Sonntag, 27. Dezember 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin lehnt gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen, was eine Anhebung der Barabfindung um 25% bedeutet hätte. Diesen gerichtlichen Vorschlag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Wie vom Gericht angekündigt, dürfte nunmehr eine Neubegutachtung erfolgen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paams Funding Inc. sowie PFG Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Paams Funding Inc.Raff Lehmann
32 South Orange Avenue
Orlando, FL 32801-3336
United States of America
info.pfghome@rogers.com
Tel: +1 (407) 459-7872
Fax: +1 (407) 506-0810

sowie
PFG ServicesDelph Infuso
United States of America
services@paamsfundingincs.com
Tel: +1 (407) 459-7872

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Den Anbietern ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Samstag, 26. Dezember 2015

Agrofinanz GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Agrofinanz GmbH, Kleve, am 8. September 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch unverzügliche Rückzahlung an die Kapitalgeber abzuwickeln. Nicht ausreichend für die Rückabwicklung ist die Kündigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines anderen, den Kapitalgeber schlechter stellenden Vertrags.

Die Agrofinanz GmbH hatte auf der Grundlage eines sogenannten „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags“ gewerbsmäßig Gelder angenommen und deren unbedingte Rückzahlung versprochen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Den Antrag der Agrofinanz GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor EuroFinance Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass

EuroFinance Group
mit angeblichem Sitz in
26-32 Wellington Road, St John's Wood,
London NW8 9SP
United Kingdom
Telephone: +447752989103
sowie
Büyükdere Caddesi No: 193, 16th Floor, Levent
TR-34394 Istanbul
Turkey
Telephone: +905338330792

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Maxxtrade

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 BWG bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Maxxtrade
Wipplingerstrasse 2, 1010 Wien
www.maxxtrade.at
0800-8547361
+43-1-253022598
mail(at)maxxtrade.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007), der Handel mit Wertpapieren (§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) und das Depotgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jj-bauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.jj-bauer.comEmail-Adresse: info@jj-bauer.com
angeblicher Sitz:
Neuriedgasse 4, 7000 Eisenstadt
T.: +43 720880046
F.: +43 2682 2056 3004

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente sowie die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gemäß § 3 Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2007, nicht gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Homepage www.jj-bauer.com und der in Österreich, 7000 Eisenstadt, ansässigen natürlichen Person Josef Johann Bauer besteht.

Quelle: FMA

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Aktien der ChitrChatr Communications Inc. werden gepusht

Aktien der kanadischen Firma ChitrChatr Communications Inc. werden derzeit mit Spam-Mails gepusht. Es handele sich um ein "bahnbrechendes Technologie-Unternehmen" und "könnte einen Markt von 77 Milliarden US$ völlig umbrechen und den Kurswert 2015 auf atemberaubende Höhen treiben. Sie haben jetzt die Chance mit ChitrChatr zweistellige Millionen, wenn nicht sogar Milliarden zu verdienen, indem Sie jetzt, in der Frühphase in die Plattform investieren." Das klingt irgendwie zu schön, um tatsächlich wahr zu sein.

Donnerstag, 10. Dezember 2015

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg, mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln.

Das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH, Schömberg, mit Bescheid vom 9. November 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Gesellschaft muss die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen.

Die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH nahm Gelder von Anlegern auf der Grundlage individueller „Zeichnungsscheine für eine Inhaberschuldverschreibung“ entgegen, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger verpflichtete. Zu einer Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen an die Anleger kam es nur in Ausnahmefällen. Die Inhaberschuldverschreibungen waren kein Teil einer erlaubnisfreien Gesamtemission. Mit der Annahme der Gelder auf der Grundlage des „Zeichnungsscheins für eine Inhaberschuldverschreibung“ betreibt die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH, Kirchheim unter Teck, mit Bescheid vom 10. November 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Auf der Grundlage von Verträgen unter den Bezeichnungen „KiB - ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ hat sich die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH gegenüber Kunden zum unbedingten Rückkauf der zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet. Mit der Annahme der Kaufpreise für die Photovoltaikmodule auf der Grundlage der genannten Verträge betreibt die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Werte Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Werte Consulting AG
vormals: Baarerstrasse 79
CH – 6300 Zug
HR.NR: CH – 130.3.010.504-8
aktuell: Kornhausstrasse 3
CH – 9000 St.Gallen
HR.NR: CHE-112.349.295
Kontakt Österreich:
Mitterweg 83, 8071 Gössendorf
bzw.
Liebenauer Hauptstraße 284
8041 Graz
www.werte-consulting.eu
office@werte-consulting.eu 
office@bogaards.at
+43 (0) 676 / 55 33 024

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gem § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 2. Dezember 2015

SdK: SdK vertritt Interessen von Anlegern der EEV AG

Inhaber von Genussrechten und partiarischer Darlehen sollten Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen

München, 2. Dezember 2015 - Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27. November 2015 stattgegeben und Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Partner der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen (BRL) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

In den zurückliegenden Jahren hatte die die EEV AG ca. 26 Mio. Euro bei Kleinanlegern eingeworben. Dabei wurden ca. 17 Mio. Euro in Form von Genussrechten und ca. 9 Mio. Euro in Form von so genannten partiarischer Darlehen von Kleinanlegern investiert. Die eingeworbenen Gelder sollten dem Erwerb eines Biomasseheizkraftwerkes in Papenburg und der Entwicklung des Offshore Windpark Projektes SKUA dienen. Laut Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen aktuell aus dem Kauf der beiden genannten Projekte noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro. Auch die Tochtergesellschaft EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Biomasseheizkraftwerks ist, befindet sich seit dem 24. November 2015 im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die EEV OWP Skua GmbH, die das Offshore Windpark Projekt SKUA entwickelt, hat bisher keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Da die von den Kleinanlegern gezeichneten Genussrechte gegenüber anderen Verbindlichkeiten in der Regel nachrangig sind, müssen die Genussrechtsinhaber aus Sicht der SdK mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres Investments rechnen. Auch auf die partiarischen Darlehen dürfte nach aktueller Einschätzung der SdK nur eine geringe Insolvenzquote entfallen, da diese nur zweitrangig besichert sein dürften, und somit nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sein könnten. Daher ist es aus Sicht der SdK wichtig, dass die Inhaber von Genussrechten und partiarischen Darlehensforderungen Ihre Interessen bündeln, um eine bestmögliche Behandlung im Insolvenzverfahren, vor allem gegenüber anderen Gläubigern, sicherzustellen.

Die SdK bietet allen betroffenen Gläubigern an, diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten und über die weitere Entwicklungen im Insolvenzverfahren anhand eines Newsletters zu informieren. Ferner wird die SdK Ihren Mitgliedern bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle behilflich sein und zusammen mit auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche prüfen. Am Vorgehen der SdK interessierte Anleger der EEV AG können sich unter www.sdk.org/eev für einen kostenlosen Newsletter registrieren.

München, 2. Dezember 2015

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 1. Dezember 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor van Buren Investment Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

van Buren Investment Inc.
1420 Watterson Road, Red Rock TX, USA 78662

Tel. 0015124817416
Fax 0015125191699
www.van-buren.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

____

Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Warnung vor Apex Equities/ www.apex-equities.com

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma Apex Equities (Webseite: http://www.apex-equities.com/) aus Hong-Kong ruft derzeit von anderen Anlagebetrugsfirmen geschädigte Kapitalanleger an und versucht, diese zu neuen Einzahlungen zu überreden. Betroffen sind Anleger insbesondere von Bergmannwhite Associates, Doyle Hutton Associates (DH) und Waldmann Asset Management (WA). Durch den Kauf weiterer Aktien(-pakete) sollen die Anleger angeblich wieder ihr Geld zurückerhalten können. Nette Story, aber nichts dahinter. Ganz klar: Finger weg!  

Mittwoch, 18. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor hansbernauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.hansbernauer.com
E-Mail: info@hansbernauer.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 17. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Precision

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Capital Precision
Havelaan 2
1080 Brüssel
Belgien
Tel. +3228088665
Fax +3227065214
Email: capital.info(at)mail.be

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 16. November 2015

BaFin: Karatbars International GmbH ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 12. November 2015

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der Karatbars International GmbH, Stuttgart, keine Erlaubnis für ihre Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf verschiedenen englischsprachigen Internetseiten, welche direkt mit der Internetseite der Karatbars International GmbH unter www.karatbars.com verknüpft sind, finden sich Behauptungen, wonach „Karatbars International“ von der BaFin empfohlen bzw. gutgeheißen werde. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die BaFin empfiehlt keine Anbieter oder Anlageprodukte.

Quelle: BaFin

Samstag, 14. November 2015

Naturally Splendid Enterprises: 8,5% "Jahresrendite" mit "naturreinen Omega-Produkten"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mit der plakativen Aussage "Attraktive 8,5 Prozent Jahresrendite anstatt 0,x Prozent bei der Hausbank" wirbt das Unternehmen Naturally Splendid Enterprises (ohne Angabe einer Rechtsform) in Anschreiben an Investoren in Deutschland um Anlegergelder. Es handele sich um ein "attraktives und solides Investment in den boomenden Omega-3-Markt". Diese hochrentierliche Anlage soll "in Form einer Inhaberschuldverschreibung" erfolgen, wobei die "Einzahlung auf Deutsche Bank-Konto" erwähnt wird. Mangels Verkaufsmöglichkeit gibt es auch "kein Kurs- und Währungsrisiko".

Unterzeichnet ist das Werbeschreiben an die Anleger mit einer eingescannten Facsimile-Unterschrift von einem Herrn Craig Goodwin, der sich als Vorstandsvorsitzender bezeichnet (ein Verkaufs- und Marketingexperte). Auf dem Briefpapier ist eine Andresse in Vancouver im kalten Kanada genannt, allerdings ohne Handelsregisterangaben und ohne Angabe einer Niederlassung in Deutschland. In dem Adressfeld taucht dann aber eine Anschrift in der Nähe von Berlin auf (Berliner Str. 2, 15566 Schöneiche bei Berlin). Da dieses "attraktive" Angebot auf 50 Anleger begrenzt sein soll, scheint man sich wohl einen Prospekt sparen zu wollen. Dafür will man auch mindestens EUR 100.000,- von den Investoren. Wie die hohe Rendite erwirtschaftet werden soll, bleibt offen. Warum ein kanadisches Unternehmen gerade in Deutschland auf Anlegerjagd geht, ist auch nicht ganz nachvollziehbar.

Die Aktien von Naturally Splendid Enterprises sind u.a. in Frankfurt, dort allerdings nur im nicht-regulierten Freiverkehr, handelbar (mit sehr großen Kurschwankungen). Bei einer Marktkapitalisierung von derzeit ca. EUR 10 Mio. würde eine einzuwerbende Anlage von 50 Anlegern à mindestens EUR 100.000,- bereits die Hälfte ausmachen. Daher verwundert es etwas, dass auf der Webseite von Naturally Splendid, siehe  http://naturallysplendid.com/investors/investor-faq/, auf diese "tolle" Anlagegelegenheit gar nicht hingewiesen wird.

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Nachtrag vom 10. Dezember 2015:
Naturally Splendid lässt nicht locker. Kürzlich kam wieder ein gleich lautendes, nicht datiertes Schreiben aus 15566 Schöneiche bei Berlin. Vielleicht will man hier doch etwas mehr als 50 Anleger einwerben? Zumindest scheint man Geld für Werbeschreiben zu haben. Weitere Informationen gibt es von einem Herrn Busche unter der Tel. 030 / 55 57 30 995.

Donnerstag, 5. November 2015

Bundesgerichtshof: Vorstand und Geschäftsführer haften für sog. "Schwindelunternehmen" (Täuschungen beim Aktienverkauf)

BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 463/14

Nach BGH-Rechtsprechung haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Im konkreten Fall überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren nicht ansatzweise erkennbar. Die Gesellschaft erzielte aus dem Factoring nur geringe Einnahmen, denen Ausgaben gegenüberstanden. Die Anleger erhielten den Wertpapierprospekt grundsätzlich nicht übersandt

Die Entscheidung finden Sie hier.

BaFin untersagt der BalticPay Corporation mit Sitz in Lettland das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft im Inland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der BalticPay Corporation mit Sitz in Riga, Lettland, mit Verfügung vom 28. September 2015 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.

Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.

Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.

Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sabine Faltermeier KG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sabine Faltermeier KG, Regensburg, mit Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sabine Faltermeier KG schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sabine Faltermeier KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sabine Faltermeier KG ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Auf Antrag der Sabine Faltermeier KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 4 IN 487/15).

Quelle: BaFin

Volkmar Betz: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts a

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Betz ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sachwert-Schmiede GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sachwert-Schmiede GmbH, Heddesheim, mit Bescheid vom 21. September 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sachwert-Schmiede GmbH schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Osaka Corp

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Osaka Corp
5th Fl., Naocho Building
5-8, Kamiogi 1-chome
Suginami-ku
Tokyo 167 0043
Japan

Tel: +81 3 6732 3070
Fax: +81 3 6732 3071
Email: info(at)osakacorp.com
URL: www.osakacorp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Shinshiro International

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Shinshiro International
11th Fl., Shin-Aoyama Building East,
1-1, Minami Aoyama 1-chome,
Minato-ku,
Tokyo 107-0062
Japan
Tel: +81 3 4330 1132
Fax: +81 3 4330 1131
Web: www.shinshirointernational.com   

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor South America Real Estate Group Europe Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

South America Real Estate Group Europe Ltd.
Registered in United Kingdom, Number: 08951944
mit angeblichem Sitz in
145-157, St John Street, London,
England, EC1V 4 PW

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gestattet.

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Greenwood Bank PLC bzw. Greenwood Online Bank PLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass

Greenwood Bank PLC bzw.
Greenwood Online Bank PLC
mit angeblichem Sitz in Bahnhofstraße 9, 6900 Bregenz
Austria
Tel: +43557444655
Fax: +43557342655
Email: info(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
foreignremmitance(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com, jeremyclark(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
Internet: www.greenwoodbankplc.grouponlines.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistung lautet (Garantiegeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 BWG nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Hakim Gashi: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Hakim Gashi, Buchloe, mit Bescheid vom 27. Februar 2015 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Gashi nahm von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder auf Grundlage von Darlehensverträgen entgegen. Damit betreibt Herr Gashi das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sunrise Energy GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sunrise Energy GmbH, Berlin (früherer Geschäftssitz: Ilshofen), mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Sunrise Energy GmbH bot unter ihrer ehemaligen Firma Sofortrente GmbH an, bestehende Forderungen aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sowie aus Festgeldvereinbarungen zu kaufen und versprach, Geldzahlungen nach mehreren Jahren zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen und Festgeldvereinbarungen betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Ozics Holding Ltd. (ISIN: BMG684791079): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Bonn/Frankfurt a. M., 5. Oktober 2015
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Ozics Holding Ltd. (ISIN BMG684791079) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Gerd Mäffert und Thorsten Barth: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Bonn/Frankfurt a. M., 29. September 2015
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Mäffert, Sonnefeld, und Herrn Thorsten Barth, Berlin, jeweils mit Bescheid vom 7. September 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Unter der Bezeichnung „Goldstar Investment Corp.“ schlossen Herr Mäffert und Herr Barth zusammen oder einzeln „Investmentverträge“ ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Anlegern verpflichteten. Mit der Annahme von Geldern, mit denen binäre Optionen (Derivate) erworben werden sollen, betreiben Herr Mäffert und Herr Barth das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Für die Annahme von unbedingt rückzahlbaren Publikumsgeldern wurden auch andere Unternehmensbezeichnungen verwendet.

Weder Herr Mäffert noch Herr Barth verfügen über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufischt warnt vor Maxwell Financial Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

Maxwell Financial Services
mit angeblichem Sitz in:
100 Broadway, Suite 405-406
New York, 10005, United States
Tel: 001 646 213 2842 Ext: 2042
Fax: 001 646 390 3213
E-Mail: james.gray(at)maxwellfs.com
Internet: www.maxwellfs.com 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Peston & Sons Securities

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Peston & Sons Securities
mit angeblichem Sitz in
Kowloon Building
555 Nathan Road,
Yaumatei, Kowloon
Hong Kong
China
Tel. +852 5803 2810
Fax +852 5808 3913
Web: peston-sons-securities.com
Email: contact@peston-sons-securities.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Etablissement de Financement Immobilier

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
Etablissement de Financement Immobilier
mit Sitz in
Pflugstrasse 10
FL-9490 Vaduz
 
sowie
Viale Pariolli 79
Rom, Italien
Tel. 00 39 327 45 42 150
       00 31 626 81 37 43
Fax 0039 698 38 23 38
info@etablissementdefinancement.com
stefan-stern@outlook.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.“
 
Quelle: FMA

Freitag, 21. August 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Original-Kreditbox AG Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. August 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
Original-Kreditbox AG Ltd.
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich

sowie
Vienna Twin Towers
Twin Tower
Wienerbergstrasse 11
A-1100 Wien

sowie
Luzern City Center
Hertensteinerstrasse 51
CH-6004 Luzern

sowie
Am Kanzleramt
Baufeld MK7
D-10557 Berlin
Tel. +41 (0) 41 5880727+41 (0) 41 5880727
kredithilfe(at)kredit-box.com
http:// /www.kredit-box.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor 1A-CREDIT-now AG Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. August 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
1A-CREDIT-now AG Ltd.
mit angeblichem Sitz in
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
Vereinigtes Königreich
Tel. 0041 4158807920041 415880792
credithilfe(at)1a-credit-now.ch
http:// www.1a-credit-now.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Dienstag, 18. August 2015

Bundesgerichtshof: Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

Pressemitteilung Nr. 147/2015 vom 18.08.2015

Beschluss vom 18. August 2015 – X ZR 2/15

Der Bundesgerichtshof hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt.

Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.

Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, hat die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint demgegenüber, in der vorliegenden Fallgestaltung sei ein Gerichtsstand ebenso am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgt aus zwei Überlegungen. Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spricht bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht zu befassen. In der Rechtssache Rehder (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg 2009, I-6073) hat der Unionsgerichtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde. Da sich die Bewertung der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nicht hinreichend sicher aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ableiten lässt, hat der Bundesgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV*** folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? 

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist? 


AG Nürtingen – Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 6/14
LG Stuttgart – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 13 S 115/14

Karlsruhe, den 18. August 2015 

* Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung  

– […]
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);


** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
[...] 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, […]


*** Art. 267 AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) […],
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
[…]


Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Donnerstag, 6. August 2015

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor "boiler rooms"

Die belgische Financial Services and Markets Authority (FSMA) warnt vor folgenden Firmen:
  • Green Seed Capital
  • CDH Investments
  • United Global Trading
  • Gemsasia Investments Corporation
  • Burton Financial Planners
  • Euro Asia Invest
  • Moss Securities
  • Excel Management
 
https://www.iosco.org/investor_protection/investor_alerts/pdf/uploads/81F2752A-EF90-7530-66894B92B8FEE53F/2014-12-11_boilerroom.pdf

Dienstag, 4. August 2015

Warnliste der Securities and Futures Commission Hong Kong (Anfangsbuchstabe B)

Baker and White Unlicensed entities 107928000015 Mar 2004
Baker Boyd Associates Unlicensed entities 137991672023 Sep 2013
Balesc Holdings Limited Unlicensed entities 117915840015 May 2007
Banc De Binary Unlicensed entities 141714412128 Nov 2014
Banc54 / B54 Technologies Limited Unlicensed entities 138409920011 Nov 2013
Bancde Options Unlicensed entities 142623223013 Mar 2015
Bank of Swisscredit Suspicious websites 107392320013 Jan 2004
Banner Commodities Unlicensed entities 1312473600 5 Aug 2011
Banque Gerrarde Limited Unlicensed entities 991324800 1 Jun 2001
Banquedenationale Bank Unlicensed entities 106113600018 Aug 2003
Bao Tai Commercial Bank Suspicious websites 110122560024 Nov 2004
Baocheng Investment Advisor Co., Ltd Suspicious websites 139023360021 Jan 2014
Baron-Moore Associates Unlicensed entities 141649920021 Nov 2014
Baros Corporation Unlicensed entities 109880640027 Oct 2004
Basic Venture Limited Unlicensed entities 1423128425 5 Feb 2015
Bauer Associates Unlicensed entities 118157760012 Jun 2007
Bayhead Capital Unlicensed entities 1425545166 5 Mar 2015
Beacon Capital Management Unlicensed entities 112965120019 Oct 2005
Beacon Pointe Securities Unlicensed entities 131817600010 Oct 2011
Bedford Investments Inc. Unlicensed entities 1128441600 5 Oct 2005
Beijing Futures Exchange Fake regulators and/or market operators 131100480019 Jul 2011
Beijing Securities Unlicensed entities 126823680011 Mar 2010
Bell Capital Private Wealth Managers Unlicensed entities 143217768121 May 2015
Beltway M & A Unlicensed entities 125588160019 Oct 2009
Benelux Venture Partners Unlicensed entities 142171998020 Jan 2015
Benson & Raymond Acquisitions Inc. Unlicensed entities 110122560024 Nov 2004
Benson Dupont Capital Management Inc Unlicensed entities 97810560030 Dec 2000
Bentley International Management Ltd Unlicensed entities 1122912000 2 Aug 2005
Bergmann & Co. International Unlicensed entities 131705280027 Sep 2011
Bergmannwhite Associates Unlicensed entities 137515542030 Jul 2013
Bergstein Financial Unlicensed entities 126823680011 Mar 2010
Bergues Invest Unlicensed entities 1260201600 8 Dec 2009
Berkeley Samson International Unlicensed entities 997200000 8 Aug 2001
Berkshire Stanley Unlicensed entities 129061440025 Nov 2010
Berlin Overseas Corporation Unlicensed entities 100609920019 Nov 2001
Bernard Rothschild Consultants Unlicensed entities 107504640026 Jan 2004
Bernard Simpson Consultants Unlicensed entities 106986240027 Nov 2003
Bernburg Investment Bankers Unlicensed entities 121968000026 Aug 2008
Bidvsask Investment Limited Unlicensed entities 114796800019 May 2006
Birchall McCallen Unlicensed entities 130374720026 Apr 2011
Birchmore Group Unlicensed entities 124318080025 May 2009
Blackstone Asset Management Unlicensed entities 133459200017 Apr 2012
Blackstone, Nelson, Newhouse Unlicensed entities 119782080017 Dec 2007
Blaine & Thompson, S.A. Unlicensed entities 106752960031 Oct 2003
Blake Capital Partners Unlicensed entities 1351827012 2 Nov 2012
Blanc & Baumar Unlicensed entities 126633600017 Feb 2010
Bloomberg & Associates Unlicensed entities 112662720014 Sep 2005
Blue Dome Partners Unlicensed entities 137515587630 Jul 2013
BlueCrest Capital Management Unlicensed entities 134210880013 Jul 2012
Blumkin Global Unlicensed entities 1352280539 7 Nov 2012
BOC Mutual Fund Management Co., Ltd Suspicious websites 107150400016 Dec 2003
Bond Asset Management Unlicensed entities 133035840028 Feb 2012
Bowen Reece Unlicensed entities 104999040011 Apr 2003
Bowman Offshore Transfer Unlicensed entities 1412733268 8 Oct 2014
BP Holdings Unlicensed entities 135840534017 Jan 2013
Bradley Chen & Associates Unlicensed entities 109094400028 Jul 2004
Bradley Hill Holdings Limited Unlicensed entities 1246809600 6 Jul 2009
Bradstone Healy & Pratt Unlicensed entities 119332800026 Oct 2007
Brassel Capital Asset Management Limited Unlicensed entities 132439680021 Dec 2011
Breakthrough Incorporated Unlicensed entities 109275840018 Aug 2004
Brentwood Group Limited Unlicensed entities 118296000028 Jun 2007
Brett Commodities GmbH Unlicensed entities 1283961600 9 Sep 2010
Brevan Howard Asset Management Limited Unlicensed entities 1393839605 3 Mar 2014
BridgeWay Corporate Management Unlicensed entities 134798400019 Sep 2012
Brien Group Limited Unlicensed entities 137877912910 Sep 2013
Bright Accord Investments Limited Unlicensed entities 129242880016 Dec 2010
Brinks Holdings Limited Unlicensed entities 1133971200 8 Dec 2005
Broadspan Securities Unlicensed entities 1420683853 8 Jan 2015
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