BGH, Urteil vom 1.2.2007 - III ZR 281/05
Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen eines Treuhandvertrags mit sämtlichen für den Beitritt zu einem Immobilienfonds verbundenen Rechtshandlungen betraut, so verstößt dies regelmäßig gegen das RBerG. Nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG dürfen Wirtschaftsprüfer zwar in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, grundsätzlich auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen. Hiernach sind nur aber rechtsberatende Nebentätigkeiten zur eigentlichen Wirtschaftsprüfer-Tätigkeit erlaubnisfrei.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Alleinerbin der Mitte 2003 verstorbenen F. Diese hatte 1994 mit der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, mit dem die Beklagte zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen bevollmächtigt wurde, die für den Beitritt der F. zu einem Immobilienfonds erforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der zur Finanzierung des Beitritts erforderlichen Darlehensverträge.
Die Beklagte erledigte diesen Auftrag beanstandungsfrei und erhielt hierfür die von F. die zugesagte Vergütung.
Die Klägerin verlangte im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Rückzahlung der Vergütung nebst Zinsen, weil der mit F. geschlossene Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig gewesen sei. LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus dem Treuhandvertrag. Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 S.1 RBerG verstößt, da er mit den Rechtshandlungen, die für den Beitritt der F. zum Immobilienfonds erforderlich waren, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfasste.
Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr.2 RBerG erlaubnisfrei. Hiernach dürfen Wirtschaftsprüfer auch rechtsberatend tätig werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen von Art. 1 § 5 Nr.2 RBerG waren im Streitfall nicht erfüllt, da es sich bei den Rechtshandlungen, die die Beklagte vornehmen sollte, nicht um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einer berufsspezifischen Tätigkeit, sondern um die einzige und hauptsächliche Aufgabe gehandelt hat.
Die Klägerin hat dennoch gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung, da insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift. Das ergibt sich zum einen daraus, dass Verträge der vorliegenden Art erst seit einem Urteil des BGH vom 28.9.2000 als erlaubnispflichtig angesehen werden und die Beklagte daher 1994 noch darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag wirksam war. Außerdem sind die beiderseitigen Leistungen in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden und haben die Klägerin und F. die Vorteile des Vertrags endgültig genossen.
Quelle: BGH online Newsletter
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