Mittwoch, 6. Januar 2021

SdK ruft Anleiheinhaber der Joh. Friedrich Behrens AG zur Interessensbündelung auf

Die Joh. Friedrich Behrens AG hatte am 11. November 2020 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Amtsgericht beantragt, nachdem zuvor Verhandlungen über eine Refinanzierung einer am 11. November 2020 fälligen Anleihe geplatzt waren. Das zuständige Insolvenzgericht hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Für die Tochtergesellschaften der Behrens AG wurden keine Insolvenzanträge gestellt. Laut Unternehmensangaben entwickelte sich das operative Geschäft der Behrens-Gruppe nach einem Corona-bedingten Einbruch zuletzt wieder positiv und soll daher auch fortgesetzt werden.

Am 21. Dezember 2020 hat die Gesellschaft schließlich die Inhaber der beiden von der Gesellschaft emittierten Anleihen 2015/2020 (ISIN DE000A161Y52) sowie 2019/2024 (ISIN DE000A2TSEB6) dazu aufgerufen, im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung jeweils einen gemeinsamen Vertreter der Anleihen zu wählen. Die Gesellschaft hat vorgeschlagen, die One Square Advisory Services S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu wählen. Die Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger findet im Abstimmungszeitraum von Dienstag, den 5. Januar 2021 (0:00 Uhr), bis Donnerstag, den 7. Januar 2021 (24:00 Uhr), statt.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V geht davon aus, dass in der Abstimmung ohne Versammlung das nötige Quorum 50 % des ausstehenden Nennwertes der Anleihen nicht erreicht werden wird, und somit die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden wird. Daher wird aus Sicht der SdK eine sogenannte zweite Anleihegläubigerversammlung einberufen werden, die laut Unternehmensangaben als Präsenzversammlung in Ahrensburg stattfinden soll.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/behrens für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf der kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 28. Dezember 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 5. Januar 2021

SdK initiiert Musterklage gegen Folgen des Investmentsteuerreformgesetzes

Der den wirtschaftlichen Gewinn übersteigende Steuerabzug ist aus Sicht der SdK verfassungswidrig 

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird im Rahmen einer Musterklage gegen die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, die den wirtschaftlichen Gewinn überstiegen, vorgehen. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes hat sich für Fonds­anleger seit Jahresbeginn 2018 einiges geändert. Alle Fonds­anteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Anleger, die seit 2018 Fondsanteile verkauft haben, einen Steuerabzug hinnehmen müssen, der höher liegt als der erwirtschaftete wirtschaftliche Gewinn oder sogar Steuern auf einen fiktiven Gewinn bezahlen müssen, obwohl wirtschaftlich ein Verlust erzielt wurde.

Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.

Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“ 

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