Mittwoch, 24. März 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor "Kapital24" und "Darlehen24"

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Schmid Immobilien Ltd.
(„Kapital24")
(„Darlehen24")
Omega 4
No 1166 Roach Road
E3 2 PA London
Großbritannien
http://www.kapital24.org/
http://www.darlehen24.org/
http://www.darlehen24.biz/
Tel.: +43 820 949494 04575
+44 020 7870 7774
info@kapital24.org
info@darlehen24.org
Darlehen24@gmail.com
biz@darlehen24.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Sole Invest GmbH (Dubai Capital)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Sole Invest GmbH (Dubai Capital)
Münchener Straße 67
83395 Freilassing
DEUTSCHLAND
http://www.dubai-capital.com/
office@dubai-capital.com
Tel.: +49 (0) 89 / 74120 - 295

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter

ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor KSP Bank

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

KSP Bank
Postfach 4
6960 bzw. 6961 Wolfurt
bzw.
KSP Bank
Bank für Wirtschaft
1018 Wien

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 BWG in Österreich zu erbringen.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Credit for you Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Februar 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Credit for you Limited
147 High Street
Penzance
Cornwall
TR18 2SU
Tel.:+44 75561 25859
andrewlewiscredit@hotmail.co.uk
creditforyou@z6.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

AMF warns against Global International Trading

The Autorité des marchés financiers (AMF) warns the public about the activities of Global International Trading, a company apparently headquartered in Japan.

The company telephones investors, notably in France, and urges them to acquire stock in mining companies that purportedly have strong development potential.

The AMF points out that Global International Trading is not authorised in France to conduct direct marketing activities, operate as an investment services provider or receive funds. Furthermore, the AMF's Dutch counterpart, The Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM), has also issued a warning about the company.

The AMF therefore urges investors not to respond to offers of investment from Global International Trading.

The AMF has forwarded the information in its possession about the company to the French prosecuting authorities.

Swedish Financial Supervisory Authority warns against Dawson & Fielding Inc.

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Dawson & Fielding Inc. is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Dawson & Fielding Inc. has a website (www.dawsonfielding.com) using the following address: 8th Floor, AIG Building, 1-1-3 Marunouchi, Chiyoda-Ku, Tokyo, 100-0005, Japan.

Dawson & Fielding Inc.’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

CBFA warns against Venture Alliance Partners (Venpar)

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Venture Alliance Partners (Venpar) (www.venpar.com), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.

Venpar claims to be a company with a registered office at:

– Na Strzi 65/1702, 140 00 Prague 4, Czech Republic;
– Building 3, Ground Floor, Green Community, Dubai Investment Park, P.O. Box - 212880, Dubai - UAE;
– Akara Bldg 24 de castro Street, Road Town, Tortola, Whickhams Cay, British Virgin Islands.

It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Venture Alliance Partners (Venpar) and against transferring money to any account number they might mention.

Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).

Informationen der FMA zu bestimmten "Gold-Veranlagungen" aus Sicht des Anlegerschutzes

Pressemitteilung der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA)

Die Finanzkrise hat auch in Österreich zu einer erhöhten Nachfrage nach Gold geführt, da Gold als sichere Wertanlage gilt. Aufgrund zahlreicher Anfragen von Konsumenten musste die Finanzmarktaufsicht FMA feststellen, dass auch hierzulande vermehrt Unternehmen am Markt auftreten, die verschiedene Modelle zum Handel mit Gold entwickelt haben und sich direkt an Letztverbraucher wenden, um von diesem "Gold-Boom" zu profitieren. Dabei bleiben viele Fragen des Anlegerschutzes offen.

Die FMA hält dazu fest, dass der Handel mit Goldbarren und das Führen von Konten über Ansprüche von Kunden gegen den Anbieter auf Ausfolgung von Gold aus Einkaufskommissionen kein Bankgeschäft darstellt. Der Betrieb derartiger Geschäfte bedarf somit grundsätzlich keiner Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dies bedeutet auch, dass derartige Anbieter nicht der Aufsicht der FMA unterliegen.

Aus den Anlegeranfragen an die FMA geht hervor, dass bei vielen dieser Anlage-Modelle der Ankauf von Gold ohne tatsächliche Übergabe erfolgt und dies häufig nicht einmal zu einem Eigentumserwerb führt. Vielmehr erwirbt der Anleger in der Regel nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe des Goldes, welcher im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.

Es sollte daher beachtet werden, dass die mit dem Kauf von Gold (sei es einmalig, sei es in Form sogenannter "Goldsparpläne") verbundene Vorstellung einer besonders sicheren Anlage dann enttäuscht werden könnte, wenn das Gold dem Anleger nicht Zug um Zug gegen Bezahlung übergeben wird.

Auch sollte der Anleger die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Provisionen) genau prüfen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Käufer seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden. Dies ist ein starkes Indiz, das den Verdacht auf Verletzung des § 168a StGB (Ketten- oder Pyramidenspiele) oder § 146 StGB (Betrug) begründet.

Handelt es sich bei den angebotenen Edelmetallen um ausländische gesetzliche Zahlungsmittel so ist für deren Handel jedenfalls eine Konzession der FMA erforderlich (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG - Wechselstubengeschäft bzw. § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG - Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln - Devisen und Valutengeschäft).

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor eBank24

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

eBank24 Corporation
95 Wilton Road, Suite 3, London SW1V 1BZ, United Kingdom
D-68261 Mannheim, Postfach 310152
Ludwig-Beck-Straße 9-11, D-68163 Mannheim
BP269, Mutsamudu, Anjouan, Union of Comores
http://www.ebank24.com/
office@ebank24.com
0043 3862 23073
00491803 7000228

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Best Euro Credit

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Best Euro Credit
Russland (Russia)
125009 MOSCOW
ROMANOV PER. 4, STR.2
Tel: +7 (499) 7030274
Tel: + 38 (096) 2646792
SKYPE: alexander2491
info@best-eurocredit.com
http://besteurocredit.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Donnerstag, 18. März 2010

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Untersagungsverfügung gegen die K1 Invest GbR und verweist Rechtsstreit mit der K2 Invest GbR an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Februar 2010 auf die Revision der BaFin ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2008 aufgehoben und die Berufung der K1 Invest GbR zurückgewiesen (Az. 8 C 10.09). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Untersagungsverfügung der BaFin gegen die K1 Invest GbR letztinstanzlich bestätigt. Zugleich hat das Gericht den Rechtsstreit in der Sache der K2 Invest GbR zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Die K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR, beide Mörfelden-Walldorf, boten Anlegern die Möglichkeit, Gesellschafter der Unternehmen mit einem Beteiligungskapital von mindestens 2.500 Euro zu werden. Das Geld sollte von "Portfoliomanagern" im "Forex-Interbanken-Devisenhandel, Aktien-(Index), Zins- und Terminmarkt-Handel und in verschiedene Hedgefondsstrategien" angelegt werden. Für das Beteiligungsangebot warben die Gesellschaften mit angeblichen Wertzuwächsen von über 400 % seit 1996. Nach Erkenntnissen der BaFin verwalteten sie für mehr als 4.000 Gesellschafter Beteiligungskapital in Höhe von über 50 Mio. Euro.

Am 3. Juli 2003 hatte die BaFin der K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR das unerlaubte Erbringen der Finanzportfolioverwaltung untersagt und die Abwicklung der unerlaubt erbrachten Geschäfte angeordnet (siehe Mitteilung vom 5. September 2003).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteilen vom 8. November 2007 – Az.1 E 2256/05 (1) und 1 E 2429/05 (1) – die Klagen der Gesellschaften gegen die BaFin- Bescheide vom 3. Juli 2003 und weitere Verfügungen, mit denen die BaFin einen Abwickler eingesetzt hatte, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ab. Auf die Berufungen der K1 Invest GbR und der K2 Invest GbR änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5. November 2008 (Az. 6 A 713/08) die genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ab und hob die Bescheide der BaFin auf.

Die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor. Jedoch steht bereits jetzt auf Grund der Zurückweisung der Berufung der K1 Invest GbR fest, dass die Rechtsauffassung der BaFin, nach der auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Adressat ihrer Verfügungen sein können, höchstrichterlich bestätigt wurde. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht der BaFin – entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – darin gefolgt, dass BGB-Gesellschaften die Finanzportfolioverwaltung erbringen können. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der BGB-Gesellschaften im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen können und insoweit Rechtsfähigkeit besitzen, können auch sie "für andere" im Sinne des Tatbestands der Finanzportfolioverwaltung, in diesem Fall ihre Gesellschafter, tätig werden.

Pressemitteilung der BaFin

Freitag, 12. März 2010

Amtsgericht München weist Klage gegen Genussrechtswandler der SMP Beteiligungs GbR II ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie das Landgericht Meiningen und das Amtsgericht Nürnberg hat auch das Amtsgericht München eine von der Kanzlei Schmeyer im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage abgewiesen und die Kosten dem angeblichen "Liquidator" Herrn Walter Kraus (Urteil vom 26. Februar 2010, Az. 213 C 24694/09).

Auch das Amtsgericht München hält die Klage mangels Legitimation des als Liquidator auftretenden Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter im Anlagebetrugsfall SMP, bereits für unzulässig:

„Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung gemäß § 730 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB von der Auflösung an den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der ehemalige Geschäftsführer Herr Walter Kraus ist nicht Liquidator der Klägerin geworden.“

Mangels einer Regelungslücke könne der Gesellschaftsvertrag nicht ergänzend ausgelegt werden:

„Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren im Rahmen der Auseinandersetzung tätig werden sollten, kommt vorliegend nicht in Betracht. Vorliegend fehlt bereits eine entsprechende Regelungslücke. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, d. h. einer planwidrigen Unvollständigkeit. Sie ist gegeben, wenn de~ Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 157 Rdnr. 3).

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dann aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Vorliegend kann ohne weiteres auf die gesetzliche Regelung des § 730 BGB zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der gesetzlichen Regelung des § 730 BGB abweichende Liquidationsregelung gewollt gewesen wäre, liegen nicht vor.“

Die vom Landgericht Hof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 erwogene analoge Anwendung von Regelungen bezüglich von Kapitalgesellschaften (§§ 66 I GmbHG, 265 I AktG) lehnt das Amtsgericht ab:

Die Entscheidung des Landgerichts Hof vom 19.08.03, Az. 12 O 179/03, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die analoge Anwendung der §§ 66 I GmbHG und 265 I AktG, wonach die bisherigen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auch zu Liquidatoren berufen sind, ist vorliegend nicht angebracht. Im Zivilrecht ist eine Analogie nur dann zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie setzt voraus, dass ein Gesetz nach der gesetzgeberischen Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit enthält. Bei Gleichheit von Interessenlage und Normzweck werden derartige Lücken durch Analogie ausgefüllt (Staudinger/Coing/Honsell, BGB, Neubearbeitung 2008, Einleitung zum BGB). In § 730 BGB ist der Fall der Auseinandersetzung einer GbR geregelt. Eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft, also eine Gesellschaft mit körperschaftlicher Struktur, handelt, lässt eine Analogie der körperschaftlichen Regelungen nicht automatisch zu.

Nachvollziehbar ist, dass eine Gesamtvertretung aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert ist. Dieses Erschwernis kann jedoch durch einen Rückgriff auf § 146 I HGB, einer Vorschrift des oHG-Rechts und somit einer Personengesellschaft, mittels Beschluss durch die Gesellschafter, einen entsprechenden Liquidators zu beschließen, behoben werden. Dies entsprach auch der Intention der Klägerin, wie sich aus dem Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 19.11.07 ergibt (Anlage B 1 d. A.). Eines Rückgriffs auf die körperschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorgaben bedarf es daher nicht. Dies gi1t auch für den Fall des Scheiterns eines solchen Beschlusses. Hier bestünde die Möglichkeit, auf § 146 Abs. 2 HGB zurückzugreifen, der eine Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht vorsieht.“


Nach Überzeugung des Amtsgerichts Nürnberg kann auch nicht von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden:

„Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch den fehlenden Widerspruch der Gesellschafter bzw. kraft Rechtschein anerkannt werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Herr Walter Kraus seit 2003 nach außen als Liquidator auftrat, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sämtlichen Gesellschaftern diese Verhaltensweise bekannt ist, dieses Verhalten stillschweigend gebilligt oder gar hingenommen wird, liegen nicht vor. Da das Einladungsschreiben vom 27.11.02 eindeutig die Nennung eines Liquidators durch Beschlussfassung der Gesellschafter vorsieht, ist der Sachvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar; Herr Walter Kraus durfte sich demzufolge nicht als Liquidator ansehen.“

Dienstag, 9. März 2010

AG Nürnberg: Klage im Namen der SMP Beteiligungs GbR II gegen Anleger unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg eine im Namen der SMP Beteiligungs GbR II von der Kanzlei Schmeyer erhobene Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen Herrn Walter Kraus als Veranlasser der Klage auferlegt (Urteil vom 17. Februar 2010, Az. 21 C 6976/09). Inzwischen liegen uns die Urteilsgründe dieser von Rechtsanwältin Specht erstrittenen Entscheidung vor.

Nach Überzeugung des Gerichts darf Herr Walter Kraus nicht als Liquidator der GbR auftreten. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzliche Regelung bezüglich der Auseinandersetzung einer Gesellschaft:

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Klägerin steht im Rahmen der Auseinandersetzung, wie sie vorliegend unstreitig gegeben ist, nicht mehr dem ehemaligen Geschäftsführer Kraus, sondern gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“

Auch aus der Satzung der SMP Beteiligungs GbR II, mit der die Kanzlei Schmeyer argumentiert hatte, ergibt sich keine Vertretungsbefugnis von Herrn Walter Kraus:

Unmittelbar auf § 7 des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages kann der bisherige Geschäftsführer eine Vertretungsbefugnis in der Liquidationsphase nicht stützen. Diese Regelung betrifft nur die Phase der werbenden Gesellschaft, wie auch klägerseits nicht in Abrede gestellt.“

Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle bereits eine Regelungslücke:

Das die Parteien an einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht gedacht haben, so dass eine interessengerechte Ergänzung notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Denn in § 5 des Gesellschaftsvertrags wird die Frage der Auseinandersetzung der Gesellschaft angesprochen. Insoweit wird explizit auf die gesetzliche Regelung des § 726 BGB Bezug genommen. Wenn jedoch in einem Vertrag, der im Einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, auf diese Vorschriften Bezug genommen wird, ohne dass einzelne dieser gesetzlichen Regelungen (obwohl dispositiv) nicht ausgenommen werden, so ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden soll. Anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es sich vorliegend um eine sog. Publikumsgesellschaft handelt, bei der kapitalgesellschaftliche Elemente mit solchen der Personengesellschaft vermischt werden.“

Bei einer Publikumsgesellschaft sei zwar „eine Gesamtvertretung im Rahmen der Auseinandersetzung wegen der Vielzahl der Gesellschafter erheblich erschwert und beeinträchtigt“. Dies sei jedoch handhabbar zu machen:

Dieses Problem kann jedoch dadurch behoben werden, dass die Gesellschafter per Beschluss einen entsprechenden Liquidator beschließen, wie dies der ehemalige Geschäftsführer Kraus in seiner Einladung zu einer Gesellschafterversammlung per Schreiben vom 27.11.2002 auch beabsichtigt hatte.“

Wenn ein solcher Beschluss endgültig scheitern sollte, kann nach Ansicht des AG Nürnberg entsprechend § 146 Abs. 2 HGB ein Abwickler gerichtlich bestellt werden.

Auch bei einer Publikumsgesellschaft sei nicht davon auszugehen, dass die bisherigen Geschäftsführer im Zweifel auch in der Liquidationsphase im Amt bleiben sollten:

Denn gerade während der Auseinandersetzung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anlegern (Gesellschaftern) und der Geschäftsführung. Diese Interpretation würde den Interessen der Gesellschafter, deren Position als bloße Anleger ohnehin schwach ist, nicht gerecht werden (siehe DStR 93, 363). Eine solche Vermutung ist aus deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter.“

Entgegen der Argumentation der Kanzlei Schmeyer könne sich Herr Walter Kraus auch nicht auf einen Rechtsschein berufen:

Eine Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers Kraus kann auch nicht durch schlüssiges verhalten der Gesellschafter bzw. kraft Rechtsschein gesehen werden. Allein der Umstand, dass der frühere Geschäftsführer Walter Kraus seit 2003 als Liquidator nach außen auftrat, rechtfertigt diesen Schluss keinesfalls. Weder steht fest, dass alle übrigen Gesellschafter von diesen Verhaltensweisen wussten noch dass sie diese stillschweigend gebilligt oder zumindest hingenommen hätten. Nach den Erklärungen des Herrn Walter Kraus in seinem Einladungsschreiben vom 27.11.2002 durften die Gesellschafter vielmehr sogar davon ausgehen, dass sich der bisherige Geschäftsführer Kraus nicht als Liquidator ansah.“

Abschließend weist das AG Nürnberg darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte:

Nach der unstreitig erfolgten Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH hat der Beklagte nämlich seine Einlageverpflichtung gemäß der Beitritterklärung vom 20.08.2001 erfüllt.

In der Beitrittserklärung ist explizit ausgeführt, dass mit der Abtretung des Anspruchs gegen die SMP GmbH die Verpflichtung zur Zahlung des Kapitalanteils an Erfüllungs Statt erfüllt wurde. Insoweit liegt eine eindeutige Formulierung vor, die grundsätzlich nicht auslegungsfähig ist.“

Bundesgerichtshof bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen bejaht.

Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler gegen Entgelt über die Beklagte für von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen konnte.

Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Die Klägerin beantragte mittels eines ihr vom Vermittler vorgelegten Vertragsformulars bei der Beklagten die Einrichtung eines Einzelkontos und zahlte nach dessen Eröffnung darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit tätigte der Vermittler bis zu Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 für die Klägerin zahlreiche Geschäfte, wobei er die Orders nebst den Provisionen in die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der XI. Zivilsenat hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche bejaht und die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin wegen Beteiligung an einer durch den Vermittler begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig ist (§§ 830, 826 BGB). Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen ist, hat die geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgeschäften unterrichtete Beklagte sich dadurch beteiligt, dass sie dem Vermittler über ihr automatisches Online-System den von ihr nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht hat. Dabei hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Klägerin zur von vornherein chancenlosen Börsentermingeschäften veranlasst hat. Die Beklagte hat in einem solchen Maß leichtfertig gehandelt, dass sie die von ihr als möglich erkannte Schädigung der Klägerin in Kauf genommen haben muss. Sie hat das Geschäftsmodell des Vermittlers nicht vorab geprüft, sondern ihm den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet und ihm durch die Vertragsgestaltung zu erkennen gegeben, dass sie ihn bei der Ausführung der Transaktionen "schalten und walten" lassen werde. Indem sie die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschlossen und ihm gleichwohl den unkontrollierten Betrieb des Geschäftsmodells über ihr Online-System ermöglicht hat, hat die Beklagte die Verwirklichung der erkannten Gefahr letztlich dem Zufall überlassen. Die vorherige Prüfung durch die Beklagte, die sich nur auf die aufsichtsrechtliche Zulassung des Vermittlers und etwaige gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren bezogen hat, ist offensichtlich unzureichend gewesen.

Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2008 – 8 O 418/07

OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 – I-9 U 171/08

Karlsruhe, den 9. März 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs