Mittwoch, 29. August 2018

Internet-Handelsplattformen: BaFin warnt vor nicht lizenzierten Anbietern

Die BaFin warnt davor, Geschäfte auf Internet-Handelsplattformen einzugehen, die von nicht lizenzierten Anbietern betrieben werden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs, binäre Optionen und sogenannter Forex-Handel).

Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern bedeuten nicht, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten.

Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – sind auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen sind bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben. Sowohl die Betreibergesellschaften als auch ihre angeblichen Firmensitze wechseln häufig. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, haben die Betreibergesellschafter in der Regel nicht.

Es besteht ein hohes Risiko, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder beziehungsweise die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können.

Quelle: BaFin

Dienstag, 28. August 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Gesellschaft eingetragen
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 17. August 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
    • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
    • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
    • Plaut AGSqueeze-out eingetragen
    • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts

      Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt.

      Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

      Quelle: BaFin

      JAC GmbH: BaFin untersagt Unterstützung des grenzüberschreitenden Eigenhandels von Internet-Handelsplattformen

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. Mai 2018 gegenüber der JAC GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen einbezogen ist.

      Die JAC GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

      Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

      Den Antrag der JAC GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.

      Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      FinTech Service GmbH: BaFin untersagt Unterstützung des grenzüberschreitenden Eigenhandels von Internet-Handelsplattformen

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. Mai 2018 gegenüber der FinTech Service GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen einbezogen ist.

      Die FinTech Service GmbH erbringt für mehrere nicht lizenzierte Internethandelsplattformen Backoffice-Dienstleistungen, unter anderem für www.weissfinance.com (Betreiber: Pairs Ltd., Marshallinseln), www.sternoptions.com (Betreiber: BP1 LP, Bulgarien) und www.olssoncapital.com (Betreiber: Carter Enterprises OU, Estland). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

      Die BaFin hat auch gegenüber den Betreibern der genannten Handelsplattformen die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

      Den Antrag der FinTech Service GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungsanordnung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2018 abgelehnt.

      Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management: BaFin untersagt Anlageverwaltung

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. August 2018 gegenüber Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management, Kap Verde, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.

      Über die Internetseiten www.atlanticgam.es und www.fivewindsam.com sowie über ein Netz von Vermittlern, unter anderem aus Deutschland, bieten die beiden Unternehmen „Koffer“ beziehungsweise fertige „Portfolien“ an. Sie geben vor, ihre Anleger an der Wertentwicklung dieser Produkte zu beteiligen. Es ist keine konkrete Anlagestrategie erkennbar. Die Anleger treffen selbst keine Entscheidung, in welche konkreten Finanzinstrumente ihr Geld investiert werden soll.

      Damit erbringen Atlantic Global Asset Management und Five Winds Asset Management gewerbsmäßig die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

      Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Freitag, 10. August 2018

      Bausparvertrag nicht generell 10 Jahre nach Zuteilung kündbar - Positive Schlichtungsvorschläge für Verbraucher

      Stuttgart, 10.08.2018 – Der BGH hatte 2017 entschieden, dass Bausparverträge in bestimmten, nicht aber in allen Fällen zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können. Die Rechtslage könne für die sogenannten Renditetarife mit Treueprämie, Zinsbonus oder Bonus eine andere sein. Der Schlichter der privaten Bausparkassen hatte in zwei vorliegenden Fällen der Rechtsauffassung der Bausparkasse widersprochen und die Kündigung als unwirksam bewertet.

      Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Bausparverträgen im vergangenen Jahr wurde in etlichen Fällen rechtlich noch nicht geklärt, welche Verträge Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen können und welche nicht.

      „Der nach den Urteilen verbreiteten Auffassung der Bausparkassen, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, können wir nicht folgen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Die Zehnjahresfrist kann auch erst deutlich später zu laufen beginnen, wenn etwa erst nach einer bestimmten Laufzeit ein Anspruch des Verbrauchers auf einen Zinsbonus entsteht“. Der Zeitpunkt des Darlehenserhalts im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF kann sich auf den Zeitpunkt des frühesten Anspruchs auf den Zinsbonus verschieben.

      In zwei vorliegenden Fällen hatte der Schlichter der privaten Bausparkassen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, die sich mit Bezug auf die BGH Rechtsprechung gegen die Kündigung gewehrt hatten. Die Verträge durften laut Schlichter nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, sondern erst zehn Jahre nach Erlangen der Voraussetzungen, die der Verbraucherin den Bonusanspruch gewährten. Damit können Verbraucher im Einzelfall noch etliche weitere Jahre von den hohen Guthabenzinsen profitieren. In einem Fall, der die BHW Bausparkasse betrifft, entstand der Anspruch auf die vertragliche Gesamtverzinsung von 5% p.a. erst ab einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren. In einem weiteren Fall, der die Bausparkasse Schwäbisch Hall betrifft, entstand der Anspruch auf die Treueprämie von 1% p.a. erst nach einer Vertragslaufzeit von 7 Jahren und einer Treuezeit von 12 Monaten ab Erklärung der Treueoption. Ärgerlich für die Beschwerde führenden Verbraucher: beide Bausparkassen lehnten die Schlichtungsvorschläge ab.

      „Wie sollen Verbraucher sich noch auf Schlichtersprüche verlassen können, wenn die Anbieter Vorschläge, die ihnen nicht gefallen, einfach ablehnen?“, ärgert sich Nauhauser. „Wir ermuntern Verbraucher, ihre Rechte zu prüfen. Es scheint aber so, dass nur weitere Urteile die Bausparkassen zum Einlenken zwingen werden“, so der Finanzexperte weiter. Unwirksame Kündigungen können insbesondere zu solchen Bausparverträgen ausgesprochen worden sein, welche bestimmte Regelungen enthalten, wonach erst ab einer bestimmten Laufzeit weitere Ansprüche des Verbrauchers entstehen. Angeboten wurden derartige Tarife von etlichen Bausparkassen.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

      Freitag, 3. August 2018

      OLG Stuttgart weist Berufung der Bausparkasse zurück - Kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren

      Stuttgart, 03.08.2018 – Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.

      Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

      Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

      Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

      Donnerstag, 2. August 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG: OLG München weist Beschwerden zurück - Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

      Gegen diese Entscheidung des LG München I hatten mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerden beider Seiten zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Erhöhung der Barabfindung durch das Landgericht.

      Das OLG akzeptiert (wie schon im Fall MAN, siehe die dortigen Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_49.html) die Herabsetzung der Marktrisikoprämie von den von der Antragsgegnerin angesetzten 5,50 % auf 5 % durch das Landgericht.

      OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 31 Wx 122/16
      LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
      Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (zuvor: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
      98 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
      Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy

      Mittwoch, 1. August 2018

      7,50 Euro für Bareinzahlung sind zu viel

      Münzgeldklausel rechtswidrig: OLG Karlsruhe weist Berufung zurück

      Stuttgart, 01.08.2018 – 7,50 Euro pro Bareinzahlung von Münzgeld? Dieses absurd hohe Entgelt forderte die BBBank eG laut einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis von Verbrauchern. Nach Klage der Verbraucherzentrale urteilte nach dem Landgericht nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Münzgeldklausel rechtswidrig sei (Urteil, Az 17 U 147/17). Da die Bank Revision eingelegt hat, geht der Fall nun vor den BGH.

      Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hatte. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift „BBBank raubt Spargelder von Kindern“ gegen das Verhalten der Bank gewehrt. Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, diese nicht mehr zu verwenden. Da die Bank keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein.

      Nachdem das LG Karlsruhe bereits zu Gunsten der Verbraucherzentrale geurteilt hatte, gab nun auch das OLG Karlsruhe nach Berufung durch die BBBank der Verbraucherzentrale recht. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass ein vereinbartes Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen darf, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstieß damit gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. „Die Banken scheinen derzeit mit viel Kreativität neue Preise einzuführen. Wir prüfen bei jeder Beschwerde, ob die Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

      Die BBBank hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingereicht. Damit wird nun der BGH über die Streitfrage entscheiden. Ein Termin steht noch nicht fest.

      Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg