Montag, 24. Juni 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Meridian Interstate Europe SL

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG und § 92 Abs. 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) bzw Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Meridian Interstate Europe SL
Adresse: D. I. Simon Ballester n 9A Pb E-07011 Palma de Mallorca-Baleares
Spanien

und
Maximilianstraße 13
80539 München
Deutschland
Web: www.mib-europe.com
Tel: +34 900 649 662;
+34 900 649 663
+34 971 003 245
+49 89 20 300 6490
+41 43 550 16 28
E-Mail: info@mib-europe.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) sowie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Swiss Investment Corporation Ltd/Swiss Investment Fx

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

Swiss Investment Corporation Ltd/ Swiss Investment Fx
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Islands,
Marshall Islands
+44 20 8626 3635
https://swissinvestimentfx.com
support@swissinvestmentfx.com
contact@swissinvestmentfx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Sonntag, 23. Juni 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Meridian Interstate Europe SL: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des grenzüberschreitenden Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Mai 2019 gegenüber der Meridian Interstate Europe SL, Palma de Mallorca, Spanien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Einlagengeschäfts angeordnet.

Die Gesellschaft bietet auf ihrer Homepage www.mib-europe.com, über das Telefon und in Anzeigen in Onlinemagazinen unter anderem Festgeldanlagen mit hoher Verzinsung an.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Inviniti AG Freiburg kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Inviniti AG Freiburg, Freiburg im Breisgau, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt hat.

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inviniti AG Freiburg bezeichnet sich auf ihrer Facebook-Seite unzutreffenderweise als Investmentbank.

Quelle: BaFin

BaFin: Aduno Capital Group ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Aduno Capital Group ltd. mit dem angeblichen Sitz in Österreich keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Es ist auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden tätig zu werden.

Die Aduno Capital Group ltd. bietet unter der anonym registrierten Domain adunocapital.com in deutscher Sprache angebliche Handelskonten an, um „mit über 50.000 Finanzprodukten“ zu handeln. Das Unternehmen bezeichnet sich selbst als Broker und Investmentgesellschaft. Es behauptet wahrheitswidrig, über verschiedene „europäische Lizenzen“ zu verfügen.

Die von der Aduno Capital Group ltd. genannten Lizenzen wurden nicht ihr, sondern dem zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitut XNT LTD., St. Julians, Republik Malta, erteilt. Nach Auskunft der XNT LTD. ist die Aduno Capital Group ltd. nie ein Kooperationspartner der XNT LTD. gewesen und steht auch sonst in keinem Verhältnis zur XNT LTD.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 6. Juni 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.clarium-capital.com

 Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

www.clarium-capital.com
info@clarium-capital.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Libra Markets

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.06.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Libra Markets
Web: www.libramarkets.com
info@libramarkets.info;
verification@libramarkets.info;
info@libramarkets.net
+442070480587; +4932221098394

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA