BGH, Urteil vom 17.1.2007 - IV ZR 124/06
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.
Konsequenz: Die Rechtsschutzversicherung kann in diesen Fällen eine Deckungszusage nicht verweigern.
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