Donnerstag, 31. Januar 2013

ICC Deutschland: Vorsicht vor gefälschten ICC-Verträgen

Immer wieder erhält die Internationale Handelskammer (ICC) Deutschland Anfragen zu so genannten IMFPA-, NCNDA- und Non-Circumvention-Verträgen, die deutsche Unternehmen auf Bitte ausländischer Geschäftspartner unterschreiben sollen. Die ICC Deutschland weist daraufhin, dass diese Vertragsentwürfe keine ICC-Dokumente sind und auch nicht auf geltenden ICC-Regeln basieren.

In den vergangenen Monaten wurden wieder vermehrt Anfragen an ICC Deutschland gestellt, die sich auf so genannte Irrevocable Master Fee Protection Agreements (IMFPA) und Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreements (NCNDA) beziehen. Dabei wird häufig behauptet, dies seien ICC-Verträge, jedoch wurde im Wesentlichen lediglich das ICC-Logo einkopiert. Ziel des Vertrages soll sein, gegenüber den Käufern eine Handhabe gegen deren Zugriff auf den Erstlieferanten zu besitzen.

Diese Verträge sind jedoch in keiner Weise von der ICC autorisiert und werden von ihr nicht unterstützt. Die offizielle Stellungnahme der ICC Commercial Crime Services (ICC-CCS) in London: “ICC-CCS has recently been referred a number of ‘Irrevocable Master Fee Protection Agreements (IMFPA)’ and Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreements (NCNDA), some of which bear the ICC logo at the top. The bureau would like to advise that these are not ICC endorsed documents and that our letterhead has merely been pasted onto the top. We further advise that there is no such thing as an Irrevocable Master Fee Protection Agreement or a Non Circumvention, Non Disclosure & Working Agreement”.
 
Quelle: ICC Deutschland

SdK rät Anleiheinhabern der Gebhard Real Estate AG zur Interessenbündelung

Pressemitteilung der SdK

Die Gebhard Real Estate AG ist ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen. Diese hat zum 1.1.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. Euro begeben. Die erste Tranche der Anleihe (WKN: A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. Euro hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Die Rückzahlung dieser Tranche steht nach Informationen der SdK noch aus. Die zweite Tranche (WKN: A0LDY8) in Höhe von 12,5 Mio. Euro hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden. Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Schuldnerin hin geändert. Unter anderem wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.

Trotz dieser von Seiten der Gläubiger geleisteten Sanierungsbeiträgen scheint sich, aus Sicht der SdK, die Gesellschaft jedoch immer noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlung für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Ferner hat die Gesellschaft bis heute keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften
der Gebhard Gruppe haben bis dato keinen Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft aus unserer Sicht nicht möglich. Aus unserem Gesichtspunkt ist ein gemeinsames Vorgehen der Anleiheinhaber ratsam, um so einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu erhalten und die Ansprüche der Anleiheinhaber gegen die Gesellschaft und Dritte zu sichern. Die SdK hat für einige betroffene Mitglieder bereits eine renommierte Anwaltskanzlei mit der Prüfung von möglichen Anspruchsgrundlagen beauftragt. Betroffene Anleiheinhaber, welche sich dem Vorgehen der SdK anschließen wollen, können sich unter http://www.sdk.org/gebhard.php für einen kostenlosen Newsletter in Sachen Gebhard Real Estate anmelden.

Unseren regulären Mitgliedern stehen wir unter 089 / 20208460 oder unter info@sdk.org für Fragen zur Verfügung.  

München, den 31.01.2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 19. Januar 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bankhurst Securities

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Bankhurst Securities
10-12 Lower Thames Street
London
EC3R
Tel: 0203 608 1368
Fax: 0203 608 1369
Website: www.bankhurst.co.uk
Email: info(at)bankhurstsecurities.co.uk
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Financial Services and Markets Authority warnt vor EFG Associates und Lincoln Capital Partners

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of EFG Associates and Lincoln Capital Partners, firms which offer investment services.
EFG Associates and Lincoln Capital Partners are not authorized investment firms in Belgium. They are therefore not allowed to provide investment services in or from Belgium.
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by EFG Associates and Lincoln Capital Partners and against transferring money to any account number they might mention.
 
EFG Associates and Lincoln Capital Partners claim to be established in Hong Kong (SAR) at the same address, namely: Two International Finance Centre, 8 Finance Street, Central Hong Kong.
If you would like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed, please consult the Consumers page of the FSMA website (www.fsma.be). You may also contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department by email (peri(at)fsma.be) or by phone (+32 2 220 59 10).

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit Swiss Money Finance Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Swiss Money Finance Ltd.mit angeblichem Sitz in
145-157 St. John Street
London EC1V 4PW
United Kingdom
www.swissmoneybank.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG) noch die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionsflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Tokushima Worldwide

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Tokushima Worldwide mit angeblichem Sitz in
Ark Mori Bldg West - 26th Fl.,
12-32, Akasaka 1-chome,
Minato-ku,
Tokyo 107-6030
Japan
Tel: +81 3 6369 3995
Fax: +81 3 6369 3997
Email: info(at)tokushimaworldwide.com
Internet: www.tokushimaworldwide.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionsflichtiger Wertpapiergeschäfte mit Hemmington Capital Markets

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Hemmington Capital Markets (Hemmington CM) mit angeblichem Sitz in
West Business Centre
11/B Finance Street
852-2118 Central Hong Kong
Hong Kong
Web: www.hemmington-cm.com
E-Mail: contact(at)hemmington-cm.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Montag, 7. Januar 2013

SdK kritisiert den zunehmenden Trend, Nachbesserungsansprüche von Aktionären nicht auszuzahlen

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei Abfindungsvorgängen hin, die im Rahmen von Spruchverfahren überprüft und zu Nachbesserungsansprüchen der betroffenen Aktionäre führen.

Nicht nur, dass Großaktionäre bei Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu leistende Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die von den Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu umgehen.

Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines Squeeze outs) werden auf Antrag betroffener Anleger, u.a. der SdK, regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft. Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis, dass die Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine zu verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis zu bezahlen hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung kein Zutun der Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt Abwicklungshinweisen zum Erhalt der Nachbesserung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre auszubezahlen.

Offenbar setzen sich diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre als Trend durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende Folgen haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und veröffentlichen zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den Gerichtsbeschluss nicht mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten somit die Nachbesserungsansprüche nicht mehr automatisch gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung nicht von dem gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die Verjährung droht.

Die SdK verurteilt diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der Anleger in Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern. Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die Veröffentlichungspflicht auf die beschließenden Spruchgerichte zu verlagern und eine gesetzliche Verpflichtung der Depotbanken einzurichten, entsprechende Nachzahlungsansprüche ihrer Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen automatisch einzufordern.

Aktuell ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG auf, die ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend fallen, sich hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die Hauptaktionäre der Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für ehemalige Aktionäre der HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus Technologies AG verschmolzen wurde. Auch hier besteht seit Juli 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer Barkomponente auf die verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum Erhalt weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an info@sdk.org wenden.

München, den 7.1.2013

Quelle: www.sdk.org