Mittwoch, 25. September 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Schwartz Invest

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Schwartz Invest
mit angeblichem Sitz in
Rive Court 120 Fleet Street
London EC4A 2CC
England/UK
www.schwartz-invest.com
Tel: +44-2035-982306
Fax: +44-2076-812114
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sureland Investment Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Sureland Investment Limited
mit angeblichem Sitz in
Unit 2003, 20F, Mongkok Commercial Centre
16 Argyle Street, Mongkok, Kowloon
Hong Kong
Tel: (852) 8170 0640
E-Mail: office(at)sureland-hk.com
Web: sureland-hk.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gem. § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Dienstag, 24. September 2013

BaFin: Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 20. September 2013
 
Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG bezeichnet sich in ihrem gegenwärtigen Internetauftritt als ein „von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BAFIN) mit hinterlegtem Prospekt autorisierter Finanzdienstleister“.
 
Die BaFin weist darauf hin, dass das Unternehmen kein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das der Aufsicht der BaFin unterliegt.
 
Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen ist, verfügt im Inland über keine zustellungsfähige Anschrift.
 
Quelle: BaFin

Mittwoch, 18. September 2013

BaFin: SEPA – Zahlungsdienstleister und Kunden müssen umstellen

Aufgrund europäischer Vorgaben dürfen ab dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften nur noch im SEPA-Format (Single Euro Payments Area – einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ausgeführt werden. Damit soll ein EU-weit integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro geschaffen werden.
 
Um zu klären, ob die Zahlungsdienstleister zum Stichtag technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, den Zahlungsverkehr in SEPA abzuwickeln, führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli 2013 eine Erhebung bei den Zahlungsdienstleistern durch.
 
Das Ergebnis: Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Zahlungsdienstleister SEPA-fähig sind. Sie sind für SEPA organisatorisch grundsätzlich gut aufgestellt, ihre Geschäftsprozesse sind bereits weitestgehend an SEPA angepasst. Die Bankkunden können sich darauf verlassen, dass ihre Zahlungsdienstleister schon jetzt in der Lage sind, SEPA-Zahlungen durchzuführen.
Kritisch sieht die BaFin jedoch vor allem zwei Punkte:
 
Erstens: Die IT-Systeme, die die Zahlungsdienstleister für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nutzen, müssen technisch angepasst werden. Die Zeit, die nach den letzten Abschlussarbeiten bis zur endgültigen Umstellung am 1. Februar 2014 verbleibt, ist nach Ansicht der BaFin sehr knapp. Denn die Zahlungsdienstleister müssen unerwartete Störungen rechtzeitig auffangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 93 Prozent der Zahlungsdienstleister bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs externe IT-Dienstleister nutzen. Die technische Umstellung auf das SEPA-Format liegt daher maßgeblich in deren Händen. Die Institute sind jedoch aufsichtsrechtlich dafür verantwortlich, dass ihre Dienstleister die letzten technischen Anpassungen zeitgerecht abschließen.
 
Zweitens: Die Zahlungsdienstleister verfügen noch nicht über ausreichende Kenntnisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Kunden. Für eine fristgerechte SEPA-Umstellung ist es nach Auffassung der BaFin jedoch erforderlich, dass die Zahlungsdienstleister umfassend über die SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden informiert sind, insbesondere über die der Lastschrifteinreicher. Mehr als die Hälfte der Zahlungsdienstleister kann zur SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden keine Aussage treffen.
 
Die BaFin erwartet von den Zahlungsdienstleistern, dass sie einzelne Kunden und Kundengruppen, die Lastschrifteinreicher sind, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Zwar bemühen sich die Zahlungsdienstleister bereits seit dem Jahreswechsel 2011/12 auf vielfältige Weise, die unterschiedlichen Kundengruppen über die SEPA-Umstellung zu informieren. Die Zahlungsdienstleister unterstützen insbesondere Firmenkunden bei der Umwandlung ihrer Kundenstammdaten und bei der Umstellung auf die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift. Dennoch sind nach Einschätzung der Zahlungsdienstleister lediglich ein Drittel der Firmenkunden vollständig auf SEPA vorbereitet. Den höchsten Informationsbedarf sehen sie bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Vereinen. Besonders schleppend läuft die Umstellung bei der Kundengruppe der Lastschrifteinreicher: SEPA-Lastschriften machen hier deutlich unter einem Prozent aus.
 
Hintergrund
 
In Deutschland gibt es 1.783 Zahlungsdienstleister. Die meisten davon sind Kreditinstitute. Alle Zahlungsdienstleister nahmen an der BaFin-Erhebung teil. Sie hatten 51 Fragen zu beantworten, die sich auf die Sachgebiete Organisation, technische Umsetzung, Statistik der SEPA-Zahlungen und Kundenkommunikation bezogen.
 
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, werden neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeführt. Sie gelten für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und der Schweiz. Ab dem 1. Februar 2014 müssen Überweisungen und Lastschriften in diesen Ländern nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der NeoMedigen Ltd.

Bonn/Frankfurt a. M., 10. September 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der NeoMedigen Ltd. (ISIN: BMG642091026) telefonisch zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Tianbao Holdings Ltd. per Telefon und Börsenbrief

Bonn/Frankfurt a. M., 29. August 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden seit Anfang August 2013 die Aktien der Tianbao Holdings Ltd. mit der ISIN BMG887252085 bzw. der WKN A1T9X7 mittels Telefon und Börsenbrief massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht wurden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen wurden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin und Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.
 
Quelle: BaFin

Donnerstag, 12. September 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH zur Interessensbündelung

Die Windreich GmbH hat am 9. September 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht in Stuttgart Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Diesem Antrag wurde mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung auch stattgegeben. Im Unterschied zu einem klassischen Insolvenzverfahren wird bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung vom zuständigen Insolvenzgericht kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft bleibt zunächst im Amt. Diese soll dann in Zusammenarbeit mit einem vom Gericht bestellten Sachwalter einen Sanierungsplan ausabreiten, welcher die Unternehmensfortführung zum Ziel hat.

Die Windreich GmbH war bereits in den letzten Monaten in die Schlagzeilen geraten, nachdem erst im März das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Geschäftsräume von Windreich durchsucht hatte und die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen die Geschäftsführung des Unternehmens wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation aufnahm. In der Folge kam es dann auch noch zu verspäteten Zinszahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft. Daher hatte die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bereits im Juli das Gespräch mit Windreich gesucht, um die wirtschaftliche Situation mit der Gesellschaft zu besprechen. Von Seiten der Gesellschaft erfolgte jedoch bis heute keine Reaktion. 

Die Windreich GmbH ist nach Kenntnis der SdK einer der größten Emittenten von für Privatanleger konzipierte Anleihen. Aktuell stehen aus Sicht der SdK folgende Anleihen mit einem Nominalwert von insgesamt 125 Mio. Euro zur Rückzahlung aus:

Anleihe WKN Fälligkeit Emissionsvolumen

2010 A1CRMQ 2015 50,0 Mio. Euro
2011 A1H3V3 2016 75,0 Mio. Euro

Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass die Anleihen nicht mehr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zurückbezahlt werden und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr zu erwarten sind. Da die Anleiheinhaber gemäß des
Halbjahresberichtes zum 30. Juni 2012 nur ca. ein Viertel aller ausstehenden Finanzverbindlichkeiten der Windreich GmbH ausmachen, ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass es im Rahmen des nun laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens zu größeren Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gläubigergruppen der Windreich GmbH kommen wird. Die SdK rät daher den betroffenen Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH sich gemeinschaftlich zu organisieren, um dadurch eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/windreich.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Über diesen Newsletter werden wir alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden. 

München, den 10. September 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Windreich GmbH!

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Mittwoch, 11. September 2013

Bundesgerichtshof: Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom heutigen Tag über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.
 
In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
 
Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.
 
 
§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13
LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11
OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13
AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11
LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12


Karlsruhe, den 11. September 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Freitag, 6. September 2013

OLG Oldenburg: Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko ungeeignet zur Altersvorsorge - Anlageberater haftet für fehlerhafte Beratung

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 € verurteilt. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm der Senat eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.

Für den Senat stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Urteil vom 22. August 2013, Az. 8 U 66/13