Swiss Money Report" (mit einer Fax-Nummer in Großbritannien und einer russischen E-mail-Adresse) Aktien einer (erst kürzlich umbenannten) Firma Vegas77 Entertainment S.E.
Dienstag, 8. März 2011
Bundesgerichtshof: Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über nicht plausible Wertsteigerungsberechnung
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10
Amtlicher Leitsatz:
Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.
Amtlicher Leitsatz:
Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.
Freitag, 4. März 2011
Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Negativliste der schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA
Nachstehend veröffentlicht die FINMA eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die angesichts ihrer Tätigkeiten in der Schweiz oder aus der Schweiz heraus oder aufgrund der Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag möglicherweise eine unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist; hingegen sollen die Anleger darauf aufmerksam gemacht werden, dass die aufgeführten Unternehmungen über keine Bewilligung der FINMA verfügen. Die Liste enthält die Namen der betroffenen Gesellschaften oder Personen, das Datum des jeweiligen Eintrages sowie weitere Informationen im Interesse des Anlegerschutzes. Betroffene Gesellschaften und Personen werden von der Liste gestrichen, sobald die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vorgenommen wurden.
Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:
» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Capital Innovation AG (24.02.2011)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» contegiovanni und partner ag, finanz- und versicherungsmakler in Liquidation (28.10.2010)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» GLOBALFX MANAGEMENT TRADING LIMITED, Road Town (Tortola, British Virgin Islands), Zweigniederlassung Zürich (14.01.2011)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» Investment24 AG (24.02.2011)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Sokinvest Sàrl (26.01.2011)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» Traditionshaus AG (23.09.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)
Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:
» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Armstrong & Knight (04.10.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CFD-Market Ltd. (02.12.2010)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Cooper & Finley Group (24.01.2011)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Diba Assets Ltd., Belize (01.02.2011)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Erste Helvetische Bank bzw. Freie Helvetische Bank (14.02.2011)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Geneva Wealth Management (13.12.2010)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» FlamelTrade (21.12.2010)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forextradingservice AG (23.12.2010)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Geneva Financial Commission GeFin (20.09.2010)
» Geneva Mercantile Exchange (GMEX) (10.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt (05.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt Maximilian Graf Inc. (13.09.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GRP Finance Holding Group Limited (16.08.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Intertrade Investment (14.02.2011)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kadumah AG (23.11.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» MCC Swiss Bank SA (18.10.2010)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Montague Private Equity Partners Ltd (23.11.2010)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Polaris Trading Partners (18.11.2010)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Progress Mining Corp. LTD (18.10.2010)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Purely Penny Stocks (18.01.2011)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» Secure Trust Companies (05.11.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Summit Holdings (24.01.2011)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Group & Partner (05.10.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Vincy Options S.A. (10.11.2010)
» Wal Capital S.A. (09.12.2010)
» Weissman Commodities (06.09.2010)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)
Quelle: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
www.finma.ch
Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:
» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Capital Innovation AG (24.02.2011)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» contegiovanni und partner ag, finanz- und versicherungsmakler in Liquidation (28.10.2010)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» GLOBALFX MANAGEMENT TRADING LIMITED, Road Town (Tortola, British Virgin Islands), Zweigniederlassung Zürich (14.01.2011)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» Investment24 AG (24.02.2011)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Sokinvest Sàrl (26.01.2011)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» Traditionshaus AG (23.09.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)
Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:
» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Armstrong & Knight (04.10.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CFD-Market Ltd. (02.12.2010)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Cooper & Finley Group (24.01.2011)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Diba Assets Ltd., Belize (01.02.2011)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Erste Helvetische Bank bzw. Freie Helvetische Bank (14.02.2011)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Geneva Wealth Management (13.12.2010)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» FlamelTrade (21.12.2010)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forextradingservice AG (23.12.2010)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Geneva Financial Commission GeFin (20.09.2010)
» Geneva Mercantile Exchange (GMEX) (10.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt (05.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt Maximilian Graf Inc. (13.09.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GRP Finance Holding Group Limited (16.08.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Intertrade Investment (14.02.2011)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kadumah AG (23.11.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» MCC Swiss Bank SA (18.10.2010)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Montague Private Equity Partners Ltd (23.11.2010)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Polaris Trading Partners (18.11.2010)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Progress Mining Corp. LTD (18.10.2010)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Purely Penny Stocks (18.01.2011)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» Secure Trust Companies (05.11.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Summit Holdings (24.01.2011)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Group & Partner (05.10.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Vincy Options S.A. (10.11.2010)
» Wal Capital S.A. (09.12.2010)
» Weissman Commodities (06.09.2010)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)
Quelle: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
www.finma.ch
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