In dem vor dem Oberlandesgericht verhandelten Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom hat der 23. Zivilsenat zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zwei neue Termine bestimmt, und zwar am
Donnerstag, den 15.1.2009, sowie vorsorglich am Freitag, den 16.1.2009.
Beide Termine finden im Saal 5/6, Gerichtsgebäude D, Zeil 42, jeweils ab 10.00 Uhr statt.
Die noch ausstehende Vernehmung der Auslandszeugen durch den Senat in den USA wird erst nach diesen Verhandlungsterminen erfolgen. Es liegt noch keine Reaktion der US-amerikanischen Behörden auf das entsprechende Ersuchen vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen 23 Kap 1/06
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 12. Dezember 2008
Montag, 17. November 2008
BaFin stellt Entschädigungsfall für Lehman Brothers Bankhaus AG fest
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Dienstag, dem 28. Oktober 2008, für die Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann.
Die Lehman Brothers Bankhaus AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Lehman Brothers Bankhaus AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank im Namen der beiden Sicherungseinrichtungen anschreiben.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz festgeschriebene Sechs-Wochen-Frist nach Verhängung des Moratoriums gegen die Bank abgelaufen ist. Dieses war am 15. September 2008 erlassen worden und dauert seitdem an. Die BaFin hatte das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern. Dem Institut droht die Zahlungsunfähigkeit, nachdem mehrere Gesellschaften des Konzerns in den USA Gläubigerschutz beantragt hatten (Chapter 11) beziehungsweise in Großbritannien unter Verwaltung (administration) gestellt worden sind.
Die Lehman Brothers Bankhaus AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Lehman Brothers Bankhaus AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank im Namen der beiden Sicherungseinrichtungen anschreiben.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz festgeschriebene Sechs-Wochen-Frist nach Verhängung des Moratoriums gegen die Bank abgelaufen ist. Dieses war am 15. September 2008 erlassen worden und dauert seitdem an. Die BaFin hatte das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern. Dem Institut droht die Zahlungsunfähigkeit, nachdem mehrere Gesellschaften des Konzerns in den USA Gläubigerschutz beantragt hatten (Chapter 11) beziehungsweise in Großbritannien unter Verwaltung (administration) gestellt worden sind.
BaFin ordnet Moratorium gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. Oktober 2008 gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin der Niederlassung untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Die BaFin habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, sei nicht in der Lage gewesen, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am Abend des 08. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft bereits den Zugriff auf die Online-Konten der Niederlassung in Deutschland gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war.
Die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, hat derzeit etwa 30.800 Kunden und Einlagenverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro.
Sie untersteht zwar der isländischen Solvenzaufsicht, da es sich um eine EWR-Niederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Dennoch konnte die BaFin nach § 46 KWG das Moratorium anordnen, da die Gefahr bestand, dass die Niederlassung die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die BaFin habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, sei nicht in der Lage gewesen, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am Abend des 08. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft bereits den Zugriff auf die Online-Konten der Niederlassung in Deutschland gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war.
Die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, hat derzeit etwa 30.800 Kunden und Einlagenverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro.
Sie untersteht zwar der isländischen Solvenzaufsicht, da es sich um eine EWR-Niederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Dennoch konnte die BaFin nach § 46 KWG das Moratorium anordnen, da die Gefahr bestand, dass die Niederlassung die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
BaFin gibt Herrn Bernd Chowanietz die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Bernd Chowanietz, Olching, am 2. Juli 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Herr Chowanietz bot Anlegern über das Internet an, Gelder durch die Teilnahme an beziehungsweise Mitgliedschaft in einem „Club von Trade Community“ oder einem „Investorenclub“ anzulegen. Hierbei sagte Herr Chowanietz den Anlegern die vollständige Rückzahlung ihres Anlagekapitals zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Chowanietz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist aufgrund der Abwicklungsanordnung verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.11.2008
Herr Chowanietz bot Anlegern über das Internet an, Gelder durch die Teilnahme an beziehungsweise Mitgliedschaft in einem „Club von Trade Community“ oder einem „Investorenclub“ anzulegen. Hierbei sagte Herr Chowanietz den Anlegern die vollständige Rückzahlung ihres Anlagekapitals zu.
Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Chowanietz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist aufgrund der Abwicklungsanordnung verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 10.11.2008
Montag, 27. Oktober 2008
BGH: Veräußerung von Fondsanteilen im Zweitmarkt zulässig
Emissionshäuser dürfen ihren Anleger nicht verwehren, Fondsanteile im Zweitmarkt an einen institutionellen Händler zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr die Revision zurückgewiesen und damit zwei entsprechende, für die Anleger positive Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Bremen bestätigt.
Das Emissionshaus hatte versucht zu verhindern, dass zwei Anleger ihre Fondsanteile an einen Zweitmarkthändler verkaufen. Eine Übertragung der Anteile an den Fonds MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an den Zweitmarktfonds Maritim Invest wurde hierzu aus "wichtigem Grund" abgelehnt.
Daraufhin verklagten die Anleger das Emissionshaus auf Zustimmung. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH hat nun das für den Anleger positive OLG-Urteil bestätigt (Az. II ZR 154/07 und II ZR 155/07). Das OLG Bremen hatte festgestellt, dass Fondsgesellschaften die Zustimmung zum freien Verkauf im Zweitmarkt nur aus wichtigem Grund verweigern dürften. Der Umstand, dass der Käufer ein Institutioneller sei, könne nicht als wichtiger Grund gelten, da dieser kein Wettbewerber der Fondsgesellschaft sei.
Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als unbegründet zurück. Vielmehr liege Interessengleichheit – nach möglichst hohen Renditen – vor. Dem institutionellen Käufer de facto den Marktzugang zu verbieten, stünde außerdem dem Interesse der Anleger nach der Etablierung eines funktionierenden Zweitmarkts entgegen.
Das Emissionshaus hatte versucht zu verhindern, dass zwei Anleger ihre Fondsanteile an einen Zweitmarkthändler verkaufen. Eine Übertragung der Anteile an den Fonds MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an den Zweitmarktfonds Maritim Invest wurde hierzu aus "wichtigem Grund" abgelehnt.
Daraufhin verklagten die Anleger das Emissionshaus auf Zustimmung. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH hat nun das für den Anleger positive OLG-Urteil bestätigt (Az. II ZR 154/07 und II ZR 155/07). Das OLG Bremen hatte festgestellt, dass Fondsgesellschaften die Zustimmung zum freien Verkauf im Zweitmarkt nur aus wichtigem Grund verweigern dürften. Der Umstand, dass der Käufer ein Institutioneller sei, könne nicht als wichtiger Grund gelten, da dieser kein Wettbewerber der Fondsgesellschaft sei.
Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als unbegründet zurück. Vielmehr liege Interessengleichheit – nach möglichst hohen Renditen – vor. Dem institutionellen Käufer de facto den Marktzugang zu verbieten, stünde außerdem dem Interesse der Anleger nach der Etablierung eines funktionierenden Zweitmarkts entgegen.
BaFin untersagt der FISS-Management AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 8. September 2008 der FISS-Management AG in Markkleeberg untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet. Entsprechende Anordnungen sind gegenüber dem Vorstand der FISS-Management AG, Herrn Steffen Schlegel, ergangen.
Die FISS-Management AG nahm Darlehen entgegen, die ihr die Geldgeber als Einmalzahlung ab 250 € mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren oder ratenweise ab monatlich 50 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren zur Verfügung stellten. Die Verzinsung sollte nach den vertraglichen Regelungen bis zu 16 % p.a. betragen.
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von bis zu 1.000 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von bis zu 100.000 € angenommen. Das Volumen der vereinbarten Darlehensbeträge ist nicht bekannt.
Durch die Annahme der Anlegergelder betreibt die FISS-Management AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 01.10.2008
Die FISS-Management AG nahm Darlehen entgegen, die ihr die Geldgeber als Einmalzahlung ab 250 € mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren oder ratenweise ab monatlich 50 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren zur Verfügung stellten. Die Verzinsung sollte nach den vertraglichen Regelungen bis zu 16 % p.a. betragen.
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von bis zu 1.000 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von bis zu 100.000 € angenommen. Das Volumen der vereinbarten Darlehensbeträge ist nicht bekannt.
Durch die Annahme der Anlegergelder betreibt die FISS-Management AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 01.10.2008
Freitag, 26. September 2008
Arcandor AG: SdK fordert Rücktritt von Thomas Middelhoff
Die Aktie des Kaufhaus- und Touristikkonzern Arcandor ist seit Beginn dieser Woche um mehr als ein Drittel eingebrochen. Ausgelöst wurde dieser Absturz durch eine unverständliche Kommunikationspanne der Konzernführung, die inzwischen auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin auf den Plan gerufen hat.
Der Konzern hat zunächst entschieden dementiert, dass er sich im Zuge der Kreditverhandlungen mit einem Bankenkonsortium von Beteiligungen wie der an seiner Tourismustochter Thomas Cook trennen muss. Diese Aussage wurde jedoch nur wenige Stunden später in einer Pflichtmitteilung nach Börsenschluss am Mittwochabend wiederrufen. Darin vollzieht Arcandor eine Kehrtwende und räumt ein, dass eine Reduzierung der Beteiligungen an Thomas Cook durchaus überprüft werde.
Damit hat Arcandor seine Glaubwürdigkeit bei den Anlegern wohl endgültig verspielt und gleichzeitig einen Erdrutsch seiner Aktien an der Börse ausgelöst, denn die Tourismustochter ist die einzige verbliebene Ertragsperle des Konzerns. Für dieses Desaster sollte Vorstandschef Thomas Middelhoff die Verantwortung übernehmen und seinen Posten räumen, zumal er seit drei Jahren erfolglos versucht, den Konzern zu sanieren.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Der Konzern hat zunächst entschieden dementiert, dass er sich im Zuge der Kreditverhandlungen mit einem Bankenkonsortium von Beteiligungen wie der an seiner Tourismustochter Thomas Cook trennen muss. Diese Aussage wurde jedoch nur wenige Stunden später in einer Pflichtmitteilung nach Börsenschluss am Mittwochabend wiederrufen. Darin vollzieht Arcandor eine Kehrtwende und räumt ein, dass eine Reduzierung der Beteiligungen an Thomas Cook durchaus überprüft werde.
Damit hat Arcandor seine Glaubwürdigkeit bei den Anlegern wohl endgültig verspielt und gleichzeitig einen Erdrutsch seiner Aktien an der Börse ausgelöst, denn die Tourismustochter ist die einzige verbliebene Ertragsperle des Konzerns. Für dieses Desaster sollte Vorstandschef Thomas Middelhoff die Verantwortung übernehmen und seinen Posten räumen, zumal er seit drei Jahren erfolglos versucht, den Konzern zu sanieren.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
SdK warnt vor Risiken bei Zertifikaten
Die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers hat leider die Befürchtungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bestätigt. Vielen Anlegern in Zertifikate oder Hebelprodukte wurden schmerzlich die Schwächen dieser Produkte vor Augen geführt. Solche Wertpapiere stellen rechtlich Inhaberschuldverschreibungen dar, für deren Zahlungsversprechen im Falle einer Insolvenz des Emittenten kein Einlagensicherungsfonds einspringt.
Anders stellt sich die Lage bei Investmentfonds dar, da bei ihnen das Vermögen, das die Anleger eingezahlt haben, getrennt von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft als Sondervermögen geführt wird und somit vom wirtschaftlichen Schicksal des Emittenten unabhängig ist.
Das Emittentenrisiko bei Zertifikaten war seit Langem bekannt, wurde jedoch wenig beachtet und insbesondere von der "Zertifikateindustrie" klein geredet, als die SdK im Februar 2007 auf dieses hingewiesen hat.
Ein besonders hohes Risiko in diesem Bereich liegt aus Sicht der SdK darin, dass verbriefte Derivate von größeren Investmentbanken auch über eigens gegründete Tochtergesellschaften mit nur geringem haftenden Stammkapital begeben werden. Anleger sollten daher überprüfen, ob das von ihnen gewählte Produkt durch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft abgesichert ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die Anleger von solchen Produkten die Finger lassen.
Auch von der gut klingenden Produktbezeichnung "Garantiezertifikat" sollte man sich nicht verführen lassen. Zum einen gilt die verbriefte Kapitalgarantie (diese kann auch unter 100% liegen) nur für den, der das Papier zum Laufzeitende hält. Und im Falle einer Insolvenz des Emittenten wäre diese Garantie ebenfalls hinfällig.
Neben dem Emittentenrisiko gibt es für den Anleger beim Kauf von Zertifikaten einige weitere einfache Punkte zu beachten, die vor einem bösen Erwachen schützen können:
- Definieren Sie Ihre Anlagestrategie und entscheiden Sie dann, ob Sie hierfür auf Zertifikate zurückgreifen müssen. Lassen Sie sich nicht durch Zertifikate zu einer Anlagestrategie verführen.
- Lesen Sie vor einem Investment immer aufmerksam den Verkaufsprospekt (Funktionsweise, Kostenkomponenten, Risikohinweise).
- Kaufen Sie nur Zertifikate, die Sie verstehen und deren Preis Sie nachvollziehen können und meiden Sie Produkte, die keinen Rückzahlungsanspruch verbriefen.
- Meiden Sie Zertifikate, die sich auf Basiswerte beziehen, die vom Emissionshaus eigens kreiert und berechnet werden.
- Beachten Sie, dass viele Anlagezertifikate intransparente Preisaufschläge enthalten. Diese sind zu Beginn der Laufzeit am höchsten und werden dann sukzessive vom jeweiligen Emissionshaus abgebaut.
- Beachten Sie, dass Sie während der Restlaufzeit prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf faire Sekundärmarktpreise haben. Sie handeln de facto immer nur mit dem Emittenten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Zertifikate durchaus in Einzelfällen eine interessante Anlagealternative sind. Den Anlegern muss jedoch bewusst sein, dass sie bei Zertifikaten von einer Insolvenz des Emittenten deutlich stärker betroffen sind als bei Investmentfonds. Diesen Aspekt sollten Anleger gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise verstärkt in ihre Anlageentscheidung einbeziehen.
Für alle interessierten Anleger halten wir unsere Berichterstattung zu Zertifikaten im Schwarzbuch Börse der letzten drei Jahre kostenlos zum Download unter www.sdk.org/statistiken zur Verfügung.
Über unseren Kooperationspartner Derixx haben Anleger Zugriff auf eine Suchmaschine, die für angebotene Zertifikateprodukte den finanzmathematisch fairen Preis (Fair Value) ermittelt. Dies ermöglicht dem Anleger den Vergleich mit aktuellen Marktpreisen und somit auch einen Preisvergleich zwischen den Emittenten und ihren Produkten. Näheres hierzu finden Interessierte unter www.sdk.org/derixx.php.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Anders stellt sich die Lage bei Investmentfonds dar, da bei ihnen das Vermögen, das die Anleger eingezahlt haben, getrennt von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft als Sondervermögen geführt wird und somit vom wirtschaftlichen Schicksal des Emittenten unabhängig ist.
Das Emittentenrisiko bei Zertifikaten war seit Langem bekannt, wurde jedoch wenig beachtet und insbesondere von der "Zertifikateindustrie" klein geredet, als die SdK im Februar 2007 auf dieses hingewiesen hat.
Ein besonders hohes Risiko in diesem Bereich liegt aus Sicht der SdK darin, dass verbriefte Derivate von größeren Investmentbanken auch über eigens gegründete Tochtergesellschaften mit nur geringem haftenden Stammkapital begeben werden. Anleger sollten daher überprüfen, ob das von ihnen gewählte Produkt durch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft abgesichert ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die Anleger von solchen Produkten die Finger lassen.
Auch von der gut klingenden Produktbezeichnung "Garantiezertifikat" sollte man sich nicht verführen lassen. Zum einen gilt die verbriefte Kapitalgarantie (diese kann auch unter 100% liegen) nur für den, der das Papier zum Laufzeitende hält. Und im Falle einer Insolvenz des Emittenten wäre diese Garantie ebenfalls hinfällig.
Neben dem Emittentenrisiko gibt es für den Anleger beim Kauf von Zertifikaten einige weitere einfache Punkte zu beachten, die vor einem bösen Erwachen schützen können:
- Definieren Sie Ihre Anlagestrategie und entscheiden Sie dann, ob Sie hierfür auf Zertifikate zurückgreifen müssen. Lassen Sie sich nicht durch Zertifikate zu einer Anlagestrategie verführen.
- Lesen Sie vor einem Investment immer aufmerksam den Verkaufsprospekt (Funktionsweise, Kostenkomponenten, Risikohinweise).
- Kaufen Sie nur Zertifikate, die Sie verstehen und deren Preis Sie nachvollziehen können und meiden Sie Produkte, die keinen Rückzahlungsanspruch verbriefen.
- Meiden Sie Zertifikate, die sich auf Basiswerte beziehen, die vom Emissionshaus eigens kreiert und berechnet werden.
- Beachten Sie, dass viele Anlagezertifikate intransparente Preisaufschläge enthalten. Diese sind zu Beginn der Laufzeit am höchsten und werden dann sukzessive vom jeweiligen Emissionshaus abgebaut.
- Beachten Sie, dass Sie während der Restlaufzeit prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf faire Sekundärmarktpreise haben. Sie handeln de facto immer nur mit dem Emittenten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Zertifikate durchaus in Einzelfällen eine interessante Anlagealternative sind. Den Anlegern muss jedoch bewusst sein, dass sie bei Zertifikaten von einer Insolvenz des Emittenten deutlich stärker betroffen sind als bei Investmentfonds. Diesen Aspekt sollten Anleger gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise verstärkt in ihre Anlageentscheidung einbeziehen.
Für alle interessierten Anleger halten wir unsere Berichterstattung zu Zertifikaten im Schwarzbuch Börse der letzten drei Jahre kostenlos zum Download unter www.sdk.org/statistiken zur Verfügung.
Über unseren Kooperationspartner Derixx haben Anleger Zugriff auf eine Suchmaschine, die für angebotene Zertifikateprodukte den finanzmathematisch fairen Preis (Fair Value) ermittelt. Dies ermöglicht dem Anleger den Vergleich mit aktuellen Marktpreisen und somit auch einen Preisvergleich zwischen den Emittenten und ihren Produkten. Näheres hierzu finden Interessierte unter www.sdk.org/derixx.php.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Donnerstag, 18. September 2008
Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines Bestätigungsvermerks
Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (“Leipzig West AG”)
LG Leipzig, Urteil vom 7.5.2008, Az. 8 O 2934/07
Leitsatz:
Mit einem in einem Prospekt abgedruckter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers wird ein Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen. Der Wirtschaftsprüfer haftet dann bei Fehlerhaftigkeit wegen Prospekthaftung im engeren Sinne.
LG Leipzig, Urteil vom 7.5.2008, Az. 8 O 2934/07
Leitsatz:
Mit einem in einem Prospekt abgedruckter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers wird ein Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen. Der Wirtschaftsprüfer haftet dann bei Fehlerhaftigkeit wegen Prospekthaftung im engeren Sinne.
Mittwoch, 17. September 2008
Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstandes
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 23.6.2008 einem Aktienanleger, der wie mehr als 6.000 andere, Aktien dermittlerweile insolventen R. Holding AG erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens zugesprochen.
Die Aktiengesellschaft hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert. Insgesamt wurden ca. 42 Mio. € eingenommen. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen
investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen den Aufsichtsratvorsitzenden ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 130 Js 25/06).
Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 € Aktien der R. AG erworben und hat nach der Insolvenz des Unternehmens den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, am 6.11.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe rund 6.300 € verurteilt. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der
Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So
habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf am 23.6.2008 bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstandes geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil des 9. Zivilsenats vom 23.6.2008, Aktenzeichen I-9 U 22/08)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Die Aktiengesellschaft hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert. Insgesamt wurden ca. 42 Mio. € eingenommen. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen
investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen den Aufsichtsratvorsitzenden ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 130 Js 25/06).
Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 € Aktien der R. AG erworben und hat nach der Insolvenz des Unternehmens den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, am 6.11.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe rund 6.300 € verurteilt. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der
Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So
habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf am 23.6.2008 bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstandes geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil des 9. Zivilsenats vom 23.6.2008, Aktenzeichen I-9 U 22/08)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Dienstag, 16. September 2008
Schadensersatzansprüche eines Filmfonds-Anlegers gegen die Treuhandkommanditistin
BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07
Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds gegen die Treuhandkommanditistin (“Cinerenta”)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
2. Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass – bezogen auf das Beteiligungskapital – bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
3. Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds gegen die Treuhandkommanditistin (“Cinerenta”)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
2. Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass – bezogen auf das Beteiligungskapital – bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
3. Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
Montag, 14. Juli 2008
BaFin untersagt dem Konsumgüter Direktvertrieb e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. Mai 2008 dem Konsumgüter Direktvertrieb e.V., Dornstetten, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. bot dem Publikum an, ihm im Rahmen von Beitrittserklärungen vereinbarte Darlehen („Mitglieder-Payments“) als Einmalzahlung oder ratenweise zur Verfügung zu stellen. Der Verein versprach, den Gesamtbetrag nach einer Laufzeit von fünf oder zehn Jahren zuzüglich eines prozentual festgelegten „Bonus“-Betrags zurückzuerstatten. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von ca. 80 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von mehr als 0,6 Mio. Euro angenommen.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf der Grundlage der Beitrittserklärungen betreibt der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Konsumgüter Direktvertrieb e.V., die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 09.07.2008
Der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. bot dem Publikum an, ihm im Rahmen von Beitrittserklärungen vereinbarte Darlehen („Mitglieder-Payments“) als Einmalzahlung oder ratenweise zur Verfügung zu stellen. Der Verein versprach, den Gesamtbetrag nach einer Laufzeit von fünf oder zehn Jahren zuzüglich eines prozentual festgelegten „Bonus“-Betrags zurückzuerstatten. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von ca. 80 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von mehr als 0,6 Mio. Euro angenommen.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf der Grundlage der Beitrittserklärungen betreibt der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Konsumgüter Direktvertrieb e.V., die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 09.07.2008
Dienstag, 6. Mai 2008
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfte-Richtlinie
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehenden negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Karlsruhe, den 5. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Karlsruhe, den 5. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof zu Rückforderungsansprüchen bei Schenkkreisen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2008, Az. III ZR 282/07
amtlicher Leitsatz:
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
amtlicher Leitsatz:
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
Mittwoch, 23. April 2008
BaFin stellt Entschädigungsfall für Weserbank AG, Bremerhaven, fest
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch für die Weserbank AG, Bremerhaven, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann.
Die Weserbank AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Weserbank AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank anschreiben – sowohl, was die gesetzliche Entschädigung durch die EdB betrifft, als auch im Hinblick auf die Leistung des Einlagensicherungsfonds. Zuvor muss die Höhe der jeweiligen Forderungen ermittelt werden. Die BaFin kann nicht voraussehen, wie lange das Verfahren dauern wird.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die Bank nicht mehr in der Lage ist, Einlagen der Kunden zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es besteht auch nicht die Aussicht, dass die Bank später in der Lage sein wird, dies zu tun. Das Amtsgericht Bremerhaven hat daher am Mittwoch die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Der Vorstand der Bank hatte der Aufsicht die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Darum hatte die BaFin am 8. April 2008 ein Moratorium über die Weserbank AG verhängt. Das Amtsgericht Bremerhaven hatte am 9. April 2008 auf Antrag der BaFin die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Die Weserbank AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Weserbank AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank anschreiben – sowohl, was die gesetzliche Entschädigung durch die EdB betrifft, als auch im Hinblick auf die Leistung des Einlagensicherungsfonds. Zuvor muss die Höhe der jeweiligen Forderungen ermittelt werden. Die BaFin kann nicht voraussehen, wie lange das Verfahren dauern wird.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die Bank nicht mehr in der Lage ist, Einlagen der Kunden zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es besteht auch nicht die Aussicht, dass die Bank später in der Lage sein wird, dies zu tun. Das Amtsgericht Bremerhaven hat daher am Mittwoch die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Der Vorstand der Bank hatte der Aufsicht die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Darum hatte die BaFin am 8. April 2008 ein Moratorium über die Weserbank AG verhängt. Das Amtsgericht Bremerhaven hatte am 9. April 2008 auf Antrag der BaFin die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
BaFin ordnet Moratorium über die Weserbank AG, Bremerhaven, an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. April 2008 gegenüber der Weserbank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin die Schließung des Kreditinstitutes für den Verkehr mit der Kundschaft angeordnet und der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die BaFin hat beim Amtsgericht Bremerhaven zudem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet.
Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven (die bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH firmierte) hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31.12.2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.
Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet.
Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven (die bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH firmierte) hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31.12.2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.
Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.
BaFin untersagt der Vertriebsführung der AktienPower AG die Anlagevermittlung und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Herren Hans Peter Borst (Schweinfurt), Andreas Wengler (Reichshof), Sebastian Kieser (Triefenstein), Ronald Schnaus (Triefenstein) sowie der Your Life Direktvertriebs GmbH (Schweinfurt) am 20. März 2008 die Anlagevermittlung untersagt. Ferner hat die BaFin angeordnet, die unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln.
Die Herren Borst, Wengler, Kieser und Schnaus sowie die Your Life Direktvertriebs GmbH vermittelten für die AktienPower AG, Schweiz, deren Aktien. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Zeichnungsscheine und Aktienkaufverträge erbrachten sie die Anlagevermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.04.2008
Die Herren Borst, Wengler, Kieser und Schnaus sowie die Your Life Direktvertriebs GmbH vermittelten für die AktienPower AG, Schweiz, deren Aktien. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Zeichnungsscheine und Aktienkaufverträge erbrachten sie die Anlagevermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.04.2008
Freitag, 18. April 2008
EECH GROUP AG: Insolvenzantrag gestellt
Die EECH GROUP AG hat am Donnerstag, den 17. April 2008, beim zuständigen Hamburger Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Freitag, 4. April 2008
Brokerwahl.de: Die Wahl zum Broker des Jahres 2008 ist entschieden
Die diesjährige Brokerwahl ging heute nach sechs spannenden und abwechslungsreichen Wochen zu Ende. In vielen der sieben Kategorien wurde bis zur letzten Minute um jeden Platz gekämpft und neben einigen Favoritensiegen gab es auch Überraschungsplatzierungen unter den Top 3.
Cortal Consors konnte in diesem Jahr als erfolgreichster Broker aus der Wahl hervorgehen, mit einer Erstplatzierung in den Kategorien Online Broker, Daytradebroker und Futuresbroker sowie einem zweiten Platz bei den Fondsbrokern. Nur knapp dahinter lag die comdirect, die bei den Fondsbrokern den ersten und bei den Online Brokern sowie den Zertifikatebrokern den zweiten Platz belegt hat. Bei den CFD-Brokern fand lange Zeit ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CMC Markets und ABN AMRO marketindex statt, welches zum Schluss CMC Markets für sich entscheiden konnte. ABN AMRO marketindex erreichte insgesamt zwei Zweitplatzierungen und einen dritten Platz. In der Kategorie Forex-Broker hat sich die FXdirekt Bank bereits früh abgesetzt und konnte so ihren Vorjahressieg wiederholen. Bei den Zertifikatebrokern hat die DAB bank überzeugend den ersten Platz erreicht. Nach dem jeweils dritten Platz in den vergangenen zwei Jahren, hat die DAB bank in diesem Jahr mit deutlichem Vorsprung gewonnen, obwohl sie zwischenzeitlich ihre Führung kurz an die comdirect abgeben musste.
Am spannendsten war in diesem Jahr die Entwicklung innerhalb der Kategorie Daytradebroker. Konnte Cortal Consors noch im Vorjahr mit einem deutlichen Vorsprung gewinnen, so gab es in diesem Jahr gleich vier Aspiranten auf den ersten Platz. Zum Schluss lagen die ersten Vier nur wenige Punkte auseinander.
"Wir sind sehr zufrieden mit dem Ablauf der diesjährigen Brokerwahl. Trotz einer vollkommen neu gestalteten Website und eines neuen Wahlsystems mit erweiterten Bewertungskriterien, haben knapp 47.000 Teilnehmer für ihre Favoriten gestimmt. Nun freuen wir uns die Gewinner der Wahl am 11. April auf der Invest-Messe in Stuttgart ehren zu dürfen und bedanken uns bei allen Teilnehmern die ihre Stimme abgegeben haben", so David Ernsting, Geschäftsführer der Ernsting.com Publications GmbH, welche zum achten Jahr in Folge die Wahl zum Broker des Jahres ausgerichtet hat. Die diesjährige Wahl wurde von der Trading-Community Aktienboard.com, dem Finanzportal BörseGo, der Börse Stuttgart, dem FinanzBuch Verlag und dem Fachmagazin Traders unterstützt.
Es folgen die Endergebnisse der Brokerwahl 2008:
Online Broker
Cortal Consors 35,3 %
comdirect 33,6 %
S Broker 6,5 %
Daytradebroker
Cortal Consors 20,2 %
ClickOptions 19,1 %
ABN AMRO marketindex 17,1 %
Fondsbroker
comdirect 35,4 %
Cortal Consors 33,0 %
ING-DiBa 12,5 %
Forexbroker
FXdirekt Bank 39,3 %
ABN AMRO marketindex 12,4 %
forexone AG 10,4 %
Futuresbroker
Cortal Consors 26,5 %
Interactive Brokers 12,2 %
fimatex 9,7 %
CFD-Broker
CMC Markets 46,1 %
ABN AMRO marketindex 31,0 %
FXdirekt Bank 6,6 %
Zertifikatebroker
DAB bank 38,2 %
comdirect 20,8 %
ING-DiBa 8,7 %
Die Top 5 der jeweiligen Kategorie können Sie einsehen unter: http://www.brokerwahl.de
Cortal Consors konnte in diesem Jahr als erfolgreichster Broker aus der Wahl hervorgehen, mit einer Erstplatzierung in den Kategorien Online Broker, Daytradebroker und Futuresbroker sowie einem zweiten Platz bei den Fondsbrokern. Nur knapp dahinter lag die comdirect, die bei den Fondsbrokern den ersten und bei den Online Brokern sowie den Zertifikatebrokern den zweiten Platz belegt hat. Bei den CFD-Brokern fand lange Zeit ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CMC Markets und ABN AMRO marketindex statt, welches zum Schluss CMC Markets für sich entscheiden konnte. ABN AMRO marketindex erreichte insgesamt zwei Zweitplatzierungen und einen dritten Platz. In der Kategorie Forex-Broker hat sich die FXdirekt Bank bereits früh abgesetzt und konnte so ihren Vorjahressieg wiederholen. Bei den Zertifikatebrokern hat die DAB bank überzeugend den ersten Platz erreicht. Nach dem jeweils dritten Platz in den vergangenen zwei Jahren, hat die DAB bank in diesem Jahr mit deutlichem Vorsprung gewonnen, obwohl sie zwischenzeitlich ihre Führung kurz an die comdirect abgeben musste.
Am spannendsten war in diesem Jahr die Entwicklung innerhalb der Kategorie Daytradebroker. Konnte Cortal Consors noch im Vorjahr mit einem deutlichen Vorsprung gewinnen, so gab es in diesem Jahr gleich vier Aspiranten auf den ersten Platz. Zum Schluss lagen die ersten Vier nur wenige Punkte auseinander.
"Wir sind sehr zufrieden mit dem Ablauf der diesjährigen Brokerwahl. Trotz einer vollkommen neu gestalteten Website und eines neuen Wahlsystems mit erweiterten Bewertungskriterien, haben knapp 47.000 Teilnehmer für ihre Favoriten gestimmt. Nun freuen wir uns die Gewinner der Wahl am 11. April auf der Invest-Messe in Stuttgart ehren zu dürfen und bedanken uns bei allen Teilnehmern die ihre Stimme abgegeben haben", so David Ernsting, Geschäftsführer der Ernsting.com Publications GmbH, welche zum achten Jahr in Folge die Wahl zum Broker des Jahres ausgerichtet hat. Die diesjährige Wahl wurde von der Trading-Community Aktienboard.com, dem Finanzportal BörseGo, der Börse Stuttgart, dem FinanzBuch Verlag und dem Fachmagazin Traders unterstützt.
Es folgen die Endergebnisse der Brokerwahl 2008:
Online Broker
Cortal Consors 35,3 %
comdirect 33,6 %
S Broker 6,5 %
Daytradebroker
Cortal Consors 20,2 %
ClickOptions 19,1 %
ABN AMRO marketindex 17,1 %
Fondsbroker
comdirect 35,4 %
Cortal Consors 33,0 %
ING-DiBa 12,5 %
Forexbroker
FXdirekt Bank 39,3 %
ABN AMRO marketindex 12,4 %
forexone AG 10,4 %
Futuresbroker
Cortal Consors 26,5 %
Interactive Brokers 12,2 %
fimatex 9,7 %
CFD-Broker
CMC Markets 46,1 %
ABN AMRO marketindex 31,0 %
FXdirekt Bank 6,6 %
Zertifikatebroker
DAB bank 38,2 %
comdirect 20,8 %
ING-DiBa 8,7 %
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Montag, 17. März 2008
BGH: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformation
Pressemitteilung des BGH:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Musterentscheid eines Oberlandesgerichts zu befinden.
I.Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht von der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum noch als "DaimlerChrysler AG" firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp.
Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. Schrempp zum 31. Dezember 2005 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheide und Dr. Zetsche sein Amtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht, nachdem zuvor um 9.30 Uhr die Unternehmensergebnisse der Musterbeklagten für das zweite Quartal 2005 in gleicher Form mitgeteilt worden waren. Nach der Mitteilung der Quartalszahlen stieg der Kurs der Aktien der Musterbeklagten zunächst auf 38,70 €, nach der Meldung über das Ausscheiden Prof. Schrempps noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 €. Der Vater des Musterklägers hatte an jenem 28. Juli 2005 um 9.00 Uhr 800 Aktien der Musterbeklagten zum niedrigeren Kurs von 36,50 € und bereits vorher am 16. Mai 2005 100 Aktien zu dem noch niedrigeren Kurs von 31,85 € verkauft.
Der Musterkläger behauptet, Prof. Schrempp habe bereits im Mai 2005 in einem Gespräch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender vorzeitig, und zwar zum 31. Dezember 2005, "zur Verfügung stelle"; dies sei als einseitige Amtsniederlegung zu verstehen gewesen. Ein derartiges vorzeitiges Ausscheiden Prof. Schrempps habe auch schon im Mai 2005 zwischen diesem, Kopper und dessen Stellvertreter Klemm festgestanden. Ein wesentlicher Teil des Aufsichtsrats sei jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 informiert gewesen. Demgegenüber behauptet die Musterbeklagte, der Aufsichtsrat als Gesamtgremium habe vor dem 28. Juli 2005 keine Kenntnis von den Überlegungen des Vorstandsvorsitzenden über dessen einvernehmlich zu vereinbarendes vorzeitiges Ausscheiden gehabt.
Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Prof. Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat. Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegten zehn weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge keine Entscheidung mehr getroffen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 25. Februar 2008 den angefochtenen Musterentscheid wegen verfahrensfehlerhafter Feststellungen zu den umstrittenen Umständen des Ausscheidens Prof. Schrempps aus dem Vorstandsamt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat den zentralen Streitpunkt der Äußerungen Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 über die "Zurverfügungstellung seines Amtes" rechtsfehlerhaft als unstreitige einvernehmliche Ausscheidensregelung angesehen; denn der Musterkläger hat eine solche stets bestritten und unter Beweisantritt das Gegenteil behauptet. Mit dem Musterfeststellungsantrag verfolgte der Musterkläger im Rahmen des Feststellungsziels die gerichtliche Feststellung, dass das vorzeitige Ausscheiden Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 feststand und daher als Insidertatsache zu veröffentlichen gewesen wäre. Schon dort behauptete er konkret, dass Prof. Schrempp im Mai 2005 definitiv die (einseitige) Niederlegung seines Amtes zum Jahresende jedenfalls gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt habe, mit der Folge der Beendigung seines Organverhältnisses. Diese zentrale Behauptung zur einseitigen Rücktrittserklärung Prof. Schrempps hat der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt während des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht fallengelassen. Die im Widerspruch dazu stehende, gleichwohl zur tragenden Grundlage des Musterentscheids gemachte Annahme des Oberlandesgerichts, der Musterkläger habe seine Behauptung des (einseitigen) Rücktritts mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 1. Februar 2007 fallen gelassen, weil dort nur noch davon die Rede sei, Schrempp habe "sein Amt vorzeitig … zur Verfügung gestellt", ist rechtlich unhaltbar.
Angesichts des weiterhin streitigen Geschehensablaufs war die Erhebung der vom Musterkläger angebotenen Beweise prozessual geboten.
III.Aufgrund der durch den Bundesgerichtshof angeordneten Zurückverweisung wird nunmehr ein anderer Senat des Berufungsgerichts in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung die bisher verfahrensfehlerhaft versäumte Beweiserhebung u.a. zu der streitigen Äußerung Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 bezüglich der "Zur-Verfügung-Stellung seines Amtes" nachzuholen und alsdann erneut in der Sache zu entscheiden haben.
BGH, Beschluss v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07
LG Stuttgart - 21 O 408/05, Beschl. v. 3. März 2006
OLG Stuttgart - 901 KAP 1/06, Beschl. v. 15. Februar 2007
Karlsruhe, den 14. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Musterentscheid eines Oberlandesgerichts zu befinden.
I.Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht von der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum noch als "DaimlerChrysler AG" firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp.
Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. Schrempp zum 31. Dezember 2005 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheide und Dr. Zetsche sein Amtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht, nachdem zuvor um 9.30 Uhr die Unternehmensergebnisse der Musterbeklagten für das zweite Quartal 2005 in gleicher Form mitgeteilt worden waren. Nach der Mitteilung der Quartalszahlen stieg der Kurs der Aktien der Musterbeklagten zunächst auf 38,70 €, nach der Meldung über das Ausscheiden Prof. Schrempps noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 €. Der Vater des Musterklägers hatte an jenem 28. Juli 2005 um 9.00 Uhr 800 Aktien der Musterbeklagten zum niedrigeren Kurs von 36,50 € und bereits vorher am 16. Mai 2005 100 Aktien zu dem noch niedrigeren Kurs von 31,85 € verkauft.
Der Musterkläger behauptet, Prof. Schrempp habe bereits im Mai 2005 in einem Gespräch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender vorzeitig, und zwar zum 31. Dezember 2005, "zur Verfügung stelle"; dies sei als einseitige Amtsniederlegung zu verstehen gewesen. Ein derartiges vorzeitiges Ausscheiden Prof. Schrempps habe auch schon im Mai 2005 zwischen diesem, Kopper und dessen Stellvertreter Klemm festgestanden. Ein wesentlicher Teil des Aufsichtsrats sei jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 informiert gewesen. Demgegenüber behauptet die Musterbeklagte, der Aufsichtsrat als Gesamtgremium habe vor dem 28. Juli 2005 keine Kenntnis von den Überlegungen des Vorstandsvorsitzenden über dessen einvernehmlich zu vereinbarendes vorzeitiges Ausscheiden gehabt.
Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Prof. Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat. Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegten zehn weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge keine Entscheidung mehr getroffen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 25. Februar 2008 den angefochtenen Musterentscheid wegen verfahrensfehlerhafter Feststellungen zu den umstrittenen Umständen des Ausscheidens Prof. Schrempps aus dem Vorstandsamt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat den zentralen Streitpunkt der Äußerungen Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 über die "Zurverfügungstellung seines Amtes" rechtsfehlerhaft als unstreitige einvernehmliche Ausscheidensregelung angesehen; denn der Musterkläger hat eine solche stets bestritten und unter Beweisantritt das Gegenteil behauptet. Mit dem Musterfeststellungsantrag verfolgte der Musterkläger im Rahmen des Feststellungsziels die gerichtliche Feststellung, dass das vorzeitige Ausscheiden Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 feststand und daher als Insidertatsache zu veröffentlichen gewesen wäre. Schon dort behauptete er konkret, dass Prof. Schrempp im Mai 2005 definitiv die (einseitige) Niederlegung seines Amtes zum Jahresende jedenfalls gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt habe, mit der Folge der Beendigung seines Organverhältnisses. Diese zentrale Behauptung zur einseitigen Rücktrittserklärung Prof. Schrempps hat der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt während des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht fallengelassen. Die im Widerspruch dazu stehende, gleichwohl zur tragenden Grundlage des Musterentscheids gemachte Annahme des Oberlandesgerichts, der Musterkläger habe seine Behauptung des (einseitigen) Rücktritts mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 1. Februar 2007 fallen gelassen, weil dort nur noch davon die Rede sei, Schrempp habe "sein Amt vorzeitig … zur Verfügung gestellt", ist rechtlich unhaltbar.
Angesichts des weiterhin streitigen Geschehensablaufs war die Erhebung der vom Musterkläger angebotenen Beweise prozessual geboten.
III.Aufgrund der durch den Bundesgerichtshof angeordneten Zurückverweisung wird nunmehr ein anderer Senat des Berufungsgerichts in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung die bisher verfahrensfehlerhaft versäumte Beweiserhebung u.a. zu der streitigen Äußerung Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 bezüglich der "Zur-Verfügung-Stellung seines Amtes" nachzuholen und alsdann erneut in der Sache zu entscheiden haben.
BGH, Beschluss v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07
LG Stuttgart - 21 O 408/05, Beschl. v. 3. März 2006
OLG Stuttgart - 901 KAP 1/06, Beschl. v. 15. Februar 2007
Karlsruhe, den 14. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Dienstag, 4. März 2008
BaFin untersagt der Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Heercapital Deutschland GmbH, München, am 31. Januar 2008 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt.
Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug/Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Bonn/Frankfurt a.M., den 08.02.2008
Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug/Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Bonn/Frankfurt a.M., den 08.02.2008
Freitag, 18. Januar 2008
Enron schließt Vergleich
Eine Sammelklage gegen Enron wurde mit einem Vergleich abgeschlossen - mit erfreulichen Ergebnissen für die geschädigten Anleger: sie sollen rund 7,2 Mrd. Dollar erhalten.
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
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