Donnerstag, 28. April 2022

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor euaktien.de

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

https://euaktien.de/

E-Mail: SUPPORT@EUAKTIEN.DE

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 10.03.2022 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Uncommix Ltd

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

Uncommix Ltd

mit angeblichem Sitz in

London

Web: esignreaden.theaurelia.uk

E-Mail: invest@theaurelia.uk

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet. Diese Veröffentlichung basiert auf § 92 Abs 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und erfolgte am 28.04.2022 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Quelle: FMA

SdK ruft zur Interessenbündelung in Sachen Adler Group auf

Pressemitteilung der SdK vom 26. April 2022

Sonderprüfungsbericht von KPMG widerlegt aus Sicht der SdK die im Raum stehenden Vorwürfe in wesentlichen Punkten nicht

Die Adler Group S.A. hatte nach schwerwiegenden Vorwürfen der Investmentfirma Viceroy im Oktober 2021, die der Gesellschaft betrügerische Handlungen unterstellte und auch die Werthaltigkeit der Immobilien der Gesellschaft in Zweifel zog, ein entsprechendes Sonderprüfungsgutachten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 21.4.2022 veröffentlicht. Die Gesellschaft sieht sich von Vorwürfen des systematischen Betrugs entlastet. Das Gutachten habe zwar Mängel bei einigen Einzeltransaktionen, insbesondere in der Dokumentation und Abwicklung, festgestellt, Beweise für betrügerische oder die Gesellschaft ausplündernde Transaktionen mit angeblich nahestehenden Personen habe es aber nicht gegeben. Die SdK hat das Gutachten ebenfalls geprüft und kann die Auffassung des Unternehmens in dieser Form nicht teilen. Denn im Gutachten konnten einige schwerwiegende Vorwürfe aus Sicht der SdK nicht widerlegt werden.

Zunächst ist aus Sicht der SdK zu bemängeln, dass ca. 922.000 Mails von der Gesellschaft als unter die sogenannten „Privilege-Prinzipien“ unterfallend deklariert wurden. Eine Offenlegung dieser Mails zwischen der Gesellschaft und deren Rechtsberatern an KPMG sei daher nicht möglich, da diese anschließend nicht mehr geschützt seien und möglicherweise in einem Rechtsverfahren in den USA und Luxemburg von der Gegenseite verwendet werden könnten. Entsprechend wurde KPMG der Inhalt dieser Mails nicht offengelegt und KPMG konnte diese in die Prüfung nicht mit einbinden. Aus Sicht der SdK ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar und auch nicht akzeptabel, da damit wichtige Informationen zur Aufklärung fehlen könnten.

Im Gutachten kann KPMG sowohl Zweifel an der Angemessenheit von Transaktionspreisen als auch an der Bewertung von Bestandsimmobilien und Immobilienprojekten nicht zweifelsfrei ausräumen. Teilweise auch dadurch bedingt, dass nötige Informationen hierzu nicht an KPMG übermittelt wurden.

KPMG weist in dem Gutachten auch darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen direkte Zahlungen durch die Adler Real Estate AG an einen externen Berater geflossen sind, wobei die im Gegenzug angeblich erbrachten Beratungsleistungen nicht nachvollziehbar sind. Darüber hinaus habe die Adler Real Estate AG Transaktionen mit nahestehenden Personen des Beraters durchgeführt. Der zugehörige Auswahlprozess und die Durchführung sind laut KPMG für einen außenstehen Dritten nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Berater war nach den Erkenntnissen von KPMG auch in erhebliche Entscheidungen mit eingebunden, obwohl dies seitens des Vorstands der Adler-Gruppe bestritten wurde. Im Vordergrund steht dabei die Meridien Capital Management Limited, die sowohl die Adler Real Estate AG als auch die Consus Real Estate AG beraten hat.

Weiter konnte der Vorwurf, wonach Dritte von den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Consus Real Estate AG durch die Adler Group S.A. in Rede stehenden Unternehmens- und Immobilientransaktionen in deren Gesamtschau zum Nachteil von Unternehmen der Adler Group S.A. oder deren Aktionären profitiert haben könnten, anhand der vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt werden. KPMG wurden keine angemessenen oder ausreichenden Nachweise bereitgestellt.

Die von der Adler Group S.A. und der Adler Real Estate AG aus den Anleihebedingungen abgeleiteten LtV-Berechnungsschemata (Loan-to-Value) entsprechen nach Einschätzung von KPMG nicht vollständig den textlichen Vorgaben der jeweiligen Anleihebedingungen. Auf Ebene der Adler Real Estate AG resultiert unter Berücksichtigung der bilanziellen Korrektur des Fair Values aus der so genannten „Gerresheim-Transaktion“ zum 30.09.2019 eine Überschreitung des LtV-Schwellenwertes von 60 %.

Aus Sicht der SdK dient das Gutachten daher nicht zur Entlastung, sondern wirft mehr Fragen auf, als beantwortet werden. Insbesondere das Vorenthalten von knapp 1 Mio. Mails mit aus unserer Sicht zweifelhaften Begründungen verstärkt die bestehenden Unsicherheiten. Dies spiegelt sich auch im Kursverlauf der betreffenden Wertpapiere wider. Die SdK prüft daher das Einbringen von Sonderprüfungsanträgen auf den kommenden Hauptversammlungen. Sofern ein solcher Antrag von der Mehrheit der Hauptversammlung abgelehnt werden würde, wäre es möglich, Sonderprüfer durch das Gericht bestellen zu lassen. Darüber haben wir Maßnahmen eingeleitet, um prüfen zu lassen, ob Aktionären und Anleiheinhabern, die bereits vor Bekanntwerden der Vorwürfe im Oktober 2021 Wertpapiere von Gesellschaften der Adler-Gruppe hielten, Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Gesellschaften oder Dritte zustehen könnten.

Aktionäre und Anleiheinhaber der Adler Group SA, der Accentro Real Estate AG, der Adler Real Estate AG und der Consus Real Estate AG sollten sich daher organisieren und ihre jeweiligen Interessen gemeinsam durchsetzen. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/adler zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Aktionären eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten.

Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zur Verfügung.

München, den 26.04.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


Hinweis: Die SdK hält Aktien der Adler Group SA, der Accentro Real Estate AG, der Adler Real Estate AG und der Consus Real Estate AG! 

Mittwoch, 27. April 2022

BaFin: Frankfurt Investing GmbH: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die Frankfurt Investing GmbH, angeblicher Sitz Jürgen-Ponto-Platz 1, 60329 Frankfurt am Main, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite www.frankfurtinvesting.de wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt. Auch besteht keinerlei Zusammenhang mit dem von der Forteil GmbH, Berlin, unter www.bonify.de betriebenen Kontoinformationsdienst.

Das Auftreten der nicht in das Handelsregister eingetragenen Frankfurt Investing GmbH ist nahezu identisch mit dem der Dax Investment GmbH (siehe Warnung vom 07.03.2022), der Stern Invest GmbH (siehe Warnung vom 24.02.2022) und der Stier Invest GmbH (siehe Warnung vom 18.11.2021), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Aktienangeboten an Verbraucher herangetreten waren.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Dax Investment GmbH, entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

BaFin: Bernstein Alliance: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der "Porsche AG"

Die nicht in das Handelsregister eingetragene „Bernstein Alliance“, angeblicher Sitz Erwitter Str. 3, 59557 Lippstadt, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der „Bernstein Alliance“ und der Alliance Bernstein LP, USA; oder einer ihrer Tochtergesellschaften.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

ie BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Bernstein Alliance keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform igfb.one: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Investment Global Financial Brokers

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Investment Global Financial Brokers keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite igfb.one gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesellschaft Investment Global Financial Brokers unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

BaFin: Die Credere International GmbH, Hamburg und Düsseldorf, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Credere International GmbH mit angeblichen Geschäftsanschriften in Hamburg und Düsseldorf keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

thirdeyeinvestment.io: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft ThirdEye Investment Group

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft ThirdEye Investment Group keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite thirdeyeinvestment.io gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesellschaft ThirdEye Investment Group unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 6. April 2022

SdK ruft Anleiheinhaber der Ekosem-Agrar AG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Prolongation und Zinsreduzierung der beiden ausstehenden Anleihen aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine geplant – SdK bietet kostenlose Stimmrechtsvertretung an

Die Ekosem-Agrar AG, die deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe Ekoniva, hat beschlossen, den Anleihegläubigern vorzuschlagen, die Laufzeit der Unternehmensanleihen 2012/2022 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und 2019/2024 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) um jeweils fünf Jahre zu verlängern und den Zinssatz von 8,5 % p.a. bzw. 7,5 % p.a. auf jeweils 2,5 % p.a. zu reduzieren. Darüber hinaus werden die Anleihegläubiger um einen qualifizierten Rangrücktritt für die Zinszahlungen gebeten, um Risiken aus der sich dynamisch verändernden regulatorischen Situation, aber auch der schwer planbaren wirtschaftlichen Entwicklung in Folge des Angriffs Russlands auf die Ukraine und der dadurch verhängten Sanktionen des Westens gegen Russland abzufedern. Außerdem bittet die Gesellschaft die Anleihegläubiger um den Verzicht auf die Rückzahlungsoption im Falle eines Verkaufs der Anteile an den russischen operativen Gesellschaften (Kontrollwechsel). Dies sei deshalb wichtig, weil das Unternehmen im Falle einer drohenden Enteignung, eines Finanzierungsverbots oder weiterer möglicher Restriktionen für ausländische Gesellschaften nur durch einen Verkauf der Anteile an eine in Russland ansässige Gesellschaft einen Totalverlust der Vermögenswerte vermeiden könnte. Solche Maßnahmen wurden in Russland bereits diskutiert und für einige bestimmte Fälle in Kraft gesetzt. Die Gesellschaft hält es im Interesse der Anleihegläubiger für erforderlich, auf diesen Fall vorbereitet zu sein.

Die Gesellschaft lädt daher zum Zwecke der Beschlussfassung zu jeweils einer Anleihegläubigerversammlung am 9. Mai 2022 für die Anleihe 2012/2022 und am 10. Mai 2022 für die Anleihe 2019/2024 ein. Die SdK bietet für diese Versammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Das Vollmachtformular sowie weitere Hinweise sind auf unserer Homepage abrufbar.

Die Ekoniva Gruppe ist mit einem Bestand von mehr als 216.000 Rindern und einer Milchleistung von rund 3.100 Tonnen Rohmilch pro Tag der größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands.

Vor dem Hintergrund der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Wochen einschließlich der Sanktionen gegen Russland sowie die russischen Gegensanktionen erscheint uns eine Anpassung der Laufzeit sowie des Zinssatzes grundsätzlich sachgerecht. Die Sanktionen werden massive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft haben. Die genauen Details der Beschlussvorschläge erscheinen uns jedoch sehr weitgehen und werden daher aktuell noch von unseren Rechtsanwälten geprüft. In jedem Fall sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren und ihre Interessen gemeinsam durchsetzen. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auf unserer Homepage zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 06. April 2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Ekosem-Agrar AG!