Dienstag, 20. April 2010

Auch Amtsgericht Bayreuth weist von der Kanzlei Schmeyer für SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.

Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:

"Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 1,55 I ZPO. Streitgegenständlich wird die Klägerin nämlich, ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator" - Herrn Walter Kraus vertreten. Walter Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Nach § 730 II S. 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. z. B. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 730 RdNr. 3, OLG Köln, NJW~RR 1996, 27) .

Das Gericht ist der Überzeugung dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, im streitgegenständlichen Fall keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahin gehend getroffen wurde, dass Walter Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen worden ist. Auch die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ergibt nicht, dass Walter Kraus Liquidator sein sollte.

Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich nämlich im vorliegenden Fall, wie bereits das Landgericht Meiningen in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az: 2 O 912/09, zutreffend ausgeführt hat. Insofern ist nämlich mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 II S. 2 BGB eine Regelung getroffen worden. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung sollte nicht gelten.

Das es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sein. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, keine Veranlassung."
Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:

"Das Gericht weist darauf hin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet vorliegt; die von einer Unzulässigkeit der Klage wegen der oben zitierten Problematik ausgehen. Beispielhaft soll lediglich noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2010, Az: 21 C 6976/09, und das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2010, Az: 213 C 24694/09, hingewiesen werden."
Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.

Montag, 19. April 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Kairos Group

Wien, 17/04/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. April 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Kairos Group S.r.o
Zámocká 30
81101 Bratislava
Slowakei
aktion@kgap.eu
microalgae@thekairosgroup.com
office@kgrf.eu
http://www.kgap.eu/
http://www.kgrf.eu/
http://www.thekairosgroup.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Dienstag, 13. April 2010

Amtsgericht Bamberg: Bei Vertretung der SMP Beteiligungs GbR II durch Walter Kraus würde „Bock zum Gärtner gemacht“

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.

Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:

„Walter Kraus ist gemäß §§ 726, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der Auseinandersetzung der Klägerin nicht mehr zur Geschäftsführung befugt.

Nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH bzw. der SMP Finanzdienstleistungen AG der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht mehr erreicht werden kann, steht die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 (am Ende) BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Die ursprünglich in § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgesprochene Geschäftsführungsbefugnis für die beiden Gründungsgesellschafter ist mit dem Eintritt in die Liquidationsphase entfallen.

1. Es kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 eine Fortgeltung dieser Geschäftsführungsbefugnis entnommen oder unterstellt werden.

Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft aufgrund der Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist ein (aus Sicht ihrer Gründer) atypischer Geschehensablauf. Zwar trifft es zu, dass der Gesellschaftsvertrag vorliegend den Fall der Beendigung und damit die Auseinandersetzung nach Zweckerreichung in § 5 geregelt hat. Der Gesellschaftsvertrag enthält daneben aber nicht im Ansatz eine Regelung, welche in interessengerechter Weise für den Fall der Unmöglichkeit des Zwecks vor seiner Erreichung angewendet werden könnte. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin auch die maßgeblichen Unternehmensträger der SMP GmbH gewesen sind.

Diese Erkenntnis hat das Gericht durch die Beiziehung des Strafurteils des Landgerichts Hof im Verfahren 4 KLS 133 Js 11505/02 auf Antrag des Beklagtenvertreters erlangt. Darin wurde Walter Kraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weitere Gründungsgesellschafter der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter dem Vorwurf des Anlagebetruges wegen der Einwerbung von Genussrechtszeichnern für die SMP GmbH in den Jahren 2001 und 2002 unter Vortäuschung der Liquidität dieser Gesellschaft verurteilt.

Der Vertrag der beiden Gründungsgesellschafter fußt dabei offensichtlich auf der Annnahme, dass die von ihnen als Geschäftsführer geleitete SMP GmbH fortbesteht. Es erscheint dem Gericht daher eher fernliegend, dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nach Beendigung dieser Konstellation eine Regelung der Geschäftsführungsbefugnis in der Liquidationsphase entnehmen zu können.

2. Auch besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts Hof in der Entscheidung im Verfahren 12 O 179/03 kein Anlass zur analogen Anwendung der § 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 265 Abs. 1 AktG auf die Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Statt der Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften ist es insgesamt interessengerechter, auf Regelungen für die Liquidationsphase bei Personengesellschaften zurückzugreifen, so etwa auf die Regelung in § 146 HGB für die in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft.

Durch die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht ist dem Umstand in gebotener Weise Rechnung getragen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter weggefallen sind und mithin ein Bedürfnis zur wechselseitigen Kontrolle besteht (darauf hinweisend Ulmer/Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §730 Rand-Nr. 40, unter Verweis auf eine solche bereits vom Reichsgericht getroffene Feststellung).

Es wäre gleichsam "der Bock zum Gärtner gemacht", wenn man eine fortdauernde Geschäftsführungsbefugnis des als Anlagebetrüger verurteilten Walter Kraus annehmen würde.

Die Annahme einer Fortdauer der Vertretungsbefugnis der Gründergesellschaft durch das Landgericht Hof in der vorgenannten Entscheidung resultiert wohl auch aus dem Umstand, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens dort auf Beklagtenseite stand und anderenfalls bereits die Zustellung der Klage der zwei (geschädigten) Genussrechtswandler gescheitert wäre.

3. Im Übrigen kann auch nicht unter Verweis auf die Duldung einer Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus durch die weiteren Mitgesellschafter eine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Eine über die Erhebung der Klagen auf Zahlung der Einlage hinausgehenden Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus ist im Prozess nicht dargetan. Ein relevantes Verhalten des Walter Kraus, das die Mitgesellschafter, insbesondere der Beklagte, hätte dulden können, liegt somit nicht vor.

Mangels Vertretungsbefugnis des Walter Kraus ist somit die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).“


Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Donnerstag, 8. April 2010

Hypo Real Estate: Anfechtungsklagen werden dem EuGH vorgelegt

Das Landgericht München I hat heute Anfechtungsklagen gegen die Kapitalerhöhung bei der Hypo Real Estate (HRE) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt (Az. 5 HK O 12377/09).

Die EU-Richter müssen nun prüfen, ob die Fristverkürzung hinsichtlich der Ladung zur Hauptversammlung gegen EU-Recht verstoße, sagte der Vorsitzende Richter Helmut Krenek nach einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters. Der Bund hatte seinen Anteil damit auf über 90 Prozent aufgestockt (und damit den späteren Squeeze-out ermöglicht), wobei das Bezugsrecht für andere Aktionäre ausgeschlossen worden war. Zuvor waren im Rahmen der Offensive zur Finanzmarktstabilisierung die Ladungsfristen zur Hauptversammlung vorübergehend verkürzt worden.

Die zuständige 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hält deswegen einen Verstoß gegen europäisches Recht für möglich. Eine EU-Richtlinie, die eine Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen vorschreibt, war von den EU-Mitgliedstaaten bis 3. August 2009 umzusetzen. Das Gesetz, das in Deutschland die Fristverkürzung vorsah, trat einen Tag vorher außer Kraft. Richter Krenek erläuterte hierzu: "Da der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Richtlinien auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten haben, hat die 5. Handelskammer dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob dies auch in diesem Fall gilt."

Samstag, 3. April 2010

BaFin untersagt der 4Future-Capital GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts sowie Herrn Rechtsanwalt Marco Rath die weitere Tätigkeit als Treuhänder

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der 4Future-Capital GmbH am 26. Januar 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Die BaFin hat außerdem Herrn Rechtsanwalt Marco Rath am 26. Januar 2010 die weitere Tätigkeit als Treuhänder, mit der er in die unerlaubte Geschäftstätigkeit der 4Future-Capital GmbH einbezogen ist, untersagt.

Die 4Future-Capital GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit Herrn Rechtsanwalt Marco Rath als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die 4Future-Capital GmbH weiter, die die Auszahlung des doppelten Betrages nach Ablauf von zehn Jahren versprach.

Mit diesem Angebot betreibt die 4Future-Capital GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 29. März 2010

Quelle: BaFin