Montag, 24. September 2012

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solarwatt AG

Keine Wahl eines gemeinsamen Vertreters vorgesehen / SdK rät zur individuellen Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter

Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarwatt AG eröffnet. Gleichzeitig wurden die Anleiheinhaber vom zuständigen Amtsgericht in Dresden auch zu einer am 27. August stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber geladen. Auf dieser Versammlung soll beschlossen werden, dass kein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden soll. Aufgrund der zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse, die Anleihe liegt nach Kenntnis der SdK zu großen Teilen bei den Aktionären der Gesellschaft, ist zu erwarten, dass dieser Beschluss auch angenommen werden wird. Somit dürfte jeder Anleiheinhaber selbst seine Rechte aus der Anleihe vertreten müssen. Dies bedeutet jedoch aus Sicht er SdK auch, dass jeder Anleiheinhaber seine Forderung individuell zur Insolvenztabelle anmelden muss, um die ihm zustehende Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote zu bekommen. Ferner kann somit auch jeder Anleiheinhaber an der Gläubigerversammlung am 11. September teilnehmen und über den Restrukturierungsplan abstimmen.

Aus Sicht der SdK wirft der vorgelegte Restrukturierungsplan, welcher für die Anleiheinhaber eine Quote von 16% plus Stückzinsen vorsieht, einige Fragen auf. Vor allem wenn man die Medienberichterstattung der letzten Monate betrachtet, erscheint die nun festgelegte Quote doch etwas niedrig. So vermeldete Mitte Mai das Handelsblatt noch, dass Stefan Quandt, welcher mit 36,3 Prozent größter Investor der Solarwatt AG ist, die Gesellschaft gerne vollständig übernehmen möchte. Dieser Plan scheiterte aber aufgrund von Streitigkeiten im Aktionariat. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass nun dieser Streit auf dem Rücken der Anleiheinhaber im Wege eines Insolvenzverfahrens gelöst werden soll.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an beiden Gläubigerversammlungen teilnehmen, und die Rechte des Streubesitzes vertreten. Ferner steht die SdK den Anleiheinhabern in Bezug auf die Forderungsanmeldung für Fragen zur Verfügung. Für Mitglieder sind die Leistungen kostenlos. Nicht-Mitglieder können sich gegen eine einmalige Gebühr auf den Versammlungen vertreten lassen und erhalten dann auf Wunsch auch eine Ausfüllhilfe bezüglich der Forderungsanmeldung.

Informationen erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter. Für diesen kann man sich unter http://sdk.org/solarwatt.php registrieren. Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.

München, den 7.8.2012
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Solarwatt AG!

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SL. S.S SCHULTZ & STEIN

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SL. S.S SCHULTZ & STEIN
mit angeblichem Sitz in
Cuatro Torres Business Area
Paseo De La Castellana, 259B
28046 Madrid
Spain
Web: schultz-stein.com
E-Mail: info(at)schultz-stein.com
Tel.: +34 (0) 911 234 075
Fax: +34 (0) 912 726 299

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SMO Fitzgerald Global

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SMO Fitzgerald Global
mit angeblichem Sitz in
Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F
1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku,
Tokyo 101-0024

Tel: +81 3 4496 6016
Fax: +81 3 4496 6026
www.smo-fitzgeraldglobal.com
Email: contactus(at)smo-fitzgeraldglobal.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Paramount Financial Group

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Paramount Financial Groupmit angeblichem Sitz in
Lindengasse 48
1070 Vienna
Austria
[T] +431 229 7254
[F] +431 253 6722 2398
[E] info(at)paramountfg.com
[E] web(at)paramountfg.com
paramountfg.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

BaFin untersagt der HLO Consulting Group GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HLO Consulting Group GmbH, Darmstadt, am 10. Juli 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die HLO Consulting Group GmbH bot Interessenten zunächst den „Ankauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen wie Bausparverträge an und ließ sich die Vermögensanlagen abtreten.

Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst zurückbehaltenen „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ sollte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Auszahlung gebracht werden. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 Prozent über die Laufzeit versprochen. Auch konnte eine Auszahlung in 120 gleichbleibenden Monatsraten gewählt werden.

In der Folgezeit vermittelte die HLO Consulting Group GmbH Interessenten zudem den Verkauf von Lebensversicherungen an einen auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätigen Investor. Die so bei den Verkäufern freigewordenen Beträge nahm die HLO Consulting Group GmbH auf der Grundlage so genannter Investitionsverträge entgegen und versprach deren zukünftige Rückzahlung. Dabei konnten die Anleger wieder zwischen verschiedenen Varianten wählen, die im Wesentlichen der „Kaufpreiszahlung“ für die von der HLO Consulting Group GmbH selbst „gekauften“ Lebensversicherungen (und anderen Vermögensanlagen) entsprach.

Bei diesen Geldanlagemodellen handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts, da Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit getroffen wurden.

Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern vielmehr um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der HLO Consulting Group GmbH und dem Anleger. Auch die Investitionsverträge stellen Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit im Sinne des Einlagengeschäfts dar.

Die HLO Consulting Group GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Nach Kenntnis der BaFin hat die HLO Consulting Group GmbH im Rahmen der unerlaubten Geschäftstätigkeit Gelder in einem Gesamtbetrag von rund 3,2 Mio. Euro angenommen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt.

Quelle: BaFin

BaFin: Keine Entwarnung wegen Marktmanipulation

Bonn/Frankfurt a. M., 19. September 2012
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Handels in Werten des Freiverkehrs (First Quotation Board – FQB) nicht als Signal verstanden werden kann, dass Manipulationsvorwürfe nicht gegeben sind.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat kürzlich den Handel in Werten des Freiverkehrs wieder aufgenommen. Zuvor hatte sie den Handel der Werte ausgesetzt. Parallel dazu hatte die Handelsüberwachungsstelle der Börse die BaFin über den Verdacht auf Marktmanipulationen unterrichtet.

Die Wiederaufnahme des Handels lässt keine Rückschlüsse auf Verlauf und Ausgang laufender Untersuchungen der BaFin wegen Marktmanipulation zu. In einem Großteil der betroffenen Werte führt die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation durch. In einigen Fällen hat sie bereits Strafanzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erstattet. Veröffentlichungen von Unternehmen, die den Anschein erwecken, dass die BaFin keine Untersuchungen durchführt, sind unzutreffend.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien sehr genau zu prüfen, wie seriös die über diese Werte gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Dies gilt vor allem bei Werten, die bereits Gegenstand einer Warnung waren, und solchen, die durch ungebetene Anrufe (cold calling) oder per Telefax (sog. Spam-Faxe) beworben werden.