Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. März 2007 die Angebote der aktiengesellschaft TOKUGAWA, Berlin, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, zum Erwerb von Aktien der condomi AG, Köln, wegen Verstoßes gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) untersagt.
Die Gesellschaften hatten am 14. bzw. 22. März 2007 Angebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BaFin hat die Angebote untersagt, weil in diesen wesentliche Pflichtangaben fehlten, etwa Informationen zu den ergriffenen Finanzierungsmaßnahmen und Absichten des Bieters sowie die Finanzierungsbestätigung eines vom Bieter unabhängigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Darüber hinaus wahrte eines der Angebote nicht die Mindestannahmefrist von vier Wochen; in dem anderen Angebot wurden ausländische Aktionäre in unzulässiger Weise ausgeschlossen.
Die Untersagungsverfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Auf Grundlage dieser Angebote abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
Die Aktien der condomi AG sind zum Handel im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, die Kursfeststellung ist seit dem 20. Februar 2007 bis auf weiteres ausgesetzt.
Quelle: Pressemitteilung BaFin
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