Donnerstag, 23. April 2020

SdK ruft Aktionäre der insolventen Euromicron AG zur Interessensbündelung auf

Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) plant, mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären der insolventen Euromicron AG gegenüber Organen der Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen prüfen zu lassen und organisiert hierfür ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre.

Euromicron hatte am 10.12.2019 ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung beantragt, nachdem u.a. vorangegangene Verhandlungen über einen Überbrückungskredit gescheitert waren. Der Antrag erfolgte völlig überraschend. Noch im Sommer 2019 hatte die Gesellschaft zwei Kapitalerhöhungen durchgeführt, wodurch die Funkwerk AG eine Beteiligung in Höhe von 15,36 % erwarb. Drei Tage nach der Insolvenzanmeldung wurde die Vorstandssprecherin abberufen, obwohl sie ohnehin spätestens zum 31.03.2020 das Unternehmen verlassen hätte. Daraufhin wurden am 18.12.19 zwei neue Sanierungsvorstände bestellt. Diese konnte jedoch ihre Tätigkeit nicht mehr aufnehmen, da bereits einen Tag später vom Amtsgericht Offenbach die Eigenverwaltung aufgehoben und der Sachwalter Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Wiederum nur einen Tag später, am 20.12.19, hatte die Zech Group der Euromicron AG ein Massedarlehen von 5 Mio. Euro mit einer extrem kurzen Laufzeit bis zum 31.12.2019 zur Verfügung gestellt. Am 23.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, so dass bereits am 27.12.2019, und somit nur 17 Tage (!) nach dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, der Verkauf aller Tochtergesellschaften von Euromicron an die Zech Group erfolgte.

Laut Angaben der Euromicron AG hat die Zech Group bereits am 10.12.2019 ein Erwerberkonzept vorgelegt. Daher müssen aus Sicht der SdK bereits im Vorfeld umfangreiche Gespräche zwischen der Gesellschaft und der Zech Group stattgefunden haben, ohne dass der Aufsichtsrat über die Gespräche und das Scheitern der Bemühungen um einen Überbrückungskredit informiert war. Ferner ist es nach Ansicht der SdK höchst verwunderlich, dass die Finanzierungsprobleme auch dem größten Aktionär, der Funkwerk AG, nicht bekannt gewesen waren. Aus Sicht der SdK wäre es naheliegend gewesen, zumindest auch mit dem Großaktionär Gespräche über mögliche Finanzierungsoptionen zu führen.

Die SdK hat daher bei einem Rechtsanwalt eine rechtliche Einschätzung bezüglich möglicher Pflichtverletzungen der Organe in Auftrag gegeben. Nach dessen vorläufiger Einschätzung könnten mehrere mögliche Pflichtverletzungen, insbesondere durch den Vorstand der Euromicron AG, in Frage kommen.

Die SdK ist selbst Aktionärin der Euromicron AG und plant daher ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre zu organisieren, um anschließend weitere Prüfungshandlungen durch externe Rechtsanwälte in Auftrag zu geben und somit die bestmögliche Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten zu können. Dies erscheint nur sinnvoll, wenn sich möglichst viele Aktionäre zusammenschließen. Betroffene Aktionäre werden daher gebeten, sich unter www.sdk.org/euromicron für einen kostenlosen Newsletter anzumelden, über den wir das weitere Vorgehen koordinieren werden. Es ist unter anderem geplant, mögliche Ansprüche zusammen mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verfolgen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 23. April 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis:
Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Aktien der Euromicron AG!

Quelle: SdK

Dienstag, 21. April 2020

Anstehende Spruchverfahren zu Squeeze-out-Fällen und Beherrschungsverträgen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020 (Fristende für Spruchanträge: 21. April 2020)
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 202(Fristende für Spruchanträge: 23. April 2020)
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Zu geringe Zinsen bei Riester-Verträgen von Sparkassen

Verbraucherzentrale geht rechtlich gegen Zinsanpassungsklauseln mehrerer Banken vor

· Bei zahlreichen Geldinstituten finden sich unzulässige Zinsanpassungsklauseln in diversen Varianten von Sparverträgen, darunter auch in Riester-Verträgen

· Viele Institute bieten Nachzahlungen an, allerdings nur den Kunden, die sich beschweren

· Mit mehreren Abmahnungen und Unterlassungsklagen unterstützt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte


Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen berechnen etliche Geldinstitute Zinsen weiterhin falsch. Gegen die Klauseln mehrerer Banken und Sparkassen geht die Verbraucherzentrale rechtlich mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.

„Die fehlerhafte Berechnung von Zinsen basiert auf der Verwendung unzulässiger Zinsänderungsklauseln. Dadurch werden auch Kunden von Riester Verträgen um die ihnen zustehenden Zinsen gebracht,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bislang in 90 VorsorgePlus Riester-Verträgen von 16 Sparkassen fehlerhafte Zinsänderungsklauseln gefunden. Dadurch sind den Riester-Sparern nach Auffassung der Verbraucherzentrale Zinsgutschriften von im Mittel rund 1.880 Euro pro Sparvertrag vorenthalten worden. Nach Veröffentlichung einer Marktbeobachtung zum Thema Zinsanpassungsklauseln der Verbraucherzentrale im vergangenen Jahr hat die Anzahl der Verbraucherbeschwerden deutlich zugenommen.

Einsicht oft nur nach Abmahnung

„Unsere Abmahnungen und Klagen helfen Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir fordern die Institute auf, von sich aus aktiv auf ihre Kunden zuzugehen, fehlende Zinsen nachzuzahlen und geltendes Recht endlich umzusetzen“, so Nauhauser weiter. Aktuell laufen mehrere rechtliche Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen verschiedene Institute. Lenken die Banken und Sparkassen nach einer Abmahnung nicht mit einer Unterlassungserklärung ein, reicht die Verbraucherzentrale Unterlassungsklage ein. In drei Fällen wurden diese bereits zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden, zwei weitere Verfahren müssen noch gerichtlich entschieden werden. Eine Übersicht über die laufenden Verfahren können Verbraucher hier einsehen: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/44307.

„In etlichen Urteilen hat sich der BGH bereits seit 16 Jahren mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln befasst,“ sagt Nauhauser, „umso unverständlicher ist es, dass die Banken ihr Verhalten nicht längst korrigiert haben. Wir werden uns weiterhin für betroffene Verbraucher einsetzen, damit sie bisher nicht gewährte Zinszahlungen endlich ausgezahlt bekommen.“ Rückenwind erhalten Verbraucher nun auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im BaFin Journal 02/2020 mitteilte, gegen Missstände bei Zinsanpassungen vorgehen zu wollen. Am 22.04.2020 wird vor dem Oberlandesgericht Dresden außerdem die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen fehlerhafter Zinsanpassung verhandelt.

Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite zahlreiche Informationen sowie einen Musterbrief, mit dem Verbraucher die Bank zur Nachberechnung auffordern können.