Dienstag, 29. August 2023

One Square Advisors GmbH: Euroboden GmbH – Neun Tochtergesellschaften in der Insolvenz

- EUROBODEN GmbH stellt Insolvenzantrag für neun Tochtergesellschaften 

- Folgeinsolvenzen bei weiteren Konzerngesellschaften nicht auszuschließen

München, 29. August 2023 – Nachdem die Euroboden GmbH, Emittentin der 5,5%-Anleihe 2019/2024 (ISIN DE000A2YNXQ5 / WKN A2YNXQ) und der 5,5%-Anleihe 2020/2025 (ISIN DE000A289EM6 / WKN A289EM), bereits am 11. August 2023 einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat, gab die Gesellschaft mit Mitteilung vom 24.08.2023 bekannt, dass neun Tochtergesellschaften der Euroboden GmbH jeweils beim zuständigen Amtsgericht in München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtlicher Überschuldung gestellt haben.

Namentlich handelt es sich um die folgenden Gesellschaften:

  • Franziskaner Vermögensverwaltung GmbH
  • Vermögensverwaltung Rablstraße GmbH
  • Euroboden Kaltenberg GmbH
  • Euroboden Infanteriestraße GmbH
  • Vermögensverwaltung Hannover GmbH
  • Euroboden Waldstraße GmbH
  • Euroboden Am Krebsbach GmbH
  • Euroboden Landsberger Straße GmbH
  • Euroboden Forstenrieder Allee GmbH

Die Antragsstellungen waren unter anderem aufgrund negativer Finanzierungsentscheidungen der Fremdkapitalgeber erforderlich geworden.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung, unterstützt durch den vorläufigen Gläubigerausschuss, arbeitet mit Hochdruck daran, weitere Insolvenzen auf Ebene der Konzerntochtergesellschaften, insbesondere die der Bauprojekte Berg am Starnberger See, Hammerschmidt und Lion-Feuchtwanger, zu vermeiden. Insolvenzen weiterer Konzerngesellschaften können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Alle Anleihegläubiger, die sich unter euroboden@onesquareadvisors.com registriert haben oder noch registrieren, werden regelmäßig über den Stand der Dinge und das Verfahren informiert.

One Square Advisors
- Euroboden -
Theatinerstrasse 36
D-80333 München
Fax +49-89-15 98 98-22
E-Mail: euroboden@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Samstag, 26. August 2023

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BT Invest

BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

BT Invest

https://b-tinvest.com/ Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.
https://b-tinvest.dev/ Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.
https://privateacc211.com Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.
support@b-tinvest.com

mit angeblichem Sitz an der Adresse:
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Auf eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Finanzdienstleister wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.

Quelle: FMA

Freitag, 25. August 2023

BaFin ermittelt gegen die Baring Private Equity London

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Gesellschaft Baring Private Equity London. Das Unternehmen tritt unaufgefordert an Kundinnen und Kunden der Interactiv Global Brokers heran und bietet an, ihnen Aktien der Ecological Technologies Ltd. abzukaufen. Bei den Kontaktierten handelt es sich um Kundinnen und Kunden, die solche Aktien bereits in der Vergangenheit auf Vermittlung der Interactiv Global Brokers erworben haben.

Um die genannte Offerte annehmen zu können, ist nach Angaben von Baring Private Equity London der Besitz eines Mindestbestands an Aktien der Ecological Technologies Ltd. erforderlich. Um den eigenen Bestand entsprechend aufstocken zu können, werden Anlegerinnen und Anleger zwecks Anschaffung weiterer Aktien an die Seidel Finance verwiesen. Seidel Finance ist im Zusammenhang mit dem unerlaubten Vertrieb von Aktien der Ecologial Technologies Ltd. bereits in Erscheinung getreten: Die BaFin hatte darüber am 10. Juli 2023 sowie am 14. August 2023 auf ihrer Website berichtet. Auch vor der Interactiv Global Brokers hatte die BaFin am 17. März 2023 gewarnt.

Auf ihrer Website baring-eu.com verwendet die Baring Private Equity London auch die Bezeichnungen Baring Private Equity Europe, BPE Europe Real Estate und BPEA Europe. Im britischen Unternehmensregister („Companies House“) lässt sich für keine dieser Firmierungen eine Eintragung finden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit mit Gesellschaften, die einen ähnlichen Unternehmensnamen führen und im Companies House registriert sind. Es ist von einem Identitätsmissbrauch durch die Baring Private Equity London auszugehen.

Die aufgeführten Informationen rechtfertigen die Annahme, dass die Baring Private Equity London ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland erbringt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

BaFin ermittelt gegen Betreiber der Websites bullinvest.in und bullinvest.trade

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Bull Invest. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen über seine Websites bullinvest.in und bullinvest.trade an.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Angeblich gesperrte Konten: BaFin warnt vor der Website emexep.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website emexep.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet dieser ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Der Betreiber behauptet, die BaFin habe Handelskonten von Kundinnen und Kunden gesperrt. Grund sei der Verdacht des Insiderhandels. Die BaFin verlange angeblich, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden einen Geldbetrag in Höhe ihres aktuellen Kontostands überweisen. Erst dann würde sie das Konto wieder freischalten. Diese Informationen sind falsch, es handelt sich um eine Täuschung.

Es ist wichtig zu wissen: Die BaFin darf von Kundinnen und Kunden nicht verlangen, Geld zu überweisen. Hierfür fehlt ihr die gesetzliche Grundlage.

Zum Hintergrund

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

swissalgo.org: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website swissalgo.org. Der Betreiber bietet dort nach Erkenntnissen der Aufsicht ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Auf der Website tritt der Betreiber widersprüchlich unter den Bezeichnungen Swiss Algo, CentralKasse und emgprime auf, jeweils ohne Nennung einer Rechtsform. Es wird ein Unternehmenssitz in South Croydon, Vereinigtes Königreich, angegeben.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

euprofits.com: BaFin ermittelt gegen Euprofits-Finanzportal GmbH

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Euprofits-Finanzportal GmbH mit angeblichem Sitz in der belgischen Stadt Brüssel. Das Unternehmen tritt auch unter dem Namen EUPROFITS auf. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet es auf seiner Website euprofits.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 24. August 2023

Aktion Mensch warnt vor Betrugsmasche mit "Notfall-Card": Keine Bankdaten herausgeben!

Wir schreiben dir heute aus einem aktuellen Anlass: Wir möchten dich warnen, dass derzeit bei Werbeanrufen telefonisch IBAN-Nummern abgefragt werden. Dabei wird teilweise der falsche Eindruck erweckt, dies geschehe in Kooperation oder gar im Auftrag der Aktion Mensch.

Der Anbieter „Notfall-Card“ gibt sich aktuell in Werbeschreiben, in seinem Internet-Auftritt und in Anrufen als Kooperationspartner der Aktion Mensch aus. Das ist aber nicht wahr. Unter dem Vorwand, dass Kund*innen ihre Lose verlängern können, fragt Notfall-Card dabei sogar IBAN-Nummern ab, um Abbuchungen vorzunehmen. Wir distanzieren uns davon.

Es gibt KEINE Zusammenarbeit der Aktion Mensch mit Notfall-Card! Bitte gib bei entsprechenden Kontaktversuchen keine persönlichen Daten oder Kontodaten weiter.

Wir gehen bereits juristisch gegen den Anbieter vor.

Teile diese Information gerne auch mit Freund*innen und Bekannten, damit möglichst viele Menschen gewarnt sind. 

Viele Grüße
deine Aktion Mensch

Quelle: Aktion Mensch

Euroboden GmbH: Diverse Tochtergesellschaften melden Insolvenz an

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Grünwald, 24. August 2023 – Die Euroboden GmbH, Emittentin zweier Unternehmensanleihen (ISIN: DE000A2YNXQ5; ISIN: DE000A289EM6), gibt bekannt, dass ihre 100-prozentigen Tochtergesellschaften (i) Vermögensverwaltung Hannover GmbH, (ii) Euroboden Infanteriestraße GmbH, (iii) Euroboden Waldstraße GmbH, (iv) Euroboden Am Krebsbach GmbH, (v) Euroboden Landsberger Straße GmbH, (vi) Euroboden Kaltenberg GmbH, (vii) Euroboden Forstenrieder Allee GmbH, (viii) Franziskaner Vermögensverwaltungs GmbH und (ix) Vermögensverwaltung Rablstraße GmbH heute jeweils beim zuständigen Amtsgericht München die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtlicher Überschuldung beantragen werden.

Die Euroboden GmbH als Konzernobergesellschaft hatte am 11. August 2023 ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenzantragsgründe der insolventen Tochtergesellschaften sind aufgrund von Konzernverflechtungen eine Folge der Insolvenz der Euroboden GmbH.

Die in Bau befindlichen Projekte der Euroboden-Gruppe (Berg am Starnberger See, Hammerschmidt und Lion-Feuchtwanger) sind derzeit nicht von einer Insolvenz der anderen Gesellschaften der Euroboden-Gruppe betroffen.

Möglicherweise werden für weitere Konzerngesellschaften Insolvenzanträge gestellt.

Ekosem-Agrar AG: Abschlussprüfer erteilt Versagungsvermerke für Jahresabschlüsse 2021

Insiderinformation nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Walldorf, 24. August 2023 - Der Ekosem-Agrar AG sind von ihrem Abschlussprüfer, der DWP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Versagungsvermerke für den Einzel- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2021 erteilt worden. Der Abschlussprüfer sieht sich aufgrund fehlender Verzichtserklärungen der finanzierenden Banken sowie der Auswirkungen des Russland-Ukraine-Konflikts nicht in der Lage, ein abschließendes Prüfungsurteil abzugeben. Insbesondere konnten keine ausreichenden Nachweise über die Möglichkeit der zukünftigen Ausübung der Kontrolle über die russischen Tochtergesellschaften und die dort vorhandenen Zahlungsmittel sowie über zentrale Planungsannahmen erbracht werden.

Mittwoch, 23. August 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der 7,5 %-Wandelanleihe 2019/2024

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 23. August 2023 – Der Vorstand der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“, ISIN DE000A2LQ850) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Anleihegläubiger der 7,5 %-Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 – „PREOS-Wandelanleihe“) erneut zu einer Abstimmung ohne Versammlung einzuladen. Einziger Beschlussgegenstand wird die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Anleihegläubiger sein.

Auf Anregung aus dem Kreis der Anleihegläubiger wird die PREOS Herrn Klaus Nieding, Rechtsanwalt und Vizepräsident des Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., als gemeinsamen Vertreter vorschlagen. Nachdem die für eine vorgeschlagene Restrukturierung der PREOS-Wandelanleihe erforderlichen qualifizierten Mehrheiten in einer Abstimmung ohne Versammlung Ende Juli knapp verfehlt wurden und auch ein gemeinsamer Vertreter noch nicht bestellt werden konnte (siehe hierzu Ad-hoc-Mitteilung vom 31. Juli 2023), beabsichtigt die PREOS, mit dem nun zur Bestellung vorgeschlagenen gemeinsamen Vertreter zunächst Gespräche und Verhandlungen über die noch bestehenden Optionen für eine Restrukturierung der PREOS-Wandelanleihe aufzunehmen.

Die Abstimmung ohne Versammlung soll im Zeitraum vom 9. September 2023, 00:00 Uhr (MESZ) bis zum 11. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ) stattfinden.

Die entsprechende Aufforderung zur Stimmabgabe wird voraussichtlich am 25. August 2023 auf der Homepage der PREOS (https://www.preos.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelanleihe 2019/2024“ sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Montag, 21. August 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre der Aurelius Equity Opportunities SE & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf!

Teilnahme an der am 20. September 2023 stattfindenden Hauptversammlung von hoher Bedeutung

In den vergangenen acht Monaten hat das Management der Aurelius Equity Opportunities SE & Co. KGaA nach Einschätzung der SdK am Kapitalmarkt massiv an Vertrauen verspielt. Anstatt wie lange von der SdK gefordert ein Uplisting in den geregelten Markt durchzuführen, wurde – auch widersprüchlich zur Kommunikation des Managements selbst aus dem Jahr 2022 – nun Anfang des Jahres ein Delisting der Aktie (WKN: A0JK2A / ISIN: DE000A0JK2A8) aus dem qualifizierten Freiverkehr angekündigt und zum 30. Juni 2023 durchgeführt. Die Konsequenz war ein starker Kursverfall, welcher den Aktionären erhebliche Buchverluste beschert hat.

Mit Blick auf die anstehende Hauptversammlung am 23. September 2023 vertritt die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bereits zahlreiche Aktionäre und ruft hiermit alle Aktionäre auf, sich ihr anzuschließen. Unter anderem wird die SdK auf der kommenden Hauptversammlung die Ausschüttung einer angemessenen Dividende fordern. Mehr Informationen zur genauen Vorgehensweise und den Forderungen der SdK finden Sie auf dem YouTube-Kanal „SdK – Die Anlegergemeinschaft“ im Video „Die Akte Aurelius: Warum sich JETZT etwas ändern muss!“.

Informationen zur Stimmrechtsübertragung finden Sie unter https://sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/

Für Rückfragen steht die SdK Ihren Mitgliedern gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 20208460-0 zur Verfügung.

München, den 21. August 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien der Aurelius Equity Opportunities SE & Co. KGaA!

Dienstag, 15. August 2023

cryptowall-trading.de: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website cryptowall-trading.de. Die Cryptowall-Trading bietet darüber eine Plattform für den Handel mit Finanzinstrumenten an. Die BaFin verdächtigt die Betreiber, ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

Die Betreiber geben auf der Website einen unvollständigen Geschäftssitz in Leipzig an. Der Unternehmensname und Informationen zur Rechtsform fehlen. Außerdem wird behauptet, dass es eine Eintragung in das Handelsregister gebe. Das ist nicht der Fall.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- bzw. Wertpapierdienstleitungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die entsprechende Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

tensor.ag: BaFin ermittelt gegen Tensor Alpha AG, Berlin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website tensor.ag. Darüber betreibt die angeblich in Berlin ansässige Tensor Alpha AG ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Sie bietet dort den Handel mit Kryptowerten an. Auf der Website behauptet die Tensor Alpha AG fälschlicherweise, eine Erlaubnis der BaFin zu haben. Das Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Euroboden GmbH: Amtsgericht München bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter

Grünwald, den 15. August 2023

- Rechtsanwalt und Sanierungsexperte Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (MHBK) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt

- Anleihegläubigerversammlungen, in denen gemeinsamer Vertreter gewählt werden kann, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich


Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 14. August 2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Münchener Immobilienentwicklers Euroboden angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt und Sanierungsexperte Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (MHBK) bestellt. Dieser wird nun das Vermögen sichern, die wirtschaftliche Ausgangslage analysieren und Sanierungsoptionen erarbeiten.

Die Anleihegläubiger der beiden ausstehenden Unternehmensanleihen 2019/2024 (ISIN: DE000A2YNXQ5) und 2020/2025 (ISIN: DE000A289EM6) werden gebeten, aktuell noch von einer Forderungsanmeldung abzusehen, da diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind und daher nicht bearbeitet werden. Die ursprünglich für den 22. und 23. August 2023 angesetzten Anleihegläubigerversammlungen wurden, wie bereits angekündigt, abgesagt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das zuständige Insolvenzgericht in München zu gegebener Zeit neue Termine für Anleihegläubigerversammlungen festsetzen. In diesen kann dann auch die Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die jeweilige Anleihe beschlossen werden.

Weitere Informationen zur aktuellen Situation der Euroboden GmbH finden Sie auch unter https://www.euroboden.de/investorRelations.

Freitag, 11. August 2023

Euroboden GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Corporate News

Grünwald, den 11. August 2023

- Verhandlungen über geplante Verkäufe unerwartet gescheitert oder mit deutlich verschlechterten Erfolgsaussichten

- Finanz- und Liquiditätsplanung erheblich negativ beeinflusst

- Anleihegläubigerversammlungen werden abgesagt

Die Geschäftsführung des Münchener Immobilienentwicklers Euroboden hat heute beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Grund ist die weitere Verschlechterung der kurz- bis mittelfristigen Finanz- und Liquiditätsplanung, insbesondere durch das unerwartete Scheitern bzw. die geringeren Erfolgsaussichten von Verkaufsbemühungen für verschiedene Grundstücke. Dies hat zur Folge, dass bisher erwartete Erlöse auf Ebene der Projektgesellschaften wegfallen oder deutlich später und geringer als geplant ausfallen. Konkret haben sich nach Veröffentlichung der Einladungen zu den Anleihegläubigerversammlungen ursprünglich eingeplante Mittelzuflüsse in zweistelliger Millionenhöhe als nicht bzw. im geplanten Zeithorizont als nicht mehr realisierbar herausgestellt.

Hinzu kommen die weiterhin negativen Marktaussichten für Projektentwickler durch erheblich gestiegene Baukosten, die anhaltend hohen Zinsen, den Nachfrageeinbruch auf Käuferseite sowie die starke Zurückhaltung der Finanzierer bei der Vergabe oder Prolongation von Krediten.

Auswirkungen auf die Tochtergesellschaften der Euroboden GmbH

Die jeweiligen Auswirkungen für die Tochtergesellschaften der Euroboden GmbH werden gesondert geprüft.

Anleihegläubigerversammlungen werden abgesagt

Die für den 22. und 23. August 2023 angesetzten Anleihegläubigerversammlungen für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen 2019/2024 (ISIN: DE000A2YNXQ5) und die Inhaber-Teilschuldverschreibungen 2020/2025 (ISIN: DE000A289EM6) in München werden abgesagt.

Mittwoch, 9. August 2023

Verbrauchertäuschung: Urteil gegen flatexDEGIRO bestätigt

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Die flatexDEGIRO Bank wies den berechtigten Anspruch eines Kunden auf Erstattung gezahlter Negativzinsen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ab. Nach dem Landgericht gab auch das Oberlandesgericht Frankfurt der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2023, Az. 6 U 107/22, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem Kund:innen bezahlte Negativzinsen zurückverlangen können, wenn keine wirksame Vereinbarung darüber geschlossen wurde.

Nach dem Grundsatzurteil des BGH zur Zustimmungsfiktion (Az. BGH XI ZR 26/20) forderte ein Kunde der flatexDEGIRO Bank AG Verwahrentgelte in Höhe von rund 400 Euro sowie Depotgebühren von rund 50 Euro von seiner Bank zurück. Zwar erstattete die Bank die Depotgebühren samt Zinsen, die Rückzahlung der Verwahrentgelte lehnte sie allerdings ab. Die Begründung: Die Berechnung des negativen Guthabenzinses habe die Bank mit dem Kunden im März 2017 individuell vereinbart. Tatsächlich aber hatte sie ihren Kunden damals nur über die Einführung von Negativzinsen auf dem Guthaben informiert und behauptet, wenn der Kunde das Guthaben auf seinem Konto beließe, würde er damit der Einführung der Negativzinsen zustimmen.

Gegen diese falsche Behauptung, dass mit dem Verbleib eines Habensaldos eine Vereinbarung getroffen worden sei, war die Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr gerichtlich vorgegangen und hatte vor dem Landgericht Frankfurt Recht bekommen. Nachdem die Bank Revision eingelegt hatte, bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil.

Rechte der Betroffenen und Musterbrief

„Somit gilt weiterhin: Die Bank durfte weder Schweigen noch das Belassen eines Guthabensaldos als Zustimmung werten“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Durch die objektiv falsche Angabe, es sei eine individuelle Vereinbarung getroffen worden, habe die Bank den Verbraucher über seine Rechte getäuscht.

Kund:innen der flatexDEGIRO Bank, die ebenfalls Negativzinsen gezahlt haben, können nun ihre Rechte auf Erstattung prüfen. Wenn Negativzinsen wie im verhandelten Fall nicht individuell vereinbart wurden, können sie diese zurückverlangen. Eine Zustimmung wurde jedenfalls durch Belassen eines Habensaldos nicht erteilt.

Die Verbraucherzentrale stellt Betroffenen dazu einen Musterbrief zur Verfügung, den auch Verbraucher:innen nutzen können, die ihr Konto bereits gekündigt haben. Die Erstattungsansprüche sämtlicher bezahlter Negativzinsen seit erstmaliger Kontobelastung sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor Verbraucher:innen Kenntnis über ihre Ansprüche hätten haben können. Eine Kenntnis kann aber frühestens mit Veröffentlichung der BGH Entscheidung am 27.04.2021 angenommen werden. Damit verjähren Ansprüche frühestens mit Ablauf des 31.12.2024.

Sollte die Bank nicht sämtliche Erstattungsansprüche erfüllen, können Betroffene sich bei der BaFin beschweren. Die Verbraucherzentrale unterstützt ferner im Einzelfall im Rahmen ihrer Beratung mit rechtlicher Argumentation.

Hintergrund: BGH Urteil zur Zustimmungsfiktion


Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (27.04.2021, BGH XI ZR 26/20) dürfen Banken Entgelterhöhungen nicht einseitig beschließen oder über Allgemeine Geschäftsbedingungen einführen. Kund:innen haben seitdem einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Entgelte (Informationen dazu hier).

Montag, 7. August 2023

Spar-Anlagen: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website spar-anlagen.com

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website spar-anlagen.com. Darüber betreiben sie ohne Erlaubnis Bankgeschäfte. Konkret bieten sie dort unter anderem Vermögensverwaltung sowie die Einrichtung eines Online-Depots an.

„Spar-Anlagen“ hat seinen Sitz angeblich in Bern, Schweiz, und ist angeblich im Handelsregister Frankfurt am Main eingetragen.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Sonntag, 6. August 2023

EUKrypto: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Websites eukrypto.com und eukrypto.site

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Websites eukrypto.com und eukrypto.site. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bieten deren Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dabei verwenden sie missbräuchlich die Logos des Bundesministeriums der Finanzen und des Landes Hessen.

Die Betreiber geben auf den Websites keinen vollständigen Unternehmensnamen und auch keine Rechtsform an. Mit vermeintlich garantierten Renditen binnen fünf Tagen versuchen sie, potentielle Anlegerinnen und Anleger zu ködern. Dabei behaupten sie wahrheitswidrig, dass EUKrypto der Aufsicht unterläge. Um die potentiellen Opfer zu täuschen, verwenden sie unberechtigt die Logos des Bundesministeriums der Finanzen und des Landes Hessen.

Die Rückzahlung des Kapitals wird von der Zahlung einer angeblichen Kapitalertragssteuer abhängig gemacht. Das hierzu verwendete angebliche Schreiben des Finanzamts Frankfurt am Main ist eine Fälschung. Die potentiellen Opfer werden dabei aufgefordert, sich zunächst für die Rückzahlung zu identifizieren. Es ist damit zu rechnen, dass die so erlangten Daten anschließend missbraucht werden.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 1. August 2023

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Omers Finance

BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

Omers Finance

Web: https://omersfinance.ltd Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

E-Mail: support@omersfinance.ltd Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

amelie.hofmann@omersfinance.ltd Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SWK Invest

BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

SWK Invest
Web: www.swkinvest.com
E-Mail: s.mayer@investkingdom.net

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.

limbofinance.ltd: BaFin ermittelt gegen Limbo Finance

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Limbo Finance. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen auf seiner Website limbofinance.ltd an.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Bethmann Finance: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website bethmann-finance.online

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website bethmann-finance.online. Über die Website betreibt die angeblich in München ansässige Bethmann Finance ohne Erlaubnis Bankgeschäfte. Konkret bietet sie dort Bankkonten sowie die Vergabe von Darlehen an. Die Website wird nicht durch die von der BaFin beaufsichtigte Bethmann Bank, eine Marke der der ABN AMRO Bank N. V. Frankfurt Branch, betrieben. Es liegt ein Identitätsmissbrauch vor.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin