Mittwoch, 16. Februar 2022

EB Financial: Weitere unrechtmäßige Angebote vorbörslicher Aktien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die EB Financial, angeblicher Sitz am Rossmarkt 10, 60311 Frankfurt am Main, und Cantersteen 47, 1000 Brüssel, Belgien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website eb-financial.com rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Festgeldanlagen angeboten werden.

Die thyssenkrupp AG unterrichtete die BaFin darüber, dass sie von einigen Personen kontaktiert wurde, denen Kaufangebote seitens der EB Financial für die vorbörslichen Aktien des vor einem möglichen Börsengang stehenden Tochterunternehmens thyssenkrupp nucera unterbreitet wurden. Die übersandten Unterlagen – eine Broschüre und ein Zeichnungsschein – stammen nicht von der thyssenkrupp AG oder von thyssenkrupp Tochtergesellschaften.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Die BaFin hat bereits mehrfach vor dieser Praxis gewarnt, zuletzt im Januar 2022. Verbraucherschutzorganisationen und Polizei warnen bereits seit Jahren vor einem solchen Vorgehen.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Green City AG: Weitere Tochtergesellschaften stellen Insolvenzanträge

Pressemitteilung der SdK vom 16. Februar 2022

SdK vertritt bereits zahlreiche Anleiheinhaber und fordert Prüfung einer Fortführungslösung


Am 15. Februar 2022 haben drei weitere Tochtergesellschaften der Green City AG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bereits im Dezember 2021 hatte die Green City AG über eine möglicherweise eintretende drohende Zahlungsunfähigkeit informiert. Betroffen sind die Tochtergesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG. Die drei Tochtergesellschaften haben jeweils Inhaberschuldverschreibungen bzw. in einem Fall Namensschuldverschreibungen emittiert.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt das beabsichtige Verfahren in Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ist aus unserer Sicht insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Fortführungslösung angestrebt wird. In den vorliegenden Verfahren kann damit die Fortführung der Projektgesellschaften erreicht werden. Dies dürfte aus Sicht der SdK auch die beste Möglichkeit darstellen, eine hohe Insolvenzquote für die Anleger zu erreichen. Die Insolvenzanträge dürften nicht zuletzt auch auf die Insolvenz der Muttergesellschaft Green City AG zurückzuführen sein. Durch die Insolvenz sind bestehende Forderungen der Tochtergesellschaften gegen die Muttergesellschaft weitgehend wertlos geworden. Durch eine finanzielle Neuaufstellung der Gesellschaften könnte aus unserer Sicht ein tragfähiges Modell für die Zukunft erreicht werden.

Damit die betroffenen Anleger der drei Gesellschaften im Insolvenzverfahren bestmöglich vertreten werden, ist nach Einschätzung der SdK eine Bündelung der Interessen der betroffenen Kapitalanleger nötig, um so den drohenden Schaden für die betroffenen Anleger minimieren zu können.

Die SdK bietet seit Bekanntwerden der Krise der Green City Gruppe einen kostenlosen Newsletter für alle betroffenen Kapitalanleger an, um so die Koordination zwischen den Anlegern sicherstellen zu können. Die Registrierung für den kostenlosen Newsletter finden Sie hier.

Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 16. Februar 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!

Dienstag, 15. Februar 2022

Aurelius Investment Group (Identitätsmissbrauch): BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die sogenannte Aurelius Investment Group mit fälschlicherweise angegebenem Hauptsitz in 2-4, Rue du Chateau d’eau, 3364 Leudelange, Luxemburg, und angeblicher Zweigniederlassung in der Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die sogenannte Aurelius Investment Group steht in keinerlei Beziehung zur europaweit tätigen Aurelius Gruppe, zu der die börsengehandelte AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA mit Sitz in 82031 Grünwald gehört. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Täter.

Die sogenannte Aurelius Investment Group, nahm unaufgefordert Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern im Inland auf, um ihnen unter anderem vorbörsliche Aktien der Daimler Truck AG anzubieten. Die Inhalte auf der Webseite rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

Montag, 14. Februar 2022

Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
Anschrift: Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche B
Verkaufsprospekte: Datum der Aufstellung 22. November 2013 (veröffentlicht am 27. November 2013) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 17. Januar 2014 und Nachträge Nr. 2 vom 29. September 2015

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) ist von der Green City AG („Konzernobergesellschaft“), welche alleinige Kommanditistin der Gesellschaft ist, informiert worden, dass die Konzernobergesellschaft am 24.01.2022 aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen wird (Regelinsolvenzverfahren); Verhandlungen über erforderliche Finanzierungsbeiträge für Sanierungsmaßnahmen konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Forderungen in Höhe von ca. EUR 6,0 Mio., welche die Gesellschaft gegen die Konzernobergesellschaft hat, sind nicht werthaltig. Eine Insolvenz der Konzernober¬gesellschaft verschärft die Krise der Gesellschaft. Die Gesellschaft könnte möglicherweise drohend zahlungsunfähig werden und ist möglicherweise überschuldet. Dies stellt weiterhin den Bestand der Gesellschaft in Frage.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
24. Januar 2022

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).

München, 24. Januar 2022

Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin Green City Energy Kraftwerke GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus

Sonntag, 13. Februar 2022

Index Capital GmbH: Ziel eines Identitätsmissbrauchs

Die BaFin weist darauf hin, dass unbekannte Dritte im Namen Index Capital GmbH, Inning, E-Mails an Privatpersonen versenden. Darin bieten die Betrüger Anlagegeschäfte mit angeblich hohem Gewinnpotential an. In diesem Zusammenhang werden die Empfänger auch dazu aufgefordert, Zahlungen auf ein ausländisches Konto zu veranlassen.

Das von der BaFin beaufsichtigte Wertpapierinstitut Index Capital GmbH ist nicht Urheber dieser E-Mails. Es handelt sich hierbei um einen mutmaßlichen Identitätsmissbrauch.

Quelle: BaFin

Morgan Wealth Management GmbH: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin weist gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) darauf hin, dass die Morgan Wealth Management GmbH, Berlin, keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Inhalt auf der unternehmenseigenen Website morganwealthmanagement.de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Morgan Wealth Management GmbH unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Das Unternehmen steht in keiner Verbindung zu J.P. Morgan Chase oder Morgan Stanley.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite sowohl Warnhinweise zu unerlaubt tätigen Unternehmen als auch konkrete Maßnahmen, die sie ihnen gegenüber angeordnet hat.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Investments in Kryptowerte: BaFin warnt vor Risiken und Anlagetipps in den sozialen Medien

Digital, lukrativ und im Trend: Dieses Image haben Kryptowerte mittlerweile auch bei privaten Anlegerinnen und Anlegern. Diese sollten sich aber von hohen Renditeversprechen und phantastisch klingenden Anlagetipps rund um Kryptowerte nicht blenden lassen. Vorsicht ist vor allem bei Empfehlungen in den sozialen Medien geboten.

Kryptowerte wie Bitcoin, Ether und Co. sind komplizierte und sehr spekulative Finanzprodukte, die mit hohen Risiken verbunden sind. Anleger können damit sogar ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren. Die BaFin warnt deshalb auf ihrer Website vor den Gefahren solcher Investments.

Zudem sind viele der Anlagetipps, die in den sozialen Medien zu Kryptowerten und anderen Finanzprodukten kursieren, nicht verlässlich. Sie können sogar falsch, irreführend oder frei erfunden sein. Auf ihrer Website gibt die BaFin Hinweise, worauf Anleger achten sollten, wenn sie für ihre Geldanlage Informationen aus sozialen Netzwerken nutzen wollen.

Quelle: BaFin

Swiss International Commodity AG (SIC AG): Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Swiss International Commodity AG, Zug, Schweiz, in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Die SIC AG wird aufgefordert, sich an die Bundesanstalt zu wenden und eine Person im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben und Zustellungen erfolgen können.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der SIC AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts oder gestatteten Wertpapier-Informationsblatt öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

UnicornFX (Europe) Ltd., Zürich, Schweiz, und Businesoft Ltd., Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, die gemeinsam als Betreiber der Internetseite unicorn-fx.com auftreten, sind keine nach § 32 KWG zugelassenen Institute

Die BaFin weist darauf hin, dass die UnicornFX (Europe) Ltd. mit Geschäftsanschrift in Zürich, Schweiz, und die Businesoft Ltd. mit Geschäftsanschrift in Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzen. Die Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die UnicornFX (Europe) Ltd. und die Businesoft Ltd. treten gemeinsam als Betreiber der Internetseite unicorn-fx.com auf und bieten dort eine Handelsplattform für Differenzkontrakte (Contract for difference, CFD) und Forex-Währungspaare an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

soloprime.co: BaFin ermittelt gegen die SoloPrime

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft SoloPrime keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der SoloPrime betriebenen Website soloprime.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

LG Frankfurt am Main: Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 19. Januar 2022

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Die schriftlichen Gründe der heute verkündeten Urteile (zu Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in den nächsten Wochen vorgelegt werden. Mit ihren Urteilen ist die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main einer bereits am 5.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) gefolgt. Die 8. Zivilkammer hatte eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen.

Die Entscheidungen werden in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.lareda.hessen-recht.hessen.de) veröffentlicht werden. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung der 8. Zivilkammer ist Berufung eingelegt worden. Die Urteile der 4. Zivilkammer können ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, heute über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, welche diese weiteren Anleger vertritt, hat jüngst einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Ihm wurde nicht stattgegeben. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.

Zum Erläuterung

§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Mittwoch, 9. Februar 2022

UDI verlangt Rückzahlung angeblich unberechtigt empfangener Gelder: SdK bietet Musterschreiben für Mitglieder zur Zurückweisung der Ansprüche an

Pressemitteilung der SdK

Anleger diverser UDI-Gesellschaften wurden im Dezember 2021 von der Gesellschaft angeschrieben und dazu aufgefordert, angeblich unberechtigt erhaltene Zins- und Tilgungszahlungen bis zum Jahresende 2021 zurückzuzahlen oder eine Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Gesellschaft verweist auf die Genussrechtsbedingungen, wonach Auszahlungen nur erlaubt seien, soweit ein Jahresüberschuss erzielt wird, was angeblich nie der Fall gewesen sein soll.

Vor wenigen Tagen wurden weitere Schreiben der UDI-Gesellschaften an jene Anleger verschickt, die weder den angeforderten Betrag zurückbezahlt noch die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben. Die Gesellschaft berichtet darin, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft Hamburg (ÖRA) gestellt habe.

Bei einem Güteverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet und hemmt insbesondere die Verjährung.

Von der SdK mandatierte Rechtsanwälte haben das Vorgehen der UDI geprüft und sind in Bezug auf die geprüften Fälle zu dem Ergebnis gekommen, dass betroffene Anleger nicht an einem Güteverfahren teilnehmen sollten, oder sich dort zumindest durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen sollten. In den konkret geprüften Fällen waren die Ansprüche überwiegend bereits verjährt. Ferner verstoßen aus Sicht der von der SdK mandatierten Anwälte die für die Ausschüttung relevanten Klauseln gegen das Transparenzgebot. Auch hätten die jeweiligen Geschäftsführer die Zins- und Tilgungszahlungen in voller Kenntnis der Genussrechtsbedingungen vorgenommen. Es ist nach Meinung der Anwälte somit nicht mehr möglich, diese Jahre später zurückzufordern. Die Anwälte haben den betroffenen Mitgliedern daher geraten, die Ansprüche zurückzuweisen und auch eine Teilnahme an einem Güteverfahren abzulehnen.

Die SdK stellt daher allen betroffenen Mitgliedern ein von einer Rechtsanwältin erstelltes Musterschreiben zur Zurückweisung der Ansprüche und zur Ablehnung des Güteverfahrens zur Verfügung. Durch Zurückweisung des Güteverfahrens würde die Verjährung nicht gehemmt werden und weiterlaufen. Ob UDI die Forderung dann im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen wird, ist ungewiss.

Betroffene SdK-Mitglieder können das Musterschreiben unter info@sdk.org kostenlos anfordern. Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 9. Februar 2022

 SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 1. Februar 2022

SdK: Informationsveranstaltung zum Insolvenzverfahren Green City

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle von der Insolvenz der Green City AG betroffenen Anleiheinhaber zu einer Informationsveranstaltung ein. Die virtuelle Veranstaltung findet am Donnerstag, den 3. Februar 2022, um 19 Uhr statt. Eine Anmeldung ist hier möglich. Die Teilnahme ist kostenlos. Im Rahmen der Veranstaltung werden Experten der SdK die aktuelle Situation der Green City AG und der für die Anleger wesentlichen Konzerngesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark I GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG darstellen. Ferner wird Herr Rechtsanwalt Michale Siegle einen Ausblick auf das Insolvenzverfahren geben und möglich Handlungsalternativen aufzeigen. Im Anschluss an die Vorträge haben betroffene Anleger die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Betroffene Anleger können sich hier weiterhin für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Wir werden hierüber über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informieren und bieten darüber hinaus eine kostenlose Vertretung auf den kommenden Gläubigerversammlungen an.

Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 1. Februar 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!

Erfolg gegen Greenwashing: Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen Commerz Real untersagt irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

- Die Zulässigkeit von Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist ähnlich wie Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen

- Wichtige Entscheidung für Werbung mit Umweltbezug


Am 10.1. verhandelte das Landgericht Stuttgart eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Commerz Real. In dem gestern verkündeten Urteil (Aktenzeichen 36 O 92/21 KfH) gab das Gericht der Verbraucherzentrale Recht und untersagte dem Anbieter wegen Irreführung die beanstandete Werbung für den klimaVest Impact Fonds (www.klimavest.de). Die Fondsgesellschaft hatte mit einer konkreten Auswirkung der Geldanlage in den beworbenen Fonds auf den persönlichen CO2-Fußabdruck geworben.

Mit dem Urteil gegen die Commerz Real hat sich nun ein Gericht mit der Werbung für nachhaltige Geldanlage befasst und enge Grenzen gezogen. Wegen der Unklarheit von Begriffen wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" sei, so das Gericht, eine Irreführungsgefahr besonders groß. Die so beworbenen Produkte seien meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Unter diesen Umständen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen.

„Dieses Urteil ist nicht nur ein wichtiges und klares Signal an die gesamte Branche, sondern auch an den Gesetzgeber. Es zeigt deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie ist, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit Werbeaussagen getäuscht“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Um dem Einhalt zu gebieten, seien aber nicht nur Gerichte gefordert: „Wir brauchen ein gesetzliches Kennzeichnungssystem für nachhaltige Geldanlagen, um irreführendes Greenwashing in den Griff zu bekommen.“ Auch die geplante EU-Taxonomieverordnung leistet der Irreführung weiteren Vorschub statt sie zuverlässig zu beseitigen. Solange die Daten, die den ESG Ratings zugrunde liegen, auf nicht verifizierbaren Selbstauskünften von Unternehmen beruhen, können diese nicht als zuverlässige Informationsquelle gelten.

Zwar hat die Gegenseite nachgebessert. Allerdings hat sie das Verfahren vor dem LG Stuttgart bedauerlicherweise nicht dazu genutzt, in ihrer Werbung maximale Transparenz herzustellen. „Es finden sich nach wie vor zahlreiche Punkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern ein diffuses Bild liefern. Wir werden prüfen, ob weitere rechtliche Schritte notwendig sind “, so Nauhauser weiter.