Dienstag, 24. Juli 2007

Strafsteuern: Geld zurück bei sog. "schwarzen Fonds"

Anleger können sich ihre Strafsteuern für ausländische Fonds vom Finanzamt zurückholen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 5714/02). Dafür müssen die Steuerzahler allerdings gegen einen Steuerbescheid aus der Zeit vor 2004 Einspruch eingelegt haben, so dass dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Damals wurde das Auslandsinvestmentgesetz geändert und die steuerliche Schlechterbehandlung ausländischer, in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassener Fonds (angeblich nicht transparente und daher mit einem hohen Satz pauschal besteuerte "schwarze Fonds") beseitigt. Bis dahin unterstellte das Finanzamt bei ausländischen Investmentfonds pauschal einen vergleichsweise hohen Zwischengewinn (deutlich mehr als tatsächlich angefallen). Bei deutschen Fonds dagegen zählte der tatsächliche Zwischengewinn.

„Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 56 des EG-Vertrags“, begründen die Finanzrichter ihr Urteil. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Kapitalverkehr zwischen den einzelnen EU-Staaten nicht beschränken.„Denn die Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig“, so die Richter.

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